Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
bis , 48 a , 59 Absatz 3, 62 und 64 Absatz 2 gestützt auf die Artikel 28 Absätze 2 und 2
1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Diese Verordnung bezweckt, der Bevölkerung, der Wirtschaft und den öffentlichrechtlichen Körperschaften der Schweiz ein ausreichendes, preiswertes, qualitativ hochstehendes und bedarfsgerechtes Angebot an Internet-Domain-Namen zu garantieren.
2 Sie hat insbesondere:
- a. eine effiziente, transparente und umsichtige Nutzung der Domains der ersten Ebene, deren Verwaltung in die Kompetenz der Schweiz fällt, zu gewährleisten;
- b. die Sicherheit und Verfügbarkeit der Infrastruktur und der für das Funktionieren des Domain-Namen-Systems (DNS) erforderlichen Dienste zu gewährleisten;
- c. sicherzustellen, dass das schweizerische Recht und die Interessen der Schweiz bei der Verwaltung und Nutzung der Domains der ersten Ebene, die sich in der Schweiz auswirken, gewahrt sind.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt:
- a. die länderspezifische Domain der ersten Ebene (country code Top Level Domain [ccTLD]) «.ch» und ihre Umsetzung in andere Buchstabenfolgen oder grafische Systeme;
- b. die generische Domain der ersten Ebene (generic Top Level Domain [gTLD]) «.swiss»;
- c. die generischen Domains der ersten Ebene, deren Verwaltung nicht in die Kompetenz des Bundes fällt, sondern anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften des schweizerischen Rechts übertragen wurde.
2 Sie ist anwendbar auf Sachverhalte, die sich auf diese Domains auswirken, auch wenn sie im Ausland eintreten.
Art. 3 Begriffe
Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang erklärt.
Art. 4 Allgemeine Aufgaben
1 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) nimmt alle Kompetenzen, Funktionen und Aufgaben im Zusammenhang mit den in die Kompetenz des Bundes fallenden Domains der ersten Ebene wahr, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
2 Es stellt sicher, dass die Souveränität und die Interessen der Schweiz im DNS und bei der Verwaltung und der Verwendung der Domains der ersten Ebene sowie der ihnen untergeordneten Domain-Namen gewahrt bleiben.
3 Es kann alle Massnahmen ergreifen, die zur Sicherheit und Verfügbarkeit des DNS beitragen.
Art. 5 Internationale Beziehungen
1 Das BAKOM vertritt die Interessen der Schweiz in den internationalen Foren und Organisationen, die sich mit Domain-Namen oder anderen Adressierungsressourcen im Internet befassen.
2 Es kann Beauftragte (Art. 32 Abs. 1) oder andere Personen, die ganz oder teilweise mit Aufgaben im Zusammenhang mit einer vom Bund oder von anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften verwalteten Domain der ersten Ebene betraut sind, zur Teilnahme an der Arbeit der internationalen Foren und Organisationen einladen, wo sie die Interessen der Schweiz wahren. Es kann ihnen Weisungen erteilen.
Art. 6 Information durch das BAKOM
Das BAKOM informiert die interessierten Kreise über das DNS und die Entwicklung der internationalen Regelungen sowie über den globalen Markt der Domain- Namen. 2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen zu den vom Bund verwalteten Domains
1. Abschnitt: Gegenstand und Organisation
Art. 7 Gegenstand
Die Bestimmungen dieses Kapitels regeln die vom Bund verwalteten Domains der ersten Ebene sowie die Verwaltung und Zuteilung der ihnen untergeordneten Domain-Namen der zweiten Ebene.
Art. 8 Organisation
1 Die Verwaltung der Domains ist über die Grundfunktionen der Registerbetreiberin und der Registrare gewährleistet.
2 Das BAKOM übt die Funktion der Registerbetreiberin aus oder delegiert sie an einen Dritten.
3 Es kann die Funktion des Registrars ausüben, wenn auf dem Markt kein befriedigendes Angebot an Registrierungsdienstleistungen besteht.
2. Abschnitt: Registerbetreiberin
Art. 9 Allgemeine Bestimmungen
1 Die Registerbetreiberin verwaltet die Domain effizient und umsichtig. Sie übt ihre Funktion transparent und nichtdiskriminierend aus.
2 Sie muss Personal mit den für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen beruflichen Qualifikationen und Kenntnissen beschäftigen. Sie bezeichnet eine technisch verantwortliche Person.
3 Das BAKOM kann Vorschriften über die Qualität und Sicherheit der Dienste der Registerbetreiberin sowie über die Kontrollmodalitäten hinsichtlich Sicherheit und Stabilität der Infrastruktur erlassen.
Art. 10 Aufgaben
1 Die Funktion der Registerbetreiberin beinhaltet folgende Aufgaben:
- a. Erbringung der Dienste und Sicherstellung des Betriebs und der Funktionen des DNS, die gemäss den Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden, erforderlich sind, insbesondere: 1. Führung des Tätigkeitsjournals, 2. Verwaltung und Aktualisierung der Datenbanken mit allen Informationen zu den Domains, die zur Ausübung ihrer Funktion erforderlich sind, 3. Verwaltung der primären und sekundären Name-Server, unter Sicherstellung der Weiterleitung der Zonendatei an diese Server, 4. Zuweisung der Domain-Namen an IP-Adressen, 5. Einrichtung, Verwaltung und Aktualisierung einer WHOIS-Datenbank;
- b. Bereitstellung eines Systems zugunsten der Registrare, mit dem Registrierungsgesuche für Domain-Namen eingereicht und verwaltet werden können (Registrierungssystem), sowie Festlegung der Verfahren und der technischen und organisatorischen Bedingungen für die Registrierung und die Verwaltung der Domain-Namen durch die Registrare;
- c. Zuteilung und Widerruf der Nutzungsrechte an Domain-Namen;
- d. Bereitstellung eines technischen und administrativen Verfahrens, das auf Verlangen einer Halterin oder eines Halters einen einfachen Transfer der Verwaltung von Domain-Namen zwischen Registraren erlaubt;
- e. Einrichtung der Streitbeilegungsdienste (Art. 14);
- f. Gewährleistung des Erwerbs, der Installation, des Betriebs und der Aktualisierung der notwendigen technischen Infrastruktur;
- g. Ergreifung der geeigneten Massnahmen zur Sicherstellung der Zuverlässigkeit, Stabilität, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit, Sicherheit und des Betriebs der Infrastruktur sowie der notwendigen Dienstleistungen;
- h. unverzügliche Meldung von Störungen des Betriebs des DNS, seiner Infrastruktur oder seiner Registrierungsdienstleistungen an die betroffenen Registrare;
- i. Bekämpfung der Cyberkriminalität nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
2 j. Bereitstellung einer spezifischen und leicht zugänglichen Website, auf der alle nützlichen Informationen über die Tätigkeit der Registerbetreiberin online abrufbar sind;
3 k. …
2 Die Registerbetreiberin prüft die Aktivitäten der Registrare sowie der Halterinnen und Halter nicht generell und kontinuierlich. Sie ist nicht verpflichtet, Tatsachen und Umstände aktiv daraufhin zu untersuchen, ob mittels Domain-Namen rechtswidrige Handlungen begangen werden; Artikel 51 Buchstabe b bleibt vorbehalten.
Art. 11 Tätigkeitsjournal
1 Die Registerbetreiberin hält alle Aktivitäten bezüglich Registrierung, Zuteilung, Änderung, Transfer, Ausserbetriebsetzung und Widerruf von Domain-Namen in einem Tätigkeitsjournal fest.
2 Sie bewahrt die entsprechenden Daten und Belege während zehn Jahren ab Widerruf eines Domain-Namens auf.
3 Jede Person hat das Recht, die Akten des Tätigkeitsjournals bezüglich eines spezifischen Domain-Namens einzusehen. Die Registerbetreiberin legt die technischen und administrativen Modalitäten der Einsicht fest. Sie kann für die Einsicht eine Vergütung verlangen.
Art. 12 Sicherungshinterlegung des Registrierungsund
Verwaltungssystems
1 Im Falle einer Übertragung der Funktion der Registerbetreiberin kann das BAKOM die Registerbetreiberin verpflichten, mit einem unabhängigen Beauftragten einen privatrechtlichen Vertrag abzuschliessen; dieser regelt, zugunsten des BAKOM, die Sicherungshinterlegung des Registrierungsund Verwaltungssystems einer Domain der ersten Ebene, einschliesslich aller Angaben und Informationen zu den Halterinnen und Haltern und insbesondere zu den technischen Eigenschaften der zugeteilten Domain-Namen.
2 Das BAKOM darf nur in den folgenden Fällen dem Beauftragten Anweisungen erteilen und das System sowie die Daten und gesicherten Informationen nutzen oder deren Nutzung zulassen:
- a. bei Konkurs, Liquidation oder Nachlassstundung der Registerbetreiberin;
- b. wenn die Registerbetreiberin ihre Tätigkeit einstellt, ohne die zur Verwaltung der Domain notwendigen Daten oder Informationen der neuen Registerbetreiberin oder dem BAKOM zu übergeben;
- c. wenn die Registerbetreiberin nicht mehr in der Lage ist, ihre Funktion oder eine ihrer Aufgaben wahrzunehmen;
- d. wenn ausserordentliche Umstände, wie z. B. Naturkatastrophen, dies erfordern.
Art. 13 Personendaten
1 Die Registerbetreiberin kann Personendaten der Registrare, der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, der Halterinnen und Halter von Domain-Namen, des Streitbeilegungsdienstes und seiner Expertinnen und Experten sowie anderer an der Verwaltung der betreffenden Domain beteiligter Personen bearbeiten, soweit und solange dies erforderlich ist:
- a. zur Verwaltung der betreffenden Domain;
- b. zur Erfüllung der Funktion der Registerbetreiberin und zur Einhaltung der sich diesbezüglich aus dieser Verordnung, den zugehörigen Ausführungsbestimmungen und dem Delegationsvertrag ergebenden Pflichten;
- c. zur Stabilität des DNS;
- d. zum Erhalt des für die Dienstleistungen der Registerbetreiberin geschuldeten Entgelts.
2 Die Registerbetreiberin darf Personendaten während höchstens zehn Jahren bearbeiten; Artikel 11 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
Art. 14 Streitbeilegungsdienste
1 Die Registerbetreiberin richtet die nötigen Streitbeilegungsdienste ein. Sie legt die Organisation und das Verfahren dieser Dienste fest; dabei beachtet sie folgende Regeln und Grundsätze:
- a. Die Dienste führen Verfahren für die aussergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten durch neutrale und unabhängige Expertinnen und Experten durch.
- b. Die Dienste sind zuständig für den Entscheid über Streitigkeiten zwischen Halterinnen und Haltern von Domain-Namen und Inhaberinnen und Inhabern von Kennzeichenrechten.
- c. Ein Expertenentscheid ist für die betreffende Registerbetreiberin bindend, soweit nicht innerhalb der von der Verfahrensregelung vorgesehenen Frist ein Zivilverfahren anhängig gemacht wird.
- d. Ein Expertenentscheid bezieht sich auf die Rechtmässigkeit der Zuteilung eines Domain-Namens; er kann weder die Gewährung von Schadenersatz zum Gegenstand haben noch sich zur Rechtmässigkeit eines Anspruchs aus dem Kennzeichenrecht äussern.
- e. Die Vorschriften über die Streitbeilegung richten sich nach bewährter Praxis in diesem Bereich.
- f. Das Verfahren muss fair, transparent, rasch und effizient sein; die vom Dienst beauftragten Expertinnen und Experten sind keinen allgemeinen oder speziellen Weisungen zur Erledigung eines Streitfalls unterworfen; sie können sämtliche zur Beendigung eines Streits notwendigen Massnahmen anordnen.
- g. Das Streitbeilegungsverfahren endet mit Rückzug des Begehrens, Abschluss eines beidseitigen Übereinkommens, Expertenentscheid oder Einleitung eines Zivilverfahrens.
2 Die Organisationsstruktur, die Vorschriften über die Streitbeilegung, die Verfahrensvorschriften und die Ernennung der Expertinnen und Experten bedürfen der Genehmigung des BAKOM. Dieses hört zuvor das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum und das Bundesamt für Justiz an.
3 Die Registerbetreiberin überträgt dem Streitbeilegungsdienst auf Verlangen alle bei ihr vorhandenen Personendaten, die für die Beilegung der Streitigkeit notwendig sind.
4 Sie kann die Expertenentscheide veröffentlichen oder veröffentlichen lassen. Namen und andere persönliche Angaben der Parteien dürfen nur publiziert werden,
4 wenn sie für das Verständnis der Entscheide zwingend erforderlich sind.
5 Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Blockierung Art. 15
1 Die Registerbetreiberin kann einen Domain-Namen für höchstens fünf Werktage technisch und administrativ blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domain-Name benutzt wird, um:
- a. mit unrechtmässigen Methoden an sensible Daten zu gelangen;
- b. schädliche Software zu verbreiten oder zu nutzen; oder
- c. Handlungen im Sinne von Buchstabe a oder b zu unterstützen.
2 Sie kann die Blockierung um höchstens 30 Tage verlängern, wenn:
- a. der begründete Verdacht besteht, dass die Halterin oder der Halter falsche Identifizierungsangaben macht oder unrechtmässig die Identität eines Dritten verwendet; und
- b. die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.
3 Eine zur Bekämpfung der Cyberkriminalität vom BAKOM anerkannte Stelle kann die Blockierung für höchstens 30 Tage verlangen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
4 Eine Blockierung über die in diesem Artikel genannten Maximalfristen hinaus kann nur aufrechterhalten werden, wenn das Bundesamt für Polizei (fedpol) dies anordnet.
6 Art. 15 a Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Umleitung des Datenverkehrs Die Registerbetreiberin leitet den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken um, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a. Der betreffende Domain-Name ist nach Artikel 15 blockiert.
- b. Die Bearbeitung von Informationen dient einzig dazu, von Handlungen nach Artikel 15 Absatz 1 betroffene Personen zu identifizieren und zu informieren sowie die Funktionsweise zu analysieren, damit Techniken entwickelt werden können, die das Erkennen, Bekämpfen, Beschränken oder Nachverfolgen solcher Handlungen ermöglichen; die erfassten Informationen, die keinen Bezug zu diesen Handlungen haben, dürfen nicht verwendet und müssen unmittelbar gelöscht werden.
- c. Die Umleitung des Datenverkehrs zu Analysezwecken wird beantragt: 1. von einer Stelle nach Artikel 15 Absatz 3 für höchstens 30 Tage, 2. vom fedpol.
7 Art. 15 b Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Information und Antrag auf Identifikation
1 Die Registerbetreiberin informiert die Halterin oder den Halter des betreffenden Domain-Namens umgehend elektronisch über die Blockierung oder die Umleitung des Datenverkehrs.
2 Wenn nötig, fordert sie die Halterin oder den Halter gleichzeitig auf, eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz zu bezeichnen und innerhalb von 30 Tagen ihre oder seine Identität bekannt zu geben.
3 Die Information an die Halterin oder den Halter kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn dies zum Schutz von überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen erforderlich ist.
8 Art. 15 c Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Verfügung und Widerruf
1 Das fedpol erlässt eine Verfügung über die Blockierung oder die Umleitung des Datenverkehrs, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung der Massnahme durch die Registerbetreiberin:
- a. eine solche Verfügung verlangt;
- b. ihre oder seine Identität korrekt bekannt gibt; und
- c. eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnet, falls ihr oder sein Sitz oder Wohnsitz im Ausland liegt.
2 Wenn die Halterin oder der Halter innerhalb dieser Frist ihre oder seine Identität nicht korrekt bekannt gibt oder keine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnet, widerruft die Registerbetreiberin die Zuteilung des Domain-Namens.
9 Art. 15 d Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: nicht zugeteilte Domain- Namen Die Registerbetreiberin kann aus eigenem Anlass oder muss auf Antrag einer Stelle nach Artikel 15 Absatz 3 für noch nicht zugeteilte Domain-Namen folgende Massnahmen ergreifen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Zuteilung und Nutzung zu einem unrechtmässigen Zweck oder auf unrechtmässige Weise erfolgen könnte:
- a. Sie teilt den Domain-Namen sich selber oder einem Dritten, der seine Mitarbeit bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität anbietet, zu.
- b. Sie leitet den zum Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken um.
10 Art. 15 e Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Dokumentation und Bericht
1 Die Registerbetreiberin dokumentiert Blockierungen sowie Umleitungen des Datenverkehrs.
2 Sie erstattet dem BAKOM periodisch oder auf Verlangen Bericht. Die Registerbetreiberin kann den Bericht ausserdem an die anerkannten Stellen nach Artikel 15 Absatz 3 weiterleiten.
Art. 16 Amtshilfe und Zusammenarbeit
1 Die Registerbetreiberin kann mit Dritten zusammenarbeiten, die ihre Mitarbeit zur Feststellung und Beurteilung von Bedrohungen, Missbräuchen und Gefahren anbieten, welche die von ihr verwalteten Domains, die dazugehörende Infrastruktur oder das DNS betreffen oder betreffend könnten. Sie sorgt dafür, dass die betreffenden Dritten mit ihr auf freiwilliger Basis und in gesicherter Form personenbezogene Informationen und Personendaten im Zusammenhang mit solchen Bedrohungen, Missbräuchen und Gefahren austauschen können. Sie kann ihnen solche personenbezogenen Informationen und Personendaten bekannt geben, nötigenfalls auch ohne Wissen der betroffenen Personen. Diese Bekanntgabe kann im Abrufverfahren
11 erfolgen.
2 Sie meldet den spezialisierten Bundesbehörden Zwischenfälle im Bereich der Informationssicherheit, welche die von ihr verwaltete Domain oder das DNS betreffen. Sie kann die Personendaten im Zusammenhang mit diesen Zwischenfällen bearbeiten und den spezialisierten Stellen bekannt geben, nötigenfalls auch ohne Wissen der betroffenen Personen. Diese Bekanntgabe kann im Abrufverfahren oder
12 durch blockweise Übertragung der Daten erfolgen.
3 Auf Verlangen einer im Rahmen ihrer Zuständigkeit intervenierenden Schweizer Behörde fordert die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter eines Domain- Namens ohne gültige Schweizer Korrespondenzadresse auf, innerhalb von 30 Tagen eine solche zu bezeichnen und die Identität bekannt zu geben. Die Registerbetreiberin widerruft den Domain-Namen, wenn die Halterin oder der Halter der Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt; sie teilt den Widerruf der ersuchenden Schwei-
13 zer Behörde mit.
4 Im Übrigen ist Artikel 13 b FMG auf die von der Registerbetreiberin gewährte Amtshilfe sinngemäss anwendbar.
3. Abschnitt: Registrare
Art. 17 Registrarvertrag
1 Ein Registrar darf Registrierungsdienstleistungen nur anbieten, wenn:
- a. er den Abschluss eines Registrarvertrags mit der ICANN nachweisen kann, falls die Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden, dies für die betreffende Domain vorschreiben; und
- b. er mit der Registerbetreiberin einen Registrarvertrag über die Registrierung von Domain-Namen abgeschlossen hat.
2 Die Registerbetreiberin muss einen Registrarvertrag abschliessen, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die folgenden Bedingungen erfüllt:
- a. Sie oder er verpflichtet sich zur Einhaltung des schweizerischen Rechts, insbesondere der vorliegenden Verordnung, ihrer Ausführungsbestimmungen sowie des Registrarvertrags.
- b. Sie oder er verfügt über eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz.
- c. Sie oder er beherrscht die Hardund Software sowie die technischen Abläufe für Registrierungen und andere administrative Vorgänge bei der Registerbetreiberin.
- d. Sie oder er hat ein Verfahren zur Überprüfung der Identifizierungsangaben eingerichtet, die von Personen eingereicht werden, die einen Domain-Namen beantragen.
- e. Sie oder er verfügt über die notwendigen personellen und technischen Ressourcen, um die Ablage und Aktualisierung der administrativen und technischen Daten zu gewährleisten, die von Personen, die einen Domain-Namen beantragen, oder von Halterinnen und Haltern von Domain-Namen eingereicht werden.
- f. Sie oder er verfügt im Bereich Informatik über die notwendige Hardund Software zur Gewährleistung der Sicherheit der Personendaten, die von Personen eingereicht werden, die einen Domain-Namen beantragen, und bewahrt diese Daten unter Einhaltung der Bestimmungen des Bundesgesetzes
14 vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz auf.
- g. Sie oder er hat Sicherheiten geleistet, die bei zweifelhafter Solvenz oder Zahlungsausfall verwertet werden können; sie dürfen das voraussichtliche Risiko der Registerbetreiberin nicht übersteigen und sind zum Zinssatz eines Sparkontos zu verzinsen.
3 Das Gesuch um Abschluss eines Registrarvertrags ist der Registerbetreiberin einzureichen. Es beinhaltet alle Dokumente, Angaben und Informationen, die notwendig sind, um zu beurteilen, ob die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Voraussetzungen erfüllt.
4 Änderungen von Tatsachen, die Grundlage des Vertrags bilden, sind der Registerbetreiberin umgehend mitzuteilen.
5 Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen können im Registrarvertrag nicht wegbedungen werden. Bei der Vertragsausgestaltung beachtet die Registerbetreiberin zudem die Grundsätze der Transparenz und Nichtdiskriminierung.
6 Ist das BAKOM Registerbetreiberin, so untersteht der Vertrag dem öffentlichen Recht (verwaltungsrechtlicher Vertrag); ist die Aufgabe an einen Dritten übertragen, so untersteht der Vertrag dem Privatrecht (privatrechtlicher Vertrag).
7 Die Registerbetreiberin löst den Vertrag entschädigungslos auf, wenn der Registrar dies wünscht, wenn er die Voraussetzungen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt, seine Geschäftstätigkeit einstellt oder sich im Konkurs oder in Liquidation befindet. Sie muss alle von der Vertragsauflösung betroffenen Halterinnen und Halter von Domain-Namen in geeigneter Weise informieren.
8 Betreffend die Aufsicht des BAKOM über die Registrare sind die Artikel 40 Absätze 1, 3 und 4 sowie Artikel 41 sinngemäss anwendbar.
Art. 18 Information der Öffentlichkeit
1 Die Registerbetreiberin veröffentlicht die Voraussetzungen für den Abschluss eines Registrarvertrags sowie eine Liste der abgeschlossenen Registrarverträge mit Angabe von Name und Firma, Postadresse, Telefonnummer sowie E-Mailund Internetadresse der Registrare.
2 Sie gibt die Registrarverträge auf Verlangen Dritten bekannt. Bestimmungen und Beilagen, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, werden nicht veröffentlicht.
Art. 19 Recht auf Zugriff auf das Registrierungssystem
1 Die Registrare, die einen Registrarvertrag abgeschlossen haben, können auf das Registrierungssystem der Registerbetreiberin zugreifen und Domain-Namen im Namen Dritter und zu deren Lasten registrieren und verwalten. Sie können sich Domain-Namen im eigenen Namen für den Eigenbedarf zuweisen.
2 Sie können ihr Recht nur so weit geltend machen, als die von der Registerbetreiberin vorgesehenen technischen und organisatorischen Verfahren und Bedingungen dies zulassen.
Art. 20 Pflichten der Registrare
1 Die Registrare müssen ein Angebot unterbreiten, das ausschliesslich die Zuteilung eines Domain-Namens beinhaltet (entbündeltes Angebot).
2 Sie müssen ihren Kundinnen oder Kunden jederzeit die Möglichkeit bieten, die administrative Verwaltung eines Domain-Namens an einen anderen Registrar zu transferieren. Vorbehalten bleiben zivilrechtliche Forderungen wegen Nichterfüllung des Vertrags.
3 Sie müssen die Geschäftskorrespondenz, Belege, Titel und Journaldateien (log files), geordnet nach Domain-Namen, während zehn Jahren ab Aufhebung der Registrierung aufbewahren. Auf Verlangen sind diese der Registerbetreiberin innerhalb von maximal drei Werktagen herauszugeben.
4 Die Registrare müssen:
- a. mit der Registerbetreiberin zusammenarbeiten und ihr jede notwendige technische und organisatorische Hilfe und Unterstützung zur Gewährleistung der Kontinuität und Sicherheit der Verwaltung der Domain-Namen leisten;
- b. sicherstellen, dass die Halterinnen und Halter von Domain-Namen über eine allfällige Einstellung der Registrartätigkeit informiert werden und ihnen das Vorgehen zur Wahrung ihrer Ansprüche bekannt ist.
Art. 21 Informationsaufgaben
1 Die Registrare informieren die Registerbetreiberin über beantragte oder registrierte Domain-Namen, die offensichtlich rechtswidrig sind oder gegen die öffentliche Ordnung verstossen, sobald sie davon Kenntnis haben.
2 Sie melden der Registerbetreiberin unverzüglich alle technischen Störungen, die sie an ihren Systemen, ihren Registrierungsdienstleistungen oder im Betrieb des DNS feststellen.
3 Sie leiten sämtliche Informationen der Registerbetreiberin unverzüglich den Halterinnen und Halter oder den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern weiter oder lassen sie übermitteln. Die Registrare informieren ihre Kundinnen und Kunden über die Verweigerung der Zuteilung von Domain-Namen spätestens drei Tage nach der
15 entsprechenden Mitteilung durch die Registerbetreiberin.
Art. 22 Rechtsbeziehungen
1 Die Rechtsbeziehungen zwischen Registraren, Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern sowie Halterinnen und Haltern von Domain-Namen unterstehen dem Privatrecht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieser Verordnung und ihrer Ausführungsvorschriften.
2 Die Registrare sind in der Preisfestlegung für ihre Registrierungsdienstleistungen frei; vorbehalten bleibt Artikel 40 Absatz 4 FMG.
3 Die Registrare veröffentlichen ihre Preise sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen für ihre Dienstleistungen.
Art. 23 Pflicht zur Zusammenarbeit
1 Die Registrare arbeiten mit der Registerbetreiberin zusammen, um Bedrohungen, Missbräuche und Gefahren zu identifizieren, welche die Verwaltung der Domains und der ihnen untergeordneten Domain-Namen, die dafür verwendete Infrastruktur oder das DNS betreffen oder betreffen könnten. Sie können Personendaten im Zusammenhang mit solchen Vorfällen bearbeiten, nötigenfalls auch ohne Wissen der betroffenen Personen.
2 Sie melden den zuständigen Stellen des Bundes sicherheitsrelevante Zwischenfälle in ihren Systemen, ihrer Verwaltungsinfrastruktur oder dem DNS. Sie können Personendaten im Zusammenhang mit Zwischenfällen bearbeiten und den zuständigen Stellen weiterleiten, nötigenfalls auch ohne Wissen der betroffenen Personen.
3 16 …
4 Die Registrare übermitteln dem angerufenen Streitbeilegungsdienst auf Verlangen alle bei ihnen vorhandenen Personendaten, die für die Beilegung einer Streitigkeit nötig sind.
4. Abschnitt: Zuteilung
Art. 24 Registrierungsgesuch
1 Reicht ein Registrar im Auftrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ein Registrierungsgesuch ein, so eröffnet die Registerbetreiberin ein Zuteilungsverfahren.
2 Ein Registrierungsgesuch wird behandelt, wenn:
- a. es durch den Registrar mittels Registrierungssystem gültig eingereicht wurde;
- b. es die für den Zuteilungsentscheid notwendigen Informationen, Elemente und Dokumente enthält, insbesondere: 1. die gewünschte Bezeichnung des Domain-Namens, 2. die aktuellen, vollständigen und korrekten Angaben der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, insbesondere deren oder dessen Namen, Postund E-Mail-Adresse, 3. die aktuellen, vollständigen und korrekten Informationen zur Prüfung, ob die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung des beantragten Domain-Namens erfüllt sind.
3 Das BAKOM legt fest, welche Informationen und Unterlagen, die von der Registerbetreiberin oder den Registraren zur Überprüfung des Namens, der Adresse und der rechtlichen Existenz der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers oder der Zuteilungsvoraussetzungen verlangt werden können, notwendig sind, insbesondere:
- a. bei natürlichen Personen: die Kopie eines gültigen nationalen Identitätsausweises oder Passes sowie eine aktuelle Wohnsitzbestätigung;
- b. bei Vereinen oder Stiftungen mit Sitz in der Schweiz ohne Eintrag im Handelsregister: die beglaubigte Kopie der Vereinsstatuten oder der Stiftungsurkunde;
- c. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland: einen aktuellen, beglaubigten ausländischen Handelsregisterauszug oder, wenn dieser nicht genügend Informationen enthält oder keine dem Handelsregister entsprechende Institution existiert, ein amtliches Dokument, das die rechtliche Existenz der Rechtseinheit gemäss anwendbarem ausländischem Recht bestätigt;
- d. die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz
17 vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer.
4 Es regelt im Bedarfsfall die Modalitäten für die Einreichung von Registrierungsgesuchen. Es kann für Registrierungen und Änderungen die Verwendung von Formularen vorschreiben.
Art. 25 Allgemeine Zuteilungsvoraussetzungen
1 Ein Domain-Name wird zugeteilt, wenn:
- a. die beantragte Bezeichnung oder der entsprechende ACE-String zwischen
3 und 63 autorisierte Zeichen enthält; das BAKOM bestimmt die autorisierten Zeichen und kann Ausnahmen bezüglich der minimalen Anzahl vorsehen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dies rechtfertigt; die Namen der Kantone und Einwohnergemeinden der Schweiz sowie die zweistelligen Abkürzungen der Kantone sind nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b reserviert und können den betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften zugewiesen werden;
- b. die beantragte Bezeichnung nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung reserviert ist, es sei denn, die Reservation erfolgte für die gesuchstellende Person;
- c. die besonderen Zuteilungsvoraussetzungen für die betreffende Domain erfüllt sind.
2 Die Registerbetreiberin verweigert die Zuteilung eines Domain-Namens, wenn:
- a. die Bezeichnung gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder das anwendbare Recht verstösst;
- b. technische Gründe dies erfordern;
18 ihr eine im Rahmen ihrer Zuständigkeit intervenierende Behörde mitteilt, c. dass berechtige Gründe zur Annahme bestehen, dass die Gesuchstellerin o- der der Gesuchsteller den beantragten Domain-Namen zu einem unrechtmässigen Zweck oder in unrechtmässiger Weise nutzen wird;
19 ein Gesuchsteller, dessen Domain-Name nach Artikel 15 c Absatz 2 oder Ard. tikel 16 Absatz 3 widerrufen wurde, die Zuteilung desselben Domainnamens erneut beantragt, ohne eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz zu bezeichnen.
3 Sie kann die Zuteilung eines Domain-Namens verweigern, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller Konkurs anmeldet oder sich in Liquidation oder Nachlassstundung befindet.
Art. 26 Reservierte Bezeichnungen
1 Die folgenden Bezeichnungen oder Kategorien von Bezeichnungen sind in den Landessprachen und in Englisch reserviert:
- a. die Bezeichnungen der Bundesbehörden und Bundesbetriebe, die Namen der Bundesrätinnen und Bundesräte sowie der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers, die Bezeichnungen von offiziellen Gebäuden und die anderen mit dem Staat verbundenen Bezeichnungen nach der zentralen Liste der schützenswerten Bezeichnungen für Domain-Namen, die von der Bundeskanzlei zuhanden des Bundes erstellt wird;
- b. die Namen der Kantone und Einwohnergemeinden der Schweiz sowie die zweistelligen Abkürzungen der Kantone;
- c. die Namen und Abkürzungen internationaler Organisationen, die nach schweizerischem Recht geschützt sind;
- d. die Bezeichnungen, die nach den Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden, für generische Domains der ersten Ebene reserviert werden müssen;
- e. die Bezeichnungen, die für die Tätigkeit der Registerbetreiberin, namentlich für deren Kommunikation, notwendig erscheinen.
2 Reservierte Bezeichnungen oder Kategorien von Bezeichnungen können als Domain-Name nur denjenigen Personen oder Kategorien von Personen zugeteilt werden, für die sie reserviert sind, es sei denn, die Personen oder Kategorien von Personen haben einer Zuteilung an Dritte zugestimmt; vorbehalten bleiben zudem diejenigen Fälle, in denen eine Zuteilung bereits vor der Reservation oder vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte. Im Streitfall werden gleichlautende Bezeichnungen für einen Kanton und eine Einwohnergemeinde Letzterer zugeteilt.
Art. 27 Zuteilungsverfahren
1 Die Bearbeitung eines Registrierungsgesuchs durch die Registerbetreiberin wird mit der Zuteilung oder der Verweigerung der Zuteilung des beantragten Domain- Namens abgeschlossen.
2 Die Registerbetreiberin teilt das Nutzungsrecht an einem Domain-Namen zu. Die Zuteilung tritt mit der elektronischen Bestätigung in Kraft, die über das Registrierungssystem an den Registrar erfolgt, der im Auftrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers tätig ist.
3 Sie teilt die Verweigerung der Zuteilung eines Domain-Namens dem Registrar, der im Auftrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers tätig ist, elektronisch über das Registrierungssystem oder nötigenfalls auf anderem Wege mit.
4 Das BAKOM entscheidet über die Verweigerung der Zuteilung eines Domain- Namens, wenn innerhalb von 40 Tagen, nachdem die Registerbetreiberin dem Registrar, der im Auftrag der betroffenen Gesuchstellerin oder des betroffenen Gesuchstellers tätig ist, die Verweigerung der Zuteilung mitgeteilt hat, die Gesuchstellerin
20 oder der Gesuchsteller:
- a. einen solchen Entscheid verlangt; und
- b. eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz angibt, falls ihr oder sein Sitz oder Wohnsitz sich im Ausland befindet.
5. Abschnitt: Domain-Namen
Art. 28 Rechte der Halterin oder des Halters
1 Die Halterin oder der Halter ist berechtigt, den ihr oder ihm zugeteilten Domain- Namen innerhalb der Grenzen und gemäss dem Zweck dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist öffentlich-rechtlicher Natur.
2 Sie oder er verwaltet diejenigen Domain-Namen frei, die dem ihr oder ihm zugeteilten Domain-Namen untergeordnet sind; vorbehalten bleiben davon abweichende Bestimmungen dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen.
3 Sie oder er kann den ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namen unter Beachtung der allgemeinen und besonderen Zuteilungsvoraussetzungen auf einen Dritten übertragen, indem sie oder er über den verwaltenden Registrar ein Gesuch um Wechsel der Halterin oder des Halters stellt.
4 Sie oder er kann jederzeit auf einen Domain-Namen verzichten, indem sie oder er über den verwaltenden Registrar ein Gesuch um Löschung einreicht. Vorbehalten bleiben die zivilrechtlichen Ansprüche aus dem Vertrag mit dem Registrar.
5 Das Nutzungsrecht an einem Domain-Namen geht von Amtes wegen über:
- a. an das aus einer Fusion hervorgehende Unternehmen, das Halter der den fusionierten Unternehmen zugeteilten Domain-Namen wird;
- b. im Falle einer Spaltung oder Vermögensübertragung nach dem Fusionsge-
21 setz vom 3. Oktober 2003 : an die übernehmenden Gesellschaft, die Halterin der Domain-Namen wird, die der im Inventar erwähnten übertragenden Gesellschaft zugeteilt waren;
- c. an die Erben der verstorbenen Halterin oder des verstorbenen Halters.
6 Es fällt in die Konkursmasse der konkursiten Halterin oder des konkursiten Halters.
Art. 29 Pflichten der Halterin oder des Halters
1 Die Halterin oder der Halter ist verpflichtet, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen und nötigenfalls zu korrigieren.
2 Sie oder er ist verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren betreffend Ansprüche aus dem Kennzeichenrecht teilzunehmen.
Art. 30 Widerruf
1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
- a. wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst;
- b. wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden;
- c. wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren;
- d. wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain- Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat;
- e. wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen.
2 Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens:
- a. wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht;
- b. wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist;
- c. wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet;
- d. wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain- Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin
Fussnoten
[^1]: SR 784.10
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225).
[^3]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, mit Wirkung seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225).
[^14]: SR 235.1
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225).
[^16]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, mit Wirkung seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225).
[^17]: SR 431.03
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225).
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225).
[^21]: SR 221.301
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