Änderungshistorie

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

21 Versionen · 2007-10-05

Änderungen vom 2018-01-01

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# Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)
<sup>1</sup> , gestützt auf Artikel 123 Absatz <sup>1</sup> der Bundesverfassung
<sup>1</sup> gestützt auf Artikel 123 Absatz <sup>1</sup> der Bundesverfassung ,
<sup>2</sup> nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 , beschliesst:
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<sup>1</sup> <sup>5</sup> Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB :
<sup>6</sup> die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 a. und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen die Bundesanwältin, den Bundesanwalt oder die Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte gerichtet sind; ter b. die Straftaten der Artikel 137–141, 144, 160 und 172 , sofern sie Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen;
<sup>6</sup> a. die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen die Bundesanwältin, den Bundesanwalt oder die Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte gerichtet sind; ter b. die Straftaten der Artikel 137–141, 144, 160 und 172 , sofern sie Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen;
- c. die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes; ter d. die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224–226 ;
- e. die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht;
<sup>7</sup> e. die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; ausgenommen sind Vignetten zur Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse;
- f. die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern es sich um Urkunden des Bundes handelt, ausgenommen Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs;
<sup>7</sup> bis ter die Straftaten des zwölften Titels und des zwölften Titels sowie des Arg. tikels 264 k ; bis h. die Straftaten des Artikels 260 sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendumsoder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind;
<sup>8</sup> bis ter g. die Straftaten des zwölften Titels und des zwölften Titels sowie des Artikels 264 k ; bis h. die Straftaten des Artikels 260 sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendumsoder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind;
- i. die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels;
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des Terrorismus und Wirtschaftskriminalität
<sup>1</sup> Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artiter quinquies bis ter ter septies <sup>8</sup> keln 260 , 260 , 305 , 305 und 322 –322 StGB sowie die Verbreter chen, die von einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260 StGB ausgehen, wenn die Straftaten:
<sup>1</sup> Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artiter quinquies bis ter ter septies <sup>9</sup> , 260 , 305 , 305 und 322 –322 StGB sowie die Verbrekeln 260 ter chen, die von einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260 StGB ausgehen, wenn die Straftaten:
- a. zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind;
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##### **Art. 35** Gerichtsstand bei Straftaten durch Medien
<sup>1</sup> <sup>9</sup> Bei einer in der Schweiz begangenen Straftat nach Artikel 28 StGB sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem das Medienunternehmen seinen Sitz hat.
<sup>1</sup> <sup>10</sup> Bei einer in der Schweiz begangenen Straftat nach Artikel 28 StGB sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem das Medienunternehmen seinen Sitz hat.
<sup>2</sup> Ist die Autorin oder der Autor bekannt und hat sie oder er den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind auch die Behörden des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständig. In diesem Falle wird das Verfahren dort durchgeführt, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. Bei Antragsdelikten kann die antragstellende Person zwischen den beiden Gerichtsständen wählen.
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und bei Strafverfahren gegen Unternehmen
<sup>1</sup> bis <sup>10</sup> Bei Straftaten nach den Artikeln 163–171 StGB sind die Behörden am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständig.
<sup>1</sup> bis <sup>11</sup> Bei Straftaten nach den Artikeln 163–171 StGB sind die Behörden am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständig.
<sup>2</sup> Für Strafverfahren gegen das Unternehmen nach Artikel 102 StGB sind die Behörden am Sitz des Unternehmens zuständig. Dies gilt ebenso, wenn sich das Verfahren wegen des gleichen Sachverhalts auch gegen eine für das Unternehmen handelnde Person richtet.
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<sup>4</sup> Als Rechtshilfe gilt jede Massnahme, um die eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren ersucht.
<sup>11</sup> Verpflichtung zur Rechtshilfe Art. 44 Die Behörden des Bundes und der Kantone sind zur Rechtshilfe verpflichtet, wenn Straftaten nach Bundesrecht in Anwendung dieses Gesetzes verfolgt und beurteilt werden.
<sup>12</sup> Verpflichtung zur Rechtshilfe Art. 44 Die Behörden des Bundes und der Kantone sind zur Rechtshilfe verpflichtet, wenn Straftaten nach Bundesrecht in Anwendung dieses Gesetzes verfolgt und beurteilt werden.
##### **Art. 45** Unterstützung
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##### **Art. 46** Direkter Geschäftsverkehr
<sup>1</sup> <sup>12</sup> Die Behörden verkehren direkt miteinander .
<sup>1</sup> <sup>13</sup> Die Behörden verkehren direkt miteinander .
<sup>2</sup> Gesuche um Rechtshilfe können in der Sprache der ersuchenden oder der ersuchten Behörde gestellt werden.
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<sup>3</sup> Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
### 7. Kapitel: Verfahrensleitung <sup>13</sup>
### 7. Kapitel: Verfahrensleitung <sup>14</sup>
##### **Art. 61** Zuständigkeit
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<sup>2</sup> Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte
<sup>14</sup> und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Artikel 292 StGB verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Verpflichtung ist zu befristen.
<sup>15</sup> verpflichten, über und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Artikel 292 StGB das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Verpflichtung ist zu befristen.
##### **Art. 74** Orientierung der Öffentlichkeit
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<sup>1</sup> Befindet sich eine beschuldigte Person im Strafoder Massnahmenvollzug, so informieren die Strafbehörden die zuständigen Vollzugsbehörden über neue Strafverfahren und die ergangenen Entscheide.
<sup>2</sup> <sup>15</sup> Die Strafbehörden informieren die Sozialund Vormundschaftsbehörden über eingeleitete Strafverfahren sowie über Strafentscheide, wenn dies zum Schutz einer beschuldigten oder geschädigten Person oder ihrer Angehörigen erforderlich ist.
<sup>3</sup> <sup>16</sup> Stellen sie bei der Verfolgung von Straftaten, an denen Unmündige beteiligt sind, fest, dass weitere Massnahmen erforderlich sind, so informieren sie unverzüglich die
<sup>17</sup> Vormundschaftsbehörden . 3bis Die Verfahrensleitung informiert den Führungsstab der Armee über hängige Strafverfahren gegen Angehörige der Armee oder Stellungspflichtige, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass diese sich selbst oder Dritte mit
<sup>18</sup> einer Feuerwaffe gefährden könnten.
<sup>2</sup> <sup>16</sup> Die Strafbehörden informieren die Sozialund Vormundschaftsbehörden über eingeleitete Strafverfahren sowie über Strafentscheide, wenn dies zum Schutz einer beschuldigten oder geschädigten Person oder ihrer Angehörigen erforderlich ist.
<sup>3</sup> <sup>17</sup> Stellen sie bei der Verfolgung von Straftaten, an denen Unmündige beteiligt sind, fest, dass weitere Massnahmen erforderlich sind, so informieren sie unverzüglich die
<sup>18</sup> Vormundschaftsbehörden . 3bis Die Verfahrensleitung informiert die Gruppe Verteidigung über hängige Strafverfahren gegen Angehörige der Armee oder Stellungspflichtige, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass diese sich selbst oder Dritte mit
<sup>19</sup> einer Feuerwaffe gefährden könnten.
<sup>4</sup> Bund und Kantone können die Strafbehörden zu weiteren Mitteilungen an Behörden verpflichten oder berechtigen.
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<sup>5</sup> Nach Abschluss der Einvernahme wird der einvernommenen Person das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt. 5bis Wird die Einvernahme im Hauptverfahren mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so kann das Gericht darauf verzichten, der einvernommenen Person das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von dieser unterzeichnen zu
<sup>19</sup> lassen. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen.
<sup>20</sup> lassen. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen.
<sup>6</sup> Bei Einvernahmen mittels Videokonferenz ersetzt die mündliche Erklärung der einvernommenen Person, sie habe das Protokoll zur Kenntnis genommen, die Unterzeichnung und Visierung. Die Erklärung wird im Protokoll vermerkt.
<sup>7</sup> Sind handschriftlich erstellte Protokolle nicht gut lesbar oder wurden die Aussagen stenografisch aufgezeichnet, so werden sie unverzüglich in Reinschrift übertragen.
<sup>20</sup> Die Notizen werden bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt.
<sup>21</sup> Die Notizen werden bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt.
##### **Art. 79** Berichtigung
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- b. nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach
<sup>21</sup> , eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, Artikel 64 StGB bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
<sup>22</sup> Artikel 64 StGB , eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
<sup>2</sup> Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
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- b. bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der Überbringerin oder dem Überbringer festgehalten wird: am Tag der Weigerung.
<sup>22</sup> Art. 86 Elektronische Zustellung
<sup>23</sup> Art. 86 Elektronische Zustellung
<sup>1</sup> Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Mitteilungen elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz
<sup>23</sup> vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur zu versehen.
<sup>24</sup> über die elektronische Signatur zu versehen. vom 18. März 2016
<sup>2</sup> Der Bundesrat regelt:
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<sup>2</sup> Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei
<sup>24</sup> oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat.
<sup>25</sup> oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat.
##### **Art. 91** Einhaltung von Fristen
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<sup>3</sup> Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abge-
<sup>25</sup> schlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
<sup>26</sup> schlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
<sup>4</sup> Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Diese leitet die Eingabe unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiter.
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<sup>2</sup> Vorbehalten bleiben:
<sup>26</sup> über a. die Artikel 11, 13, 14 und 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
<sup>27</sup> über die polizeib. die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 lichen Informationssysteme des Bundes;
<sup>28</sup> über kriminalc. die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994
<sup>29</sup> polizeiliche Zentralstellen des Bundes.
<sup>27</sup> a. die Artikel 11, 13, 14 und 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
<sup>28</sup> über die polizeib. die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 lichen Informationssysteme des Bundes;
<sup>29</sup> über kriminalc. die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994
<sup>30</sup> polizeiliche Zentralstellen des Bundes.
##### **Art. 97** Auskunftsrechte bei hängigem Verfahren
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<sup>2</sup> Die Dauer der Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss eines Verfahrens bestimmt sich nach Artikel 103.
<sup>3</sup> <sup>30</sup> Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, des Bundesgesetzes vom 13. Juni
<sup>31</sup> 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes sowie die Bestimmun-
<sup>32</sup> gen dieses Gesetzes über erkennungsdienstliche Unterlagen und DNA-Profile.
<sup>3</sup> <sup>31</sup> Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, des Bundesgesetzes vom 13. Juni
<sup>32</sup> 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes sowie die Bestimmun-
<sup>33</sup> gen dieses Gesetzes über erkennungsdienstliche Unterlagen und DNA-Profile.
#### 9. Abschnitt: Aktenführung, Akteneinsicht und Aktenaufbewahrung
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<sup>2</sup> Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektro-
<sup>33</sup> nischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur versehen werden. Der Bundesrat regelt:
<sup>34</sup> nischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur versehen werden. Der Bundesrat regelt:
- a. das Format der Eingabe und ihrer Beilagen;
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- c. die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachrei-
<sup>34</sup> chung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.
<sup>35</sup> chung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.
<sup>3</sup> Im Übrigen sind Verfahrenshandlungen an keine Formvorschriften gebunden, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
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<sup>1</sup> Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von
<sup>35</sup> Artikel 110 Absatz 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über.
<sup>36</sup> Artikel 110 Absatz 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über.
<sup>2</sup> Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen.
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<sup>5</sup> Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbe-
<sup>36</sup> halten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
<sup>37</sup> berechtigt sind, Parteien halten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
#### 2. Abschnitt: Verteidigung
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<sup>10</sup> Tage gedauert hat;
<sup>37</sup> b. ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
<sup>38</sup> b. ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
- c. sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
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<sup>2</sup> Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
<sup>3</sup> Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist.
<sup>3</sup> Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten
<sup>39</sup> ist.
##### **Art. 133** Bestellung der amtlichen Verteidigung
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<sup>1</sup> Die einvernehmende Behörde kann eine Zeugin oder einen Zeugen unter Hinweis
<sup>38</sup> auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB verpflichten, über die beabsichtigte oder die erfolgte Einvernahme und deren Gegenstand Stillschweigen zu bewahren.
<sup>40</sup> verpflichten, über die beabsichtigte auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB oder die erfolgte Einvernahme und deren Gegenstand Stillschweigen zu bewahren.
<sup>2</sup> Die Verpflichtung wird befristet.
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- g. die für die beschuldigte Person zur Vormundschaft, zur Beiratschaft oder zur
<sup>39</sup> eingesetzte Person. Beistandschaft
<sup>41</sup> Beistandschaft eingesetzte Person.
<sup>2</sup> Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Absatz 1 Buchstaben a und f besteht fort,
<sup>40</sup> wenn die Ehe aufgelöst wird oder wenn bei einer Familienpflege das Pflegeverhältnis nicht mehr besteht.
<sup>42</sup> das Pflegeverwenn die Ehe aufgelöst wird oder wenn bei einer Familienpflege hältnis nicht mehr besteht.
<sup>3</sup> Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.
<sup>4</sup> Das Zeugnisverweigerungsrecht entfällt, wenn:
<sup>41</sup> sich das Strafverfahren auf eine Straftat nach den Artikeln 111–113, 122, a.
<sup>42</sup> 124, 140, 184, 185, 187, 189, 190 oder 191 StGB bezieht; und
<sup>43</sup> a. sich das Strafverfahren auf eine Straftat nach den Artikeln 111–113, 122,
<sup>44</sup> bezieht; und 124, 140, 184, 185, 187, 189, 190 oder 191 StGB
- b. sich die Tat gegen eine Person richtete, zu der die Zeugin oder der Zeuge nach den Absätzen 1–3 in Beziehung steht.
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##### **Art. 170** Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses
<sup>1</sup> <sup>43</sup> Beamtinnen und Beamte im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB sowie Mitglieder von Behörden können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes wahrgenommen haben.
<sup>1</sup> <sup>45</sup> Beamtinnen und Beamte im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB sowie Mitglieder von Behörden können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes wahrgenommen haben.
<sup>2</sup> Sie haben auszusagen, wenn sie von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage schriftlich ermächtigt worden sind.
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<sup>1</sup> Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker, Hebammen, Psychologinnen und Psychologen sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung
<sup>44</sup> wahrgenommen haben.
<sup>46</sup> wahrgenommen haben.
<sup>2</sup> Sie haben auszusagen, wenn sie:
- a. einer Anzeigepflicht unterliegen; oder
<sup>45</sup> b. nach Artikel 321 Ziffer 2 StGB von der Geheimnisherrin, dem Geheimnisherrn oder schriftlich von der zuständigen Stelle von der Geheimnispflicht entbunden worden sind.
<sup>47</sup> b. nach Artikel 321 Ziffer 2 StGB von der Geheimnisherrin, dem Geheimnisherrn oder schriftlich von der zuständigen Stelle von der Geheimnispflicht entbunden worden sind.
<sup>3</sup> Die Strafbehörde beachtet das Berufsgeheimnis auch bei Entbindung von der Geheimnispflicht, wenn die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger glaubhaft macht, dass das Geheimhaltungsinteresse der Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
<sup>4</sup> <sup>46</sup> Das Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 bleibt vorbehalten.
<sup>4</sup> <sup>48</sup> Das Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 bleibt vorbehalten.
##### **Art. 172** Quellenschutz der Medienschaffenden
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- b. ohne das Zeugnis eine der folgenden Straftaten nicht aufgeklärt werden oder die einer solchen Tat beschuldigte Person nicht ergriffen werden kann:
<sup>47</sup> 1. Tötungsdelikte im Sinne der Artikel 111–113 StGB , 2. Verbrechen, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren bedroht sind,
<sup>48</sup> ter 3. Straftaten nach den Artikeln 187, 189, 190, 191, 197 Absatz 4, 260 , quinquies bis ter ter septies 260 , 305 , 305 und 322 –322 StGB,
<sup>49</sup> 4. Straftaten nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom
<sup>50</sup> 3. Oktober 1951 .
<sup>49</sup> , 1. Tötungsdelikte im Sinne der Artikel 111–113 StGB 2. Verbrechen, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren bedroht sind,
<sup>50</sup> ter 3. Straftaten nach den Artikeln 187, 189, 190, 191, 197 Absatz 4, 260 , quinquies bis ter ter septies , 305 , 305 und 322 –322 StGB, 260
<sup>51</sup> Straftaten nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 4.
<sup>52</sup> . 3. Oktober 1951
##### **Art. 173** Zeugnisverweigerungsrecht bei weiteren Geheimhaltungspflichten
<sup>1</sup> Wer nach einer der folgenden Bestimmungen Berufsgeheimnisse wahren muss, hat nur auszusagen, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt: bis <sup>51</sup> a. Artikel 321 StGB ;
<sup>52</sup> b. Artikel 139 Absatz 3 des Zivilgesetzbuchs ;
<sup>53</sup> über die Schwangerc. Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1981 schaftsberatungsstellen;
<sup>54</sup> <sup>55</sup> d. Artikel 11 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 ;
<sup>56</sup> <sup>57</sup> Artikel 3 c Absatz 4 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 . e.
<sup>1</sup> Wer nach einer der folgenden Bestimmungen Berufsgeheimnisse wahren muss, hat nur auszusagen, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt: bis <sup>53</sup> a. Artikel 321 StGB ;
<sup>54</sup> b. Artikel 139 Absatz 3 des Zivilgesetzbuchs ;
<sup>55</sup> c. Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1981 über die Schwangerschaftsberatungsstellen;
<sup>56</sup> <sup>57</sup> Artikel 11 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 ; d.
<sup>58</sup> <sup>59</sup> e. Artikel 3 c Absatz 4 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 .
<sup>2</sup> Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse sind zur Aussage verpflichtet. Die Verfahrensleitung kann sie von der Zeugnispflicht befreien, wenn sie glaubhaft machen können, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
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<sup>2</sup> Beharrt die zum Zeugnis verpflichtete Person auf ihrer Weigerung, so wird sie
<sup>58</sup> unter Hinweis auf Artikel 292 StGB nochmals zur Aussage aufgefordert. Bei erneuter Verweigerung wird ein Strafverfahren eröffnet.
<sup>60</sup> nochmals zur Aussage aufgefordert. Bei unter Hinweis auf Artikel 292 StGB erneuter Verweigerung wird ein Strafverfahren eröffnet.
#### 3. Abschnitt: Zeugeneinvernahme
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<sup>1</sup> Die einvernehmende Behörde macht die Zeugin oder den Zeugen zu Beginn jeder Einvernahme auf die Zeugnisund die Wahrheitspflichten und auf die Strafbarkeit
<sup>59</sup> eines falschen Zeugnisses nach Artikel 307 StGB aufmerksam. Unterbleibt die Belehrung, so ist die Einvernahme ungültig.
<sup>61</sup> eines falschen Zeugnisses nach Artikel 307 StGB aufmerksam. Unterbleibt die Belehrung, so ist die Einvernahme ungültig.
<sup>2</sup> Die einvernehmende Behörde befragt die Zeugin oder den Zeugen zu Beginn der ersten Einvernahme über ihre Beziehungen zu den Parteien sowie zu weiteren Umständen, die für ihre Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein können.
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- f. den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307
<sup>60</sup> . StGB
<sup>62</sup> StGB .
<sup>3</sup> Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Sie kann bei Laboruntersuchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA- Profils geht.
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<sup>4</sup> Das Opfer wird über die Anordnung und die Aufhebung der Untersuchungsoder Sicherheitshaft und einer Ersatzmassnahme nach Artikel 237 Absatz 2 Buchstabe c oder g sowie über eine Flucht der beschuldigten Person orientiert, es sei denn, es
<sup>61</sup> habe ausdrücklich darauf verzichtet. Die Orientierung über die Aufhebung der Haft kann unterbleiben, wenn die beschuldigte Person dadurch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde.
<sup>63</sup> Die Orientierung über die Aufhebung der habe ausdrücklich darauf verzichtet. Haft kann unterbleiben, wenn die beschuldigte Person dadurch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde.
#### 2. Abschnitt: Polizeiliche Anhaltung und Nacheile
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<sup>2</sup> Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung
<sup>62</sup> oder der Entlassung.
<sup>64</sup> oder der Entlassung.
##### **Art. 221** Voraussetzungen
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<sup>2</sup> Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.
<sup>63</sup> Art. 222 Rechtsmittel Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungsoder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
<sup>65</sup> Art. 222 Rechtsmittel Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungsoder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
##### **Art. 223** Verkehr mit der Verteidigung im Haftverfahren
@@ -2606,7 +2608,7 @@
<sup>4</sup> Eine verfallene Sicherheitsleistung wird in sinngemässer Anwendung von Arti-
<sup>64</sup> kel 73 StGB zur Deckung der Ansprüche der Geschädigten und, wenn ein Überschuss bleibt, zur Deckung der Geldstrafen, Bussen und der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfällig noch verbleibender Überschuss fällt dem Bund oder dem Kanton zu.
<sup>66</sup> zur Deckung der Ansprüche der Geschädigten und, wenn ein Überkel 73 StGB schuss bleibt, zur Deckung der Geldstrafen, Bussen und der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfällig noch verbleibender Überschuss fällt dem Bund oder dem Kanton zu.
### 4. Kapitel: Durchsuchungen und Untersuchungen
@@ -2716,7 +2718,7 @@
<sup>4</sup> Gegenüber einer nicht beschuldigten Person sind Untersuchungen und Eingriffe in die körperliche Integrität gegen ihren Willen zudem nur zulässig, wenn sie unerlässlich sind, um eine Straftat nach den Artikeln 111–113, 122, 124, 140, 184, 185, 187,
<sup>65</sup> <sup>66</sup> 189, 190 oder 191 StGB aufzuklären.
<sup>67</sup> <sup>68</sup> 189, 190 oder 191 StGB aufzuklären.
##### **Art. 252** Durchführung am Körper
@@ -2778,7 +2780,7 @@
##### **Art. 259** Anwendbarkeit des DNA-Profil-Gesetzes
<sup>67</sup> Im Übrigen findet das DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003 Anwendung. 6. Kapitel: Erkennungsdienstliche Erfassung, Schriftund Sprachproben
<sup>69</sup> Im Übrigen findet das DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003 Anwendung. 6. Kapitel: Erkennungsdienstliche Erfassung, Schriftund Sprachproben
##### **Art. 260** Erkennungsdienstliche Erfassung
@@ -2836,11 +2838,11 @@
- b. persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
<sup>68</sup> c. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170–173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
<sup>69</sup> d. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach
<sup>70</sup> dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
<sup>70</sup> Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit c. Personen, die nach den Artikeln 170–173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
<sup>71</sup> d. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach
<sup>72</sup> dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
<sup>2</sup> Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
@@ -2860,7 +2862,7 @@
<sup>3</sup> Die Strafbehörde kann die zur Herausgabe verpflichtete Person zur Herausgabe auffordern, ihr eine Frist setzen und sie für den Fall der Nichtbeachtung auf die
<sup>71</sup> Strafdrohung von Artikel 292 StGB oder die Möglichkeit einer Ordnungsbusse hinweisen.
<sup>73</sup> oder die Möglichkeit einer Ordnungsbusse Strafdrohung von Artikel 292 StGB hinweisen.
<sup>4</sup> Zwangsmassnahmen sind nur zulässig, wenn die Herausgabe verweigert wurde oder anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde.
@@ -2876,7 +2878,7 @@
<sup>5</sup> Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsenoder Marktpreis können nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
<sup>72</sup> 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sofort verwertet werden. Der Erlös wird mit Beschlag belegt.
<sup>74</sup> 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sofort verwertet werden. Der Erlös wird mit Beschlag belegt.
<sup>6</sup> Der Bundesrat regelt die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte.
@@ -2908,7 +2910,7 @@
<sup>3</sup> Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Arti-
<sup>73</sup> keln 92–94 SchKG nicht pfändbar sind.
<sup>75</sup> keln 92–94 SchKG nicht pfändbar sind.
### 8. Kapitel: Geheime Überwachungsmassnahmen
@@ -2924,8 +2926,6 @@
- c. die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
<sup>2</sup> Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden:
###### Fussnoten
[^1]: SR 101
@@ -2940,136 +2940,140 @@
[^6]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundes- gesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).
[^8]: SR 311.0
[^7]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6559; BBl 2015 959).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundes- gesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).
[^9]: SR 311.0
[^10]: SR 311.0
[^11]: Die Berichtigung der RedK der BVers vom 10. Nov. 2014, veröffentlicht am 25. Nov. 2014 betrifft nur den französischen Text (AS 2014 4071).
[^12]: Die örtlich zuständige schweizerische Justizbehörde für Rechtshilfeersuchen kann über folgende Internetseite ermittelt werden: www.elorge.admin.ch
[^13]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10 ).
[^14]: SR 311.0
[^15]: Seit Inkrafttreten des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; AS 2011 725) am 1. Jan. 2013: Kindes- und/oder Erwachsenenschutzbehör- den.
[^16]: Seit Inkrafttreten des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; AS 2011 725) am 1. Jan. 2013: Minderjährige und Personen unter umfas- sender Beistandschaft.
[^17]: Seit Inkrafttreten des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; AS 2011 725) am 1. Jan. 2013: Kindes- und/oder Erwachsenenschutzbehör- den.
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informa- tionsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1831; BBl 2014 303).
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012 (Protokollierungsvorschriften), in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 851; BBl 2012 5707 5719).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012 (Protokollierungsvorschriften), in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 851; BBl 2012 5707 5719).
[^21]: SR 311.0
[^22]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
[^23]: SR 943.03
[^24]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[^25]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
[^26]: SR 120
[^27]: SR 361
[^28]: SR 360
[^29]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. I 1 Bst. a des BG vom 13. Juni 2008 über die polizei- lichen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061).
[^30]: SR 360
[^31]: SR 361
[^32]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. I 1 Bst. a des BG vom 13. Juni 2008 über die polizei- lichen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061).
[^33]: SR 943.03
[^34]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
[^35]: SR 311.0
[^36]: SR 935.61
[^37]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
[^38]: SR 311.0
[^39]: Seit Inkrafttreten des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; AS 2011 725) am 1. Jan. 2013: zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft.
[^40]: Art. 4–11 der V vom 19. Okt. 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (SR 211.222.338 ).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2575; BBl 2010 5651 5677).
[^42]: SR 311.0
[^43]: SR 311.0
[^44]: Fassung gemäss Art. 48 Ziff. 2 des Psychologieberufegesetzes vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 1929, 2013 915 975; BBl 2009 6897).
[^11]: SR 311.0
[^12]: Die Berichtigung der RedK der BVers vom 10. Nov. 2014, veröffentlicht am 25. Nov. 2014 betrifft nur den französischen Text (AS 2014 4071).
[^13]: Die örtlich zuständige schweizerische Justizbehörde für Rechtshilfeersuchen kann über folgende Internetseite ermittelt werden: www.elorge.admin.ch
[^14]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10 ).
[^15]: SR 311.0
[^16]: Seit Inkrafttreten des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; AS 2011 725) am 1. Jan. 2013: Kindes- und/oder Erwachsenenschutzbehör- den.
[^17]: Seit Inkrafttreten des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; AS 2011 725) am 1. Jan. 2013: Minderjährige und Personen unter umfas- sender Beistandschaft.
[^18]: Seit Inkrafttreten des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; AS 2011 725) am 1. Jan. 2013: Kindes- und/oder Erwachsenenschutzbehör- den.
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen (AS 2016 1831; BBl 2014 303). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012 (Protokollierungsvorschriften), in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 851; BBl 2012 5707 5719).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012 (Protokollierungsvorschriften), in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 851; BBl 2012 5707 5719).
[^22]: SR 311.0
[^23]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
[^24]: SR 943.03
[^25]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[^26]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
[^27]: SR 120
[^28]: SR 361
[^29]: SR 360
[^30]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. I 1 Bst. a des BG vom 13. Juni 2008 über die polizei- lichen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061).
[^31]: SR 360
[^32]: SR 361
[^33]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. I 1 Bst. a des BG vom 13. Juni 2008 über die polizei- lichen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061).
[^34]: SR 943.03
[^35]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
[^36]: SR 311.0
[^37]: SR 935.61
[^38]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
[^39]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionen- rechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[^40]: SR 311.0
[^41]: Seit Inkrafttreten des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; AS 2011 725) am 1. Jan. 2013: zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft.
[^42]: Art. 4–11 der V vom 19. Okt. 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (SR 211.222.338 ).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2575; BBl 2010 5651 5677).
[^44]: SR 311.0
[^45]: SR 311.0
[^46]: SR 935.61
[^46]: Fassung gemäss Art. 48 Ziff. 2 des Psychologieberufegesetzes vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 1929, 2013 915 975; BBl 2009 6897).
[^47]: SR 311.0
[^48]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BB vom 27. Sept. 2013 (Lanzarote-Konvention), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1159; BBl 2012 7571).
[^49]: Berichtigung der RedK der BVers vom 19. Sept. 2011, veröffentlicht am 4. Okt. 2011 (AS 2011 4487).
[^50]: SR 812.121
[^51]: SR 311.0
[^52]: SR 210 . Dieser Art. ist heute aufgehoben.
[^53]: SR 857.5
[^54]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[^55]: SR 312.5
[^56]: Berichtigung der RedK der BVers vom 19. Sept. 2011, veröffentlicht am 4. Okt. 2011 (AS 2011 4487).
[^57]: SR 812.121
[^58]: SR 311.0
[^59]: SR 311.0
[^48]: SR 935.61
[^49]: SR 311.0
[^50]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BB vom 27. Sept. 2013 (Lanzarote-Konvention), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1159; BBl 2012 7571).
[^51]: Berichtigung der RedK der BVers vom 19. Sept. 2011, veröffentlicht am 4. Okt. 2011 (AS 2011 4487).
[^52]: SR 812.121
[^53]: SR 311.0
[^54]: SR 210 . Dieser Art. ist heute aufgehoben.
[^55]: SR 857.5
[^56]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[^57]: SR 312.5
[^58]: Berichtigung der RedK der BVers vom 19. Sept. 2011, veröffentlicht am 4. Okt. 2011 (AS 2011 4487).
[^59]: SR 812.121
[^60]: SR 311.0
[^61]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).
[^62]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Auslän-der), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
[^63]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[^64]: SR 311.0
[^65]: SR 311.0
[^66]: Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2575; BBl 2010 5651 5677).
[^67]: SR 363
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens- rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).
[^69]: Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens- rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).
[^70]: SR 935.61
[^71]: SR 311.0
[^72]: SR 281.1
[^73]: SR 281.1
[^61]: SR 311.0
[^62]: SR 311.0
[^63]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).
[^64]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Auslän-der), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
[^65]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[^66]: SR 311.0
[^67]: SR 311.0
[^68]: Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2575; BBl 2010 5651 5677).
[^69]: SR 363
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens- rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).
[^71]: Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens- rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).
[^72]: SR 935.61
[^73]: SR 311.0
[^74]: SR 281.1
[^75]: SR 281.1
2007-10-05
StPO
Originalfassung Text zu diesem Datum