Änderungshistorie
Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG)
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· 2011-03-18
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2013-09-01
2013-04-01
2012-05-01
Änderungen vom 2012-05-01
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# Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1, 97 Absatz 1 und 117*a* Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung[^1],[^2]
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. September 2009[^3],
beschliesst:
<sup>1</sup> , gestützt auf die Artikel 95 Absatz <sup>1</sup> und 97 Absatz <sup>1</sup> der Bundesverfassung
<sup>2</sup> nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. September 2009 , beschliesst:
### 1. Kapitel: Zweck und Gegenstand
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- e. die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und Weiterbildungstitel;
- f. die Anforderungen an die …[^4] Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung;
- f. die Anforderungen an die privatwirtschaftliche Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung;
- g. die Voraussetzungen für die Verwendung geschützter Berufsbezeichnungen und eidgenössischer Weiterbildungstitel.
<sup>3</sup> Für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Diploms in Humanmedizin richten sich die Weiterbildung in Psychotherapie und die Berufsausübung in diesem Bereich nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006[^5].
<sup>3</sup> Für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Diploms in Humanmedizin richten sich die Weiterbildung in Psychotherapie und die Berufsausübung in diesem
<sup>3</sup> Bereich nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 .
### 2. Kapitel: Hochschulabschluss und Berufsbezeichnung
##### **Art. 2** Anerkannte inländische Hochschulabschlüsse
Als inländische Hochschulabschlüsse nach diesem Gesetz anerkannt sind die von einer nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 1999[^6] beitragsberechtigten oder nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 1995[^7] akkreditierten schweizerischen Hochschule erteilten Master-, Lizentiats- und Diplomabschlüsse in Psychologie.
Als inländische Hochschulabschlüsse nach diesem Gesetz anerkannt sind die von
<sup>4</sup> einer nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 1999 beitragsberech-
<sup>5</sup> tigten oder nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 1995 akkreditierten schweizerischen Hochschule erteilten Master-, Lizentiatsund Diplomabschlüsse in Psychologie.
##### **Art. 3** Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse
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<sup>4</sup> Anerkennt die Psychologieberufekommission einen ausländischen Ausbildungsabschluss nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen die in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen für die Zulassung zur Weiterbildung oder die Verwendung der Berufsbezeichnungen erfüllt werden können.
##### **Art. 4** Berufsbezeichnung alsPsychologin oder Psychologe
Wer einen nach diesem Gesetz anerkannten Ausbildungsabschluss in Psychologie erworben hat, darf sich Psychologin oder Psychologe nennen.
### 3. Kapitel: Weiterbildung zur Erlangung eines eidgenössischen Weiterbildungstitels
##### **Art. 4** Berufsbezeichnung als Psychologin oder Psychologe
Wer einen nach diesem Gesetz anerkannten Ausbildungsabschluss in Psychologie erworben hat, darf sich Psychologin oder Psychologe nennen. 3. Kapitel: Weiterbildung zur Erlangung eines eidgenössischen Weiterbildungstitels
#### 1. Abschnitt: Ziele und Dauer
##### **Art. 5** Ziele
<sup>1</sup> Die Weiterbildung erweitert und vertieft die in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und die soziale Kompetenz so, dass die Absolventinnen und Absolventen in den entsprechenden Fachgebieten der Psychologie eigenverantwortlich tätig werden können. Sie berücksichtigt fach- und tätigkeitsspezifische Aspekte und basiert auf den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen im Fachgebiet.
<sup>1</sup> Die Weiterbildung erweitert und vertieft die in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und die soziale Kompetenz so, dass die Absolventinnen und Absolventen in den entsprechenden Fachgebieten der Psychologie eigenverantwortlich tätig werden können. Sie berücksichtigt fachund tätigkeitsspezifische Aspekte und basiert auf den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen im Fachgebiet.
<sup>2</sup> Sie befähigt die Absolventinnen und Absolventen namentlich dazu, im entsprechenden Fachgebiet:
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- b. die berufliche Tätigkeit und ihre Folgewirkungen, namentlich aufgrund angemessener Kenntnisse über die spezifischen Bedingungen, fachlichen Grenzen und methodischen Fehlerquellen systematisch zu reflektieren;
- c. mit Berufskolleginnen und Berufskollegen im In- und Ausland zusammenzuarbeiten sowie interdisziplinär zu kommunizieren und zu kooperieren;
- c. mit Berufskolleginnen und Berufskollegen im Inund Ausland zusammenzuarbeiten sowie interdisziplinär zu kommunizieren und zu kooperieren;
- d. sich mit der eigenen Tätigkeit im jeweiligen gesellschaftlichen, rechtlichen und ethischen Kontext kritisch auseinanderzusetzen;
- e. die Problemlagen und die psychische Verfassung ihrer Klientinnen und Klienten und Patientinnen und Patienten richtig einzuschätzen und adäquate Massnahmen anzuwenden oder zu empfehlen;
- f. bei der Beratung, Begleitung und Behandlung ihrer Klientinnen und Klienten sowie ihrer Patientinnen und Patienten die Institutionen des Sozial- und Gesundheitswesens einzubeziehen und die rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen;
- f. bei der Beratung, Begleitung und Behandlung ihrer Klientinnen und Klienten sowie ihrer Patientinnen und Patienten die Institutionen des Sozialund Gesundheitswesens einzubeziehen und die rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen;
- g. mit den zur Verfügung stehenden Mitteln wirtschaftlich umzugehen;
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- a. Psychotherapie;
- b. Kinder- und Jugendpsychologie;
- b. Kinderund Jugendpsychologie;
- c. klinische Psychologie;
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#### 2. Abschnitt: Akkreditierungskriterien
##### **Art. ****13**
##### **Art. 13**
<sup>1</sup> Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn:
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##### **Art. 22** Bewilligungspflicht
<sup>1</sup> Für die Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Beruf ausgeübt wird.
<sup>2</sup> …[^8]
##### **Art. 23**[^9] Meldepflicht
<sup>1</sup> Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen, die sich auf Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999[^10] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder auf Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960[^11] zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) berufen können, dürfen ihren Psychotherapieberuf ohne Bewilligung in eigener fachlicher Verantwortung als Dienstleistungserbringerin oder -erbringer ausüben. Sie müssen sich gemäss dem Verfahren melden, das im Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012[^12] über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen festgelegt ist. Die zuständige kantonale Behörde trägt die Meldung ins Register ein.[^13]
<sup>2</sup> Inhaberinnen und Inhaber einer kantonalen Bewilligung dürfen Psychotherapie während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr in einem anderen Kanton in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, ohne eine Bewilligung dieses Kantons einzuholen. Einschränkungen und Auflagen ihrer Bewilligung gelten auch für diese Tätigkeit. Diese Personen müssen sich bei der zuständigen kantonalen Stelle melden. Diese trägt die Meldung ins Register ein.[^14]
<sup>1</sup> Für die privatwirtschaftliche Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Beruf ausgeübt wird.
<sup>2</sup> Nicht als privatwirtschaftlich gilt die Berufsausübung der Psychotherapie im öffentlichen Dienst von Kantonen und Gemeinden.
##### **Art. 23** Meldepflicht
<sup>1</sup> Inhaberinnen und Inhaber einer kantonalen Bewilligung dürfen Psychotherapie während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr in einem anderen Kanton privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, ohne eine Bewilligung dieses Kantons einzuholen. Einschränkungen und Auflagen ihrer Bewilligung gelten auch für diese Tätigkeit. Diese Personen müssen sich bei der zuständigen kantonalen Stelle melden.
<sup>2</sup> Angehörige ausländischer Staaten, die aufgrund staatsvertraglicher Bestimmungen die Psychotherapie in der Schweiz ohne Bewilligung während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben dürfen, haben sich bei der zuständigen kantonalen Behörde zu melden. Der Bundesrat legt nach Massgabe staatsvertraglicher Bestimmungen fest, welche Bescheinigungen diese Personen beizubringen haben.
<sup>3</sup> Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer nach den Absätzen 1 und 2 dürfen ihren Beruf erst ausüben, wenn die zuständige kantonale Behörde die Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen bestätigt hat.
<sup>4</sup> Die kantonale Behörde trägt die Meldung im Register ein.
##### **Art. 24** Bewilligungsvoraussetzungen
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- b. vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet;
- c.[^15] eine Amtssprache des Kantons beherrscht, für den die Bewilligung beantragt wird.
- c. eine Landessprache beherrscht.
<sup>2</sup> Wer über eine Bewilligung zur Berufsausübung nach dem vorliegenden Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung in einem anderen Kanton.
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##### **Art. 27** Berufspflichten
Personen, die Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, beachten die folgenden Berufspflichten:[^16]
- a. Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus- und Weiterbildung erworben haben.
Personen, die Psychotherapie privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, beachten die folgenden Berufspflichten:
- a. Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Ausund Weiterbildung erworben haben.
- b. Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre Kompetenzen durch kontinuierliche Fortbildung.
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- e. Sie wahren das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften.
- f.[^17] Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, ab oder weisen eine solche Versicherung auf, es sei denn, die Ausübung ihrer Tätigkeit unterliegt dem Staatshaftungsrecht.
- f. Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken abzuschliessen oder eine vergleichbare finanzielle Sicherheit zu erbringen.
##### **Art. 28** Kantonale Aufsichtsbehörde
<sup>1</sup> Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Personen beaufsichtigt, die im betreffenden Kanton Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung ausüben.
<sup>1</sup> Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Personen beaufsichtigt, die im betreffenden Kanton Psychotherapie privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben.
<sup>2</sup> Die Aufsichtsbehörde trifft die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen.
##### **Art. 29** Amtshilfe
Die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden sowie die eidgenössischen Behörden melden der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde unverzüglich Vorfälle, welche die Berufspflichten verletzen könnten.
Die kantonalen Gerichtsund Verwaltungsbehörden sowie die eidgenössischen Behörden melden der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde unverzüglich Vorfälle, welche die Berufspflichten verletzen könnten.
##### **Art. 30** Disziplinarmassnahmen
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- c. eine Busse bis 20 000 Franken anordnen;
- d. die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befristet verbieten, längstens für sechs Jahre;
- e. die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung definitiv verbieten.
- d. die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befristet verbieten, längstens für sechs Jahre;
- e. die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung definitiv verbieten.
<sup>2</sup> Für die Verletzung der Berufspflicht nach Artikel 27 Buchstabe b können nur Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1 Buchstaben a–c verhängt werden.
<sup>3</sup> Zu einem Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung kann zusätzlich eine Busse angeordnet werden.
<sup>3</sup> Zu einem Verbot der privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung kann zusätzlich eine Busse angeordnet werden.
<sup>4</sup> Die Aufsichtsbehörde kann die Bewilligung zur Berufsausübung während des Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder vorläufig entziehen.
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<sup>1</sup> Eröffnet die Aufsichtsbehörde eines Kantons ein Disziplinarverfahren gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Bewilligung eines anderen Kantons, so informiert sie die Aufsichtsbehörde dieses Kantons.
<sup>2</sup> Beabsichtigt sie, der Inhaberin oder dem Inhaber der Bewilligung eines andern Kantons die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung zu verbieten, so hört sie die Aufsichtsbehörde des andern Kantons an.
<sup>2</sup> Beabsichtigt sie, der Inhaberin oder dem Inhaber der Bewilligung eines andern Kantons die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung zu verbieten, so hört sie die Aufsichtsbehörde des andern Kantons an.
##### **Art. 32** Wirkung des Berufsausübungsverbots
<sup>1</sup> Ein Berufsausübungsverbot gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz.
<sup>2</sup> Es setzt jede Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ausser Kraft.
<sup>2</sup> Es setzt jede Bewilligung zur privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ausser Kraft.
##### **Art. 33** Verjährung
<sup>1</sup> Die disziplinarische Verfolgung verjährt zwei Jahre, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat.
<sup>2</sup> Die Frist wird durch jede Untersuchungs- oder Prozesshandlung über den beanstandeten Vorfall unterbrochen, welche die Aufsichtsbehörde, eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Gericht vornimmt.
<sup>2</sup> Die Frist wird durch jede Untersuchungsoder Prozesshandlung über den beanstandeten Vorfall unterbrochen, welche die Aufsichtsbehörde, eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Gericht vornimmt.
<sup>3</sup> Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem zu beanstandenden Vorfall.
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#### 1. Abschnitt: Akkreditierung
##### **Art. ****34** Akkreditierungsinstanz
##### **Art. 34** Akkreditierungsinstanz
<sup>1</sup> Zuständig für die Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, ist das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).
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- a. Sie berät Bundesrat und EDI in Fragen der Anwendung dieses Gesetzes.
- b. Sie entscheidet über die Anerkennung ausländischer Aus- und Weiterbildungsabschlüsse.
- b. Sie entscheidet über die Anerkennung ausländischer Ausund Weiterbildungsabschlüsse.
- c. Sie nimmt Stellung zu Anträgen auf Einführung von eidgenössischen Weiterbildungstiteln.
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- a. die Inhaberinnen und Inhaber eidgenössischer und anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel;
- b. die Personen, die eine Bewilligung zur Ausübung der Psychotherapie haben;
- b. die Personen, die eine Bewilligung zur privatwirtschaftlichen Ausübung der Psychotherapie haben;
- c. die Personen, die sich nach Artikel 23 gemeldet haben.
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##### **Art. 40** Inhalt
<sup>1</sup> Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks benötigt werden. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992[^18] über den Datenschutz.
<sup>1</sup> Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks benötigt werden. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 3
<sup>6</sup> Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.
<sup>2</sup> Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die im Register enthaltenen Personendaten sowie über deren Bearbeitung.
##### **Art. 41** Meldepflicht
<sup>1</sup> Die zuständigen kantonalen Behörden melden dem EDI ohne Verzug die Erteilung, die Verweigerung und jede Änderung der Bewilligung zur Berufsausübung der Psychotherapie, namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung sowie jede Disziplinarmassnahme.
<sup>1</sup> Die zuständigen kantonalen Behörden melden dem EDI ohne Verzug die Erteilung, die Verweigerung und jede Änderung der Bewilligung zur privatwirtschaftlichen Berufsausübung der Psychotherapie, namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung sowie jede Disziplinarmassnahme.
<sup>2</sup> Die für einen Weiterbildungsgang verantwortlichen Organisationen melden jede Erteilung eines eidgenössischen Weiterbildungstitels.
##### **Art. 42**[^19] Datenbekanntgabe
<sup>1</sup> Die Daten zu Disziplinarmassnahmen sowie die Gründe für die Verweigerung der Bewilligung oder für deren Entzug nach Artikel 26 stehen nur den Behörden zur Verfügung, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung und die Aufsicht zuständig sind.
<sup>2</sup> Das BAG gibt den für ein hängiges Disziplinarverfahren zuständigen Behörden auf Antrag die Daten zu aufgehobenen Einschränkungen sowie zu befristeten Berufsausübungsverboten, die mit dem Vermerk «gelöscht» versehen sind, bekannt.
<sup>3</sup> Alle anderen Daten sind über das Internet öffentlich zugänglich.
<sup>4</sup> Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Daten nur auf Anfrage zugänglich sind, wenn im Interesse der öffentlichen Gesundheit nicht erforderlich ist, dass sie im Internet öffentlich zugänglich sind.
##### **Art. 42** Datenbekanntgabe
<sup>1</sup> Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht.
<sup>2</sup> Die Daten sind grundsätzlich öffentlich zugänglich; die Daten zu Disziplinarmassnahmen, zu aufgehobenen Einschränkungen sowie die Gründe für den Entzug beziehungsweise die Verweigerung der Bewilligung gemäss Artikel 26 stehen nur den für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung zuständigen Behörden zur Verfügung.
##### **Art. 43** Löschung und Entfernung von Registereinträgen
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<sup>3</sup> Bei einem befristeten Berufsausübungsverbot wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register der Vermerk «gelöscht» angebracht.
<sup>4</sup> Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden.[^20]
<sup>4</sup> Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald diese das 80. Lebensjahr vollendet hat oder wenn eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden.
### 7. Kapitel: Rechtsschutz und Strafbestimmungen
##### **Art. 44** Rechtsschutz
<sup>1</sup> Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen erlassen, sofern sie nicht kantonale Behörden sind, Verfügungen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968[^21] über:
<sup>1</sup> Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen erlassen, sofern sie nicht kantonale Behörden sind, Verfügungen nach dem Verwaltungs-
<sup>7</sup> verfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 über:
- a. die Anrechenbarkeit von Bildungsleistungen und Weiterbildungsperioden;
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Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
…[^22]
<sup>8</sup> …
##### **Art. 49** Übergangsbestimmungen
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<sup>2</sup> Weiterbildungstitel, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von Weiterbildungen erworben wurden, die in der Liste des Bundesrates gemäss Absatz 1 enthalten sind, gelten als eidgenössische.
<sup>3</sup> Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die selbstständige beziehungsweise Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.
<sup>4</sup> Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine gültige Bewilligung verfügen.
##### **Art. 49***a*[^23] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. September 2016
<sup>1</sup> Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erteilten Bewilligungen für die Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung im öffentlichen Dienst von Kantonen und Gemeinden behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.
<sup>2</sup> Personen, die vor Inkrafttreten dieser Änderung ihren Beruf im öffentlichen Dienst von Kantonen und Gemeinden in eigener fachlicher Verantwortung ausübten und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung über eine Bewilligung nach diesem Gesetz verfügen.
<sup>3</sup> Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die selbstständige beziehungsweise privatwirtschaftliche Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.
<sup>4</sup> Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes für die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine gültige Bewilligung verfügen.
##### **Art. 50** Referendum und Inkrafttreten
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<sup>2</sup> Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Inkrafttreten:[^24] 1. April 2013
Artikel 36 und 37: 1. Mai 2012,
Art. 38-43:[^25] 1. August 2016.
###### Fussnoten
[^1]: [SR **101**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1999/404)
[^2]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 ([AS **2020** 57](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/16); [BBl **2015** 8715](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2015/2104)).
[^3]: [BBl **2009** 6897](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2009/1238)
[^4]: Ausdruck gestrichen durch Anhang Ziff. 6 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Febr. 2020 ([AS **2020** 57](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/16); [BBl **2015** 8715](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2015/2104)). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^5]: [SR **811.11**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/537)
[^6]: [[AS **2000** 948](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/146); [**2003** 187 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2003/24)Anhang Ziff. II 3; [**2004** 2013](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2004/225); [**2007** 5779 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/787)Ziff. II 5; [**2008** 307](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/76), [3437 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/447)Ziff. II 18; [**2011** 5871](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/812); [**2012** 3655 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/419)Ziff. I 10. [AS **2014** 4103 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/691)Anhang Ziff. I 1]. Siehe heute: das Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. Sep. 2011 ([SR **414.20**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2014/691)).
[^7]: [[AS **1996** 2588](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1996/2588_2588_2588); [**2002 **953](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2002/171); [**2005** 4635](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/607); [**2006** 2197 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2006/352)Anhang Ziff. 37; [**2012** 3655 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/419)Ziff. I 11. [AS **2014** 4103 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/691)Anhang Ziff. I 2]. Siehe heute: das Hochschulförderungs- und ‑koordinationsgesetz vom 30. Sep. 2011 ([SR **414.20**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2014/691)).
[^8]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Febr. 2020 ([AS **2020** 57](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/16); [BBl **2015** 8715](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2015/2104)).
[^9]: Fassung gemäss Art. 8 Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2012 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und ‑erbringern in reglementierten Berufen, in Kraft seit 1. Sept. 2013 ([AS **2013** 2417](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/509); [BBl **2012** 4401](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2012/600)).
[^10]: [SR **0.142.112.681**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2002/243)
[^11]: [SR **0.632.31**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1960/590_635_621)
[^12]: [SR **935.01**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2013/509)
[^13]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 ([AS **2020** 57](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/16); [BBl **2015** 8715](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2015/2104)).
[^14]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 ([AS **2020** 57](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/16); [BBl **2015** 8715](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2015/2104)).
[^15]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 ([AS **2020** 57](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/16); [BBl **2015** 8715](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2015/2104)).
[^16]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 ([AS **2020** 57](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/16); [BBl **2015** 8715](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2015/2104)).
[^17]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 ([AS **2020** 57](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/16); [BBl **2015** 8715](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2015/2104)).
[^18]: [SR **235.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2022/491)
[^19]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 ([AS **2020** 57](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/16); [BBl **2015** 8715](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2015/2104)).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2015 **5081](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/833); [**2017** 2703](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/275); [BBl **2013 **6205](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2013/1112)).
[^21]: [SR **172.021**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1969/737_757_755)
[^22]: Die Änd. können unter [AS **2012** 1929 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/268)konsultiert werden.
[^23]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 ([AS **2020** 57](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/16); [BBl **2015** 8715](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2015/2104)).
[^24]: V vom 15. März 2013 ([AS **2013** 915](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/185)).
[^25]: V vom 6. Juli 2016 ([AS **2016 **2601](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/408)).
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 2009 6897
[^3]: SR 811.11
[^4]: SR 414.20
[^5]: SR 414.71
[^6]: SR 235.1
[^7]: SR 172.021
[^8]: Die Änderungen können unter AS 2012 1929 konsultiert werden.
[^9]: Inkrafttreten: Artikel 36 und 37: 1. Mai 2012, die übrigen Bestimmungen werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
[^9]: BRB vom 18. April 2012
2011-03-18
PsyG
Originalfassung
Text zu diesem Datum