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Abkommen vom 30. Oktober 2014 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die gegenseitige Anerkennung von Fähigkeitszeugnissen und Berufsattesten der beruflichen Grundbildung (mit Anhang)
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· 2014-10-30
2019-01-01
Änderungen vom 2019-01-01
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# Abkommen vom 30. Oktober 2014 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die gegenseitige Anerkennung von Fähigkeitszeugnissen und Berufsattesten der beruflichen Grundbildung (mit Anhang)
(Stand am 1. Januar 2018) Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein im Folgenden «Vertragsparteien» genannt, im Geiste der freundschaftlichen Beziehung zwischen den beiden Staaten, im Bewusstsein der engen Zusammenarbeit und der in beiden Staaten bestehenden Gemeinsamkeiten im Bereich der Berufsbildung, in der Absicht, Personen mit einem schweizerischen oder liechtensteinischen Abschluss die beruflichen Tätigkeiten zu erleichtern und ihnen den Zugang zur höheren Berufsbildung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu ermöglichen, haben für die gegenseitige Anerkennung von Fähigkeitszeugnissen und Berufsattesten (nachstehend Ausweisen) der beruflichen Grundbildung, Folgendes vereinbart:
(Stand am 1. Januar 2019) Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein im Folgenden «Vertragsparteien» genannt, im Geiste der freundschaftlichen Beziehung zwischen den beiden Staaten, im Bewusstsein der engen Zusammenarbeit und der in beiden Staaten bestehenden Gemeinsamkeiten im Bereich der Berufsbildung, in der Absicht, Personen mit einem schweizerischen oder liechtensteinischen Abschluss die beruflichen Tätigkeiten zu erleichtern und ihnen den Zugang zur höheren Berufsbildung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu ermöglichen, haben für die gegenseitige Anerkennung von Fähigkeitszeugnissen und Berufsattesten (nachstehend Ausweisen) der beruflichen Grundbildung, Folgendes vereinbart:
##### **Art. 1**
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##### **Art. 8**
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft, in welchem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft, in welchem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Geschehen zu Bern, am 30. Oktober 2014, in zwei Originalen in deutscher Sprache. Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: des Fürstentums Liechtenstein: Johann N. Schneider-Ammann Aurelia Frick
2018-01-01
2017-01-01
2016-01-01
2015-01-01
2014-10-30
Originalfassung
Text zu diesem Datum