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Verordnung des EDI vom 25. November 2013 über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln (Zusatzstoffverordnung, ZuV)
4 Versionen
· 2013-11-25
2017-05-01
Änderungen vom 2017-05-01
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# Verordnung des EDI vom 25. November 2013 über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln (Zusatzstoffverordnung, ZuV)
gestützt auf Artikel 15 der Lebensmittelund
<sup>1</sup> (LGV), Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 verordnet:
##### **Art. 1** Grundsätze
<sup>1</sup> Als Zusatzstoffe dürfen nur verwendet werden:
- a. Stoffe nach Anhang 1;
- b. Aromen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer 2 LGV und nach An-
<sup>2</sup> hang 3 Ziffer 27 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln.
<sup>2</sup> In Anhang <sup>2</sup> sind Gruppen von Zusatzstoffen aufgeführt, für die gemeinsame Verwendungsbedingungen gelten.
<sup>3</sup> Anhang <sup>3</sup> (Anwendungsliste) regelt die Zulässigkeit der Zusatzstoffe und der Gruppen von Zusatzstoffen in den einzelnen Lebensmitteln.
<sup>4</sup> Ein Zusatzstoff muss gemäss guter Herstellungspraxis (GHP) verwendet werden. Die GHP gilt dann als eingehalten, wenn:
gestützt auf die Artikel 23 und 36 Absätze 3 und 4 der Lebensmittelund
<sup>2</sup> <sup>3</sup> (LGV), Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 verordnet:
#### 1. Abschnitt: Begriffe <sup>4</sup>
<sup>5</sup> Art. 1 Ergänzend zu den Begriffen nach Artikel 2 LGV bedeuten in dieser Verordnung:
- a. Funktionsklasse : eine der in Anhang 1 aufgeführten Gruppen von Zusatzstoffen, geordnet nach der technologischen Funktion in Lebensmitteln;
- b. Lebensmittel ohne Zuckerzusatz : Lebensmittel ohne Zusatz von: 1. Monosacchariden oder Disacchariden, 2. Lebensmitteln, die Monosaccharide oder Disaccharide enthalten und wegen ihrer süssenden Eigenschaften eingesetzt werden;
- c. brennwertvermindertes Lebensmittel : Lebensmittel mit einem Brennwert, der gegenüber dem Brennwert des ursprünglichen Lebensmittels oder eines gleichartigen Erzeugnisses um mindestens 30 Prozent reduziert ist;
- d. Süssungsmittelpräparate oder Tafelsüssen : Zubereitungen zugelassener Süssungsmittel, die: 1. andere Zusatzstoffe nach Anhang 3 Ziffer 11.4 und Lebensmittelzutaten enthalten können, und 2. als Ersatz für Zuckerarten nach Artikel 80 der Verordnung des EDI
<sup>6</sup> vom 16. Dezember 2016 über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz verwendet werden.
<sup>1</sup> 2012-1974
#### 2. Abschnitt: Anforderungen an Zusatzstoffe und ihre Verwendung <sup>7</sup>
<sup>8</sup> Art. 1 a Grundsätze
<sup>1</sup> Zusatzstoffe und Lebensmittel, denen ein oder mehrere Zusatzstoffe beigefügt wurden, dürfen nur nach den Vorgaben dieser Verordnung verwendet werden.
<sup>2</sup> Als Zusatzstoffe dürfen nur Stoffe nach Anhang 1 a verwendet werden.
<sup>3</sup> Für Gruppen von Zusatzstoffen nach Anhang 2 gelten die gemeinsamen Verwendungsbedingungen.
<sup>4</sup> Die Zulässigkeit der Zusatzstoffe und der Gruppen von Zusatzstoffen in den einzelnen Lebensmitteln werden in Anhang 3 Buchstabe B geregelt.
<sup>5</sup> Ein Zusatzstoff muss gemäss guter Herstellungspraxis (GHP) verwendet werden. Die GHP gilt dann als eingehalten, wenn:
- a. der Zusatzstoff in einer Menge verwendet wird, die nicht grösser ist, als es zur Erzielung der gewünschten Wirkung erforderlich ist; und
- b. die Verwendung des Zusatzstoffs die Konsumentinnen und Konsumenten nicht irreführt.
<sup>5</sup> Nicht als Zusatzstoffe gelten:
- b. die Verwendung des Zusatzstoffs für die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschend ist.
<sup>6</sup> Nicht als Zusatzstoffe gelten:
- a. Verarbeitungshilfsstoffe;
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- e. Monosaccharide, Disaccharide und Oligosaccharide und wegen ihrer süssenden Eigenschaften verwendete Lebensmittel, die diese Stoffe enthalten;
<sup>1</sup> 2012-1974
- f. Lebensmittel, getrocknet oder in konzentrierter Form, die bei der Herstellung von zusammengesetzten Lebensmitteln wegen ihrer aromatisierenden, geschmacklichen oder ernährungsphysiologischen Eigenschaften beigegeben werden und eine färbende Nebenwirkung haben;
- g. Stoffe, die zum Umhüllen oder Überziehen verwendet werden, aber nicht Teil der Lebensmittel sind und nicht mit diesen verzehrt werden sollen;
- h. Erzeugnisse, die Pektin enthalten und aus getrockneten Rückständen ausgepresster Äpfel, aus getrockneten Schalen von Zitrusfrüchten oder aus einer Mischung daraus durch Behandlung mit verdünnter Säure und anschliessender teilweiser Neutralisierung mit Natrium oder Kaliumsalzen gewonnen wurden (flüssiges Pektin);
- i. Kaubasen (Kaumassen) zur Herstellung von Kaugummi;
- j. Weissoder Gelbdextrin, geröstete oder dextrinierte Stärke, durch Säureoder Alkalibehandlung modifizierte Stärke, gebleichte Stärke, physikalisch modifizierte Stärke und mit amylolitischen Enzymen behandelte Stärke;
- g. Stoffe, die zum Umhüllen oder Überziehen verwendet werden, aber nicht Teil der Lebensmittel sind und nicht mit diesem verzehrt werden sollen;
- h. Erzeugnisse, die Pektin enthalten und aus getrockneten Rückständen ausgepresster Äpfel, aus getrockneten Schalen von Zitrusfrüchten oder aus einer Mischung daraus durch Behandlung mit verdünnter Säure und anschliessender teilweiser Neutralisierung mit Natrium oder Kaliumsalzen gewonnen wurden;
- i. Kaubasen oder Kaumassen zur Herstellung von Kaugummi;
- j. Weissoder Gelbdextrin, geröstete oder dextrinierte Stärke, durch Säureoder Alkalibehandlung modifizierte Stärke, gebleichte Stärke, physikalisch modifizierte Stärke und mit amylolytischen Enzymen behandelte Stärke;
- k. Blutplasma, Speisegelatine, Proteinhydrolysate und deren Salze, Milcheiweiss und Gluten;
- l. Aminosäuren sowie deren Salze (ausser Glutaminsäure, Glycin, Cystein und Cystin sowie deren Salze);
- l. Aminosäuren sowie deren Salze, ausser Glutaminsäure, Glycin, Cystein und Cystin sowie deren Salze;
- m. Kaseinate und Kasein;
- n. Inulin.
##### **Art. 2** Provisorisch zulässige Zusatzstoffe
<sup>1</sup> Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kann auf begründeten Antrag hin:
- a. weitere Zusatzstoffe in einzelnen Lebensmitteln bewilligen und für die einzelnen Lebensmittel ihre Höchstmenge festlegen;
- b. einen Zusatzstoff unter Berücksichtigung von Anhang 4 bewilligen, wenn sein Produktionsverfahren oder die verwendeten Ausgangsstoffe erheblich geändert oder die Partikelgrösse geändert wurde.
<sup>2</sup> Es befristet die Bewilligung.
<sup>3</sup> Es erteilt die Bewilligung, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a. Die vorgeschlagene Dosis ist gesundheitlich unbedenklich.
- n. Inulin;
- o. Aromen;
- p. Stoffe nach Artikel 2 Buchstaben a und d der Verordnung des EDI vom
<sup>9</sup> 16. Dezember 2016 über technologische Verfahren sowie technische Hilfsstoffe zur Behandlung von Lebensmitteln.
<sup>10</sup> Neue Zusatzstoffe Art. 2
<sup>1</sup> Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kann auf begründeten Antrag hin weitere Zusatzstoffe in die Anhänge 1 a –3 und 5 aufnehmen.
<sup>2</sup> Im Antrag muss nachgewiesen werden, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a. Die vorgeschlagene Menge ist unbedenklich.
- b. Eine hinreichende technologische Notwendigkeit ist nachgewiesen, und das angestrebte Ziel kann mit anderen, wirtschaftlich und technisch praktikablen Methoden nicht erreicht werden.
- c. Die Konsumentinnen und Konsumenten werden durch die Verwendung des Zusatzstoffs nicht irregeführt.
- c. Die Konsumentinnen und Konsumenten werden durch die Verwendung des neuen Zusatzstoffs nicht getäuscht.
- d. Der Zusatzstoff bringt für die Konsumentinnen und Konsumenten Vorteile.
- e. Die gesuchstellende Person legt Unterlagen zur Analytik vor.
<sup>4</sup> Es bewilligt die Verwendung eines Zusatzstoffes als Süssungsmittel nur, wenn über die Voraussetzungen nach Absatz 3 hinaus eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
<sup>3</sup> Bei einem Antrag auf Aufnahme eines Zusatzstoffes, der als Süssungsmittel verwendet werden soll, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 2 nachgewiesen werden, dass eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- a. Der Zusatzstoff dient als Zuckerersatz bei der Herstellung von brennwertverminderten Lebensmitteln, nicht kariogenen Lebensmitteln oder Lebensmitteln ohne Zuckerzusatz.
- b. Der Zusatzstoff dient als Zuckerersatz, und durch seine Verwendung wird die Haltbarkeit des Lebensmittels verbessert.
- c. Der Zusatzstoff dient der Herstellung von Lebensmitteln gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben l, p und q der Verordnung des EDI vom 23. November
<sup>3</sup> 2005 über Speziallebensmittel.
<sup>5</sup> Es bewilligt die Verwendung eines Zusatzstoffes als Farbstoff, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- b. Der Zusatzstoff dient als Zuckerersatz und durch seine Verwendung wird die Haltbarkeit des Lebensmittels verbessert.
- c. Der Zusatzstoff dient der Herstellung von Lebensmitteln nach Artikel 2
<sup>11</sup> über Buchstaben d–f der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf.
<sup>4</sup> Bei einem Antrag auf Aufnahme eines neuen Zusatzstoffes, der als Farbstoff verwendet werden soll, muss nachgewiesen werden, dass eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- a. Der Zusatzstoff stellt das ursprüngliche Erscheinungsbild von Lebensmitteln wieder her, deren Farbe durch Verarbeitung, Lagerung, Verpackung und Vertrieb mit nachteiligen Folgen für die optische Akzeptanz beeinträchtigt worden ist.
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- c. Der Zusatzstoff färbt normalerweise farblose Lebensmittel.
<sup>6</sup> Eine Bewilligung ist nicht erforderlich für Zusatzstoffe, die:
- a. nicht Aromen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer 2 LGV sind; und
- b. gemäss den für das Inverkehrbringen massgeblichen Vorschriften der Europäischen Union in der verwendeten Menge rechtmässig in Verkehr gebracht werden dürfen.
<sup>7</sup> Vor dem Inverkehrbringen eines Zusatzstoffs nach Absatz 6 muss dieser dem BLV unter Verweis auf die massgeblichen Vorschriften der Europäischen Union gemeldet werden.
<sup>8</sup> Das BLV veröffentlicht periodisch im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Internet:
- a. die nach Absatz 1 bewilligten Zusatzstoffe;
- b. die nach Absatz 7 gemeldeten Zusatzstoffe;
- c. die Lebensmittel, in denen Zusatzstoffe nach Buchstabe a oder b verwendet werden.
<sup>5</sup> Ein Antrag ist nicht erforderlich für Zusatzstoffe, die gemäss den für das Inverkehrbringen massgeblichen Vorschriften der Europäischen Union in der verwendeten Menge rechtmässig in Verkehr gebracht werden dürfen.
##### **Art. 3** Reinheitsanforderung
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- b. Der Zusatzstoff ist in den zugesetzten Zusatzstoffen, Enzymen oder Aromen zugelassen und durch diese übertragen worden, und er erfüllt im endgültigen Lebensmittel keine technologische Funktion.
- c. Der Zusatzstoff wird in einem Lebensmittel eingesetzt, das ausschliesslich für die Zubereitung eines zusammengesetzten Lebensmittels verwendet wird, und die Verwendung im zusammengesetzten Lebensmittel ist gemäss dieser Verordnung zulässig.
<sup>3</sup> Wird ein übertragener Zusatzstoff einem Lebensmittel zugefügt und erfüllt dieser in diesem Lebensmittel eine technologische Funktion, so gilt er nicht als übertragener Zusatzstoff, sondern als Zusatzstoff dieses Lebensmittels.
- c. Der Zusatzstoff wird in einem Lebensmittel eingesetzt, das ausschliesslich für die Zubereitung eines zusammengesetzten Lebensmittels verwendet wird, und die Verwendung im zusammengesetzten Lebensmittel ist gemäss dieser Verordnung zulässig. 2bis Unabhängig von Absatz 2 ist die Übertragung von als Süssungsmittel verwendeten Zusatzstoffen in folgenden Fällen zulässig, sofern das Süssungsmittel für eine der Zutaten zulässig ist:
- a. bei zusammengesetzten Lebensmitteln ohne Zuckerzusatz;
- b. bei brennwertverminderten zusammengesetzten Lebensmitteln;
- c. bei zusammengesetzten Lebensmitteln als Tagesration für eine gewichtskontrollierende Ernährung;
- d. bei nicht kariogenen zusammengesetzten Lebensmitteln;
<sup>12</sup> e. bei zusammengesetzten Lebensmitteln mit verlängerter Haltbarkeit.
<sup>3</sup> Wird ein Zusatzstoff in einem Aroma, Zusatzstoff oder Enzym einem Lebensmittel zugefügt und erfüllt er in diesem Lebensmittel eine technologische Funktion, so gilt er nicht als Zusatzstoff des zugefügten Aromas, Zusatzstoffes oder Enzyms, sondern als Zusatzstoff dieses Lebensmittels und muss somit den vorgegebenen Bedingun-
<sup>13</sup> gen für die Verwendung in diesem Lebensmittel entsprechen.
<sup>4</sup> Übertragene Zusatzstoffe sind nicht zulässig in:
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In Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen und -aromen dürfen nur die in Anhang 5 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe unter den dort festgelegten Bedingungen verwendet werden.
##### **Art. 6** Tafelsüssen
Tafelsüssen sind Zubereitungen zugelassener Süssungsmittel, die:
- a. andere Lebensmittelzusatzstoffe gemäss Anhang 3 Ziffer 11.4 und Lebensmittelzutaten enthalten können; und
- b. als Ersatz für Zuckerarten nach Artikel 2 der Verordnung des EDI vom
<sup>4</sup> über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoer- 23. November 2005 zeugnisse zur Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind.
##### **Art. 7** Backpulver
<sup>1</sup> Präparate von Backtriebmitteln (Backpulver) dürfen als Trägerstoffe Mehl und Stärke in Pulverform enthalten.
<sup>2</sup> <sup>3</sup> Die für 1 kg Mehl bestimmte Menge Backpulver muss mindestens 1500 cm wirksame Kohlensäure entwickeln und darf nicht mehr als 3 g überschüssiges Natriumhydrogencarbonat enthalten.
<sup>3</sup> <sup>3</sup> 100 g Backpulver müssen mindestens 4500 cm wirksame Kohlensäure entwickeln.
##### **Art. 8** Zusatzstoffe in essenziellen oder physiologisch nützlichen Stoffen
In Präparaten von essenziellen oder physiologisch nützlichen Stoffen dürfen nur die in Anhang 5 Ziffer 5 aufgeführten Zusatzstoffe verwendet werden.
##### **Art. 9** Einschränkung der Verwendung von Aromastoffen
Aromastoffe dürfen in den in Anhang 7 aufgelisteten Lebensmitteln nicht verwendet werden.
##### **Art. 10** Informationspflicht
Hersteller und Verwender von Zusatzstoffen sind verpflichtet:
<sup>14</sup> Art. 6 und 7
<sup>15</sup> Zusatzstoffe in Zubereitungen mit Vitaminen, Mineralstoffen und Art. 8 bestimmten anderen Stoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung In Zubereitungen mit Vitaminen, Mineralstoffen und bestimmten anderen Stoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung dürfen nur die in Anhang 5 Ziffer 5 aufgeführten Zusatzstoffe verwendet werden.
#### 3. Abschnitt: Kennzeichnung <sup>16</sup>
<sup>17</sup> Art. 9 Zusatzstoffe oder Zusatzstoffpräparate, die als solche an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden Werden Zusatzstoffe oder Zusatzstoffpräparate als solche an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben, so müssen auf der Verpackung oder dem Etikett zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember
<sup>18</sup> 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) folgende Angaben angebracht werden:
- a. der Hinweis «für Lebensmittel» oder «für Lebensmittel, begrenzte Verwendung» oder ein Hinweis auf die beabsichtigte Verwendung in Lebensmitteln;
- b. die Bezeichnung der Funktionsklasse nach Anhang 1;
- c. die Bestandteile mit den festgelegten Bezeichnungen in mengenmässig absteigender Reihenfolge; für Zusatzstoffe sind die Einzelbezeichnungen und die E-Nummern zu verwenden;
- d. der Verwendungszweck, die Gebrauchsanweisung und die Dosiervorschrift.
<sup>19</sup> Art. 9 a Süssungsmittelpräparate, die als solche an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden
<sup>1</sup> Werden Süssungsmittelpräparate als solche an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben, so lautet die Sachbezeichnung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a
<sup>20</sup> LIV «Süssungsmittel auf Grundlage von …», gefolgt von der Einzelbezeichnung, wie «Saccharin». Anstelle von «Süssungsmittel» kann «Süssstoff», «Tafelsüssstoff» oder «Tafelsüsse» verwendet werden.
<sup>2</sup> Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 9 und Artikel 3 LIV müssen auf der Verpackung oder dem Etikett von Süssungsmittelpräparaten folgende Angaben angebracht werden:
- a. die Süsskraft, bezogen auf Saccharose, wie «eine Tablette entspricht der Süsskraft von einem Würfelzucker (4 g)»;
- b. der Hinweis «enthält eine Phenylalaninquelle» bei Süssungsmittelpräparaten, die Aspartam (E 951) oder Aspartam-Acesulfamsalz (E 962) enthalten;
- c. der Hinweis «kann bei übermässigem Verzehr abführend wirken» bei Süssungsmittelpräparaten, die Polyole enthalten.
<sup>21</sup> Zusatzstoffe oder Zusatzstoffpräparate, die nicht als solche Art. 9 b an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden
<sup>1</sup> Werden Zusatzstoffe oder Zusatzstoffpräparate nicht als solche an Konsumentinnen oder Konsumenten, sondern zur Weiterverarbeitung abgegeben, so müssen auf der Verpackung oder dem Behältnis zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3
<sup>22</sup> Absatz 1 Buchstaben a, c, e–g, k und m LIV folgende Angaben angebracht werden:
- a. der Hinweis «zur Verwendung in Lebensmitteln» oder ein Hinweis auf die beabsichtigte Verwendung in Lebensmitteln;
- b. die Bestandteile mit den festgelegten Bezeichnungen in mengenmässig absteigender Reihenfolge; für Zusatzstoffe sind die Einzelbezeichnungen und die E-Nummern zu verwenden;
- c. alle zur Einhaltung der Vorschriften über die Höchstmengen für Zusatzstoffe und Zutaten in den Endprodukten notwendigen Angaben.
<sup>2</sup> Es genügt, wenn die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe c und diejenigen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben g und k LIV in den vor oder bei der Lieferung vorzulegenden Warenbegleitpapieren aufgeführt sind, sofern die Angabe «für die Herstellung von Lebensmitteln bestimmt, nicht für den Verkauf im Einzelhandel» auf der Verpackung oder dem Behältnis des betreffenden Erzeugnisses gut ersichtlich ist.
#### 4. Abschnitt: Informationspflicht <sup>23</sup>
<sup>24</sup> Art. 10 … Hersteller und Verwender von Zusatzstoffen sind verpflichtet:
- a. dem BLV jede neue wissenschaftliche oder technische Information zu übermitteln, welche die Bewertung der Sicherheit eines Zusatzstoffes beeinflussen kann; und
- b. das BLV auf dessen Aufforderung hin über die Verwendung des betreffenden Zusatzstoffes zu informieren.
##### **Art. 11** Anpassung der Anhänge
Das BLV passt die Anhänge dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.
#### 5. Abschnitt: Nachführung der Anhänge <sup>25</sup>
<sup>26</sup> Art. 11 … Das BLV passt die Anhänge dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.
#### 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen <sup>27</sup>
##### **Art. 12** Aufhebung eines anderen Erlasses
<sup>5</sup> Die Zusatzstoffverordnung vom 22. Juni 2007 wird aufgehoben.
<sup>28</sup> Die Zusatzstoffverordnung vom 22. Juni 2007 wird aufgehoben.
##### **Art. 13** Übergangsbestimmungen
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<sup>3</sup> Provisorisch nach altem Recht bewilligte Zusatzstoffe dürfen noch bis zum Ablauf der Bewilligungsfrist hergestellt, eingeführt, gekennzeichnet und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
<sup>6</sup> Art. 13 a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2015
<sup>29</sup> Art. 13 a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2015
<sup>1</sup> Lebensmittel, die den Änderungen vom 14. September 2015 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. September 2016 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und angepriesen werden.
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###### Fussnoten
[^1]: SR 817.02
[^2]: SR 817.022.21
[^3]: SR 817.022.104
[^4]: SR 817.022.101
[^5]: [AS 2007 2977, 2008 1291 , 2009 2047]
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 14. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3409).
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1465).
[^2]: SR 817.02
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1465).
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1465).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1465).
[^6]: SR 817.022.17
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1465).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1465).
[^9]: SR 817.022.42
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1465).
[^11]: SR 817.022.104
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1465).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1465).
[^14]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1465).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1465).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1465).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1465).
[^18]: SR 817.022.16
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1465).
[^20]: SR 817.022.16
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1465).
[^22]: SR 817.022.16
[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1465).
[^24]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1465).
[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1465).
[^26]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1465).
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1465).
[^28]: [AS 2007 2977, 2008 1291 , 2009 2047]
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 14. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3409).
2015-10-01
2014-01-01
2013-11-25
ZuV
Originalfassung
Text zu diesem Datum