Änderungshistorie
Verordnung vom 11. November 2009 über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV)
4 Versionen
· 2009-11-11
2016-01-01
2013-07-01
Änderungen vom 2013-07-01
@@ -16,7 +16,7 @@
- a. die Abgeltung der ungedeckten Kosten der von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten Verkehrsangebote im regionalen Personenverkehr sowie das Bestellverfahren;
- b. die Bestellung von weiteren Angeboten, Angebotsverbesserungen und Tariferleichterungen von Bund, Kantonen, Gemeinden oder Dritten;
<sup>4</sup> b. die Bestellung von weiteren Angeboten, Angebotsverbesserungen und Tariferleichterungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden;
- c. die Gewährung von Finanzhilfen.
@@ -56,7 +56,7 @@
- a. die Linie eine Erschliessungsfunktion nach Artikel 5 der Verordnung vom
<sup>4</sup> 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) hat;
<sup>5</sup> 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) hat;
- b. die Linie nicht bereits erschlossene Ortschaften oder Ortsteile bedient Mehrfachbedienung), es sei denn, sie stelle eine wichtige zusätzliche Verkehrsverbindung dar;
@@ -66,9 +66,11 @@
- e. eine minimale Wirtschaftlichkeit der Linie gegeben ist;
- f. die Vorgaben der Besteller zur Qualität und Sicherheit des Verkehrsangebots sowie zur Stellung der Beschäftigten eingehalten werden; und
- g. der direkte Verkehr nach Artikel 16 PBG gewährleistet ist.
- f. die Vorgaben der Besteller zur Qualität und Sicherheit des Verkehrsangebots sowie zur Stellung der Beschäftigten eingehalten werden;
- g. der direkte Verkehr nach Artikel 16 PBG gewährleistet ist; und
<sup>6</sup> h. für das Angebot eine Konzession oder ein Staatsvertrag vorliegt.
<sup>2</sup> Die Kantone können betreffend die Erfüllung der Erschliessungsfunktion für ihr Gebiet eine höhere Mindestzahl der ständigen Bevölkerung einer Ortschaft voraussetzen, als in Artikel 5 Absatz 2 VPB vorgesehen ist.
@@ -104,11 +106,9 @@
- a. eine neue Linie eingerichtet werden soll;
- b. eine Zielvereinbarung abgeschlossen wurde;
- c. die betreffende Linie ausgeschrieben wurde; oder
- d. es für die öffentliche Hand aus anderen Gründen von Vorteil ist.
- b. eine Vergabevereinbarung oder eine Zielvereinbarung abgeschlossen wurde; oder
<sup>7</sup> c. es für die öffentliche Hand aus anderen Gründen von Vorteil ist.
##### **Art. 8** Ermittlung der Nachfrage
@@ -176,11 +176,15 @@
<sup>1</sup> Nach Konsultation des BAV informieren die Kantone die Transportunternehmen spätestens 12 Monate vor Beginn einer Fahrplanperiode über die für den regionalen Personenverkehr bereitgestellten Mittel und fordern sie zur Offertstellung auf. Sie teilen ihnen gleichzeitig mit, wie das Angebot verändert werden soll. Bei interkantonal tätigen Transportunternehmen koordinieren die Kantone ihre Vorgaben.
<sup>2</sup> In der Aufforderung zur Offertstellung wird gegebenenfalls auf die Absicht der Besteller hingewiesen, eine Zielvereinbarung abzuschliessen oder weiterzuführen. Die Transportunternehmen erstellen ihre Offerten gegebenenfalls aufgrund der Zielvereinbarungen.
<sup>2</sup> Die Besteller können in der Aufforderung zur Offertstellung auf ihre Absicht hinweisen, eine Vergabevereinbarung oder eine Zielvereinbarung abzuschliessen oder weiterzuführen. Die Transportunternehmen erstellen ihre Offerten gegebenen-
<sup>8</sup> falls aufgrund der Vergabevereinbarungen oder der Zielvereinbarungen.
<sup>3</sup> Wollen die Besteller ein Verkehrsangebot so ändern, dass ein Transportunternehmen sein Betriebskonzept von Grund auf überarbeiten muss, so informieren sie dieses spätestens drei Jahre vor der Einführung des neuen Verkehrsangebotes.
<sup>4</sup> Wollen die zur Offertstellung aufgeforderten Transportunternehmen keine Offerte erstellen, so müssen sie dies den Bestellern innert Monatsfrist mitteilen.
<sup>4</sup> Wollen die zur Offertstellung aufgeforderten Transportunternehmen keine Offerte erstellen, so müssen sie dies den Bestellern innert Monatsfrist mitteilen. Transportunternehmen, die eine Vergabevereinbarung abgeschlossen haben, müssen für die
<sup>9</sup> davon betroffenen Linien eine Offerte einreichen.
<sup>5</sup> Die Besteller können von den Transportunternehmen vor dem Einreichen der Offerten Richtofferten verlangen. Die Richtofferten dienen der Angebotsplanung und sind nicht verbindlich.
@@ -196,7 +200,7 @@
- b. je eine verbindliche Planrechnung für die einzelnen Fahrplanjahre der Fahrplanperiode;
- c. Begründungen für Abweichungen gegenüber bisherigen Planungen und gegenüber der letzten Jahresrechnung;
<sup>10</sup> c. Begründungen für Abweichungen gegenüber bisherigen Planungen, Vergabevereinbarungen, Zielvereinbarungen und letzter Jahresrechnung;
- d. einen Mittelfristplan;
@@ -212,11 +216,13 @@
- j. Angaben zum Verkauf, zu den Verkaufsstellen und deren Bedienung sowie zum Angebot im Transport von Reisegepäck;
- k. Angaben zum Tarifsystem und Tarifniveau.
- k. Angaben zum Tarifsystem und Tarifniveau. 3bis Liegt eine Vergabevereinbarung vor, so müssen für die ersten zwei Fahrplanperioden die Unterlagen nach Absatz 3 Buchstaben d, e, g, j und k nicht eingereicht werden. Für die nachfolgenden Offerten können die Besteller diese Unterlagen
<sup>11</sup> einfordern.
<sup>4</sup> Die Besteller können weitere Unterlagen verlangen, insbesondere Nachweise zur Qualität der Leistungserbringung, zu den Anstellungsbedingungen des Personals und zum Stand der Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezem-
<sup>5</sup> ber 2002 .
<sup>12</sup> ber 2002 .
<sup>5</sup> Die Unterlagen können in elektronischer Form eingereicht werden. Die Offerte ist in jedem Fall mit rechtsgültiger Unterschrift einzureichen.
@@ -228,11 +234,25 @@
<sup>3</sup> Das BAV hört für die Prüfung die beteiligten Kantone und die betroffenen Transportunternehmen an. Es berücksichtigt bei der Prüfung insbesondere unterschiedliche Finanzierungskosten der Investitionen. Lassen sich die abweichenden Kennzahlen nicht rechtfertigen, so fordert es das Transportunternehmen zu einer Anpassung der Offerte an das Niveau der Kennzahlen vergleichbarer Transportunternehmen auf.
##### **Art. 19** Investitionen
<sup>13</sup> Art. 19 Investitionen
<sup>1</sup> Transportunternehmen können Investitionsfolgekosten in die Planrechnung einer Offerte aufnehmen, wenn die Besteller der Aufnahme vor der Investition zugestimmt haben.
<sup>2</sup> Überträgt bei einer Betriebsmittelübertragung nach Artikel 28 Absatz <sup>2</sup> das bisherige Transportunternehmen das für die Finanzierung dieser Betriebsmittel aufgenommene Fremdkapital nicht mit allen Rechten und Pflichten auf das neue Transportunternehmen, so muss dieses dem bisherigen Transportunternehmen den Bilanzwert vergüten. Die Besteller vergüten dem bisherigen Transportunternehmen die gegenüber dem Darlehensgeber nicht abgesicherten Ausstiegskosten.
<sup>2</sup> Überträgt bei einer Betriebsmittelübertragung nach Artikel 32 l Absatz <sup>2</sup> PBG das bisherige Transportunternehmen das für die Finanzierung dieser Betriebsmittel aufgenommene Fremdkapital nicht mit allen Rechten und Pflichten auf das neue Transportunternehmen, so muss dieses dem bisherigen Transportunternehmen den Restbuchwert vergüten. Die Besteller vergüten dem bisherigen Transportunternehmen die gegenüber dem Darlehensgeber nicht abgesicherten Ausstiegskosten.
<sup>3</sup> Bei Betriebsmitteln, die auf Eisenbahnlinien mit einem Kostendeckungsgrad von unter 30 Prozent eingesetzt werden sollen, prüfen die Besteller vor der Zustimmung nach Absatz 1, ob alternative Angebote mit einem besseren Kosten-Nutzen-Verhältnis möglich sind.
<sup>4</sup> Bei der Prüfung berücksichtigen sie neben der Wirtschaftlichkeit insbesondere:
- a. die Anliegen nach Artikel 31 a Absatz 3 PBG;
- b. die Kosten der Infrastruktur der betreffenden Strecken;
- c. die Auslastung der Linie während den Hauptverkehrszeiten;
- d. die Auswirkungen auf die Qualität der Erschliessung.
<sup>5</sup> Die Prüfung wird spätestens nach zehn Jahren wiederholt.
##### **Art. 20** Kennzahlensystem
@@ -244,13 +264,17 @@
<sup>1</sup> Nehmen die Besteller eine Offerte an, so schliessen sie mit dem Transportunternehmen eine Angebotsvereinbarung ab. Eine Angebotsvereinbarung kommt zustande, wenn alle Besteller die Offerte angenommen haben. Das Transportunternehmen teilt den Bestellern innerhalb von 14 Tagen das Zustandekommen mit.
<sup>2</sup> Die Transportunternehmen haben keinen Rechtsanspruch auf eine Bestellung.
<sup>2</sup> Die Transportunternehmen haben nur dann einen Rechtsanspruch auf eine Bestel-
<sup>14</sup> lung, wenn die Linien Gegenstand einer Vergabevereinbarung sind.
<sup>3</sup> Die Besteller können den Abschluss einer Angebotsvereinbarung bei besonderen Fällen vom Vorliegen einer rechtsgültigen Zielvereinbarung abhängig machen.
<sup>4</sup> Die Angebotsvereinbarung gilt für eine Fahrplanperiode.
<sup>5</sup> Die für das zweite Jahr und allenfalls weitere Jahre einer Fahrplanperiode vereinbarten Abgeltungen des Bundes stehen unter dem Vorbehalt der Budgetgenehmigung durch die eidgenössischen Räte und die kantonalen Instanzen.
<sup>5</sup> Die für mehr als ein Jahr vereinbarten Abgeltungen des Bundes und der Kantone stehen unter dem Vorbehalt der Budgetgenehmigung. Werden die Abgeltungen in der Folge reduziert, so sind die Transportunternehmen berechtigt, das Verkehrsan-
<sup>15</sup> gebot in Absprache mit den Bestellern entsprechend anzupassen.
##### **Art. 22** Vorbehalte
@@ -300,27 +324,187 @@
<sup>4</sup> Der Bonus steht dem Transportunternehmen zur freien Verfügung.
#### 8. Abschnitt: Ausschreibung, Übertragung
##### **Art. 27** Ausschreibung
<sup>1</sup> Bestellungen für bestimmte Verkehrsangebote können unter den dafür geeigneten Transportunternehmen ausgeschrieben werden, wenn:
- a. grössere Veränderungen geplant sind, die mehrere Linien betreffen;
- b. die Offerten eines bestimmten Transportunternehmens nicht befriedigen.
<sup>2</sup> Sie können generell in bestimmten Zeitabständen ausgeschrieben werden, wenn der Kanton dies vorsieht.
##### **Art. 28** Übertragung der Aufgabe auf ein anderes Transportunternehmen
<sup>1</sup> Die Besteller können eine Aufgabe gegen den Willen des bisher damit betrauten Transportunternehmens nur einem anderen Transportunternehmen übertragen, wenn sich für sie längerfristige Vorteile ergeben.
<sup>2</sup> Das neu beauftragte Unternehmen muss vom bisherigen Unternehmen eigens für das bisher bestellte Verkehrsangebot angeschaffte Betriebsmittel zum Bilanzwert übernehmen, wenn dieses es verlangt und die Beschaffung seinerzeit von Bund und Kantonen genehmigt worden oder vor dem 1. Januar 1996 erfolgt ist. Die Übertragung von Betriebsmitteln kann auch verlangen, wer für die Anschaffung Finanzhilfen gewährt hat. Allfällige Darlehen sind abzulösen.
<sup>3</sup> Das neu beauftragte Unternehmen muss, soweit es die betrieblichen Umstände erlauben, die für das neu bestellte Verkehrsangebot notwendigen zusätzlichen Stellen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des bisherigen Unternehmens zu üblichen Bedingungen anbieten.
<sup>4</sup> Erklärt das bisherige Unternehmen, das Angebot ohne Abgeltung weiterzuführen, so kann für die betreffende Linie keine neue Angebotsvereinbarung abgeschlossen werden.
#### 8. Abschnitt: <sup>16</sup>
Ausschreibung, Vergabe und Übertragung von Verkehrsangeboten
##### **Art. 27** Ausschreibungsplanung
<sup>1</sup> Jeder Kanton erstellt eine Ausschreibungsplanung über die gemeinsam mit dem Bund auszuschreibenden Verkehrsangebote. Diese enthält mindestens folgende Angaben:
- a. Verkehrsangebote, die der Kanton gemeinsam mit dem Bund ausschreibt;
- b. allfällige weitere Verkehrsangebote, die der Kanton ohne Bundesbeteiligung ausschreibt;
- c. Zeitpunkt der Ausschreibung;
- d. Datum der Betriebsaufnahme;
- e. Vergabedauer;
- f. bei bestehenden Verkehrsangeboten die Konzessionärin und das Ende der Konzession;
- g. Art des Verkehrsträgers (Strasse oder Schiene);
- h. Grund der Ausschreibung;
- i. Status der Ausschreibung.
<sup>2</sup> Soll ein bestehendes Verkehrsangebot ausgeschrieben werden, so muss dieses spätestens zwölf Monate vor der Ausschreibung in die Ausschreibungsplanung aufgenommen werden. Soll eine Konzession für ein Verkehrsangebot des regionalen Personenverkehrs auf der Strasse neu erteilt werden, so kann dieses Verkehrsangebot zur Information in die Ausschreibungsplanung aufgenommen werden.
<sup>3</sup> Die Ausschreibungsplanung bedarf der Genehmigung des BAV und der betroffenen Kantone.
<sup>4</sup> Das BAV sorgt dafür, dass die kantonalen Ausschreibungsplanungen aufeinander abgestimmt werden. Insbesondere überprüft es, ob sie bei gemeinsam auszuschreibenden Verkehrsangeboten dieselben Informationen enthalten. Es veröffentlicht eine Übersicht über die Ausschreibungsplanungen.
##### **Art. 27** a Schwellenwerte
<sup>1</sup> Der Schwellenwert des Abgeltungsbetrages, ab welchem die Besteller Verkehrsangebote auf der Strasse nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b PBG ausschreiben, richtet sich bei Verkehrsangeboten, für die eine Konzession neu erteilt werden soll,
<sup>17</sup> nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen.
<sup>2</sup> Bei bestehenden Verkehrsangeboten beträgt der Schwellenwert ohne Mehrwertsteuer 500 000 Franken.
<sup>3</sup> In Fällen nach Artikel 32 c Absatz 2 PBG schreiben die Besteller das Verkehrsangebot auch bei einem Abgeltungsbetrag unterhalb des Schwellenwertes aus.
##### **Art. 27** b Neues Verkehrsangebot in einem bestehenden regionalen Netz
Ein neues Verkehrsangebot gilt dann als Bestandteil eines bestehenden regionalen Netzes nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe d PBG, wenn in der Region nur ein Transportunternehmen mehrere miteinander verknüpfte Buslinien betreibt und sich das neue Verkehrsangebot so in das bestehende Netz einfügen lässt, dass sich betriebliche Synergien mit den bestehenden Linien ergeben.
##### **Art. 27** c Koordination des Ausschreibungsverfahrens
mit dem Konzessionsverfahren
<sup>1</sup> Soll mit der Ausschreibung eines Verkehrsangebots eine Konzession neu erteilt werden, so müssen die Unternehmen das Konzessionsgesuch zusammen mit der
<sup>18</sup> Ausschreibungsofferte einreichen. Artikel 12 Absatz 4 VPB ist anwendbar.
<sup>2</sup> Die Anhörung nach Artikel 13 VPB wird im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens durchgeführt. Sie wird nach Bekanntgabe der Vergabeabsicht nach Artikel 27 i Absatz 4 eröffnet.
<sup>3</sup> Nach Abschluss der Anhörung verfügt das BAV den Vergabeentscheid sowie die Erteilung oder Erneuerung der Konzession.
##### **Art. 27** d Ausschreibung mit mehreren beteiligten Kantonen
<sup>1</sup> Beteiligen sich mehrere Kantone an einer Ausschreibung, so einigen sie sich vor Beginn der Ausschreibung auf einen Kanton, der die Federführung übernimmt (federführender Kanton), sowie auf die Aufteilung der Ausschreibungskosten.
<sup>2</sup> Der federführende Kanton übernimmt die Aufgaben des Kantons nach den Artikeln 27 e , 27 h , 27 i und 27 m .
##### **Art. 27** e Ausschreibungsverfahren
<sup>1</sup> Der Kanton erstellt die Ausschreibungsunterlagen. Diese enthalten:
- a. die für die Einreichung der Ausschreibungsofferten massgebenden Angaben;
- b. die Anforderungen an die Ausschreibungsofferten;
- c. die Kriterien zur Bewertung der Eignung der offerierenden Unternehmen;
- d. die Kriterien zur Bewertung der Ausschreibungsofferten;
- e. die Fristen für die Einreichung der Ausschreibungsofferten und des Konzessionsgesuchs;
- f. die Dauer, während welcher die Unternehmen an ihre Offerten gebunden sind.
<sup>2</sup> Die Frist für die Einreichung der Ausschreibungsofferten und der Konzessionsgesuche beträgt mindestens 60 Tage nach der Ausschreibung. Die Unternehmen sind während höchstens 12 Monaten ab Ende der Einreichungsfrist an ihre Ausschreibungsofferten gebunden.
<sup>3</sup> Der Kanton unterbreitet die Ausschreibungsunterlagen sowie Änderungen dieser Unterlagen dem BAV sowie den Beteiligten Kantonen zur Genehmigung und schreibt danach das Verkehrsangebot aus.
<sup>4</sup> Nach der Ausschreibung veröffentlicht der Kanton:
- a. Änderungen der Ausschreibungsunterlagen unverzüglich nach deren Genehmigung;
- b. die Fragen der interessierten Unternehmen und die Antworten der Besteller in anonymisierter Form.
<sup>5</sup> Er stellt die Ausschreibungsunterlagen interessierten Unternehmen auf Verlangen zu und gibt diesen Unternehmen auch die Angaben nach Absatz 4 bekannt.
<sup>6</sup> Beteiligen sich mehrere Kantone an einer Ausschreibung, so unterbreitet der federführende Kanton die Ausschreibungsunterlagen sowie Änderungen dieser Unterlagen den beteiligten Kantonen zur Genehmigung.
<sup>7</sup> Die Besteller legen fest, ob die Unternehmen in den Ausschreibungsofferten die ungedeckten Kosten (Nettoausschreibungen) oder die geplanten Kosten ausweisen müssen (Bruttoausschreibungen).
##### **Art. 27** f Vergütung
Es besteht kein Anspruch auf die Vergütung der Kosten der Ausschreibungsofferten.
##### **Art. 27** g Teile und Kombinationen des Verkehrsangebots,
Unternehmensvarianten
<sup>1</sup> In der Ausschreibung kann vorgesehen werden, dass die Unternehmen:
- a. Ausschreibungsofferten für Teile oder Kombinationen des Verkehrsangebots einreichen können;
- b. Unternehmensvarianten einreichen können.
<sup>2</sup> Die Rahmenbedingungen werden in den Ausschreibungsunterlagen festgehalten.
##### **Art. 27** h Öffnung der Ausschreibungsofferten
<sup>1</sup> Mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kantons und des BAV öffnen die Ausschreibungsofferten gemeinsam.
<sup>2</sup> Sie erstellen über die Öffnung der Offerten ein Protokoll und halten darin mindestens folgende Angaben fest:
- a. die Namen der anwesenden Personen;
- b. die Namen der offerierenden Unternehmen;
- c. das Einreichungsdatum;
- d. die ungedeckten Kosten der Verkehrsangebote;
- e. Offerten nach Artikel 27 g .
<sup>3</sup> Der Kanton stellt das Protokoll den offerierenden Unternehmen unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses zu. Bei mehreren beteiligten Kantonen stellt der federführende Kanton das Protokoll auch den übrigen beteiligten Kantonen zu.
##### **Art. 27** i Bereinigung und Bewertung der Ausschreibungsofferten
<sup>1</sup> Der Kanton bereinigt die Angaben der Ausschreibungsofferten in technischer und rechnerischer Hinsicht so, dass sie objektiv vergleichbar sind. Kontaktiert er hierfür ein offerierendes Unternehmen, so hält er den Ablauf und das Ergebnis der Kontaktaufnahme fest.
<sup>2</sup> Die Besteller können über ein offerierendes Unternehmen Erkundigungen einholen, insbesondere wenn:
- a. der Verdacht auf einen Ausschlussgrund nach Artikel 32 f PBG besteht; oder
- b. die ungedeckten Kosten des Verkehrsangebots aussergewöhnlich niedrig sind.
<sup>3</sup> Das BAV und der Kanton bewerten die Offerten mittels einer Nutzwertanalyse oder eines gleichwertigen Bewertungssystems und ermitteln gemeinsam das wirtschaftlich günstigste Angebot.
<sup>4</sup> Das BAV gibt die Vergabeabsicht den beteiligten Kantonen und den offerierenden Unternehmen bekannt.
##### **Art. 27** j Entscheidkompetenz des BAV
Liegt neun Monate vor der Betriebsaufnahme eines Verkehrsangebots kein rechtskräftiger Vergabeentscheid vor, so entscheidet das BAV über den Betrieb des Verkehrsangebots.
##### **Art. 27** k Abbruch des Ausschreibungsverfahrens
Die Besteller brechen das Ausschreibungsverfahren aus wichtigen Gründen ab, insbesondere wenn:
- a. die Voraussetzungen der Ausschreibung sich grundlegend geändert haben;
- b. kein Angebot die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Anforderungen und Kriterien erfüllt.
##### **Art. 27** l Veröffentlichung
<sup>1</sup> Die Veröffentlichungen erfolgen auf der Internetplattform für öffentliche Beschaf-
<sup>19</sup> fungen .
<sup>2</sup> Nicht veröffentlicht werden Verfügungen in Fällen nach Artikel 32 Absatz <sup>2</sup> Buchstaben a, f und g PBG.
##### **Art. 27** m Vergabevereinbarung
<sup>1</sup> Der Kanton und das BAV erstellen die Vergabevereinbarung gemeinsam.
<sup>2</sup> Das BAV, die beteiligten Kantone und das Unternehmen schliessen die Vereinbarung für die im Vergabeentscheid festgelegte Dauer ab.
<sup>3</sup> In der Vereinbarung werden die Abgeltungsbeträge für die ersten zwei Fahrplanperioden festgelegt sowie die Anpassung der Folgejahre geregelt.
<sup>4</sup> Bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse können die Parteien die Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen anpassen.
##### **Art. 28** Wechsel des beauftragten Transportunternehmens
<sup>1</sup> Das bisher beauftragte Transportunternehmen kann die Übertragung der Betriebsmittel auf das neu beauftragte Transportunternehmen verlangen. Wurde die Beschaffung dieser Betriebsmittel nicht von den Bestellern nach Artikel 19 Absatz 1 genehmigt und seit dem 1. Januar 1996 durchgeführt, so benötigt es dafür das Einverständnis der Besteller.
<sup>2</sup> Stellt das neu beauftragte Transportunternehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des bisher beauftragten Transportunternehmens aufgrund von Artikel 32 l Absatz 3 PBG an, so handelt es sich dabei nicht um einen Übergang des Arbeitsver-
<sup>20</sup> hältnisses nach Artikel 333 des Obligationenrechts .
#### 9. Abschnitt: Rechnungswesen
@@ -448,7 +632,7 @@
Das BAV verlangt die Rückzahlung der Darlehen zusätzlich zur vereinbarten Rück-
<sup>6</sup> zahlung in den nach Artikel 29 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 vorgesehenen Fällen.
<sup>21</sup> zahlung in den nach Artikel 29 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 vorgesehenen Fällen.
### 5. Kapitel: Schlussbestimmungen
@@ -462,6 +646,8 @@
<sup>2</sup> Absatz 1 gleichgestellt.
<sup>22</sup> Art. 47 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Mai 2013 Liegen Offerten für Angebote der Fahrplanperiode 2014/2015 bereits vor Inkrafttreten dieser Änderung vor, so sind diese Angebote nicht mehr auszuschreiben.
##### **Art. 48** Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
@@ -474,8 +660,40 @@
[^3]: SR 743.01
[^4]: SR 745.11
[^5]: SR 151.3
[^6]: SR 616.1
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1701).
[^5]: SR 745.11
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1701).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1701).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1701).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1701).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1701).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1701).
[^12]: SR 151.3
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1701).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1701).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1701).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1701).
[^17]: SR 172.056.1
[^18]: SR 745.11
[^19]: www.simap.ch
[^20]: SR 220
[^21]: SR 616.1
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1701).
2010-01-01
2009-11-11
ARPV
Originalfassung
Text zu diesem Datum