Änderungshistorie

Verordnung vom 25. Mai 2016 über den Gütertransport durch Bahn- und Schifffahrtsunternehmen (Gütertransportverordnung, GüTV)

4 Versionen · 2016-05-25

Änderungen vom 2017-01-01

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- a. Kosten für Traktionsmittel;
<sup>5</sup> b. …
- b. Kosten für die Anschlussvorrichtung;
- c. Entschädigungen an Behörden und Kommissionen;
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<sup>2</sup> Bestellt ein Kanton ein Angebot auf dem Netz der Schmalspurbahnen, so können die Betriebsbeiträge des Bundes bis zum prozentualen Anteil der Bundesbeteiligung
<sup>6</sup> nach Anhang 2 der Verordnung vom 11. November 2009 über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) erhöht werden.
<sup>5</sup> nach Anhang 2 der Verordnung vom 11. November 2009 über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) erhöht werden.
<sup>3</sup> Das BAV schliesst gemeinsam mit dem Kanton eine Vereinbarung mit der Leistungserbringerin ab.
@@ -344,7 +344,7 @@
<sup>2</sup> Die Inhalte des Berichts gelten nicht als Berufs-, Geschäftsoder Fabrikations-
<sup>7</sup> geheimnis im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004 . 5. Abschnitt: Investitionsund Betriebsbeiträge an den Transport begleiteter Motorfahrzeuge
<sup>6</sup> geheimnis im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004 . 5. Abschnitt: Investitionsund Betriebsbeiträge an den Transport begleiteter Motorfahrzeuge
##### **Art. 24**
@@ -352,7 +352,7 @@
<sup>2</sup> Das Bestellund Beitragsverfahren für die Ausrichtung der Betriebsbeiträge richtet
<sup>8</sup> sich nach den Artikeln 16–23 ARPV . 6. Abschnitt: Anschlussgewährung, Planung und Bau von Anschlussgleisen
<sup>7</sup> sich nach den Artikeln 16–23 ARPV . 6. Abschnitt: Anschlussgewährung, Planung und Bau von Anschlussgleisen
##### **Art. 25** Anschlussgewährung
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<sup>2</sup> Nicht dieser Prüfung unterliegen Baugesuche für Bauten und Anlagen nach Arti-
<sup>9</sup> kel 1 a der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnen (VPVE).
<sup>8</sup> kel 1 a der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnen (VPVE).
<sup>3</sup> Die zur Prüfung einzureichenden Unterlagen bestimmen sich nach Artikel <sup>3</sup> Absätze 1 und 2 VPVE.
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<sup>1</sup> Die Erteilung der Betriebsbewilligung ist dem BAV spätestens drei Monate vor der geplanten Inbetriebnahme des Anschlussgleises zu beantragen. Für die einzureichenden Unterlagen gilt Artikel 8 der Eisenbahnverordnung vom 23. November
<sup>10</sup> 1983 (EBV).
<sup>9</sup> 1983 (EBV).
<sup>2</sup> Das BAV kann die Bewilligung entziehen, wenn ein sicherer Betrieb des Anschlussgleises, insbesondere wegen mangelhaften Unterhalts, nicht mehr gewährleistet ist.
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<sup>2</sup> Sie müssen darin insbesondere das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung sowie die erforderlichen Massnahmen bei Ereignissen nach den Artikeln 15 und 16
<sup>11</sup> der Verordnung vom 17. Dezember 2014 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen vorschreiben.
<sup>10</sup> der Verordnung vom 17. Dezember 2014 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen vorschreiben.
<sup>3</sup> Anschliesser, die Fahrten selber durchführen, müssen die für einen sicheren Betrieb auf dem Anschlussgleis notwendigen Betriebsvorschriften erlassen.
<sup>4</sup> Die Anschliesser müssen ihre Betriebsvorschriften frühzeitig, spätestens aber drei Monate vor der beabsichtigten Inkraftsetzung, dem BAV als Grundlage für dessen Aufsichtstätigkeit zur Verfügung stellen. Betriebsvorschriften, die von den gestützt
<sup>12</sup> auf Artikel 17 Absatz 3 EBG vom BAV erlassenen Fahrdienstvorschriften abweichen, sind spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Inkraftsetzung dem BAV zur Genehmigung zu unterbreiten.
<sup>11</sup> auf Artikel 17 Absatz 3 EBG vom BAV erlassenen Fahrdienstvorschriften abweichen, sind spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Inkraftsetzung dem BAV zur Genehmigung zu unterbreiten.
##### **Art. 34** Personal
@@ -446,13 +446,13 @@
<sup>4</sup> Für Personen, die auf Anschlussgleisen Triebfahrzeuge führen oder sicherheitsrelevante Tätigkeiten ausüben, gelten die gestützt auf die Verordnung vom 4. Novem-
<sup>13</sup> ber 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich vom UVEK erlassenen Ausführungsbestimmungen.
<sup>12</sup> ber 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich vom UVEK erlassenen Ausführungsbestimmungen.
##### **Art. 35** Fahrzeuge
<sup>1</sup> Für Fahrzeuge, die nur auf Anschlussgleisen verkehren, gelten die gestützt auf
<sup>14</sup> Artikel 81 EBV vom UVEK erlassenen Ausführungsbestimmungen.
<sup>13</sup> Artikel 81 EBV vom UVEK erlassenen Ausführungsbestimmungen.
<sup>2</sup> Diese Fahrzeuge bedürfen keiner Betriebsbewilligung. 8. Abschnitt: Abweichungen von den Vorschriften für Bau, Betrieb und Instandhaltung von Anschlussgleisen
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<sup>3</sup> Bei elektrischen Anlagen gilt der Anschliesser als Betriebsinhaber im Sinne von
<sup>15</sup> Artikel 46 EBV .
<sup>14</sup> Artikel 46 EBV .
##### **Art. 38** Haftpflichtversicherung
@@ -540,24 +540,22 @@
[^4]: SR 742.101
[^5]: In Kraft ab 1. Jan. 2017.
[^6]: SR 745.16
[^7]: SR 152.3
[^8]: SR 745.16
[^9]: SR 742.142.1
[^10]: SR 742.141.1
[^11]: SR 742.161
[^12]: SR 742.101
[^13]: SR 742.141.2
[^5]: SR 745.16
[^6]: SR 152.3
[^7]: SR 745.16
[^8]: SR 742.142.1
[^9]: SR 742.141.1
[^10]: SR 742.161
[^11]: SR 742.101
[^12]: SR 742.141.2
[^13]: SR 742.141.1
[^14]: SR 742.141.1
[^15]: SR 742.141.1
2016-05-25
GüTV
Originalfassung Text zu diesem Datum