Freihandelsabkommen vom 22. Juni 2009 zwischen den EFTA-Staaten und den Mitgliedstaaten des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten (mit Anhängen, Verständigungsprotokoll und Briefwechsel)

Typ Andere
Veröffentlichung 2009-06-22
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 87
Änderungshistorie JSON API
  • (d) die Anhörungen öffentlich durchgeführt werden können, wenn beide Parteien schriftlich zustimmen.

3. Sofern von den Streitparteien nicht anders vereinbart, bleiben die Verhandlungen, Anhörungen und Beratungen, der erste Bericht und alle schriftlichen Eingaben ebenso vertraulich wie jegliche Information, die nicht öffentlich zugänglich ist aber im Rahmen des Schiedsverfahrens offengelegt wird. Ungeachtet einer solchen Vereinbarung ist die Vertraulichkeit von Informationen, die von einer Drittpartei im Sinn von Artikel 8.4 Absatz 4 als vertraulich bezeichnet werden, zu wahren.

4. Sofern die Streitparteien nicht innert 20 Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts des Antrags auf Einsetzung des Schiedsgerichts etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat wie folgt:

  • «Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Schiedsgerichtsantrag im Sinne von Artikel 8.4 genannte Angelegenheit zu prüfen, mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen und, wenn einschlägig, Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Entscheids abzugeben.»

5. Das Schiedsgericht trifft seinen Entscheid auf Grundlage der Bestimmungen dieses Abkommens, angewendet und ausgelegt in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts gemäss dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge[^27]. Die Entscheide dürfen die in den Bestimmungen dieses Abkommens vorgesehenen Rechte und Pflichten weder erweitern noch schmälern.

6. Entscheide des Schiedsgerichts werden durch Mehrheitsentscheid getroffen, wenn seine Mitglieder keine Einstimmigkeit erreichen können. Mitglieder können zu Angelegenheiten, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Kein Schiedsgericht legt offen, welche Mitglieder den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten haben.

7. Die Ausgaben des Schiedsgerichts einschliesslich der Entschädigung seiner Mitglieder werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

Art. 8.7 Aussetzung, Rücknahme und Beendigung des Schiedsverfahrens

1. Falls die Streitparteien zustimmen, kann das Schiedsgericht seine Tätigkeit und das Verfahren jederzeit für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten aussetzen. Wurden die Tätigkeit und die Verfahren des Schiedsgerichts für mehr als 12 Monate ausgesetzt, so erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

2. Eine beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der Vorlage des Schiedsspruchs zurück nehmen. Eine solche Rücknahme lässt ihr Recht unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Angelegenheit eine neue Beschwerde zu erheben.

3. Die Vertragsparteien können jederzeit auf gegenseitiger Basis eine Lösung für die Streitigkeit vereinbaren oder die Beendigung des Verfahrens vor einem nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgerichts beschliessen.

4. Die betroffene Vertragspartei oder die betroffenen Vertragsparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien und das Schiedsgericht über die Aussetzung von Tätigkeit und Verfahren des Schiedsgerichts, den Rückzug einer Beschwerde, die Beendigung der Gerichtsverhandlungen oder eine gegenseitig vereinbarte Lösung. In den Fällen von Rückzug, Beendigung oder gegenseitig vereinbarter Lösung beendet das Schiedsgericht sein Verfahren.

5. Ein Schiedsgericht kann bis zur Vorlage des Schiedsspruchs in jeder Phase des Verfahrens vorschlagen, dass die Streitparteien versuchen sollen, die Streitigkeit gütlich beizulegen und eine Lösung aufzeigen.

Art. 8.8 Erster Bericht

1. Nach Prüfung der Eingaben und mündlichen Ausführungen legt das Schiedsgericht den Streitparteien innert 90 Tagen nach dem Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts einen ersten Bericht vor. Der erste Bericht enthält die Tatsachen- und Rechtsfeststellungen mit ihren Begründungen.

2. In dringlichen Fällen einschliesslich solchen zu verderblichen landwirtschaftlichen Erzeugnissen bemüht sich das Schiedsgericht nach Kräften, seinen Bericht innert 60 Tagen nach Einsetzung des Schiedsgerichts vorzulegen.

3. Kann nach Ansicht des Schiedsgerichts die Frist nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht eingehalten werden, so unterrichtet der Vorsitzende die Streitparteien schriftlich unter Angabe der Gründe für die Verzögerung und der zusätzlich benötigten Zeit davon.

4. Eine Streitpartei kann dem Schiedsgericht innert 14 Tagen nach Vorlage des ersten Berichts schriftlich eine Stellungnahme unterbreiten. Auf Ersuchen einer Streitpartei beraumt das Schiedsgericht eine weitere Sitzung mit den Streitparteien zu den in der schriftlichen Stellungnahme genannten Punkte an.

5. Die Feststellungen des Schlussberichts gehen auf die in dieser Zwischenprüfungsphase vorgetragenen Argumente ein.

Art. 8.9 Schlussbericht

1. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innert 30 Tagen nach Vorlage des ersten Berichts oder, falls eine zusätzliche Anhörung in Überstimmung mit Artikel 8.8 Absatz 4 beantragt worden ist innert 45 Tagen nach Vorlage des ersten Berichts, den Schlussbericht vor, der die in Artikel 8.8 genannten Punkte einschliesslich aller getrennten Stellungnahmen in Angelegenheiten, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, enthält.

2. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wird der Schlussbericht 15 Tage, nachdem er ihnen vorgelegt worden ist, veröffentlicht.

Art. 8.10 Umsetzung des Schlussberichts des Schiedsgerichts

1. Der Entscheid des Schiedsgerichts ist endgültig und bindend ab dem Zeitpunkt seines Ergehens und seiner Zustellung an die Vertragsparteien. Die Vertragspartei, die für im Widerspruch zum Abkommen befunden wurde, setzt den Entscheid des Schlussberichts unverzüglich um. Ist eine sofortige Umsetzung undurchführbar, so sind die Streitparteien bestrebt, eine angemessene Frist zur Umsetzung zu vereinbaren. Kommt innert 30 Tagen keine solche Vereinbarung zustande, kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht darum ersuchen, im Lichte der besonderen Umstände des Falles die Länge der angemessenen Frist festzusetzen. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innert 30 Tagen nach Einreichung dieses Gesuchs.

2. Die beklagte Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei die zur Umsetzung des Schiedsspruchs ergriffene Massnahme sowie eine für die andere Vertragspartei zur Abschätzung genügend detaillierte Beschreibung darüber, wie die Massnahme die Umsetzung gewährleistet.

3. Bevor nach Absätzen 4 und 5 ein Ausgleich angestrebt oder Vorteile ausgesetzt werden können, entscheidet auf Ersuchen einer Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht darüber, ob eine Massnahme zur Umsetzung des Entscheids getroffen wurde oder mit diesem vereinbar ist. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innert 90 Tagen nach Einreichung des Gesuchs.

4. Falls die Vertragspartei, die für im Widerspruch zum Abkommen stehend befunden wurde, den Entscheid im Schlussbericht des Schiedsgerichts oder einen nachfolgenden Entscheid des Schiedsgerichts im Sinn von Absatz 3 nach Ablauf der angemessenen Frist nach Absatz 1 nicht richtig umgesetzt hat, tritt diese Vertragspartei auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei in Konsultationen ein, um einen beiderseits annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren. Wird innert 20 Tagen nach Einreichung des Gesuchs um Konsultationen keine solche Vereinbarung erreicht, hat die beschwerdeführende Vertragspartei das Recht, Vorteile aus diesem Abkommen in gleichwertigem Ausmass auszusetzen wie die Vorteile, die von der Massnahme betroffen sind, die das Schiedsgericht für abkommenswidrig befunden hat.

5. Bei der Prüfung der auszusetzenden Vorteile strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst an, Vorteile aus demselben oder denselben von der Massnahme berührten Sektoren auszusetzen, die das Schiedsgericht für abkommenswidrig befunden hat. Die beschwerdeführende Vertragspartei, die die Aussetzung von Vorteilen aus demselben oder denselben Sektoren für undurchführbar oder nicht wirksam hält, kann unter Angabe der Gründe, die ihren Entscheid rechtfertigen, Vorteile in anderen Sektoren aussetzen.

6. Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert spätestens 60 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der anderen Vertragspartei die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt. Innert 15 Tagen nach dieser Notifikation kann jede der Streitparteien dem ursprünglichen Schiedsgericht zu entscheiden beantragen, ob die Vorteile, die die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, mit denen gleichwertig sind, die von der für abkommenswidrig befundenen Massnahme betroffen sind und ob die vorgeschlagene Aussetzung mit Absätzen 4 und 5 im Einklang steht. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innert 45 Tagen nach diesem Antrag. Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht seinen Entscheid gefällt hat.

7. Die Aussetzung von Vorteilen ist vorübergehend und wird nur angewendet, bis die für abkommenswidrig befundene Massnahme zurückgezogen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist oder bis die Streitparteien eine Vereinbarung über die Beilegung der Streitigkeit erreicht haben. Die beklagte Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei und dem Gemischten Ausschuss die von ihr zur Erfüllung ergriffenen Massnahmen.

8. Auf Antrag einer Streitpartei urteilt das ursprüngliche Schiedsgericht über die Vereinbarkeit einer nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffenen Umsetzungsmassnahme mit dem Entscheid und darüber, ob im Lichte dieses Urteils die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innert 45 Tagen nach dem Zeitpunkt eines solchen Antrags. Während dieses Zeitraums werden keine Vorteile mehr ausgesetzt.

Art. 8.11 Andere Bestimmungen

1. Jeder in diesem Kapitel genannte Zeitraum kann von den beteiligten Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden.

2. Wenn möglich besteht das Schiedsgericht gemäss Artikel 8.10 Absätze 1, 3, 6 und 8 aus denselben Schiedsrichtern, die den Schlussbericht erlassen haben. Ist ein Mitglied des ursprünglichen Schiedsgerichts nicht verfügbar, gelten für die Auswahl eines Ersatzrichters die Verfahren nach Artikel 8.4.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 9.1 Besteuerung

Dieses Abkommen berührt keine Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus einem Besteuerungsübereinkommen. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einem Besteuerungsübereinkommen, soll nach Massgabe der Unvereinbarkeit das Besteuerungsübereinkommen Vorrang haben.

Art. 9.2 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung von restriktiven Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.

2. Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann eine Vertragspartei dieses Abkommens in Bezug auf den Waren- und Dienstleistungshandel Beschränkungen einschliesslich auf Zahlungen und Überweisungen einführen oder beibehalten.

3. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich solcher Beschränkungen richten sich nach Artikel XII Absätze 1 bis 3 GATS, Artikel XII GATT 1994 und nach der Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994[^28]. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder beibehält, notifiziert unverzüglich den Gemischten Ausschuss hiervon.

Art. 9.3 Elektronischer Handel

Die Vertragsparteien anerkennen die wachsende Bedeutung des elektronischen Handels für den Handel zwischen ihnen. Um Bestimmungen dieses Abkommens zu Waren- und Dienstleistungshandel zu fördern, verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre Zusammenarbeit im Bereich des elektronischen Handels zu gegenseitigem Nutzen zu verstärken. Zu diesem Zweck haben die Vertragsparteien den Anwendungsbereich in Anhang XVI festgelegt.

Art. 9.4 Ausstellungen

Die Vertragsparteien fördern die Teilnahme ihrer inländischen Institutionen und Unternehmen an internationalen Ausstellungen und Messen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei durchgeführt werden. Jede Vertragspartei erlaubt nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften den anderen Vertragsparteien die Durchführung vorübergehender allgemeiner oder spezialisierter Ausstellungen in ihrem Hoheitsgebiet.

Art. 9.5 Anhänge und Anlagen

Die Anhänge und Anlagen zu diesem Abkommen sind integrale Bestandteile dieses Abkommens.

Art. 9.6 Änderungen

1. Dieses Abkommen und seine Anhänge und Anlagen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Ein Änderungsvorschlag wird dem Gemischten Ausschuss zur Beurteilung und Genehmigung unterbreitet.

2. Sofern von den Vertragsparteien nicht anders vereinbart und unbeschadet von Artikel 7.1 Absatz 7 treten die Änderungen dieses Abkommens und seiner Anhänge am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem beim Depositar die letzte schriftliche Notifikation eingegangen ist, mit der er unterrichtet wird, dass alle notwendigen Anforderungen erfüllt sind.

3. Die Änderungstexte sowie die Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Art. 9.7 Beitritt

1. Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder Mitglied des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten (GCC) wird, kann vorbehältlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, die mit den Vertragsparteien ausgehandelt werden.

2. Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder der Genehmigung der Beitrittsbedingungen durch die bisherigen Vertragsparteien in Kraft, wobei der spätere Zeitpunkt gilt.

Art. 9.8 Dauer, Rücktritt und Beendigung

1. Dieses Abkommen gilt auf unbestimmte Zeit.

2. Eine Vertragspartei kann mit schriftlicher Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird 12 Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Depositar die Notifikation erhalten hat.

3. Tritt ein EFTA-Staat vom EFTA-Übereinkommen oder ein GCC-Mitgliedstaat von der Charta des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten zurück, so hört er am selben Tag, an dem der Rücktritt wirksam wird, ipso facto auf, Vertragspartei dieses Abkommens zu sein. Eine Abschrift der Rücktrittsnotifikation vom EFTA-Übereinkommen oder von der Charta des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten wird unverzüglich den anderen Vertragsparteien zugestellt.

4. Treten alle EFTA-Staaten oder alle GCC-Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit Absatz 2 zurück, wird dieses Abkommen auf den Zeitpunkt beendet, zu dem der Rücktritt für alle EFTA-Staaten oder alle GCC-Mitgliedstaaten wirksam wird.

Art. 9.9 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit den jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Vertragsparteien. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

2. Erlauben es ihre verfassungsrechtlichen Bestimmungen, so kann eine Vertragspartei dieses Abkommen vorläufig anwenden. Die provisorische Anwendung dieses Abkommens nach diesem Absatz wird dem Depositar notifiziert.

3. Dieses Abkommen tritt erst in Kraft oder wird erst vorläufig angewendet, wenn gleichzeitig das Zusatzabkommen zwischen dem EFTA-Staat und dem GCC über den Handel mit landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen in Kraft tritt oder vorläufig angewendet wird.

4. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem die GCC-Mitgliedstaaten und mindestens ein EFTA-Staat ihre jeweiligen Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt haben.

5. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Urkunde beim Depositar in Kraft.

Art. 9.10 Depositar

Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gebührend bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Hamar, am 22. Juni 2009, der dem 29. Jumada II 1430 Hijri entspricht, in vier Originalausfertigungen, zwei in Englisch und zwei in Arabisch, wobei eine englische und eine arabische Ausfertigung bei der Regierung von Norwegen hinterlegt und eine englische und eine arabische Ausfertigung im GCC-Sekretariat deponiert werden. Der Depositar übermittelt allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

Verständigungsprotokoll bezüglich des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und den GCC-Mitgliedstaaten

Abgeschlossen in Hamar am 22. Juni 2009

In Kraft getreten am 1. Juli 2014

Der Bestimmtheit halber bestätigen die Vertragsparteien hiermit die folgenden gemeinsamen Verständigungen und bestätigen, dass diese Verständigungen Bestandteil des Abkommens bilden.

Fussnoten

[^1]: SR 0.120

[^2]: SR 0.632.20

[^3]: SR 0.820.1

[^4]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^5]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^6]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1.d

[^7]: Gestützt auf den Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (SR 0.631.112.514) vertritt die Schweiz das Fürstentum Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.

[^8]: SR 0.632.11

[^9]: SR 0.632.20, Anhang 1A.9

[^10]: SR 0.632.20, Anhang 1A.6

[^11]: SR 0.632.20, Anhang 1A.4

[^12]: SR 0.632.20, Anhang 1A.8

[^13]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1.b

[^14]: SR 0.632.20, Anhang 1A.13

[^15]: SR 0.632.20, Anhang 1A.14

[^16]: Diese Begriffsbestimmung schliesst die Begriffsbestimmung von Artikel I Absatz 3 Buchstaben (a) (i) und (a) (ii) GATS ein. Hiermit wird auf Artikel 1.5 dieses Abkommens verwiesen.

[^17]: Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht oder zu erbringen gesucht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d.h. die juristische Person) durch eine solche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die Niederlassung ausgeweitet, durch welche die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Erbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird, nicht gewährt zu werden.

[^18]: Die Vertragsparteien bestätigen ihr Einvernehmen darüber, dass die Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten und der Grossen Arabischen Freihandelszone (GAFTA) von der Pflicht zur Anwendung des Prinzips der Meistbegünstigung nach diesem Artikel ausgenommen sind.

[^19]: Der Begriff «entsprechende internationale Organisationen» bezieht sich auf internationale Gremien, denen zumindest die entsprechenden Organe aller Vertragsparteien angehören können.

[^20]: SR 0.979.1

[^21]: Die Vertragsparteien bestätigen ihr Einvernehmen darüber, dass sowohl die Abkommen zwischen Mitgliedstaaten des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten und der Grossen Arabischen Freihandelszone (GAFTA) als auch das EFTA-Übereinkommen und Abkommen zwischen einem EFTA-Staat und anderen europäischen Ländern von der Überprüfung nach diesem Artikel ausgenommen sind.

[^22]: SR 0.632.20, Anhang 1C

[^23]: Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten «Waren» die Waren nach den Kapiteln 1 bis 97 des HS (SR 0.632.11).

[^24]: Die vom Sultanat Oman angewendete Preispräferenz für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ist in Anhang XIV bestimmt.

[^25]: Für den Zweck dieses Kapitels werden die Begriffe «Vertragspartei», «Streitpartei», «Beschwerdeführende Vertragspartei» und «Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet» unabhängig davon verwendet, ob zwei oder mehr Vertragsparteien an der Streitigkeit beteiligt sind.

[^26]: SR 0.193.212, Artikel 41–50

[^27]: SR 0.111

[^28]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1.c

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von Fedlex veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. Fedlex
gemeinfrei (amtliche Texte, von Gesetzes wegen vom Urheberrechtsschutz ausgenommen)