Änderungshistorie
Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG)
3 Versionen
· 2007-10-05
2016-01-01
2010-01-01
Änderungen vom 2010-01-01
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# Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 4, 18 und 70 der Bundesverfassung[^1],
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und
Kultur des Nationalrates vom 15. September 2006[^2]
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Oktober 2006[^3],
beschliesst:
<sup>1</sup> , gestützt auf die Artikel 4, 18 und 70 der Bundesverfassung nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und
<sup>2</sup> Kultur des Nationalrates vom 15. September 2006
<sup>3</sup> und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Oktober 2006 , beschliesst:
#### 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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- d. Er fördert die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften.
<sup>2</sup> Er arbeitet bei der Erfüllung seiner sprach- und verständigungspolitischen Aufgaben mit den Kantonen zusammen.
<sup>2</sup> Er arbeitet bei der Erfüllung seiner sprachund verständigungspolitischen Aufgaben mit den Kantonen zusammen.
#### 2. Abschnitt: Amtssprachen des Bundes
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- b. den Bundesrat;
- c. die Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1–3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[^4] (RVOG);
- c. die Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1–3 des Regierungsund
<sup>4</sup> (RVOG); Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997
- d. die eidgenössischen Gerichte;
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<sup>1</sup> Die Bundesbehörden bemühen sich um eine sachgerechte, klare und bürgerfreundliche Sprache und achten auf geschlechtergerechte Formulierungen.
<sup>2</sup> Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen; er sorgt insbesondere für die Aus- und Weiterbildung des Personals und für die nötigen Hilfsmittel.[^5]
<sup>2</sup> Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen; er sorgt insbesondere für die Ausund Weiterbildung des Personals und für die nötigen Hilfsmittel.
##### **Art. 8** Bundesversammlung
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##### **Art. 10** Veröffentlichungen in Deutsch, Französisch und Italienisch
<sup>1</sup> Die Erlasse des Bundes und andere Texte, die nach dem Publikationsgesetz vom 18. Juni 2004[^6] oder aufgrund anderer Bestimmungen des Bundesrechts in der Amtlichen und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts oder im Bundesblatt zu veröffentlichen sind, werden in Deutsch, Französisch und Italienisch veröffentlicht, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.[^7]
<sup>1</sup> Die Erlasse des Bundes und andere Texte, die nach dem Publikationsgesetz vom
<sup>5</sup> oder aufgrund anderer Bestimmungen des Bundesrechts amtlich zu 18. Juni 2004 veröffentlichen sind, werden in Deutsch, Französisch und Italienisch veröffentlicht, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
<sup>2</sup> Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig in Deutsch, Französisch und Italienisch.
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<sup>2</sup> Bei multilateralen Verträgen, die der Publikationspflicht unterstehen, ist darauf zu achten, dass eine Originalfassung in mindestens einer Amtssprache des Bundes erstellt wird.
<sup>3</sup> Vorbehalten bleiben Ausnahmen nach Artikel 14 Absatz 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004[^8] und aufgrund besonderer Bestimmungen der Bundesgesetzgebung.
#### 3. Abschnitt: Förderung der Verständigung und des Austauschs zwischen
den Sprachgemeinschaften
<sup>3</sup> Vorbehalten bleiben Ausnahmen nach Artikel 14 Absatz 2 des Publikationsgeset-
<sup>6</sup> zes vom 18. Juni 2004 und aufgrund besonderer Bestimmungen der Bundesgesetzgebung. 3. Abschnitt: Förderung der Verständigung und des Austauschs zwischen den Sprachgemeinschaften
##### **Art. 14** Schulischer Austausch
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- c. die Förderung der Kenntnisse Anderssprachiger in ihrer Erstsprache.
##### **Art. 17** Wissenschaftliche Institutionzur Förderung der Mehrsprachigkeit
##### **Art. 17** Wissenschaftliche Institution zur Förderung der Mehrsprachigkeit
Zur Koordination, Einführung und Durchführung der angewandten Forschung im Bereich der Sprachen und der Mehrsprachigkeit können der Bund und die Kantone ein hierfür geeignetes wissenschaftliches Kompetenzzentrum unterstützen.
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- a. die Schaffung geeigneter Voraussetzungen und Hilfsmittel für die mehrsprachige Arbeit in politischen Behörden, Justiz und Verwaltung;
- b. die Förderung der Mehrsprachigkeit der Lernenden und Lehrenden in den Amtssprachen des Kantons auf allen Unterrichtsstufen.
#### 5. Abschnitt: Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache und Kultur
- b. die Förderung der Mehrsprachigkeit der Lernenden und Lehrenden in den Amtssprachen des Kantons auf allen Unterrichtsstufen. 5. Abschnitt: Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache und Kultur
##### **Art. 22**
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- b. von Organisationen und Institutionen, die überregionale Aufgaben der Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache und Kultur wahrnehmen;
- c. der Verlagstätigkeit in der rätoromanisch- und italienischsprachigen Schweiz.
<sup>2</sup> Zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen Sprache kann der Bund Massnahmen zur Förderung der rätoromanischen Presse unterstützen.
- c. der Verlagstätigkeit in der rätoromanischund italienischsprachigen Schweiz.
<sup>2</sup> Zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen Sprache kann der Bund Massnahmen zur Förderung der rätoromanische Presse unterstützen.
<sup>3</sup> Die Finanzhilfe des Bundes beträgt höchstens 75 Prozent der Gesamtkosten.
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<sup>1</sup> Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
<sup>2</sup> Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens:[^9] 1. Januar 2010
Ziffer I des Anhangs wird zum gleichen Zeitpunkt wie die Sprachenverordnung in Kraft gesetzt.
<sup>2</sup> Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Anhang (Art. 26) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I
<sup>8</sup> über Finanzhilfen für die Erhaltung und Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache und Kultur wird aufgehoben. II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Publikationsgesetz vom 18. Juni 2004 <sup>9</sup>
##### **Art. 15**
Aufgehoben 2. Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess <sup>10</sup>
##### **Art. 4** Abs. 1
… 3. Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege <sup>11</sup>
##### **Art. 97** Abs. 2
…
###### Fussnoten
[^1]: [SR **101**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1999/404)
[^2]: [BBl **2006** 8977](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2006/1175)
[^3]: [BBl **2006** 9047](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2006/1177)
[^4]: [SR **172.010**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1997/2022_2022_2022)
[^5]: Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text ([AS **2016** 689](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/132); [BBl **2013 **3729](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2013/823)).
[^6]: [SR **170.512**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2004/745)
[^7]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 3977](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/669); [BBl **2013 **7057](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2013/1331)).
[^8]: [SR **170.512**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2004/745)
[^9]: BRB vom 4. Dez. 2009
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 2006 8977
[^3]: BBl 2006 9047
[^4]: SR 172.010
[^5]: SR 170.512
[^6]: SR 170.512 Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2010 Ziffer I des Anhangs wird zum gleichen Zeitpunkt wie die Sprachenverordnung in Kraft
[^7]: gesetzt.
[^7]: BRB vom 4. Dez. 2009 (AS 2009 6612)
[^8]: AS 1996 2280 2514
[^9]: SR 170.512
[^10]: SR 273 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^11]: SR 312.0 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
2007-10-05
SpG
Originalfassung
Text zu diesem Datum