Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE)

Typ Andere
Veröffentlichung 2012-10-14
Letzte Aktualisierung 2018-09-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 238
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2 Er kommt den Bedürfnissen der älteren Personen nach, namentlich in den Bereichen der Pflege zu Hause, der sozial-medizinischen Einrichtungen, der Freizeitund der Vereinsaktivitäten sowie der Freiwilligenarbeit.

Art. 209 Behinderte

1 Der Staat fördert die wirtschaftliche und soziale Integration Behinderter.

2 Bei Neubauten werden die Wohnungen und Arbeitsplätze für die Behinderten zugänglich gemacht und können an ihre Bedürfnisse angepasst werden. Bei Erneuerungen werden ihre Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.

Art. 210 Ausländische Bevölkerung

1 Der Staat erleichtert die Aufnahme, die Teilhabe und die Integration der ausländischen Personen.

2 Er erleichtert ihre Einbürgerung. Das Verfahren ist einfach und rasch. Für das Verfahren darf nur eine kostendeckende Gebühr erhoben werden.

Art. 211 Vereine und Freiwilligenarbeit

1 Der Staat anerkennt und unterstützt die Rolle der Vereine und der Freiwilligenarbeit im gesellschaftlichen Leben.

2 Er beachtet die Eigenständigkeit der Vereine.

3 Für gemeinnützige Tätigkeiten kann er Partnerschaften eingehen.

12. Abschnitt: Sozialwesen

Art. 212 Grundsätze

1 Der Staat kümmert sich um die Bedürftigen.

2 Er fördert die Vorsorge und die Selbsthilfe, bekämpft die Ursachen der Armut und beugt sozialen Notlagen vor.

3 Er sorgt für die Integration verletzlicher Personen.

Art. 213 Sozialhilfe

1 Die Sozialhilfe ist für Personen bestimmt, die Schwierigkeiten haben oder denen die Mittel zur Deckung ihres Lebensbedarfs und ihrer persönlichen Bedürfnisse fehlen.

2 Sie ist subsidiär gegenüber anderen eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Sozialleistungen und gegenüber denen der Sozialversicherungen.

3 Der Staat arbeitet im Sozialwesen und in der Sozialhilfe mit den öffentlichen und privaten Institutionen zusammen.

Art. 214 Hospice général

1 Das «Hospice général» ist eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt.

2 Es ist für die Sozialhilfe zuständig, namentlich die finanzielle Unterstützung, die Begleitung und die Wiedereingliederung. Das Gesetz kann ihm weitere Aufgaben übertragen.

Art. 215 Finanzierung

1 Das «Hospice général» bewahrt seine Vermögenswerte; diese bleiben von denen des Kantons getrennt und dürfen ihrer Zweckbestimmung nicht entzogen werden.

2 Die Einkünfte aus seinem Vermögen sowie seine anderen Mittel sind für die Erfüllung seiner Aufgaben bestimmt.

3 Der Kanton gewährleistet die Leistungen des «Hospice général». Er gewährt ihm die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben und deckt seine Aufwandüberschüsse durch einen jährlich im Budget des Kantons auszuweisenden Kredit.

13. Abschnitt: Kultur, kulturelles Erbe und Freizeit

Art. 216 Kunst und Kultur

1 Der Staat fördert das künstlerische und das kulturelle Schaffen. Er sorgt für deren Vielfalt und Zugänglichkeit.

2 Zu diesem Zweck stellt er angemessene Mittel, Räume und Arbeitsmittel zur Verfügung.

3 Er fördert den kulturellen Austausch.

Art. 217 Kulturelles Erbe

1 Der Staat sorgt für die Erhaltung und Aufwertung des kulturellen Erbes.

2 Er kann einen Beitrag an die Erhaltung und Erneuerung geschützter religiöser Gebäude leisten.

Art. 218 Kirchengebäude

1 Kirchengebäude, die von den Gemeinden in das Eigentum der Kirchen übertragen worden sind, behalten ihre religiöse Bestimmung. Sie dürfen nicht gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

2 Die Kathedrale Saint-Pierre ist Eigentum der protestantischen Kirche von Genf. Der Staat verfügt darüber für offizielle Feiern.

Art. 219 Freizeit und Sport

1 Der Staat fördert den Zugang der Bevölkerung zu vielfältigen Freizeitaktivitäten.

2 Er fördert und unterstützt den Sport in den Formen des Schul-, Breitenund Spitzensports.

Art. 220 Information

1 Der Staat anerkennt die Bedeutung eines vielfältigen Informationsangebots und fördert die Medienvielfalt.

2 Er fördert den Zugang zur digitalen Information. Er darf sie weder stören, manipulieren noch verhindern.

4. Kapitel: Aufsichtsorgane

Art. 221 Interne Kontrolle und Revision

1 Der Staatsrat organisiert in jedem Departement eine interne Kontrolle. Die Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Institutionen tun dies ebenfalls.

2 Ein internes Revisionsorgan deckt die gesamte Kantonsverwaltung ab. Es ist administrativ dem Staatsrat unterstellt und bestimmt unabhängig, welche Sachverhalte es untersucht. Seine Berichte werden dem Staatsrat und den zuständigen Kommissionen des Grossen Rates bekanntgegeben.

3 Das Gesetz bestimmt, welche Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Institutionen ein solches Organ schaffen müssen.

Art. 222 Externe Kontrolle und Revision

1 Die externe Kontrolle des Staates wird vom Rechnungshof wahrgenommen.

2 10 Die Revision der Staatsrechnung wird vom Rechnungshof wahrgenommen.

Art. 223 Amtsgeheimnis

Artikel 131 gilt sinngemäss für die interne Kontrolle und Revision sowie für die Revision der Staatsrechnung.

7. Titel: Schlussund Übergangsbestimmungen

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 224 Inkrafttreten

1 Diese Verfassung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.

2 Artikel 229 Absatz 2 und Artikel 231 treten in Kraft, sobald diese Verfassung von den Stimmberechtigten angenommen worden ist.

Art. 225 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verfassung der Republik und des Kantons Genf vom 24. Mai 1847 wird aufgehoben.

2 Bestimmungen des bisherigen Rechts, die den direkt anwendbaren Bestimmungen dieser Verfassung widersprechen, werden aufgehoben.

3 Im Übrigen bleibt das bisherige Recht bis zum Erlass der nach dieser Verfassung erforderlichen Ausführungsgesetzgebung in Kraft.

Art. 226 Ausführungsgesetzgebung

1 Die nach dieser Verfassung erforderlichen Gesetzesänderungen werden unverzüglich, spätestens aber innert fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verfassung verabschiedet.

2 Zu diesem Zweck unterbreitet der Staatsrat dem Grossen Rat vor dem 1. Januar 2014 ein Gesetzgebungsprogramm.

Art. 227 Behörden

1 Die vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung gewählten Behörden beenden ihr Mandat nach bisherigem Recht.

2 Ihre Erneuerung richtet sich nach dem neuen Recht.

2. Kapitel: Besondere Bestimmungen

Art. 228 Übergangsbestimmung zu Art. 48 Abs. 4

(Stimmberechtigung)

1 Bis zum Erlass eines Ausführungsgesetzes kann die für den Erwachsenenschutz zuständige richterliche Behörde die politischen Rechte gestützt auf Artikel 48 Absatz 4 entziehen. Sie entscheidet über den Umfang des Entzugs.

2 Personen, denen die politischen Rechte vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung entzogen worden sind, bleiben bis zu einer Verfügung einer richterlichen Behörde, aber längstens während drei Jahren ohne politische Rechte. Sie können sich jederzeit an die Behörde nach dem vorangehenden Absatz oder an die im Ausführungsgesetz bestimmte richterliche Behörde wenden, die über den weiteren Entzug der politischen Rechte und gegebenenfalls dessen Umfang entscheiden wird.

Art. 229 Übergangsbestimmung zu Art. 56–64 und 71–76

(Volksinitiativen)

1 Für Volksinitiativen, deren Lancierung vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung veröffentlicht worden ist, gilt das bisherige Recht.

2 Hängige Verfassungsinitiativen werden vom Grossen Rat in eine Vorlage zur Revision dieser Verfassung umgewandelt.

Art. 230 Übergangsbestimmung zu Art. 65–70 und 77–79

(Referenden)

1 Für Referendumsbegehren zu Erlassen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung verabschiedet worden sind, gilt das bisherige Recht.

2 Die Gesetzgebung nach Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe b umfasst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfassung folgende Gesetze:

  • a. das Gerichtsorganisationsgesetz vom 26. September 2010, soweit es die Schlichtungsstelle in Mietsachen oder die Kompetenzen und die Zusammensetzung des Mietgerichtes betrifft, nämlich die Artikel 1 Buchstabe b Ziffern 2 und 3, 83 Absätze 3 und 4, 88–90, 117 Absatz 3, 121 und 122;
  • b. das Gesetz vom 28. November 2010 betreffend die Organisation der Schlichtungsstelle in Mietsachen;
  • c. das allgemeine Gesetz vom 4. Dezember 1977 über das Wohnungswesen und den Mieterschutz;
  • d. das Gesetz vom 25. Januar 1996 über den Abbruch, den Umbau und die Renovation von Wohnhäusern (Unterstützungsmassnahmen zugunsten der Mieter und der Beschäftigung);
  • e. das Gesetz vom 26. Juni 1983 über die Nutzungspläne, nämlich die Artikel 15A–15G des Gesetzes über den Ausbau der Verkehrswege und die Gestaltung der Quartiere und Ortschaften;
  • f. die Artikel 10, 17 Absatz 1 und 26 des Ausführungsgesetzes vom 28. November 2010 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und zu anderen Bundesgesetzen in Zivilsachen.
Art. 231 Übergangsbestimmung zu Art. 56 Abs. 1, 57 Abs. 1, 67 Abs. 1,

71 Abs. 1 und 77 Abs. 1 Spätestens dreissig Tage vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung legt der Staatsrat fest, wie viele Unterschriften für das Zustandekommen einer Initiative oder eines Referendumsbegehrens nach den Artikeln 56 Absatz 1, 57 Absatz 1, 67 Absatz 1,

71 Absatz 1 und 77 Absatz 1 erforderlich sind.

Art. 232 Übergangsbestimmung zu Art. 81 Abs. 2 und 102 Abs. 2

(Zeitpunkt der kantonalen Wahlen)

1 Die Wahl des Grossen Rates und der erste Wahlgang der Wahl des Staatsrats finden am Ende der laufenden Legislatur im Oktober 2013 statt.

2 Die nächsten Wahlen finden zwischen März und Mai 2018 statt.

Art. 233 Übergangsbestimmung zu Art. 82

(Stellvertretung) Solange keine Ausführungsgesetzgebung erlassen worden ist, werden die stellvertretenden Abgeordneten nach folgenden Grundsätzen gewählt:

  • a. jede Liste, die Sitze gewonnen hat, hat Anspruch auf die Anzahl stellvertretender Abgeordneter, die einem Drittel ihrer Sitze entspricht;
  • b. stellvertretende Abgeordnete sind die Kandidatinnen und Kandidaten mit den meisten Stimmen hinter der letzten gewählten Person der Liste;
  • c. fehlt ein Mitglied des Grossen Rates anlässlich einer Sitzung im Plenum o- der einer Kommission, so kann es sich von einer stellvertretenden Abgeordneten oder einem stellvertretenden Abgeordneten vertreten lassen.
Art. 234 Übergangsbestimmung zu Art. 126

(Ernennung des Aufsichtsrats der Gerichte) Wenn die Ausführungsgesetzgebung in der Zwischenzeit noch nicht verabschiedet worden ist, erfolgt die erste Erneuerung des Aufsichtsrats der Gerichte nach Inkrafttreten dieser Verfassung nach bisherigem Recht.

Art. 235 Übergangsbestimmung zu Art. 138 und 139

(Zusammenschluss von Gemeinden) Der Grosse Rat verabschiedet die Ausführungsbestimmungen zu den Artikeln 138 und 139 innert drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verfassung.

Art. 236 Übergangsbestimmung zu Art. 200–203

(Betreuung im Vorschulalter) Das Angebot an Tagesbetreuungsplätzen entspricht innert vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Verfassung dem Bedarf.

Art. 237 Öffentlichkeit der Verhandlungen des Verfassungsrats

Die Protokolle der Kommissionen des Verfassungsrats sind öffentlich.

Fussnoten

[^1]: Der Text in der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis- tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kanto- nalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

[^3]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2016, in Kraft seit 22. Okt. 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Dez. 2017 (BBl 2018 33 Art. 4, 2017 5849).

[^4]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 21. Okt. 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 6 3725).

[^5]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 21. Okt. 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 6 3725).

[^6]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 21. Okt. 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 6 3725).

[^7]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 21. Okt. 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 6 3725).

[^8]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 21. Okt. 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 6 3725).

[^9]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2016, in Kraft seit 2. Juli 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2017 (BBl 2017 4419 Art. 4 Bst. b 1499).

[^10]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Febr. 2016, in Kraft seit 30. März 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2017 (BBl 2017 4419 Art. 4 Bst. a 1499).

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