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Übereinkommen Nr. 122 vom 9. Juli 1964 über die Beschäftigungspolitik, 1964
3 Versionen
· 1964-07-09
2017-08-10
Änderungen vom 2017-08-10
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# Übereinkommen Nr. 122 vom 9. Juli 1964 über die Beschäftigungspolitik, 1964
<sup>1</sup> Übersetzung Übereinkommen Nr. 122 über die Beschäftigungspolitik, 1964 (Stand am 11. Februar 2014) Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 17. Juni 1964 zu ihrer achtundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist; geht davon aus, dass die Erklärung von Philadelphia die feierliche Verpflichtung der Internationalen Arbeitsorganisation anerkennt, bei den einzelnen Nationen der Welt Programme zu fördern, durch welche die Vollbeschäftigung und die Verbesserung der Lebenshaltung erreicht werden, und dass in der Präambel zur Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation die Verhütung der Arbeitslosigkeit und die Gewährleistung eines zur Bestreitung des Lebensunterhalts angemessenen Lohnes vorgesehen werden; dass es ferner gemäss der Erklärung von Philadelphia zu den Aufgaben der Internationalen Arbeitsorganisation gehört, die Auswirkungen der Wirtschaftsund Finanzpolitik auf die Beschäftigungspolitik im Hinblick auf das dort aufgestellte Hauptziel, dass «alle Menschen ungeachtet ihrer Rasse, ihres Glaubens und ihres Geschlechts … das Recht» haben, «materiellen Wohlstand und geistige Entwicklung in Freiheit und Würde, in wirtschaftlicher Sicherheit und unter gleich günstigen Bedingungen zu erstreben», zu prüfen und in Erwägung zu ziehen; und dass ferner die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vorsieht, dass «jeder Mensch … das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit» hat; nimmt Kenntnis von den Bestimmungen der bestehenden internationalen Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen, die mit der Beschäftigungspolitik unmittelbar zusammenhängen, insbesondere des Übereinkommens und der Empfehlung über die
Übereinkommen Nr. 122 über die Beschäftigungspolitik, 1964 (Stand am 10. August 2017) Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 17. Juni 1964 zu ihrer achtundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist; geht davon aus, dass die Erklärung von Philadelphia die feierliche Verpflichtung der Internationalen Arbeitsorganisation anerkennt, bei den einzelnen Nationen der Welt Programme zu fördern, durch welche die Vollbeschäftigung und die Verbesserung der Lebenshaltung erreicht werden, und dass in der Präambel zur Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation die Verhütung der Arbeitslosigkeit und die Gewährleistung eines zur Bestreitung des Lebensunterhalts angemessenen Lohnes vorgesehen werden; dass es ferner gemäss der Erklärung von Philadelphia zu den Aufgaben der Internationalen Arbeitsorganisation gehört, die Auswirkungen der Wirtschaftsund Finanzpolitik auf die Beschäftigungspolitik im Hinblick auf das dort aufgestellte Hauptziel, dass «alle Menschen ungeachtet ihrer Rasse, ihres Glaubens und ihres Geschlechts … das Recht» haben, «materiellen Wohlstand und geistige Entwicklung in Freiheit und Würde, in wirtschaftlicher Sicherheit und unter gleich günstigen Bedingungen zu erstreben», zu prüfen und in Erwägung zu ziehen; und dass ferner die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vorsieht, dass «jeder Mensch … das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit» hat; nimmt Kenntnis von den Bestimmungen der bestehenden internationalen Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen, die mit der Beschäftigungspolitik unmittelbar zusammenhängen, insbesondere des Übereinkommens und der Empfehlung über die
<sup>3</sup> Arbeitsmarktverwaltung, 1948 , der Empfehlung betreffend die Berufsberatung, 1949, der Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung, 1962, und des Übereinkommens und der Empfehlung über Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf),
<sup>2</sup> Arbeitsmarktverwaltung, 1948 , der Empfehlung betreffend die Berufsberatung, 1949, der Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung, 1962, und des Übereinkommens und der Empfehlung über Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf),
<sup>4</sup> 1958 ; ist der Ansicht, dass diese Urkunden in den umfassenderen Rahmen eines internationalen Programms für die Wirtschaftsexpansion auf der Grundlage der vollen, produktiven und frei gewählten Beschäftigung eingebaut werden sollten; hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Beschäftigungspolitik, eine Frage, die zum achten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört; und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am 9. Juli 1964, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Beschäftigungspolitik, 1964, bezeichnet wird.
<sup>3</sup> 1958 ; ist der Ansicht, dass diese Urkunden in den umfassenderen Rahmen eines internationalen Programms für die Wirtschaftsexpansion auf der Grundlage der vollen, produktiven und frei gewählten Beschäftigung eingebaut werden sollten; hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Beschäftigungspolitik, eine Frage, die zum achten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört; und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am 9. Juli 1964, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Beschäftigungspolitik, 1964, bezeichnet wird.
##### **Art. 1**
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Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der
<sup>5</sup> Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
<sup>4</sup> Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
##### **Art. 9**
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###### Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 28. September 2012 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. Februar 2013 In Kraft getreten für die Schweiz am 11. Februar 2014 AS 2013 2499; BBl 2012 4209
[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 28. September 2012 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. Februar 2013 In Kraft getreten für die Schweiz am 11. Februar 2014 AS 2013 2499; BBl 2012 4209
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen- den Ausgabe dieser Sammlung.
[^1]: AS 2013 2497
[^2]: AS 2013 2497
[^2]: SR 0.823.111
[^3]: SR 0.823.111
[^3]: SR 0.822.721.1
[^4]: SR 0.822.721.1
[^5]: SR 0.120
[^4]: SR 0.120
2014-02-11
1970-01-02
Originalfassung
Text zu diesem Datum