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Übereinkommen vom 23. November 2001 über die Cyberkriminalität
6 Versionen
· 2001-11-23
2019-02-14
2017-08-08
2016-07-21
Änderungen vom 2016-07-21
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# Übereinkommen vom 23. November 2001 über die Cyberkriminalität
<sup>1</sup> Übersetzung Übereinkommen über die Cyberkriminalität <sup>2</sup> (Stand am 27. August 2013)
<sup>1</sup> Übersetzung Übereinkommen über die Cyberkriminalität <sup>2</sup> (Stand am 21. Juli 2016)
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnen, in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen; in Anerkennung der Bedeutung einer verstärkten Zusammenarbeit mit den anderen Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind; überzeugt von der Notwendigkeit, vorrangig eine gemeinsame Strafrechtspolitik zu verfolgen, die den Schutz der Gesellschaft vor Computerkriminalität, unter anderem durch die Annahme geeigneter Rechtsvorschriften und die Förderung der internationalen Zusammenarbeit, zum Ziel hat; eingedenk der tiefgreifenden Veränderungen, die durch die Digitalisierung, die Konvergenz und die kontinuierliche Globalisierung von Rechnernetzen hervorgerufen werden; besorgt über die Gefahr, dass Rechnernetze und elektronische Informationen auch zur Begehung von Straftaten benutzt und Beweismaterial für Straftaten über solche Netze gespeichert und übermittelt werden können; in der Erkenntnis, dass die Staaten und die Privatwirtschaft bei der Bekämpfung der Computerkriminalität zusammenarbeiten und berechtigte Interessen am Einsatz und an der Entwicklung von Informationstechnologien geschützt werden müssen; in der Überzeugung, dass zur wirksamen Bekämpfung der Computerkriminalität eine verstärkte, zügige und gut funktionierende internationale Zusammenarbeit in Strafsachen nötig ist; in der Überzeugung, dass dieses Übereinkommen notwendig ist, um Handlungen gegen die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Verfügbarkeit von Computersystemen, Netzen und Computerdaten sowie den Missbrauch solcher Systeme, Netze und Daten zu verhüten, indem die Kriminalisierung des in diesem Übereinkommen beschriebenen Verhaltens und hinreichende Befugnisse zur wirksamen Bekämpfung dieser Straftaten vorgesehen werden, indem die Aufdeckung, Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung solcher Straftaten sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene erleichtert werden und indem Vorkehrungen für eine rasche und zuverlässige internationale Zusammenarbeit getroffen werden; eingedenk dessen, dass ein angemessenes Gleichgewicht gewahrt werden muss zwischen den Interessen der Strafverfolgung und der Achtung der grundlegenden
2013-08-27
2012-01-01
2001-11-23
Originalfassung
Text zu diesem Datum