Änderungshistorie

Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD)

14 Versionen · 2010-02-17

Änderungen vom 2010-07-01

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- b. Es stellt eine sparsame und wirtschaftliche Verwendung der finanziellen und personellen Ressourcen sicher.
- c. Es fördert innerhalb der Bundesverwaltung die Gleichstellung von Frau und Mann sowie die Mehrsprachigkeit, die angemessene Vertretung der Sprachgemeinschaften und deren Verständigung untereinander.
- d. Es stellt eine bedarfsgerechte und praxisnahe Ausund Weiterbildung des Personals sicher; ausgenommen ist die Fachausbildung.
<sup>8</sup> c. Es fördert innerhalb der Bundesverwaltung die Gleichstellung von Frau und Mann.
<sup>9</sup> d. Es fördert innerhalb der Bundesverwaltung die Mehrsprachigkeit, die angemessene Vertretung der Sprachgemeinschaften und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften und nimmt die Aufgabe der Delegierten oder des Delegierten für Mehrsprachigkeit der Bundesverwaltung wahr.
<sup>10</sup> e. Es stellt eine bedarfsgerechte und praxisnahe Ausund Weiterbildung des Personals sicher; ausgenommen ist die Fachausbildung.
<sup>2</sup> Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das EPA insbesondere die folgenden Funktionen wahr:
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- a. Es sorgt nach Massgabe von Artikel 6 der Verordnung vom 5. Dezember
<sup>8</sup> 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB) für die Unterbringung insbesondere: 1. der Bundesverwaltung; 2. der Bundesversammlung und der Parlamentsdienste; 3. der eidgenössischen Gerichte; 4. der Vertretungen der Schweiz im Ausland.
<sup>11</sup> 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB) für die Unterbringung insbesondere: 1. der Bundesverwaltung; 2. der Bundesversammlung und der Parlamentsdienste; 3. der eidgenössischen Gerichte; 4. der Vertretungen der Schweiz im Ausland.
- b. Es deckt als ausschliesslicher Leistungserbringer in allen Phasen des Logistikprozesses die Bedürfnisse: 1. der zentralen Bundesverwaltung; 2. der Behördenkommissionen; 3. administrativ der Bundesverwaltung zugewiesener Einheiten.
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- d. Es ist die Vollzugsbehörde des Bundes gemäss der Bauprodukteverordnung
<sup>9</sup> vom 27. November 2000 und führt das Sekretariat der Kommission für Bauprodukte.
<sup>12</sup> vom 27. November 2000 und führt das Sekretariat der Kommission für Bauprodukte.
<sup>2</sup> Es kann seine Leistungen gemäss den Vorgaben der Finanzhaushaltgesetzgebung auch Dritten erbringen.
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<sup>2</sup> Ihre Stellung, ihre Aufgaben, ihre Zuständigkeiten sowie ihre Organisation richten
<sup>10</sup> sich nach dem FINMAG .
<sup>13</sup> sich nach dem FINMAG .
#### 3. Abschnitt: Pensionskasse des Bundes PUBLICA
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<sup>1</sup> Die Pensionskasse des Bundes PUBLICA führt für die Arbeitgeber nach Artikel 4
<sup>11</sup> des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 2006 die berufliche Vorsorge durch.
<sup>14</sup> des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 2006 die berufliche Vorsorge durch.
<sup>2</sup> Ihre Stellung, ihre Aufgaben, ihre Zuständigkeiten sowie ihre Organisation richten sich nach dem PUBLICA-Gesetz.
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##### **Art. 28** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>12</sup> Die Organisationsverordnung vom 11. Dezember 2000 für das Eidgenössische Finanzdepartement wird aufgehoben.
<sup>15</sup> Die Organisationsverordnung vom 11. Dezember 2000 für das Eidgenössische Finanzdepartement wird aufgehoben.
##### **Art. 29** Änderung bisherigen Rechts
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##### **Art. 30** Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft. Anhang (Art. 29) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: 1. Regierungsund Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 <sup>13</sup> Anhang 1 Bst. B, einzufügen zwischen Generalsekretariat und Eidgenössische Finanzverwaltung … 2. Bundesinformatikverordnung vom 26. September 2003 <sup>14</sup>
##### **Art. 14** Abs. 2 Bst. f und g, 3 Bst. c und d sowie 4
… 3. Zollverordnung vom 1. November 2006 <sup>15</sup> Einzufügen nach Gliederungstitel «4. Titel: Zollverwaltung» und vor Art. 222 …
Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.
###### Fussnoten
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[^7]: SR 172.010.58
[^8]: SR 172.010.21
[^9]: SR 933.01
[^10]: SR 956.1
[^11]: SR 172.222.1
[^12]: [AS 2001 267, 2003 1801 Art. 19 2122 3687 Anhang Ziff. II 1, 2007 1409, 2008 2181 Ziff. II 1 5363 Anhang Ziff. 2]
[^13]: SR 172.010.1 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^14]: SR 172.010.58 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^15]: SR 631.01 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^8]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2653).
[^9]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2653).
[^10]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 der Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2653).
[^11]: SR 172.010.21
[^12]: SR 933.01
[^13]: SR 956.1
[^14]: SR 172.222.1
[^15]: [AS 2001 267, 2003 1801 Art. 19 2122 3687 Anhang Ziff. II 1, 2007 1409, 2008 2181 Ziff. II 1 5363 Anhang Ziff. 2]
2010-02-17
OV-EFD
Originalfassung Text zu diesem Datum