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Regionales Übereinkommen vom 15. Juni 2011 über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (mit Anlagen)
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· 2011-06-15
2017-03-06
2014-06-10
Änderungen vom 2014-06-10
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# Regionales Übereinkommen vom 15. Juni 2011 über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (mit Anlagen)
<sup>1</sup> Übersetzung Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (Stand am 20. Januar 2014) Die Europäische Union, Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, die Schweizerische Eidgenossenschaft, nachstehend «die EFTA-Staaten» genannt, die Demokratische Volksrepublik Algerien, die Arabische Republik Ägypten, der Staat Israel, das Haschemitische Königreich Jordanien, die Libanesische Republik, das Königreich Marokko, die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen, die Arabische Republik Syrien, die Tunesische Republik, die Republik Türkei, nachstehend «die Teilnehmer des Barcelona-Prozesses» genannt, die Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, die Republik Kroatien, die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, die Republik Serbien sowie das Kosovo (im Sinne der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen), nachstehend «die Teilnehmer des Stabilisierungsund Assoziierungsprozesses der Europäischen Union» genannt, das Königreich Dänemark für die Färöer Inseln, nachstehend «die Färöer-Inseln» genannt, nachstehend gemeinsam «Vertragsparteien» genannt, in der Erwägung, dass das Pan-Euro-Mittelmeer-System der Ursprungskumulierung, das auf einem Netzwerk von Freihandelsabkommen beruht und identische Ursprungsregeln für die diagonale Kumulierung vorsieht, dass der geographische Geltungsbereich der diagonalen Kumulierung künftig auf benachbarte Länder und Gebiete ausgedehnt werden kann, dass es aufgrund der Schwierigkeiten bei der Verwaltung des derzeitigen Netzwerks bilateraler Protokolle über Ursprungsregeln zwischen den Ländern bzw. Gebieten der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone wünschenswert ist, die bestehenden bilateralen Systeme von Ursprungsregeln in einen multilateralen Rahmen umzuwandeln, unbeschadet der in den jeweiligen Abkommen oder in anderen damit zusammenhängenden, bilateralen Abkommen niedergelegten Grundsätze, dass jede Änderung eines zwischen zwei Partnerländern der Pan-Europa- Mittelmeer-Zone geltenden Protokolls über Ursprungsregeln identische Änderungen jedes einzelnen in dieser Zone geltenden Protokolls erfordert, dass die Ursprungsregeln geändert werden müssen, um den wirtschaftlichen Gegebenheiten besser zu entsprechen, dass vorgeschlagen wurde, die Ursprungskumulierung auf ein einziges Rechtsinstrument in Form eines regionalen Übereinkommens über Präferenzursprungsregeln zu stützen, auf das die einzelnen zwischen den Ländern dieser Zone anwendbaren Freihandelsabkommen verweisen, dass das nachstehende regionale Übereinkommen insgesamt nicht zu einer ungünstigeren Situation führt als in der früheren Beziehung zwischen den Freihandelspartnern, die die Pan-Europaoder die Pan-Euro-Med-Kumulierung anwenden, dass der Vorschlag eines regionalen Übereinkommens über Präferenzursprungsregeln für die Pan-Europa-Mittelmeer-Zone von den Handelsministern der Euro-Med- Staaten auf ihrer Tagung in Lissabon am 21. Oktober 2007 unterstützt wurde, dass ein Hauptziel eines einzigen regionalen Übereinkommens darin besteht, die Anwendung identischer Ursprungsregeln zum Zweck der Ursprungskumulierung von Erzeugnissen zu erreichen, die zwischen allen Vertragsparteien gehandelt werden, sind wie folgt übereingekommen: Teil I Allgemeine Bestimmungen
<sup>1</sup> Übersetzung Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (Stand am 10. Juni 2014) Die Europäische Union, Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, die Schweizerische Eidgenossenschaft, nachstehend «die EFTA-Staaten» genannt, die Demokratische Volksrepublik Algerien, die Arabische Republik Ägypten, der Staat Israel, das Haschemitische Königreich Jordanien, die Libanesische Republik, das Königreich Marokko, die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen, die Arabische Republik Syrien, die Tunesische Republik, die Republik Türkei, nachstehend «die Teilnehmer des Barcelona-Prozesses» genannt, die Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, die Republik Kroatien, die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, die Republik Serbien sowie das Kosovo (im Sinne der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen), nachstehend «die Teilnehmer des Stabilisierungsund Assoziierungsprozesses der Europäischen Union» genannt, das Königreich Dänemark für die Färöer Inseln, nachstehend «die Färöer-Inseln» genannt, nachstehend gemeinsam «Vertragsparteien» genannt, in der Erwägung, dass das Pan-Euro-Mittelmeer-System der Ursprungskumulierung, das auf einem Netzwerk von Freihandelsabkommen beruht und identische Ursprungsregeln für die diagonale Kumulierung vorsieht, dass der geographische Geltungsbereich der diagonalen Kumulierung künftig auf benachbarte Länder und Gebiete ausgedehnt werden kann, dass es aufgrund der Schwierigkeiten bei der Verwaltung des derzeitigen Netzwerks bilateraler Protokolle über Ursprungsregeln zwischen den Ländern bzw. Gebieten der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone wünschenswert ist, die bestehenden bilateralen Systeme von Ursprungsregeln in einen multilateralen Rahmen umzuwandeln, unbeschadet der in den jeweiligen Abkommen oder in anderen damit zusammenhängenden, bilateralen Abkommen niedergelegten Grundsätze, dass jede Änderung eines zwischen zwei Partnerländern der Pan-Europa- Mittelmeer-Zone geltenden Protokolls über Ursprungsregeln identische Änderungen jedes einzelnen in dieser Zone geltenden Protokolls erfordert, dass die Ursprungsregeln geändert werden müssen, um den wirtschaftlichen Gegebenheiten besser zu entsprechen, dass vorgeschlagen wurde, die Ursprungskumulierung auf ein einziges Rechtsinstrument in Form eines regionalen Übereinkommens über Präferenzursprungsregeln zu stützen, auf das die einzelnen zwischen den Ländern dieser Zone anwendbaren Freihandelsabkommen verweisen, dass das nachstehende regionale Übereinkommen insgesamt nicht zu einer ungünstigeren Situation führt als in der früheren Beziehung zwischen den Freihandelspartnern, die die Pan-Europaoder die Pan-Euro-Med-Kumulierung anwenden, dass der Vorschlag eines regionalen Übereinkommens über Präferenzursprungsregeln für die Pan-Europa-Mittelmeer-Zone von den Handelsministern der Euro-Med- Staaten auf ihrer Tagung in Lissabon am 21. Oktober 2007 unterstützt wurde, dass ein Hauptziel eines einzigen regionalen Übereinkommens darin besteht, die Anwendung identischer Ursprungsregeln zum Zweck der Ursprungskumulierung von Erzeugnissen zu erreichen, die zwischen allen Vertragsparteien gehandelt werden, sind wie folgt übereingekommen: Teil I Allgemeine Bestimmungen
##### **Art. 1**
2014-03-11
2014-01-20
2013-04-23
2012-06-29
2012-01-01
2011-06-15
Originalfassung
Text zu diesem Datum