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Übereinkommen des Europarats vom 25. Oktober 2007 zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch
5 Versionen
· 2007-10-25
2019-06-11
2016-07-28
2015-08-26
Änderungen vom 2015-08-26
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# Übereinkommen des Europarats vom 25. Oktober 2007 zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch
<sup>1</sup> Übersetzung Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Stand am 1. Juli 2014) Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens; in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen; in der Erwägung, dass jedes Kind das Recht auf die Schutzmassnahmen seitens seiner Familie, der Gesellschaft und des Staates hat, die sein Status als minderjährige Person erfordert; in dem Bewusstsein, dass die sexuelle Ausbeutung von Kindern, insbesondere die Kinderpornografie und die Kinderprostitution, sowie alle Formen des sexuellen Missbrauchs von Kindern, einschliesslich der Handlungen, die im Ausland begangen werden, die Gesundheit und die psychosoziale Entwicklung des Kindes zerstören; in der Erkenntnis, dass die sexuelle Ausbeutung und der sexuelle Missbrauch von Kindern sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene, insbesondere im Zusammenhang mit der verstärkten Nutzung der Informationsund Kommunikationstechnologien durch Kinder und Täter, beunruhigende Ausmasse angenommen haben und dass zur Verhütung und Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern eine internationale Zusammenarbeit notwendig ist; in der Erwägung, dass das Wohlergehen und das Wohl der Kinder Grundwerte sind, die von allen Mitgliedstaaten geteilt werden und ohne jegliche Diskriminierung gefördert werden müssen; eingedenk des auf dem Dritten Gipfel der Staatsund Regierungschefs des Europarats (Warschau, 16.–17. Mai 2005) angenommenen Aktionsplans, in dem die Ausarbeitung von Massnahmen zur Beendigung der sexuellen Ausbeutung von Kindern gefordert wird; unter Hinweis insbesondere auf die Empfehlung des Ministerkomitees Nr. R (91) 11 über sexuelle Ausbeutung, Pornografie, Prostitution von und Handel mit Kindern und jungen Erwachsenen und auf die Empfehlung Rec (2001)16 über den Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung, auf das Übereinkommen über Computerkriminalität (SEV Nr. 185), insbesondere dessen Artikel 9, sowie auf das Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels (SEV Nr. 197); eingedenk der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
<sup>1</sup> Übersetzung Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Stand am 26. August 2015) Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens; in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen; in der Erwägung, dass jedes Kind das Recht auf die Schutzmassnahmen seitens seiner Familie, der Gesellschaft und des Staates hat, die sein Status als minderjährige Person erfordert; in dem Bewusstsein, dass die sexuelle Ausbeutung von Kindern, insbesondere die Kinderpornografie und die Kinderprostitution, sowie alle Formen des sexuellen Missbrauchs von Kindern, einschliesslich der Handlungen, die im Ausland begangen werden, die Gesundheit und die psychosoziale Entwicklung des Kindes zerstören; in der Erkenntnis, dass die sexuelle Ausbeutung und der sexuelle Missbrauch von Kindern sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene, insbesondere im Zusammenhang mit der verstärkten Nutzung der Informationsund Kommunikationstechnologien durch Kinder und Täter, beunruhigende Ausmasse angenommen haben und dass zur Verhütung und Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern eine internationale Zusammenarbeit notwendig ist; in der Erwägung, dass das Wohlergehen und das Wohl der Kinder Grundwerte sind, die von allen Mitgliedstaaten geteilt werden und ohne jegliche Diskriminierung gefördert werden müssen; eingedenk des auf dem Dritten Gipfel der Staatsund Regierungschefs des Europarats (Warschau, 16.–17. Mai 2005) angenommenen Aktionsplans, in dem die Ausarbeitung von Massnahmen zur Beendigung der sexuellen Ausbeutung von Kindern gefordert wird; unter Hinweis insbesondere auf die Empfehlung des Ministerkomitees Nr. R (91) 11 über sexuelle Ausbeutung, Pornografie, Prostitution von und Handel mit Kindern und jungen Erwachsenen und auf die Empfehlung Rec (2001)16 über den Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung, auf das Übereinkommen über Computerkriminalität (SEV Nr. 185), insbesondere dessen Artikel 9, sowie auf das Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels (SEV Nr. 197); eingedenk der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
<sup>3</sup> (1950 , SEV Nr. 5), der geänderten Europäischen Sozialcharta (1996, SEV Nr. 163) sowie des Europäischen Übereinkommens über die Ausübung von Kinderrechten (1996, SEV Nr. 160); sowie eingedenk des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des
<sup>4</sup> , insbesondere dessen Artikel 34, des Fakultativprotokolls betreffend den Kindes
<sup>4</sup> Kindes , insbesondere dessen Artikel 34, des Fakultativprotokolls betreffend den
<sup>5</sup> Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie sowie des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauenund Kinderhandels, zum Übereinkommen der Ver-
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##### **Art. 50** Notifikation
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, jedem Unterzeichnerstaat, jedem Vertragsstaat, der Europäischen Gemeinschaft, jedem nach Artikel 45 zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens und jedem nach Artikel 46 zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staat: a) jede Unterzeichnung; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde; c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 45 und 46; d) jede nach Artikel 44 beschlossene Änderung sowie den Zeitpunkt, zu dem sie in Kraft tritt; e) jeden Vorbehalt nach Artikel 48. f) jede Kündigung nach Artikel 49; g) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit dem Übereinkommen; Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, jedem Unterzeichnerstaat, jedem Vertragsstaat, der Europäischen Gemeinschaft, jedem nach Artikel 45 zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens und jedem nach Artikel 46 zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staat: a) jede Unterzeichnung; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde; c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 45 und 46; d) jede nach Artikel 44 beschlossene Änderung sowie den Zeitpunkt, zu dem sie in Kraft tritt; e) jeden Vorbehalt nach Artikel 48. f) jede Kündigung nach Artikel 49; g) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit dem Übereinkommen;
###### Fussnoten
2014-07-01
2007-10-25
Originalfassung
Text zu diesem Datum