Änderungshistorie
Verordnung vom 1. September 2010 über das Informationssystem im Bereich der Tierversuche (Animex-ch-Verordnung)
5 Versionen
· 2010-09-01
2014-01-01
2013-01-01
2012-01-01
2011-01-01
Änderungen vom 2011-01-01
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# Verordnung vom 1. September 2010 über das Informationssystem im Bereich der Tierversuche (Animex-ch-Verordnung)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 32 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005[^1] (TSchG),
verordnet:
<sup>1</sup> gestützt auf Artikel 32 Absatz <sup>1</sup> des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG), verordnet:
#### 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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<sup>1</sup> Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
- a. *Institute und Laboratorien:* Organisationseinheiten innerhalb der Universität, der Industrie oder anderer Einrichtungen, die Tierversuche durchführen;
- b. *Forscherin oder Forscher: *Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines Instituts, eines Laboratoriums oder einer Versuchstierhaltung.
<sup>2</sup> Der Begriff Versuchstierhaltung ist im Sinn von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe m der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008[^2] zu verstehen.
- a. Institute und Laboratorien: Organisationseinheiten innerhalb der Universität, der Industrie oder anderer Einrichtungen, die Tierversuche durchführen;
<sup>1</sup> 2008-0724
- b. Forscherin oder Forscher: Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines Instituts, eines Laboratoriums oder einer Versuchstierhaltung.
<sup>2</sup> Der Begriff Versuchstierhaltung ist im Sinn von Artikel <sup>2</sup> Absatz 3 Buchstabe m
<sup>2</sup> zu verstehen. der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008
#### 2. Abschnitt: Zuständigkeiten
##### **Art. 4** Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
<sup>1</sup> Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) sorgt für den Aufbau und den Betrieb des Informationssystems E-Tierversuche.[^3]
##### **Art. 4** Bundesamt für Veterinärwesen
<sup>1</sup> Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) sorgt für den Aufbau und den Betrieb des Informationssystems E-Tierversuche.
<sup>2</sup> Es:
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- d. erstellt das Jahresbudget und die Jahresrechnung.
<sup>3</sup> Es trägt die Verantwortung für die Fachstelle und für das Informationssystem E‑Tierversuche. Es trifft insbesondere die für den wirtschaftlichen Betrieb und die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen Massnahmen.
<sup>3</sup> Es trägt die Verantwortung für die Fachstelle und für das Informationssystem E-Tierversuche. Es trifft insbesondere die für den wirtschaftlichen Betrieb und die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen Massnahmen.
##### **Art. 5** Fachstelle
Die Fachstelle des BLV[^4] für das Informationssystem E-Tierversuche (Fachstelle) ist zuständig für:
Die Fachstelle des BVET für das Informationssystem E-Tierversuche (Fachstelle) ist zuständig für:
- a. die Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender der kantonalen Behörden und der kantonalen Tierversuchskommissionen;
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- c. die technischen und fachlichen Anpassungen und Verbesserungen des Informationssystems E-Tierversuche;
- d. die Verbesserung der Anwenderführung mittels Hilfetexten und System-Meldungen;
- d. die Verbesserung der Anwenderführung mittels Hilfetexten und System- Meldungen;
- e. die Koordination und die Überwachung der Aufgaben der Leistungserbringer;
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##### **Art. 6** Kantonale Behörden
<sup>1</sup> Die kantonalen Behörden verwalten ihre Daten und Dokumente und sorgen für die Richtigkeit der Personen- und der Betriebsdaten ihres Kantons. Sie verwalten insbesondere die Angaben über die Anwenderinnen und Anwender und übermitteln sie der Fachstelle, soweit sie für die Erteilung der Zugriffsrechte erforderlich sind.
<sup>1</sup> Die kantonalen Behörden verwalten ihre Daten und Dokumente und sorgen für die Richtigkeit der Personenund der Betriebsdaten ihres Kantons. Sie verwalten insbesondere die Angaben über die Anwenderinnen und Anwender und übermitteln sie der Fachstelle, soweit sie für die Erteilung der Zugriffsrechte erforderlich sind.
<sup>2</sup> Sie schliessen Nutzungsvereinbarungen mit den Instituten, Laboratorien, Versuchstierhaltungen und den Mitgliedern der kantonalen Tierversuchskommissionen ab. Die Vereinbarungen sehen insbesondere Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Informatiksicherheit vor.
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##### **Art. 8** Gemeinsamer Ausschuss
<sup>1</sup> Der gemeinsame Ausschuss besteht aus je drei Vertreterinnen und Vertretern des BLV und der Kantone. Das BLV leitet den Ausschuss. Im Übrigen organisiert er sich selbst.
<sup>2</sup> Er berät das BLV im Hinblick auf fachliche Aspekte des Betriebs und der Weiterentwicklung des Informationssystems E-Tierversuche.
<sup>1</sup> Der gemeinsame Ausschuss besteht aus je drei Vertreterinnen und Vertretern des BVET und der Kantone. Das BVET leitet den Ausschuss. Im Übrigen organisiert er sich selbst.
<sup>2</sup> Er berät das BVET im Hinblick auf fachliche Aspekte des Betriebs und der Weiterentwicklung des Informationssystems E-Tierversuche.
<sup>3</sup> Er kann der Fachstelle Aufträge erteilen.
<sup>4</sup> Für die Behandlung spezifischer Fragestellungen kann er externe Expertinnen und Experten beiziehen.
#### 3. Abschnitt: Struktur und Inhalt des Informationssystems E-Tierversuche
<sup>4</sup> Für die Behandlung spezifischer Fragestellungen kann er externe Expertinnen und Experten beiziehen. 3. Abschnitt: Struktur und Inhalt des Informationssystems E-Tierversuche
##### **Art. 9** Struktur des Informationssystems E-Tierversuche
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- a. die Anwenderverwaltung;
- b. die Verwaltung der Aus-, Weiter- und Fortbildung der Forscherinnen und Forscher;
- b. die Verwaltung der Aus-, Weiterund Fortbildung der Forscherinnen und Forscher;
- c. den Geschäftsablauf der Bewilligung und der Überwachung von Tierversuchen;
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- f. den Geschäftsablauf der Berichte und der Publikation der Jahresstatistik;
- g. das Informations- und Hilfesystem;
- g. das Informationsund Hilfesystem;
- h. die Systemverwaltung.
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<sup>1</sup> Das Informationssystem E-Tierversuche enthält folgende Arten von Daten:
- a. *Stammdaten über Personen, Institute**, Laboratorien und Versuchstierhaltu**n**gen:* Daten, die die Grundlage für den Systemzugriff bilden oder der Identifikation der Personen, Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen dienen;
- b. *Vollzugsdaten*: Gesuche, Bewilligungen, Entscheide, Berichte und Meldungen sowie allfällige Rückfragen und Rückantworten im Rahmen des Bewilligungs- und des Überwachungsverfahrens für Tierversuche und Versuchstierhaltungen, Entscheide über die Zulässigkeit belasteter Tierlinien und ‑stämme, Unterlagen zum Überwachungswesen, Aus-, Weiter- und Fortbildungsnachweise sowie Verweise auf weitere kantonale Verfügungen im Bereich Tierversuche und Versuchstierhaltungen;
- c. *Systemdaten:* Daten, die der Verwaltung und der Anpassung des Informationssystems an die Vollzugsbedürfnisse dienen: Referenzlisten, Profile, Informationsmaterial, Textbausteine, Hilfetexte und ähnliche Daten;
- d. *Historisierungsdaten:* Daten, die die Nachverfolgung von Änderungen eines Gesuchs, einer Bewilligung, eines Entscheids, eines Berichts, einer Meldung oder von Personenrollen im System ermöglichen.
<sup>2</sup> Die kantonalen Behörden, die Mitglieder der kantonalen Tierversuchskommissionen und das BLV können Arbeitsnotizen zu den einzelnen Geschäften anbringen.
- a. Stammdaten über Personen, Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen: Daten, die die Grundlage für den Systemzugriff bilden oder der Identifikation der Personen, Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen dienen;
- b. Vollzugsdaten : Gesuche, Bewilligungen, Entscheide, Berichte und Meldungen sowie allfällige Rückfragen und Rückantworten im Rahmen des Bewilligungsund des Überwachungsverfahrens für Tierversuche und Versuchstierhaltungen, Entscheide über die Zulässigkeit belasteter Tierlinien und -stämme, Unterlagen zum Überwachungswesen, Aus-, Weiterund Fortbildungsnachweise sowie Verweise auf weitere kantonale Verfügungen im Bereich Tierversuche und Versuchstierhaltungen;
- c. Systemdaten: Daten, die der Verwaltung und der Anpassung des Informationssystems an die Vollzugsbedürfnisse dienen: Referenzlisten, Profile, Informationsmaterial, Textbausteine, Hilfetexte und ähnliche Daten;
- d. Historisierungsdaten: Daten, die die Nachverfolgung von Änderungen eines Gesuchs, einer Bewilligung, eines Entscheids, eines Berichts, einer Meldung oder von Personenrollen im System ermöglichen.
<sup>2</sup> Die kantonalen Behörden, die Mitglieder der kantonalen Tierversuchskommissionen und das BVET können Arbeitsnotizen zu den einzelnen Geschäften anbringen.
<sup>3</sup> Die im Informationssystem E-Tierversuche enthaltenen Daten sind in Anhang 1 Ziffer 5 abschliessend aufgeführt.
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##### **Art. 11** Erteilen der Zugriffsrechte
<sup>1</sup> Die Zugriffsrechte sind in Anhang 1 geregelt.
<sup>1</sup> Die Zugriffsrechte sind in Anhang <sup>1</sup> geregelt.
<sup>2</sup> Die Erteilung oder die Änderung der Zugriffsrechte erfolgt aufgrund entsprechender Gesuche der kantonalen Behörden, der Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen über das Informationssystem E-Tierversuche an die Fachstelle.
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- b. Daten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Vollzugsaufgaben der eigenen Verwaltungseinheit angefallen sind;
Daten aus einer anderen als der eigenen Verwaltungseinheit, die:
- 1. Personen, Institute, Laboratorien oder Versuchstierhaltungen betreffen,
- 2.[^5] Bewilligungen für Tierversuche, für Versuchstierhaltungen oder für das Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere zum Gegenstand haben, einschliesslich der entsprechenden Gesuche, Anträge und Berichte, oder
- 3.[^6] Entscheide zu belasteten Linien zum Gegenstand haben, einschliesslich der zugehörigen Meldungen und Anträge.
- c.
- c. Daten aus einer anderen als der eigenen Verwaltungseinheit, die: 1. Personen, Institute, Laboratorien oder Versuchstierhaltungen betreffen, oder 2. kantonsübergreifende Tierversuchsbewilligungen zum Gegenstand haben.
<sup>4</sup> Die Mitglieder der kantonalen Tierversuchskommissionen haben Zugriff im Abrufverfahren auf:
- a. Daten, die sie selber in das Informationssystem eingegeben haben;
- b. Daten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Vollzugsaufgaben der eigenen Tierversuchskommission angefallen sind;
- c.[^7] Daten aus allen Kantonen, die Bewilligungen für Tierversuche, für Versuchstierhaltungen oder für das Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere zum Gegenstand haben, einschliesslich der entsprechenden Gesuche, Anträge und Berichte;
- d.[^8] Daten aus allen Kantonen, die Entscheide zu belasteten Linien zum Gegenstand haben, einschliesslich der zugehörigen Meldungen und Anträge.
- b. Daten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Vollzugsaufgaben der eigenen Tierversuchskommission angefallen sind.
<sup>5</sup> Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle haben Zugriff im Abrufverfahren auf:
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- b. Daten, die zu Verfügungen der kantonalen Behörden zu Tierversuchen oder Versuchstierhaltungen gehören.
<sup>6</sup> Die Administratorinnen und Administratoren des BLV haben Zugriff im Abrufverfahren auf alle Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, insbesondere auf die Daten, die sie zur Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender benötigen.
<sup>6</sup> Die Administratorinnen und Administratoren des BVET haben Zugriff im Abrufverfahren auf alle Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, insbesondere auf die Daten, die sie zur Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender benötigen.
##### **Art. 14** Datenschnittstelle
<sup>1</sup> Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen, die über eigene Informationssysteme zur Verwaltung ihrer Tierversuche verfügen, können Daten über eine sichere Datenschnittstelle mit dem Informationssystem E-Tierversuche austauschen.
<sup>2</sup> Das BLV schliesst mit ihnen entsprechende Nutzungsvereinbarungen ab. Diese sehen insbesondere Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Informatiksicherheit vor.
<sup>2</sup> Das BVET schliesst mit ihnen entsprechende Nutzungsvereinbarungen ab. Diese sehen insbesondere Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Informatiksicherheit vor.
#### 5. Abschnitt: Bekanntgabe von Daten
##### **Art. 15** Bekanntgabe von Personendaten an Dritte
Das BLV kann Dritten Personendaten aus dem Informationssystem E-Tierversuche bekannt geben, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht oder die Betroffenen eingewilligt haben.
##### **Art. 16**[^9] Veröffentlichung von Daten
Die Information der Öffentlichkeit nach Artikel 20*a* TSchG sowie die Tierversuchsstatistik nach Artikel 36 TSchG beruhen auf den Daten im Informationssystem E‑Tierversuche.
Das BVET kann Dritten Personendaten aus dem Informationssystem E-Tierversuche bekannt geben, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht oder die Betroffenen eingewilligt haben.
##### **Art. 16** Veröffentlichung von Daten
Die Tierversuchsstatistik nach Artikel 36 TSchG beruht auf den Daten im Informationssystem E-Tierversuche.
#### 6. Abschnitt: Datenschutz, Informatiksicherheit und Archivierung
##### **Art. 17** Datenschutz
Das BLV und die kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Bestimmungen zum Datenschutz eingehalten werden. Für die dafür notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen erlässt das BLV ein Bearbeitungsreglement.
Das BVET und die kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Bestimmungen zum Datenschutz eingehalten werden. Für die dafür notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen erlässt das BVET ein Bearbeitungsreglement.
##### **Art. 18** Rechte der betroffenen Personen
<sup>1</sup> Die Rechte der Personen, über die im Informationssystem E-Tierversuche Daten bearbeitet werden, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Löschungsrecht, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992[^10] über den Datenschutz.
<sup>2</sup> Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie sich über ihre Identität ausweisen und ein schriftliches Gesuch bei der Vollzugsbehörde des Kantons, in dem sie ihren Wohnsitz hat, oder beim BLV einreichen.
<sup>3</sup> Die jeweilige kantonale Behörde und das BLV informieren sich gegenseitig über eingegangene Gesuche.
<sup>1</sup> Die Rechte der Personen, über die im Informationssystem E-Tierversuche Daten bearbeitet werden, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungsund das
<sup>3</sup> Löschungsrecht, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.
<sup>2</sup> Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie sich über ihre Identität ausweisen und ein schriftliches Gesuch bei der Vollzugsbehörde des Kantons, in dem sie ihren Wohnsitz hat, oder beim BVET einreichen.
<sup>3</sup> Die jeweilige kantonale Behörde und das BVET informieren sich gegenseitig über eingegangene Gesuche.
##### **Art. 19** Berichtigung von Daten
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##### **Art. 20** Informatiksicherheit
<sup>1</sup> Die Massnahmen zur Gewährleistung der Informatiksicherheit richten sich nach der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 2003[^11].
<sup>2</sup> Das BLV sorgt dafür, dass die Bestimmungen über die Informatiksicherheit Teil der Nutzungsvereinbarungen mit den Kantonen und mit den Instituten, Laboratorien und Versuchstierhaltungen sowie Teil der Vereinbarungen mit den Leistungserbringern sind.
<sup>1</sup> Die Massnahmen zur Gewährleistung der Informatiksicherheit richten sich nach
<sup>4</sup> . der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 2003
<sup>2</sup> Das BVET sorgt dafür, dass die Bestimmungen über die Informatiksicherheit Teil der Nutzungsvereinbarungen mit den Kantonen und mit den Instituten, Laboratorien und Versuchstierhaltungen sowie Teil der Vereinbarungen mit den Leistungserbringern sind.
<sup>3</sup> Die Kantone sorgen für die Informatiksicherheit in der kantonalen Behörde und bei den Mitgliedern der kantonalen Tierversuchskommission.
##### **Art. 21** Archivierung und Löschung der Daten
<sup>1</sup> Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998[^12].
<sup>1</sup> Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungs-
<sup>5</sup> gesetzes vom 26. Juni 1998 .
<sup>2</sup> Die Vernichtung der Daten erfolgt nach spätestens 30 Jahren.
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##### **Art. 22** Gebühren
Die Gebühren für die Benützung des Informationssystems E-Tierversuche richten sich nach Artikel 24*b* der Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 1985[^13].
Die Gebühren für die Benützung des Informationssystems E-Tierversuche richten
<sup>6</sup> sich nach Artikel 24 b der Gebührenverordnung BVET vom 30. Oktober 1985 .
##### **Art. 23** Kosten für kantonsspezifische Funktionalitäten
Kosten für spezielle kantonsspezifische Funktionalitäten im Informationssystem E‑Tierversuche gehen zulasten des beantragenden Kantons.
Kosten für spezielle kantonsspezifische Funktionalitäten im Informationssystem E-Tierversuche gehen zulasten des beantragenden Kantons.
#### 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
##### **Art. 24** Vollzug
Das Eidgenössische Departement des Innern[^14] kann Ausführungsvorschriften erlassen.
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann Ausführungsvorschriften erlassen.
##### **Art. 25** Änderung bisherigen Rechts
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- a. Artikel 22;
- b. Artikel 24*b* der Verordnung vom 30. Oktober 1985[^15] über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen in der Fassung von Anhang 2 Ziffer 2 der vorliegenden Verordnung.
<sup>7</sup> b. Artikel 24 b der Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen in der Fassung von Anhang 2 Ziffer 2 der vorliegenden Verordnung.
###### Fussnoten
[^1]: [SR **455**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2008/414)
[^2]: [SR **455.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2008/416)
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 3789](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/700)).
[^4]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 3789](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/700)). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 3789](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/700)).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 3789](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/700)).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 3789](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/700)).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 3789](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/700)).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 ([AS **2013** 3789](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/700)).
[^10]: [SR **235.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2022/491)
[^11]: [[AS **2003** 3687](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2003/525), [**2007** 3401 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/414)Art. 22 Abs. 2, [**2010** 635 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/98)Anhang Ziff. 2, [**2011** 4491](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/621). [AS **2011** 6093 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/844)Art. 29 Abs. 1]. Siehe heute: die Bundesinformatikverordnung vom 9. Dez. 2011 ([SR **172.010.58**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2020/988)).
[^12]: [SR **152.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1999/354)
[^13]: [SR **916.472**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1985/1727_1727_1727)
[^14]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ([AS **2004** 4937](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2004/746)) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
[^15]: [SR **916.472**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1985/1727_1727_1727)
[^1]: SR 455
[^2]: SR 455.1
[^3]: SR 235.1
[^4]: SR 172.010.58
[^5]: SR 152.1
[^6]: SR 916.472
[^7]: SR 916.472
2010-09-01
Originalfassung
Text zu diesem Datum