Verordnung vom 25. November 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-11-25
Letzte Aktualisierung 2020-01-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 120
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Art. 99 Bewertung ausstehender Geschäfte

(Art. 109 FinfraG)

1 Marktbedingungen, die keine Bewertung eines OTC-Derivatgeschäfts zu Marktpreisen zulassen, sind gegeben, wenn:

  • a. der Markt inaktiv ist; oder
  • b. die Bandbreite der plausiblen Zeitwertschätzungen signifikant ist und die Wahrscheinlichkeiten der verschiedenen Schätzungen nicht genügend bewertet werden können.

2 Ein Markt für ein OTC-Derivatgeschäft wird als inaktiv angesehen, wenn:

  • a. die notierten Preise nicht ohne Weiteres und nicht regelmässig verfügbar sind; und
  • b. die verfügbaren Preise keine Markttransaktionen repräsentieren, die regelmässig und unter marktüblichen Bedingungen erfolgen.

3 Ist eine Bewertung nach Modellpreisen zulässig, so muss das Modell:

  • a. alle Faktoren einbeziehen, die die Gegenparteien bei der Festlegung eines Preises berücksichtigen würden, einschliesslich einer grösstmöglichen Nutzung von Marktbewertungsinformationen;
  • b. mit anerkannten ökonomischen Verfahrensweisen für die Preisbestimmung von Finanzinstrumenten übereinstimmen;
  • c. anhand der Preise von beobachtbaren aktuellen Markttransaktionen mit demselben Finanzinstrument kalibriert und auf seine Validität geprüft sein oder sich auf verfügbare beobachtbare Marktdaten stützen;
  • d. im Rahmen der internen Risikomanagementprozesse unabhängig validiert und überwacht werden;
  • e. ordnungsgemäss dokumentiert und vom Leitungsorgan, von der Geschäftsleitung oder von einem durch diese delegierten Risikoausschuss genehmigt und mindestens einmal jährlich überprüft werden.

16 Art. 100 Pflicht zum Austausch von Sicherheiten (Art. 110 FinfraG)

1 Müssen Gegenparteien Sicherheiten austauschen, so erfolgt dies in Form:

  • a. einer Ersteinschusszahlung, die geeignet ist, die Transaktionspartner vor dem potenziellen Risiko zu schützen, dass es während der Schliessung und des Ersatzes der Position im Falle des Ausfalls einer Gegenpartei zu Marktpreisveränderungen kommt; und
  • b. einer Nachschusszahlung, die geeignet ist, die Transaktionspartner vor dem laufenden Risiko von Marktpreisveränderungen nach Ausführung der Transaktion zu schützen.

2 Eine Ersteinschusszahlung haben nur Gegenparteien zu leisten, deren aggregierte Monatsend-Durchschnittsbruttoposition der OTC-Derivate, die nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, einschliesslich der Derivate nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b FinfraG, auf Stufe Finanzoder Versicherungsgruppe oder Konzern für die Monate März, April und Mai eines Jahres grösser ist als

8 Milliarden Franken; dabei werden gruppeninterne Geschäfte nicht mehrfach aus der Sicht jeder Gruppengesellschaft gezählt.

3 Die Pflicht nach Absatz 2 besteht jeweils während des gesamten darauffolgenden Kalenderjahres.

17 Art. 100 a Ausnahmen von der Pflicht zum Austausch von Sicherheiten (Art. 110 FinfraG)

1 Auf einen Austausch von Ersteinschussund Nachschusszahlungen kann verzichtet werden, wenn:

  • a. die auszutauschende Sicherheit kleiner als 500 000 Franken wäre;
  • b. am Geschäft kleine Nichtfinanzielle Gegenparteien beteiligt sind.

2 Auf einen Austausch von Ersteinschusszahlungen kann verzichtet werden, wenn diese für die Währungskomponente von Devisenderivaten zu leisten wären, bei denen der Nominalbetrag und die Zinsen in einer Währung gegen den Nominalbetrag und die Zinsen in einer anderen Währung zu einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt und nach einer im Voraus bestimmten Methode ausgetauscht werden.

3 Ist eine der Gegenparteien eines Derivatgeschäfts ein Emittent einer gedeckten Schuldverschreibung oder ein Rechtsträger eines Deckungsstocks einer gedeckten Schuldverschreibung, so kann diese Gegenpartei unter den Voraussetzungen nach Artikel 86 Absatz 3 mit ihrer Gegenpartei vereinbaren, dass:

  • a. auf einen Austausch von Ersteinschusszahlungen verzichtet wird; oder
  • b. der Emittent der gedeckten Schuldverschreibung oder der Rechtsträger des Deckungsstocks keine Nachschusszahlungen und die Gegenpartei Nachschusszahlungen in bar leistet.

18 Art. 100 b Reduktion der Ersteinschusszahlungen (Art. 110 FinfraG)

1 Die Gegenparteien können die Ersteinschusszahlungen um höchstens 50 Millionen Franken reduzieren.

2 Die Höhe der Ersteinschusszahlungen einer Gegenpartei, die einer Finanzoder Versicherungsgruppe oder einem Konzern angehört, bestimmt sich unter Einbezug aller Gruppenoder Konzerngesellschaften.

3 Bei gruppenoder konzerninternen Geschäften kann die Ersteinschusszahlung um höchstens 10 Millionen Franken reduziert werden.

19 Art. 101 Zeitpunkt der Berechnung und Leistung der Ersteinschusszahlung (Art. 110 FinfraG)

1 Die Ersteinschusszahlung ist erstmals innerhalb eines Geschäftstages nach Ausführung des Derivatgeschäfts zu berechnen. Sie ist regelmässig, mindestens jedoch alle

10 Geschäftstage neu zu berechnen.

2 Befinden sich beide Gegenparteien in derselben Zeitzone, so ist die Berechnung auf der Grundlage des Netting-Sets des Vortages vorzunehmen. Befinden sich die Gegenparteien nicht in derselben Zeitzone, so ist die Berechnung auf der Grundlage derjenigen Transaktionen im Netting-Set durchzuführen, die in der früheren der beiden Zeitzonen am Vortag vor 16 Uhr getätigt wurden.

3 Die Ersteinschusszahlung ist am jeweiligen Berechnungstag nach Absatz 1 zu leisten. Für die Abwicklung gelten die handelsüblichen Fristen.

20 Art. 101 a Zeitpunkt der Berechnung und Leistung der Nachschusszahlung (Art. 110 FinfraG)

1 Die Nachschusszahlungen sind mindestens an jedem Geschäftstag neu zu berechnen.

2 Basis der Berechnung ist die Bewertung des ausstehenden Geschäfts nach Artikel 109 FinfraG. Im Übrigen ist Artikel 101 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.

3 Die Nachschusszahlungen sind am jeweiligen Berechnungstag nach Absatz 1 zu leisten. Für die Abwicklung gelten die handelsüblichen Fristen.

4 In Abweichung von Absatz 3 ist die Leistung von Nachschusszahlungen bis spätestens zwei Geschäftstage nach dem Berechnungstag zulässig, wenn:

  • a. eine Gegenpartei, ohne zur Leistung einer Ersteinschusszahlung verpflichtet zu sein, vor dem Berechnungstag zusätzliche Sicherheiten geleistet hat und folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. die zusätzlichen Sicherheiten wurden berechnet unter Berücksichtigung eines einseitigen Konfidenzintervalls von 99 Prozent bei der Bewertung der zu besichernden OTC-Derivatgeschäfte über die relevante Nachschuss-Risikoperiode, 2. die Nachschuss-Risikoperiode beträgt mindestens so viele Tage, wie zwischen dem Berechnungstag und dem Tag der Leistung der Nachschusszahlungen liegen, wobei der Berechnungstag und der Leistungstag auch mitzuzählen sind; oder
  • b. die Gegenparteien Ersteinschusszahlungen unter Berücksichtigung einer Nachschuss-Risikoperiode geleistet haben, die mindestens folgende Zeitspannen abdeckt: 1. die Zeitspanne von der letzten Leistung von Nachschusszahlungen bis zum möglichen Ausfall der Gegenpartei zuzüglich der Tage vom Berechnungstag bis zum Tag der Leistung der Nachschusszahlung, und 2. die Zeitspanne, die schätzungsweise notwendig ist, um die betreffenden OTC-Derivatgeschäfte zu ersetzen oder die daraus resultierenden Risiken abzusichern.

21 Art. 102 Handhabung der Ersteinschusszahlung (Art. 110 FinfraG)

1 Für die Ersteinschusszahlung darf keine gegenseitige Aufrechnung erfolgen.

2 In bar geleistete Ersteinschusszahlungen müssen bei einer Zentralbank oder einer von der leistenden Gegenpartei unabhängigen schweizerischen Bank oder einer unabhängigen ausländischen Bank, die einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht, gehalten werden.

3 Nicht in bar geleistete Ersteinschusszahlungen können von der empfangenden Gegenpartei oder einem von dieser beauftragten Dritten gehalten werden. Beim Dritten kann es sich um die leistende Gegenpartei handeln.

4 Eine Weiterverwendung der Ersteinschusszahlungen ist nicht zulässig. Ausgenommen ist die Weiterverwendung von in bar geleisteten Ersteinschusszahlungen durch einen verwahrenden Dritten, soweit vertraglich sichergestellt ist, dass die Weiterverwendung die Sicherheit und ihre Verwertbarkeit nicht beeinträchtigt.

5 Die empfangende Gegenpartei und der verwahrende Dritte haben die nicht in bar empfangenen Ersteinschusszahlungen von den eigenen Vermögenswerten zu trennen und eine Trennungsvereinbarung abzuschliessen. Diese sieht insbesondere vor, dass:

  • a. die Ersteinschusszahlung für die empfangende Gegenpartei im Falle eines Konkurses oder einer Zahlungsunfähigkeit der leistenden Gegenpartei umgehend verfügbar ist; und
  • b. die die Ersteinschusszahlung leistende Gegenpartei im Falle eines Konkurses oder einer Zahlungsunfähigkeit der empfangenden Gegenpartei oder des verwahrenden Dritten genügend abgesichert ist.
Art. 103 Berechnung der Ersteinschusszahlung

(Art. 110 FinfraG)

1 Die Ersteinschusszahlung berechnet sich als prozentualer Abschlag auf die Bruttopositionen der einzelnen Derivatgeschäfte. Derivatgeschäfte, die Gegenstand einer zwischen den Gegenparteien abgeschlossenen Aufrechnungsvereinbarung bilden («Netting-Set»), können zusammengefasst werden.

2 Sie beträgt nach Derivatekategorien:

  • a.[^1] Prozent für Zinsderivate mit einer Restlaufzeit von bis zu 2 Jahren;
  • b.[^2] Prozent für Kreditderivate mit einer Restlaufzeit von bis zu 2 Jahren und für Zinsderivate mit einer verbleibenden Restlaufzeit zwischen 2–5 Jahren;
  • c.[^4] Prozent für Zinsderivate mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren;
  • d.[^5] Prozent für Kreditderivate mit einer Restlaufzeit zwischen 2–5 Jahren;
  • e.[^6] Prozent für Fremdwährungsderivate;
  • f.[^10] Prozent für Kreditderivate mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren;
  • g.[^15] Prozent für Aktien-, Rohstoff-, Warenund für alle übrigen Derivate.

3 Fällt ein Geschäft in mehr als eine Derivatekategorie nach Absatz 2, so fällt es:

  • a. in die Derivatekategorie des Hauptrisikofaktors, soweit dieser im betroffenen Geschäft eindeutig identifizierbar ist;
  • b. in die Derivatekategorie mit dem höchsten prozentualen Abschlag, sofern im betroffenen Geschäft ein Hauptrisikofaktor nicht eindeutig identifizierbar ist.

4 Die Ersteinschusszahlung für ein Netting-Set berechnet sich gemäss Anhang 3.

5 Finanzielle Gegenparteien, die einen von der FINMA genehmigten Marktrisiko-

22 Modellansatz nach Artikel 88 der ERV für die Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen oder ein von der FINMA genehmigtes Marktmodell nach den

23 Artikeln 50 a –50 d der Aufsichtsverordnung vom 9. November 2005 zur Berechnung der Solvabilität im Rahmen des Schweizer Solvenztest (SST) verwenden, können die Ersteinschusszahlung gestützt darauf berechnen, solange sich kein international harmonisiertes, branchenweit anerkanntes Standardmodell etabliert hat. Die FINMA regelt die technischen Kriterien, die der Modellansatz oder das Marktmodell erfüllen muss.

6 24

Art. 104 Zulässige Sicherheiten für Ersteinschussund Nachschusszahlung

(Art. 110 FinfraG)

1 Zulässige Sicherheiten sind:

  • a. Bareinlagen, einschliesslich Kassenobligationen oder vergleichbare von einer Bank emittierte Instrumente;
  • b. hochwertige Schuldverschreibungen, die von einer Zentralregierung, einer Zentralbank, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit dem Recht zur Erhebung von Steuern, der BIZ, dem Internationalen Währungsfonds, dem ESM und Multilateralen Entwicklungsbanken emittiert wurden;
  • c. hochwertige Schuldverschreibungen von Unternehmen;
  • d. hochwertige Pfandbriefe und gedeckte Schuldverschreibungen;

25 e. Aktien eines Hauptindexes gemäss Artikel 4 Buchstabe b ERV einschliesslich Wandelanleihen;

  • f. Gold;
  • g. Geldmarktfonds;

26 h. Anteile an Effektenfonds nach Artikel 53 des Kollektivanlagengesetzes vom

27 23. Juni 2006 , wenn: 1. die Anteile täglich bewertet werden, und 2. die Effektenfonds ausschliesslich in Vermögenswerte nach den Buchstaben a–g oder in Derivate investieren, die solche Vermögenswerte absichern.

2 Hochwertig sind Sicherheiten, die hochliquide sind, eine hohe Wertbeständigkeit auch in einer Stressperiode aufweisen und innerhalb einer angemessenen Frist monetarisiert werden können.

3 Wiederverbriefungspositionen sind nicht als Sicherheiten zugelassen.

4 Die Sicherheiten sind täglich neu zu bewerten.

Art. 105 Wertabschläge auf Sicherheiten

(Art. 110 FinfraG)

1 Der Wert der Sicherheiten ist durch Abschläge auf dem Marktwert nach Anhang 4 zu reduzieren.

2 Ein zusätzlicher Abschlag von 8 Prozent ist vorzunehmen in Fällen, in denen:

  • a. die Währung der geleisteten Ersteinschusszahlung von der Währung abweicht, die für die jeweilige Beendigungszahlung vereinbart wurde;
  • b. die Währung der nicht in bar geleisteten Nachschusszahlung von den Währungen abweicht, die im Derivatvertrag, in der Netting-Rahmenvereinbarung oder im Besicherungsanhang für die Nachschusszahlung vereinbart wur-

28 den.

3 Gegenparteien dürfen die Wertabschläge mittels eigener Schätzungen der Marktpreisvolatilität und der Wechselkursvolatilität ermitteln, wenn sie die qualitativen und quantitativen Mindeststandards in Anhang 5 erfüllen.

4 Sie treffen Massnahmen, um:

  • a. Risikokonzentrationen auf bestimmten Arten von Sicherheiten auszuschliessen;
  • b. auszuschliessen, dass die akzeptierten Sicherheiten vom Sicherungsgeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen emittiert wurden;
  • c. wesentliche Korrelationsrisiken aus erhaltenen Sicherheiten zu vermeiden.
Art. 106 Grenzüberschreitende Geschäfte

(Art. 94 Abs. 2 und 107 FinfraG)

1 Die Pflicht, bei grenzüberschreitenden Geschäften Sicherheiten auszutauschen, bis ter besteht unter Vorbehalt der Absätze 2, 2 und 2 auch dann, wenn die ausländische Gegenpartei der austauschpflichtigen Schweizer Gegenpartei austauschpflichtig

29 wäre, wenn sie ihren Sitz in der Schweiz hätte.

2 Keine Sicherheiten müssen ausgetauscht werden, sofern die ausländische Gegenpartei:

  • a. ihren Sitz in einem Staat hat, dessen Recht von der FINMA als gleichwertig anerkannt worden ist; und
  • b. nach dem Recht dieses Staates keine Sicherheiten austauschen muss. 2bis Die Schweizer Gegenpartei kann auf die Leistung von Ersteinschussund Nachschusszahlungen an die ausländische Gegenpartei verzichten, wenn eine unabhängige rechtliche Überprüfung ergeben hat, dass:
  • a. die Aufrechnungsoder Besicherungsvereinbarungen gegenüber der ausländischen Gegenpartei rechtlich nicht jederzeit sicher durchsetzbar sind; oder
  • b. Vereinbarungen zur Trennung von Sicherheiten nicht international aner-

30 kannten Standards entsprechen. 2ter Sie kann auf die Einforderung von Ersteinschussund Nachschusszahlungen von der ausländischen Gegenpartei verzichten, wenn die Voraussetzungen nach Abbis satz 2 Buchstabe a oder b erfüllt sind und:

  • a. eine unabhängige rechtliche Überprüfung ergeben hat, dass die Entgegennahme von Ersteinschussoder Nachschusszahlungen von der ausländischen Gegenpartei im Einklang mit den Bestimmungen des FinfraG oder dieser Verordnung nicht möglich wäre; und
  • b. das Verhältnis der nach Inkrafttreten der Pflicht zur Einforderung von Ersteinschussund Nachschusszahlungen abgeschlossenen und ausstehenden unbesicherten Transaktionen zu allen OTC-Derivatgeschäften kleiner ist als 2,5 Prozent, wobei gruppeninterne Geschäfte bei der Berechnung nicht mit-

31 einzubeziehen sind.

3 Die übrigen Risikominderungspflichten, die ein Mitwirken der Gegenpartei erfordern würden, können einseitig erfüllt werden, soweit dies anerkannten internationalen Standards entspricht.

Art. 107 Gruppeninterne Geschäfte

(Art. 111 FinfraG)

1 Nicht als rechtliche Hindernisse im Sinne von Artikel 111 Buchstabe c FinfraG gelten insolvenzrechtliche Bestimmungen.

2 Im Übrigen ist Artikel 91 anwendbar. 5. Abschnitt: Handel über Handelsplätze und organisierte Handelssysteme

Art. 108 Beginn der Pflicht

(Art. 112 FinfraG) Die Pflicht, ein Derivatgeschäft nach Artikel 112 FinfraG über einen Handelsplatz oder ein organisiertes Handelssystem zu handeln (Plattformhandelspflicht), gilt, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem sie die FINMA für das betreffende Derivatgeschäft bekannt macht:

  • a. nach Ablauf von 6 Monaten: für Derivatgeschäfte, die Teilnehmer an einer bewilligten oder anerkannten zentralen Gegenpartei neu untereinander abschliessen;
  • b. nach Ablauf von 9 Monaten: für Derivatgeschäfte: 1. die Teilnehmer an einer bewilligten oder anerkannten zentralen Gegenpartei mit anderen Finanziellen Gegenparteien neu abschliessen, oder 2. die übrige Finanzielle Gegenparteien, die nicht klein sind, neu untereinander abschliessen;
  • c. nach Ablauf von 12 Monaten: für alle übrigen Derivatgeschäfte, die neu abgeschlossen werden.
Art. 109 Nicht erfasste Geschäfte

(Art. 112 FinfraG)

1 Gegenparteien, die nach den Artikeln 98 Absatz 2 oder 99 Absatz 2 FinfraG neu plattformhandelspflichtig werden, müssen Geschäfte, die sie vor Entstehung ihrer Pflicht abgeschlossen haben, nicht über bewilligte oder anerkannte Handelsplätze oder Betreiber eines organisierten Handelssystems handeln.

2 Derivatgeschäfte mit Gegenparteien nach Artikel 94 Absatz 1 FinfraG werden von der Plattformhandelspflicht nicht erfasst.

Art. 110 Handel über ausländische organisierte Handelssysteme

(Art. 95 und 112 FinfraG) Die Plattformhandelspflicht kann durch Handel über ein ausländisches organisiertes Handelssystem erfüllt werden, soweit dieses einer ausländischen Regulierung untersteht, die von der FINMA in sinngemässer Anwendung von Artikel 41 FinfraG als gleichwertig anerkannt worden ist.

Art. 111 Grenzüberschreitende Geschäfte

(Art. 94 Abs. 2 und 114 FinfraG) Es muss bei grenzüberschreitenden Geschäften nicht über einen Handelsplatz oder ein organisiertes Handelssystem gehandelt werden, sofern die ausländische Gegenpartei:

  • a. ihren Sitz in einem Staat hat, dessen Recht von der FINMA als gleichwertig anerkannt worden ist;
  • b. nach dem Recht dieses Staat nicht plattformhandelspflichtig ist.
Art. 112 Gruppeninterne Geschäfte

(Art. 94 Abs. 2 und 115 FinfraG) Auf die gruppeninternen Geschäfte ist Artikel 91 anwendbar.

6. Abschnitt: Dokumentation und Prüfung

Art. 113 Dokumentation

(Art. 116 FinfraG)

1 Finanzielle und Nichtfinanzielle Gegenparteien regeln schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, die Abläufe, mit denen sie die

32 Umsetzung der Pflichten sicherstellen:

  • a. zur Abrechnung über eine zentrale Gegenpartei (Art. 97 FinfraG);
  • b. zur Ermittlung der Schwellenwerte (Art. 100 FinfraG);
  • c. zur Meldung an ein Transaktionsregister (Art. 104 FinfraG);
  • d. zur Risikominderung (Art. 107 FinfraG);
  • e. zum Handel über Handelsplätze und organisierte Handelssysteme (Art. 112 FinfraG).

2 Nichtfinanzielle Gegenparteien, die nicht mit Derivaten handeln wollen, können diesen Beschluss schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text

33 ermöglicht, festhalten und sind dann von der Pflicht nach Absatz 1 befreit.

3 Finanzielle Gegenparteien, die von anderen Finanziellen oder Nichtfinanziellen Gegenparteien mit der Umsetzung von deren Pflichten beauftragt werden, regeln die entsprechenden Abläufe gemäss Absatz 1 sinngemäss.

Art. 114 Prüfung und Anzeige

(Art. 116 und 117 FinfraG)

1 Die Revisionsstelle prüft bei Nichtfinanziellen Gegenparteien, ob diese Vorkehrungen getroffen haben, um insbesondere die in Artikel 113 Absatz 1 Buchstaben a– e genannten Pflichten beim Handel mit Derivaten einzuhalten.

2 Sie trägt bei der Prüfung den Grundsätzen der risikoorientierten Prüfung und der Wesentlichkeit Rechnung.

3 34 Die Revisionsstelle nach Artikel 727 des Obligationenrechts (OR) hält das Resultat der Prüfung im umfassenden Bericht an den Verwaltungsrat nach Artikel 728 b Absatz 1 OR fest.

4 Die Revisionsstelle nach Artikel 727 a OR informiert das verantwortliche Organ des geprüften Unternehmens über das Resultat der Prüfung.

5 Stellt die Revisionsstelle Verstösse gegen die Bestimmungen über den Handel mit Derivaten fest, so hält sie diese in der Berichterstattung nach den Absätzen 3 und 4 fest. Sie setzt eine Frist für die Behebung der gemeldeten Verstösse.

6 Hat die geprüfte Gesellschaft während der Prüfperiode keine Derivatgeschäfte getätigt und stehen an deren Ende auch keine aus, so kann die Berichterstattung nach den Absätzen 3 und 4 unterbleiben.

7 Die Revisionsstelle meldet die Verstösse dem EFD, wenn die Gesellschaft die Verstösse nach Absatz 5 nicht innerhalb der gesetzten Frist behebt oder wenn sich diese wiederholen.

2. Kapitel: Offenlegung von Beteiligungen

Art. 115

(Art. 120 FinfraG)

1 Die Beteiligungspapiere einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland gelten als in der Schweiz hauptkotiert, wenn die Gesellschaft mindestens dieselben Pflichten für die Kotierung und die Aufrechterhaltung der Kotierung an einer Börse in der Schweiz zu erfüllen hat wie Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz.

2 Die Börse veröffentlicht, welche Beteiligungspapiere von Gesellschaften mit Sitz im Ausland in der Schweiz hauptkotiert sind.

3 Gesellschaften mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere in der Schweiz hauptkotiert sind, haben die aktuelle Gesamtzahl der ausgegebenen Beteiligungspapiere und die damit verbundenen Stimmrechte zu veröffentlichen.

3. Kapitel: Öffentliche Kaufangebote

Art. 116 Hauptkotierung

(Art. 125 Abs. 1 FinfraG) Für öffentliche Kaufangebote gilt Artikel 115 betreffend Hauptkotierung.

Art. 117 Gebühren für die Prüfung des Angebots

(Art. 126 Abs. 5 FinfraG)

1 Die Übernahmekommission erhebt bei Unterbreitung des Angebots von jedem Anbieter eine Gebühr für die Prüfung des Angebots.

2 Die Gebühr wird im Verhältnis zum Wert der Transaktion berechnet:

  • a.[^0] ,5 Promille bis zu 250 Millionen Franken;
  • b.[^0] ,2 Promille: für den Teil zwischen 250 und 625 Millionen Franken;
  • c.[^0] ,1 Promille: für den Teil, der 625 Millionen Franken übersteigt.

3 Die Gebühr beträgt mindestens 50 000 Franken und höchstens 250 000 Franken. In besonderen Fällen kann die Gebühr, je nach Umfang und Schwierigkeit der Transaktion, um bis zu 50 Prozent vermindert oder erhöht werden.

4 Werden Effekten zum Tausch angeboten, die an einer Börse kotiert sind, so wird der Gesamtbetrag des Angebots aufgrund des volumengewichteten Durchschnittskurses der börslichen Abschlüsse der letzten 60 Börsentage vor der Unterbreitung des Angebots beziehungsweise der Voranmeldung an die Übernahmekommission ermittelt. Für nicht liquide oder nicht kotierte Effekten wird die Gebühr aufgrund der Bewertung durch die Prüfstelle ermittelt.

5 In besonderen Fällen, namentlich wenn die Zielgesellschaft oder eine qualifizierte Aktionärin oder ein qualifizierter Aktionär der Übernahmekommission besonderen Aufwand verursacht, kann die Übernahmekommission auch die Zielgesellschaft oder die qualifizierte Aktionärin oder den qualifizierten Aktionär zur Entrichtung einer Gebühr verpflichten. Diese beträgt mindestens 20 000 Franken, höchstens aber die Gebühr, die der Anbieter zu bezahlen hat.

Art. 118 Gebühren für andere Entscheide

(Art. 126 Abs. 5 FinfraG)

1 Die Übernahmekommission erhebt auch eine Gebühr, wenn sie in anderen Übernahmesachen entscheidet, insbesondere über das Bestehen einer Angebotspflicht. Sie kann auch für die Prüfung von Auskunftsersuchen eine Gebühr erheben.

2 Die Gebühr beträgt je nach Umfang und Schwierigkeit des Falles bis zu 50 000 Franken.

3 Falls die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein Angebot unterbreitet, nachdem ein Ausschuss entschieden hat, so kann die Übernahmekommission diese Gebühr von der in Artikel 117 vorgesehenen Gebühr in Abzug bringen.

Art. 119 Gebührenvorschuss

(Art. 126 Abs. 5 FinfraG) Die Übernahmekommission kann von jeder Partei einen Vorschuss in der Höhe der voraussichtlichen Gebühr verlangen.

Art. 120 Berechnung der Stimmrechte bei Kraftloserklärung der restlichen

Beteiligungspapiere (Art. 137 Abs. 1 FinfraG) Zur Feststellung, ob der Grenzwert von 98 Prozent nach Artikel 137 Absatz 1 FinfraG überschritten ist oder nicht, werden neben den direkt gehaltenen Aktien auch die Aktien berücksichtigt:

  • a. deren Stimmrechte ruhen;
  • b. die der Anbieter im Zeitpunkt des Gesuchs um Kraftloserklärung indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten hält.
Art. 121 Verfahren bei Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere

(Art. 137 FinfraG)

1 Erhebt der Anbieter gegen die Gesellschaft Klage zwecks Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere, so macht dies das Gericht öffentlich bekannt und es weist die restlichen Aktionärinnen und Aktionäre darauf hin, dass sie dem Verfahren beitreten können. Es setzt dafür eine Frist von mindestens drei Monaten fest. Die Frist beginnt am Tag der ersten Bekanntmachung.

2 Die Bekanntmachung ist dreimal im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen. In besonderen Fällen kann das Gericht noch in anderer Weise für angemessene Veröffentlichung sorgen.

3 Treten Aktionärinnen und Aktionäre dem Verfahren bei, so sind sie in ihren Prozesshandlungen von der beklagten Gesellschaft unabhängig.

4 Die Kraftloserklärung ist sofort im Schweizerischen Handelsamtsblatt, nach Ermessen des Gerichts auch anderweitig, zu veröffentlichen. 4. Kapitel: Ausnahmen vom Verbot des Insiderhandels und der Marktmanipulation

Art. 122 Gegenstand

(Art. 142 Abs. 2 und 143 Abs. 2 FinfraG) Die Bestimmungen dieses Kapitels legen fest, in welchen Fällen Verhaltensweisen zulässig sind, die unter die Artikel 142 Absatz 1 und 143 Absatz 1 FinfraG fallen.

Art. 123 Rückkauf eigener Beteiligungspapiere

(Art. 142 Abs. 2 und 143 Abs. 2 FinfraG)

1 Der Rückkauf eigener Beteiligungspapiere im Rahmen eines öffentlichen Rückkaufangebots (Rückkaufprogramm) zum Marktpreis, der unter die Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe a und 143 Absatz 1 FinfraG fällt, ist unter Vorbehalt von Artikel 124 zulässig, wenn:

  • a. das Rückkaufprogramm höchstens drei Jahre dauert;
  • b. der Umfang der Rückkäufe gesamthaft 10 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte und 20 Prozent des frei handelbaren Anteils der Beteiligungspapiere nicht übersteigt;
  • c. der Umfang der Rückkäufe pro Tag 25 Prozent des Tagesvolumens nicht übersteigt, das während dreissig Tagen vor der Veröffentlichung des Rückkaufprogramms auf der ordentlichen Handelslinie durchschnittlich gehandelt wurde;
  • d. der Kaufpreis nicht höher ist als: 1. der letzte unabhängig erzielte Abschlusspreis auf der ordentlichen Handelslinie, oder 2. der gegenwärtig beste unabhängige Angebotspreis auf der ordentlichen Handelslinie, sofern dieser unter dem Preis nach Ziffer 1 liegt;
  • e. während Handelsunterbrüchen sowie der Eröffnungsoder der Schlussauktion keine Kurse gestellt werden;
Fussnoten

[^1]: SR 958.1

[^2]: SR 952.03

[^3]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 14 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

[^4]: SR 173.110

[^5]: Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 14 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berück- sichtigt.

[^6]: SR 956.1

[^7]: SR 952.03

[^8]: Fassung gemäss Beilage Ziff. 2 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

[^9]: SR 952.03

[^10]: SR 952.03

[^11]: Fassung gemäss Beilage Ziff. 2 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

[^12]: SR 952.03

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).

[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).

[^15]: SR 221.432

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).

[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).

[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).

[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).

[^22]: SR 952.03

[^23]: SR 961.011

[^24]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, mit Wirkung seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).

[^25]: SR 952.03

[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).

[^27]: SR 951.31

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).

[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).

[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).

[^32]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 14 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

[^33]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 14 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

[^34]: SR 220

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