Änderungshistorie

Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)

4 Versionen · 2012-08-29

Änderungen vom 2019-01-01

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<sup>3</sup> Bei der Festlegung der Öffnungszeiten orientiert sich die Post an den ortsspezifischen Nutzungsbedürfnissen der Bevölkerung und der Wirtschaft.
<sup>4</sup> Das Poststellenund Postagenturennetz muss gewährleisten, dass 90 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine Poststelle oder Postagentur innerhalb von 20 Minuten erreichen können. Bietet die Post einen Hausservice an, so gelten für die betroffenen Haushalte 30 Minuten.
<sup>5</sup> Als Hausservice gilt die Annahme von Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a bei der Absenderin oder beim Absender.
<sup>4</sup> Das Poststellenund Postagenturennetz muss gewährleisten, dass 90 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung eines Kantons zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine Poststelle oder Postagentur innerhalb von 20 Minuten erreichen können. Bietet die Post einen Hausservice an, so gelten für die betroffenen Haus-
<sup>8</sup> halte 30 Minuten.
<sup>5</sup> Als Hausservice gilt die Annahme von Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a bei der Absenderin oder beim Absender. 5bis In städtischen Gebieten und Agglomerationen gemäss Bundesstatistik muss mindestens ein bedienter Zugangspunkt gewährleistet sein. Wird die Schwelle von jeweils 15 000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder Beschäftigten überschritten,
<sup>9</sup> so ist ein weiterer bedienter Zugangspunkt zu betreiben.
<sup>6</sup> Die Methode zur Messung der Erreichbarkeit muss wissenschaftlich anerkannt und von einer unabhängigen Fachstelle zertifiziert sein. Sie berücksichtigt den Stand der Technik.
<sup>7</sup> Die PostCom genehmigt die Methode und die Messinstrumente.
<sup>8</sup> Die Post und die Kantone stehen zur Planung und Koordination des Poststellenund Postagenturennetzes in ihrem Gebiet regelmässig im Dialog. Die Kantone
<sup>10</sup> stellen die Kommunikation mit ihren Gemeinden sicher.
<sup>9</sup> Die Post stellt im Internet ein interaktives System mit Suchfunktion und Karte zur
<sup>11</sup> Verfügung, das über die Standorte der Zugangspunkte Auskunft gibt.
##### **Art. 34** Verfahren bei einer Schliessung oder Verlegung einer Poststelle
oder Postagentur
<sup>1</sup> Vor der Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an.
<sup>1</sup> Mindestens sechs Monate vor der Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt
<sup>12</sup> eine einvernehmliche Lösung an.
<sup>2</sup> Die Post informiert die zuständige kantonale Stelle über die Gesprächsaufnahme und das Ergebnis.
<sup>3</sup> Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so können die Behörden der betroffenen Gemeinden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Entscheids der Post die PostCom anrufen.
<sup>4</sup> Die PostCom kann die betroffenen Stellen zu einer Verhandlung einladen.
<sup>4</sup> Die PostCom führt ein Schlichtungsverfahren zwischen der Post und den Behörden der beteiligten Gemeinden durch. Sie kann die betroffenen Stellen zu einer Verhandlung einladen und den betroffenen Kantonen Gelegenheit zur Stellungnahme ge-
<sup>13</sup> ben.
<sup>5</sup> Nach der Anrufung gibt die PostCom innerhalb von sechs Monaten eine Empfehlung zuhanden der Post ab. Dabei prüft sie, ob:
- a. die Post die Vorgaben nach Absatz 1 eingehalten hat;
- b. die Vorgaben zur Erreichbarkeit nach Artikel 33 eingehalten bleiben; und
<sup>14</sup> b. die Vorgaben zur Erreichbarkeit nach den Artikeln 33 und 44 eingehalten bleiben; und
- c. der Entscheid der Post die regionalen Gegebenheiten berücksichtigt.
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- c. vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
- d. mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
- e. nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
- f. einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
- g. nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fachoder Spezialpresse gehören;
- h. nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
- i. nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
- j. kostenpflichtig sind;
- k. eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
- l. zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
- m. mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
<sup>2</sup> Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tagesoder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapitaloder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
<sup>3</sup> Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschaftsund Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschaftsund Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
- a. der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
- b. vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
- c. von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an: 1. ihre Abonnentinnen und Abonnenten, 2. ihre Spenderinnen und Spender, oder 3. ihre Mitglieder;
- d. vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
- e. mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
- f. nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
- g. einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
- h. eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
- i. nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
- j. nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
- k. kostenpflichtig sind; und
- l. einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
<sup>4</sup> Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.
##### **Art. 37** Verfahren
<sup>1</sup> Gesuche um Zustellermässigung sind dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) schriftlich einzureichen.
<sup>2</sup> Heisst das BAKOM das Gesuch gut, so hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ab dem ersten Tag des Monats, nach dem das Gesuch eingereicht wurde, Anspruch auf Zustellermässigung.
<sup>3</sup> Die Anspruchsberechtigten haben dem BAKOM jährlich eine Selbstdeklaration einzureichen.
<sup>4</sup> Das BAKOM überprüft die Angaben in Form von Stichproben. Wird die Selbstdeklaration trotz Mahnung nicht oder unvollständig eingereicht, so kann die Zustellermässigung ausgesetzt werden.
<sup>5</sup> Anspruchsberechtigte, welche die Bedingungen zum Bezug von Zustellermässigungen nicht länger erfüllen, haben dies dem BAKOM innerhalb von 30 Tagen schriftlich zu melden. Die Anspruchsberechtigung endet am letzten Tag des Monats, in dem die Bedingungen nicht mehr erfüllt werden.
<sup>6</sup> Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober
<sup>15</sup> 1990 . 3. Abschnitt: Sondermarken mit und ohne Zuschlag auf den Verkaufspreis
##### **Art. 38** Grundsatz
Die Post kann Sondermarken mit oder ohne Zuschlag auf den Verkaufspreis (Zuschlag) herausgeben.
##### **Art. 39** Herausgabe von Sondermarken mit Zuschlag
für bestimmte Organisationen Organisationen mit kulturellen, sozialen oder auf die Jugendhilfe ausgerichteten Aufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung können der Post die Herausgabe einer Sondermarke mit Zuschlag beantragen.
##### **Art. 40** Verwendung der Beiträge
<sup>1</sup> Die Post schliesst mit den Organisationen nach Artikel 39 Verträge über die Verwendung der Umsatzerlöse aus dem Verkauf der Sondermarken ab.
<sup>2</sup> In den Verträgen ist die Höhe der Zuwendung an die jeweilige Organisation zu regeln.
<sup>3</sup> Für die Genehmigung der Verträge ist das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zuständig.
##### **Art. 41** Herausgabe von Sondermarken mit Zuschlag
für besondere Veranstaltungen Die Post kann für besondere Veranstaltungen, insbesondere nationale oder internationale Ausstellungen über Philatelie, Sondermarken mit Zuschlag herausgeben.
##### **Art. 42** Herausgabe von Sondermarken ohne Zuschlag
<sup>1</sup> Die Post kann Sondermarken ohne Zuschlag herausgeben, insbesondere:
- a. für wichtige nationale oder internationale Veranstaltungen, Bestrebungen nationaler oder internationaler Institutionen sowie für Organisationen von grosser allgemeiner Bedeutung;
- b. um die schweizerische Mithilfe an internationalen Werken und Institutionen sozialer und kultureller Art zu bekunden;
- c. zur Ehrung verstorbener Persönlichkeiten aus dem Inund Ausland.
<sup>2</sup> Gesuche sind der Post frühzeitig einzureichen; diese entscheidet endgültig über die Gesuche.
<sup>3</sup> Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller haben keinen Anspruch auf finanzielle Leistungen. 4. Kapitel: Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs
##### **Art. 43** Angebote
<sup>1</sup> Die Grundversorgung umfasst mindestens ein Angebot für folgende inländische Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Schweizer Franken für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz:
- a. das Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos;
- b. die Anweisung zur Gutschrift vom eigenen Zahlungsverkehrskonto auf das Konto eines Dritten;
- c. die Anweisung zur Gutschrift von Bargeld auf das Konto eines Dritten, sofern national oder international keine Identifikationspflichten der anweisenden Person bestehen;
- d. die Bareinzahlung auf das eigene Zahlungsverkehrskonto;
- e. den Bargeldbezug vom eigenen Zahlungsverkehrskonto, unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Bargeld am jeweiligen Bezugspunkt.
<sup>2</sup> Für die Dienstleistungen nach Absatz 1 Buchstaben b–e stellt die PostFinance auf Verlangen einen elektronischen Beleg oder einen Beleg in Papierform aus.
##### **Art. 44** Zugang zu den Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs
<sup>1</sup> Der Zugang zu den Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ist angemessen, wenn für 90 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung eines Kantons die Dienstleistungen nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben c-e zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmit-
<sup>16</sup> teln innerhalb von 20 Minuten zugänglich sind. 1bis In Gebieten, in denen nur eine Postagentur vorhanden ist, bietet die Post die Bareinzahlung an der Wohnadresse der Kundin oder des Kunden oder in anderer
<sup>17</sup> geeigneter Weise an.
<sup>2</sup> Die Methode zur Messung des Zugangs muss wissenschaftlich anerkannt und von einer unabhängigen Fachstelle zertifiziert sein. Sie berücksichtigt den Stand der Technik.
<sup>3</sup> Das BAKOM genehmigt die Methode und die Messinstrumente.
<sup>4</sup> Die Post und die Kantone stehen zur Planung und Koordination des Poststellenund Postagenturennetzes in ihrem Gebiet regelmässig im Dialog. Die Kantone
<sup>18</sup> stellen die Kommunikation mit ihren Gemeinden sicher.
<sup>5</sup> Die Post stellt im Internet ein interaktives System mit Suchfunktion und Karte zur
<sup>19</sup> Verfügung, das über die Standorte der Zugangspunkte Auskunft gibt.
##### **Art. 45** Ausnahmen
<sup>1</sup> Die PostFinance kann Kundinnen und Kunden von der Benützung der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs nach Artikel 43 ausschliessen, wenn:
- a. nationale oder internationale Bestimmungen im Bereich der Finanzmarkt-, Geldwäschereioder Embargogesetzgebung der Erbringung der Dienstleistung widersprechen; oder
- b. schwerwiegende Rechtsund Reputationsschäden drohen.
<sup>2</sup> Sie bezeichnet in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen die Fälle, die zum Ausschluss von der Benützung führen. 5. Kapitel: Finanzierung der Grundversorgung mit Postdiensten und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs
##### **Art. 46** Grundsatz
Die Grundversorgung wird mit den Umsatzerlösen der Post und der Postkonzerngesellschaften finanziert.
##### **Art. 47** Preisgestaltung
<sup>1</sup> Die Post und die Postkonzerngesellschaften legen die Preise ihrer Dienstleistungen nach wirtschaftlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung der Finanzierung der Grundversorgung fest.
<sup>2</sup> Die Post legt die Preise für Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a distanzunabhängig sowie nach einheitlichen Grundsätzen fest. Die PostCom kontrolliert periodisch, ob die Preise distanzunabhängig festgelegt sind.
<sup>3</sup> Die Post legt die Preise für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c distanzunabhängig fest. Das BAKOM kontrolliert periodisch, ob die Preise distanzunabhängig festgelegt sind.
<sup>4</sup> Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung nach Artikel 36 erhalten auf dem festgelegten Preis nach Absatz 3 eine Ermässigung je Exemplar.
<sup>5</sup> Die Post berechnet jährlich die Zustellermässigung aufgrund der Vorjahresmenge der Regionalund Lokalpresse beziehungsweise der Mitgliedschaftsund Stiftungspresse mit Anspruch auf Zustellermässigung. Allfällige Differenzen werden im Folgejahr bei der Festlegung der neuen Ermässigungen ausgeglichen.
<sup>6</sup> Der Bundesrat überprüft die von der Post vorgenommenen Berechnungen nach den Absätzen 3–5 und genehmigt die ermässigten Preise.
<sup>7</sup> Unverschlossene Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a mit der Kennzeichnung «Blindensendung» sind unentgeltlich zu befördern, sofern sie:
- a. von sehbehinderten oder blinden Personen oder ihren Organisationen aufgegeben werden oder an diese adressiert sind; und
- b. Dokumente in Blindenschrift oder Tonaufnahmen enthalten, die nicht zur kommerziellen Kommunikation dienen.
##### **Art. 48** Quersubventionierungsverbot
<sup>1</sup> Verboten im Sinne von Artikel 19 Absatz <sup>1</sup> PG ist eine Quersubventionierung, wenn:
- a. der Umsatzerlös einer bestimmten Dienstleistung ausserhalb der Grundversorgung nicht zur Deckung der inkrementellen Kosten dieser Dienstleistung ausreicht; und
- b. im reservierten Dienst eine Dienstleistung oder ein gesamter Unternehmensbereich vorhanden ist, dessen Umsatzerlös seine Stand-alone-Kosten übersteigt.
<sup>2</sup> Das Quersubventionierungsverbot gilt für die Post und die Postkonzerngesellschaften.
##### **Art. 49** Grundsatz zur Berechnung der Nettokosten
<sup>1</sup> Die Nettokosten der Verpflichtung zur Grundversorgung ergeben sich aus dem Vergleich zwischen dem Ergebnis, das die Post und die Postkonzerngesellschaften mit dieser Verpflichtung erzielen, und dem Ergebnis, das sie ohne diese Verpflichtung erzielen würden.
<sup>2</sup> Zur Bestimmung der Nettokosten unterbreitet die Post der PostCom das Szenario ohne die Verpflichtung zur Grundversorgung. Die PostCom ist zuständig für die Genehmigung des Szenarios.
##### **Art. 50** Einzelheiten zur Berechnung der Nettokosten
<sup>1</sup> Die Post berechnet die Nettokosten als Differenz zwischen den vermiedenen Kosten und den entgangenen Umsatzerlösen für die Postdienste und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs.
<sup>2</sup> Die Bestimmung der Nettokosten der Verpflichtung zur Grundversorgung erfolgt für die einzelnen Vorgaben der Verpflichtung zur Grundversorgung insgesamt.
<sup>3</sup> Bei der Bestimmung der vermiedenen Kosten sind sämtliche Prozesse zu berücksichtigen, die von der Verpflichtung zur Grundversorgung betroffen sind.
<sup>4</sup> Bei der Bestimmung der entgangenen Umsatzerlöse sind diejenigen Postdienste und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs zu berücksichtigen, deren Anteil am Umsatz der Post und der Postkonzerngesellschaften mindestens ein Prozent beträgt.
<sup>5</sup> Die Berechnungen erfolgen in einer eigenständigen Nettokostenrechnung.
##### **Art. 51** Nettokostenausgleich
<sup>1</sup> Die Post kann die von der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Postdiensten und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs verursachten Nettokosten des Vorjahres mit Transferzahlungen zwischen einzelnen Unternehmensbereichen und Postkonzerngesellschaften ausgleichen.
<sup>2</sup> Sie legt einen allfälligen Nettokostenausgleich so fest, dass die folgenden Vorgaben eingehalten sind:
- a. Die Förderbeträge nach Artikel 16 Absatz 7 PG müssen zur Ermässigung der jeweiligen Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung verwendet werden.
- b. Der reservierte Dienst muss seine eigenen Kosten decken und darf zusätzlich maximal mit den Nettokosten der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Postdiensten und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs belastet werden.
- c. Die von der PostFinance geführten Finanzdienstleistungen dürfen maximal die Nettokosten der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs tragen.
##### **Art. 52** Rechnungswesen
<sup>1</sup> Die Post und die Postkonzerngesellschaften erstellen in ihrem finanziellen Rechnungswesen die Jahresrechnungen nach anerkannten Grundsätzen ordnungsgemässer Rechnungslegung. Die Post erstellt die Konzernrechnung nach anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandards.
<sup>2</sup> Die von der PostCom bezeichneten Postkonzerngesellschaften weisen in ihrem betrieblichen Rechnungswesen die Umsatzerlöse und die Kosten ihrer Dienstleistungen aus. Die Kostenzuordnung erfolgt über ein Stufenmodell, das sämtliche Kosten auf alle betroffenen Dienstleistungen verteilt und auf objektiv zu rechtfertigenden Kostenrechnungsgrundsätzen beruht.
<sup>3</sup> Der Umsatzerlös entspricht dem Betriebsertrag gemäss dem finanziellen Rechnungswesen ohne den betriebsfremden Ertrag und unter der Berücksichtigung eines allfälligen Nettokostenausgleichs.
<sup>4</sup> Die Kosten entsprechen dem Betriebsaufwand gemäss dem finanziellen Rechnungswesen ohne den betriebsfremden Aufwand und unter Berücksichtigung der kalkulatorischen Abschreibungsund Kapitalkosten sowie eines allfälligen Nettokostenausgleichs. Die Kapitalkosten berechnen sich mit Hilfe des gewichteten
<sup>20</sup> durchschnittlichen Kapitalkostensatzes (WACC -Methode) auf der Basis der Kapitalstruktur vergleichbarer Unternehmen und risikogerechter Zinsen.
<sup>5</sup> Grundlage für die Berechnung der Nettokosten nach den Artikeln 49 und 50 sind die Kosten und Umsatzerlöse des betrieblichen Rechnungswesens nach den Absätzen 2 4 vor dem Nettokostenausgleich nach Artikel 51. Für die Einhaltung des  Quersubventionierungsverbots nach Artikel 48 sind die Kosten und Umsatzerlöse nach dem Nettokostenausgleich massgebend.
### 6. Kapitel: Aufsicht
1. Abschnitt: Aufsicht über die Grundversorgung mit Postdiensten und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs
##### **Art. 53** Überprüfung der Qualitätsvorgaben für die Postdienste
<sup>1</sup> Die Post beauftragt eine unabhängige Fachstelle mit der jährlichen Messung der Laufzeiten nach Artikel 32 und der Erreichbarkeit nach Artikel 33.
<sup>2</sup> Sie erstattet der PostCom jährlich bis 31. März Bericht.
<sup>3</sup> Die PostCom prüft die Resultate und veröffentlicht die Ergebnisse der Prüfung.
##### **Art. 54** Überprüfung des Zugangs zu den Dienstleistungen
des Zahlungsverkehrs
<sup>1</sup> Die Post beauftragt eine unabhängige Fachstelle mit der jährlichen Messung der Vorgaben zum Zugang zu den Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs nach Artikel 44.
<sup>2</sup> Sie erstattet dem BAKOM jährlich bis 31. März Bericht.
<sup>3</sup> Das BAKOM prüft die Resultate und veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung.
##### **Art. 55** Überprüfung der Einhaltung des Quersubventionierungsverbots
<sup>1</sup> Die Post weist die einzelnen Dienstleistungen zur Grundversorgung zu und reicht der PostCom die Zuweisung jährlich bis 31. Januar für das laufende Jahr ein.
<sup>2</sup> Die PostCom prüft und genehmigt die Zuweisung innerhalb von einem Monat.
<sup>3</sup> Die Post ordnet die Kosten und Umsatzerlöse basierend auf der Zuweisung nach Absatz 1 den einzelnen Dienstleistungen zu und weist jährlich bis 31. März für das vergangene Jahr nach, dass die Differenz zwischen den Umsatzerlösen und den Kosten mindestens so hoch ist, wie die Summe der Differenzen zwischen den Umsatzerlösen und den Kosten der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Postdiensten und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs. Die PostCom prüft und genehmigt den Nachweis innerhalb von drei Monaten.
<sup>4</sup> Der Nachweis im Einzelfall gilt als erbracht, wenn die Post den Umsatzerlös und die inkrementellen Kosten einer Dienstleistung sowie die Schlüsselung der Prozesskosten der Hauptund der relevanten Teilprozesse auf die betreffende Dienstleistung ausweist und das Kriterium nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllt ist.
<sup>5</sup> Kann der Nachweis nach Absatz 4 nicht erbracht werden, so weist die Post die Stand-alone-Kosten der relevanten Dienstleistung aus.
##### **Art. 56** Genehmigung der Berechnung der Nettokosten
<sup>1</sup> Die Post reicht die Berechnungen der Nettokosten nach den Artikeln 49 und 50 und den Nachweis der Einhaltung der Vorgaben zum Nettokostenausgleich nach Artikel 51 der PostCom jährlich bis 31. März ein.
<sup>2</sup> Die PostCom ist für die Genehmigung zuständig.
##### **Art. 57** Unabhängige Prüfung
Die Post beauftragt ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach Arti-
<sup>21</sup> kel 7 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 , das zuhanden der PostCom prüft:
- a. die Berechnung der Nettokosten nach den Artikeln 49 und 50 und die Einhaltung der Vorgaben zum Nettokostenausgleich nach Artikel 51;
- b. die Einhaltung der Vorgaben zum Rechnungswesen nach Artikel 52;
- c. die Zuordnung der Kosten und Umsatzerlöse und den jährlichen Nachweis über die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots nach Artikel 55 Absatz 3.
##### **Art. 58** Administrative Vorschriften
Die PostCom kann administrative Vorschriften zur Prüfung der Berechnung der Nettokosten nach den Artikeln 49 und 50 und zum Nachweis der Einhaltung des Quersubventionierungsverbots im Einzelfall nach Artikel 55 Absätze 4 und 5 erlassen. 2. Abschnitt: Auskunftspflichten gegenüber der PostCom und Aufgaben der PostCom
##### **Art. 59** Auskunftspflichten der Anbieterinnen gegenüber der PostCom
<sup>1</sup> Die Anbieterinnen reichen der PostCom elektronisch oder in Papierform jährlich den Geschäftsbericht für das vergangene Jahr ein.
<sup>2</sup> Sie reichen der PostCom elektronisch oder in Papierform jährlich bis 31. März folgende Dokumente ein:
- a. die Angaben zum Umsatzerlös mit Postdiensten im eigenen Namen und zum Volumen der einzelnen Postdienstleistungen;
- b. die Angaben über die Entwicklung der Arbeitsplätze;
- c. die Beschreibung der Versorgungsgebiete und die Anzahl bedienter Stellen, an denen Postdienstleistungen angeboten werden;
- d. die Angebotslisten und Listenpreise;
- e. den Nachweis der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen nach Artikel 5;
- f. den Nachweis der Einhaltung der Informationspflichten nach den Artikeln 11 16; 
- g. Angaben zu den Subunternehmerinnen.
<sup>3</sup> Sind die Unterlagen unvollständig, so setzt die PostCom eine angemessene Frist zur Ergänzung.
##### **Art. 60** Auskunftspflichten der Post gegenüber der PostCom
Die Post reicht der PostCom jährlich bis 31. März einen Bericht über die Einhaltung der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Postdiensten ein. Sie hat darin insbesondere:
- a. die Gebiete mit Hausservice zu bezeichnen;
- b. die Entwicklung der Grundversorgung mit Postdiensten zu beschreiben;
- c. Verluste von Postsendungen und Reklamationen zur Grundversorgung mit Postdiensten anzugeben;
- d. die Anzahl Häuser nach Artikel 31 Absatz 2 ohne Verpflichtung zur Hauszustellung anzugeben.
##### **Art. 61** Ermittlung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen
und Festlegung von Mindeststandards
<sup>1</sup> Die PostCom ermittelt periodisch die branchenüblichen Arbeitsbedingungen insbesondere aufgrund folgender Kriterien:
- a. Entlöhnung, einschliesslich Lohnzuschläge und -fortzahlungen bei verhinderter Arbeitsleistung;
- b. Arbeitszeit, einschliesslich Regelungen zu Überzeit-, Nachtund Schichtarbeit;
- c. Ferienanspruch.
<sup>2</sup> Sie ermittelt die branchenüblichen Arbeitsbedingungen, indem sie die gewichteten durchschnittlichen effektiven Jahreslöhne der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im operativen Bereich erfasst.
<sup>3</sup> Sie legt Mindeststandards fest.
##### **Art. 62** Datenbank
<sup>1</sup> Die PostCom führt eine Datenbank zur Registrierung und Verwaltung der Anbieterinnen. Sie kann darin insbesondere Massnahmen, Auflagen und Sanktionen erfassen.
<sup>2</sup> Sie kann eine Liste der gemeldeten Anbieterinnen und Daten zur Grundversorgung mit Postdiensten veröffentlichen. 3. Abschnitt: Zuständigkeit des BAKOM und Auskunftspflichten gegenüber dem BAKOM
##### **Art. 63** Zuständigkeit
Das BAKOM ist insbesondere zuständig für:
- a. die Aufsicht über die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs;
- b. Gesuche um Zustellermässigung;
- c. die Aufgaben betreffend internationale Organisationen und Vereinbarungen.
##### **Art. 64** Auskunftspflichten gegenüber dem BAKOM
<sup>1</sup> Die Post reicht dem BAKOM jährlich bis 31. März einen Bericht über die Einhaltung der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ein. Sie hat darin insbesondere:
- a. die Entwicklung der Arbeitsplätze zu beschreiben;
- b. die Entwicklung der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs zu beschreiben;
- c. Reklamationen zur Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs anzugeben.
<sup>2</sup> Sie reicht dem BAKOM im Hinblick auf die Genehmigung durch den Bundesrat jährlich die Berechnungen und die ermässigten Preise nach Artikel 47 Absätze 3 5  ein.
#### 4. Abschnitt: Schlichtungsstelle
##### **Art. 65** Ernennung
<sup>1</sup> Die PostCom ernennt die Schlichtungsstelle für eine bestimmte Dauer. Sie kann eine öffentliche Ausschreibung durchführen. Diese untersteht nicht den Artikeln
<sup>22</sup> 32 39 der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaf-  fungswesen.
<sup>2</sup> Sie muss die Ernennung der für die Schlichtungsstelle verantwortlichen natürlichen Personen genehmigen.
<sup>3</sup> Die Schlichtungsstelle muss:
- a. das in diesem Bereich anwendbare Recht einhalten;
- b. über ein Konzept für die Finanzierung der Schlichtungstätigkeit verfügen;
- c. Personen mit der Streitbeilegung beauftragen, die über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen;
- d. die Transparenz ihrer Tätigkeit gegenüber der PostCom und der Öffentlichkeit garantieren und sich insbesondere zur Veröffentlichung eines jährlichen Tätigkeitsberichts verpflichten.
<sup>4</sup> Die Ernennung erfolgt in Form eines verwaltungsrechtlichen Vertrags.
##### **Art. 66** Aufgaben
<sup>1</sup> Die Schlichtungsstelle behandelt zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kundinnen und Kunden und den Anbieterinnen.
<sup>2</sup> Sie übt ihre Schlichtungsaufgabe unabhängig, unparteiisch, transparent und effizient aus. Sie darf keiner allgemeinen oder besonderen Weisung zur Streitbeilegung unterliegen.
##### **Art. 67** Verfahren
<sup>1</sup> Die Schlichtungsstelle erlässt ein Verfahrensreglement und legt dieses der Post- Com zur Genehmigung vor. Das Schlichtungsverfahren muss für die Kundinnen und Kunden fair und rasch sein.
<sup>2</sup> Ein Schlichtungsbegehren ist nur zulässig, wenn:
- a. die einreichende Partei zuvor versucht hat, sich mit der anderen Streitpartei zu einigen;
- b. es zu den im Verfahrensreglement der Schlichtungsstelle festgelegten Bedingungen eingereicht wird;
- c. es nicht offensichtlich missbräuchlich ist;
- d. kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst ist.
<sup>3</sup> Das Schlichtungsverfahren wird nach Wahl der Kundin oder des Kunden in einer der Amtssprachen des Bundes durchgeführt.
<sup>4</sup> Können sich die Parteien nicht auf eine Verhandlungslösung einigen, so macht die Schlichtungsstelle einen sachgerechten Schlichtungsvorschlag. Auf Verlangen einer Partei erstellt sie einen Bericht über den Ablauf des Schlichtungsverfahrens.
<sup>5</sup> Das Schlichtungsverfahren endet mit dem Rückzug des Begehrens, der Einigung der Parteien, dem Schlichtungsvorschlag, der Ablehnung des Begehrens oder der Beendigung nach Artikel 68 Absatz 2.
##### **Art. 68** Verhältnis zu anderen Verfahren
<sup>1</sup> Ein Schlichtungsbegehren verhindert eine Zivilklage nicht.
<sup>2</sup> Die Schlichtungsstelle beendet das Verfahren, sobald sich ein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst.
##### **Art. 69** Verpflichtungen der Anbieterinnen
<sup>1</sup> Anbieterinnen, die von einem Schlichtungsbegehren betroffen sind, müssen am Schlichtungsverfahren teilnehmen.
<sup>2</sup> Sie liefern der Schlichtungsstelle auf Verlangen die für die Schlichtung erforderlichen Daten.
##### **Art. 70** Datenschutz
<sup>1</sup> Die Schlichtungsstelle kann die persönlichen Daten von Streitparteien bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe nötig ist. Sie bewahrt diese Daten nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens höchstens fünf Jahre lang auf.
<sup>2</sup> Personen, die für die Schlichtungsstelle eine Aufgabe erfüllen, sind an das Amts-
<sup>23</sup> geheimnis nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches gebunden. Die PostCom kann die betreffende Person vom Amtsgeheimnis entbinden, soweit dies zur Streitschlichtung erforderlich ist.
<sup>3</sup> Die Schlichtungsstelle kann ihre Schlichtungsvorschläge in anonymisierter Form veröffentlichen.
<sup>4</sup> Ernennt die PostCom eine neue Schlichtungsstelle, so muss die bisherige Schlichtungsstelle die Daten der Verfahren, die zum Zeitpunkt der Einstellung der Schlichtungstätigkeit hängig sind, der neuen Schlichtungsstelle unentgeltlich übermitteln.
##### **Art. 71** Verfahrensund Behandlungsgebühren
<sup>1</sup> Wer die Schlichtungsstelle anruft, bezahlt eine Behandlungsgebühr.
<sup>2</sup> Die Anbieterinnen entrichten für jedes Verfahren, an dem sie beteiligt sind, eine Verfahrensgebühr.
<sup>3</sup> Die Schlichtungsstelle stellt den Parteien Rechnung. Sie kann bei Schlichtungsverfahren, die eine Kundin oder ein Kunde offensichtlich missbräuchlich eingeleitet hat, darauf verzichten, für die Verfahrensgebühr Rechnung zu stellen.
<sup>4</sup> Wird eine Rechnung bestritten oder nicht bezahlt, so erlässt die PostCom eine Verfügung.
##### **Art. 72** Aufsicht über die Schlichtungsstelle
<sup>1</sup> Die PostCom ist für die Aufsicht über die Schlichtungsstelle zuständig.
<sup>2</sup> Sind Anzeichen vorhanden, dass die Schlichtungsstelle ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, so führt die PostCom eine Überprüfung durch. Die Schlichtungsstelle muss alle dafür erforderlichen Informationen einreichen. Wird aufgrund der Überprüfung festgestellt, dass die Schlichtungsstelle ihre Verpflichtungen nicht oder nicht mehr erfüllt, so trägt sie die Kosten für die Überprüfung.
<sup>3</sup> Stellt die PostCom fest, dass die Schlichtungsstelle ihre Verpflichtungen nicht erfüllt, so kann sie:
- a. die Schlichtungsstelle auffordern, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu ergreifen; die Schlichtungsstelle teilt der PostCom mit, welche Massnahmen sie getroffen hat;
- b. den verwaltungsrechtlichen Vertrag durch Verfügung einschränken, suspendieren, auflösen oder mit Auflagen ergänzen.
<sup>4</sup> Hat die Schlichtungsstelle ihre Tätigkeit eingestellt oder ist sie in Konkurs geraten, so löst die PostCom den Vertrag auf.
<sup>5</sup> Die PostCom kann den Vertrag auflösen, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Bedingungen sich geändert haben und die Auflösung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist.
### 7. Kapitel: Briefkästen und Briefkastenanlagen
##### **Art. 73** Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens oder
einer Briefkastenanlage, Beschriftung und Masse
<sup>1</sup> Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Liegenschaft muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten.
<sup>2</sup> Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablagefach. Die Mindestmasse sind in Anhang 1 festgelegt.
<sup>3</sup> Der Briefkasten ist mit vollständiger und gut lesbarer Anschrift der Wohnungsbesitzerin oder des Wohnungsbesitzers, der Liegenschaftsbesitzerin oder des Liegenschaftsbesitzers oder der Firma zu beschriften.
##### **Art. 74** Standort
<sup>1</sup> Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
<sup>2</sup> Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
<sup>3</sup> Bei Mehrfamilienund Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
<sup>4</sup> Bei Überbauungen, die aus Ferienund Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
##### **Art. 75** Ausnahmen
<sup>1</sup> Von den Standortbestimmungen nach Artikel 74 kann abgewichen werden, wenn deren Umsetzung:
- a. für die Wohnungsbesitzerin oder den Wohnungsbesitzer oder die Liegenschaftsbesitzerin oder den Liegenschaftsbesitzer aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten führen würde;
- b. bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde.
<sup>2</sup> Abweichungen von Absatz 1 sind in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer Liegenschaft zu regeln. Die Anbieterinnen, die nicht Vertragsparteien sind und die im gleichen Gebiet eine Hauszustellung anbieten, sind vorgängig anzuhören.
##### **Art. 76** Zuständigkeit bei Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten nach den Artikeln 73 75 verfügt die PostCom. 
### 8. Kapitel: Gebühren und Aufsichtsabgaben
##### **Art. 77** Verwaltungsgebühren
<sup>1</sup> Die PostCom erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren, insbesondere für:
- a. die Registrierung der Meldung der Anbieterinnen und die Prüfung der dafür erforderlichen Nachweise;
- b. Dienstleistungen und Verfügungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Postfachanlagen, dem Austausch von Datensätzen und der Aufsicht über die Grundversorgung mit Postdiensten;
- c. Tätigkeiten im Rahmen ihrer Aufsicht nach Artikel 24 PG, die einer bestimmten Anbieterin zugeordnet werden können;
- d. Verwaltungssanktionen nach Artikel 25 PG.
<sup>2</sup> Die Gebühren nach Absatz 1 müssen kostendeckend sein und werden nach Aufwand erhoben.
<sup>3</sup> Die PostCom erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch das UVEK ein Gebührenreglement. Darin regelt sie auch die Behandlungsund Verfahrensgebühren nach Artikel 71.
<sup>4</sup> Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
<sup>24</sup> 8. September 2004 .
##### **Art. 78** Aufsichtsabgaben
<sup>1</sup> Zur Deckung der allgemeinen Aufsichtskosten, die nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckt sind, erhebt die PostCom für ihre Aufsichtstätigkeit von den Anbieterinnen eine jährliche Aufsichtsabgabe.
<sup>2</sup> Die Aufsichtsabgabe bemisst sich nach den der PostCom jährlich gemeldeten Angaben nach Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a aller Anbieterinnen nach Artikel 3 Absatz 1.
##### **Art. 79** Beginn und Ende der Abgabepflicht
<sup>1</sup> Die Abgabepflicht beginnt mit Beginn der Meldepflicht und endet mit der Betriebsaufgabe.
<sup>2</sup> Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist die Aufsichtsabgabe pro rata temporis geschuldet.
##### **Art. 80** Rechnungsstellung, Fälligkeit, Stundung und Verjährung
<sup>1</sup> Die PostCom stellt für die Aufsichtsabgaben Rechnung.
<sup>2</sup> Sind die Anbieterinnen mit der Schlussrechnung nicht einverstanden, so erlässt die PostCom eine Verfügung.
<sup>3</sup> Fälligkeit, Stundung und Verjährung richten sich nach den Bestimmungen der
<sup>25</sup> Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .
### 9. Kapitel: Internationales
##### **Art. 81**
<sup>1</sup> Das UVEK kann internationale Vereinbarungen technischen und administrativen Inhalts abschliessen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
<sup>2</sup> Das BAKOM bereitet die Beschlüsse des Bundesrates über den Abschluss internationaler Vereinbarungen vor.
<sup>3</sup> Das BAKOM, die PostCom und die Post vertreten die Schweiz in den internationalen Organisationen. Das BAKOM koordiniert die Vertretung.
### 10. Kapitel: Schlussbestimmungen
##### **Art. 82** Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 2 geregelt.
##### **Art. 83** Übergangsbestimmungen
<sup>1</sup> Bis zum Zeitpunkt der Umwandlung nach Artikel 13 Absatz 2 POG gelten die Vorschriften dieser Verordnung für die Schweizerische Post nach dem Postorganisa-
<sup>26</sup> tionsgesetz vom 30. April 1997 .
<sup>2</sup> Anbieterinnen nach Artikel 3 Absatz 1 und 8 Absatz 1 dieser Verordnung haben sich innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der PostCom zu melden. Dies gilt auch für Anbieterinnen, die über eine Konzession nach bisherigem Recht verfügen oder nach bisherigem Recht gemeldet sind.
<sup>3</sup> Ein Gesuch um Aufhebung einer gestützt auf Artikel 5 des Postgesetzes vom
<sup>27</sup> 30. April 1997 erteilten Konzession ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung beim UVEK einzureichen. Das Gesuch wird kostenlos behandelt.
<sup>4</sup> Gesuche um Gewährung einer Ermässigung für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 36 werden für das Jahr 2012 auf der Grundlage des bisherigen Rechts und der bisherigen Preise beurteilt.
<sup>5</sup> Die Post hat den regulatorischen Ausweis über die Grundversorgung und die Berichterstattung nach den Artikeln 60 und 64 für das Jahr 2012 nach bisherigem Recht zu erbringen.
<sup>6</sup> Die PostCom richtet innerhalb von 15 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt Dritte damit.
##### **Art. 84** Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.
###### Fussnoten
[^1]: SR 783.0
@@ -455,3 +1045,43 @@
[^6]: Die Berichtigung vom 28. Juli 2015 betrifft nur den französischen Text (AS 2015 2521).
[^7]: Die Berichtigung vom 28. Juli 2015 betrifft nur den französischen Text (AS 2015 2521).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4675).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4675).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4675).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4675).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4675).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4675).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4675).
[^15]: SR 616.1
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4675).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4675).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4675).
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4675).
[^20]: Weighted Average Cost of Capital
[^21]: SR 221.302
[^22]: SR 172.056.11
[^23]: SR 311.0
[^24]: SR 172.041.1
[^25]: SR 172.041.1
[^26]: [AS 1997 2465, 2000 2355 Anhang Ziff. 22, 2001 707 Art. 31 Ziff. 3, 2003 3385, 2007 4703. AS 2012 5043 Anhang Ziff. I]
[^27]: [AS 1997 2452, 2003 4297]
2012-08-29
VPG
Originalfassung Text zu diesem Datum