Änderungshistorie

Verordnung vom 16. Dezember 2016 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK)

5 Versionen · 2016-12-16

Änderungen vom 2019-01-01

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gestützt auf die Artikel 9 Absätze 2 und 3, 10 Absätze 3 und 4, 31 Absätze 3 und 4,
<sup>1</sup> (LMG), 32 Absatz <sup>1</sup> und 44 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014 verordnet:
<sup>1</sup> (LMG) 32 Absatz <sup>1</sup> und 44 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014 sowie auf die Artikel 22 und 53 Absätze 1 und 3 des Tierseuchengesetzes
<sup>2</sup> <sup>3</sup> vom 1. Juli 1966 , verordnet:
### 1. Kapitel: Geltungsbereich und Begriffe
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<sup>3</sup> Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, ist die Lebensmittelund Ge-
<sup>2</sup> brauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) anwendbar.
<sup>4</sup> brauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) anwendbar.
##### **Art. 2** Besondere Vorschriften für Ausfuhrbetriebe
Sofern ein Bestimmungsstaat für die Ausfuhr von Fleisch besondere Anforderungen stellt und die Anerkennung von Ausfuhrbetrieben verlangt, gelten zusätzlich die
<sup>3</sup> Bestimmungen der Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein-, Durchund Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten.
<sup>5</sup> über die Ein-, Durchund Bestimmungen der Verordnung vom 18. November 2015 Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten.
#### 2. Abschnitt: Begriffe
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- a. Tiere: Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Gehegeund Jagdwild,
<sup>4</sup> Fische und weitere Arten, die gestützt auf Artikel 9 LGV vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zur Lebensmittelgewinnung zugelassen sind;
<sup>6</sup> Fische und weitere Arten, die gestützt auf Artikel 9 LGV vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zur Lebensmittelgewinnung zugelassen sind;
- b. Schlachtvieh: Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen-, Schweineund Pferdegattung und andere domestizierte Tiere der zoologischen Familien der Bovidae (Hornträger), Cervidae (Hirsche), Camelidae (Kamele), Suidae (Schweine) und Equidae (Pferde);
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- i. Teile des Schlachttierkörpers: 1. Schlachterzeugnisse, 2. tierische Nebenprodukte nach Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung
<sup>5</sup> vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten;
<sup>7</sup> vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten;
- j. Spezifiziertes Risikomaterial: tierische Nebenprodukte nach den Artikeln 179 d Absatz 1 und 180 c Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni
<sup>6</sup> 1995 (TSV);
<sup>8</sup> 1995 (TSV);
- k. Schlachtbetrieb: Betrieb zum Schlachten von Tieren oder zum Gewinnen von Fleisch von anderen Tieren als Säugetieren und Vögeln;
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- m. Betrieb mit geringer Kapazität: Betrieb, in dem pro Jahr von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen-, Schweineund Pferdegattung weniger als 1500 Schlachteinheiten nach Artikel 3 Absatz 2 der Schlachtviehverordnung vom
<sup>7</sup> 26. November 2003 geschlachtet werden; bei den anderen Tieren darf die geschlachtete Menge pro Jahr nicht mehr als 60 000 kg Fleisch ergeben;
<sup>9</sup> 26. November 2003 geschlachtet werden; bei den anderen Tieren darf die geschlachtete Menge pro Jahr nicht mehr als 60 000 kg Fleisch ergeben;
- n. Schlachten: Töten und Zerteilen eines Tieres in maximal Sechstel sowie Enthäuten oder Entfedern und Zerteilen von erlegtem Jagdwild in maximal Sechstel zum Zweck der Lebensmittelgewinnung;
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- a. das System der Gefahrenanalyse und der kritischen Kontrollpunkte (Hazard Analysis and Critical Control Points, HACCP-System) nach den Artikeln 78
<sup>8</sup> und 79 LGV oder ein entsprechendes Verfahren nach Artikel 80 LGV; und
<sup>10</sup> und 79 LGV oder ein entsprechendes Verfahren nach Artikel 80 LGV; und
- b. einen begründeten Antrag für die höchstzulässige stündliche und tägliche Schlachtfrequenz pro Tierart.
<sup>2</sup> Die kantonale Behörde erteilt die Betriebsbewilligung, wenn eine Kontrolle des Schlachtoder Wildbearbeitungsbetriebs ergeben hat, dass dieser den Anforderun-
<sup>9</sup> gen von Artikel 4 entspricht, und lässt ihn nach den Vorschriften von Artikel 7 TSV registrieren, sofern er für die Schlachtung von Schlachtvieh bestimmt ist. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) regelt die Registrierung von Betrieben für andere Tierarten.
<sup>2</sup> Die kantonale Behörde erteilt die Betriebsbewilligung, wenn eine Kontrolle des Schlachtoder Wildbearbeitungsbetriebs ergeben hat, dass dieser den Anforderungen von Artikel 4 entspricht, und lässt ihn nach den Vorschriften von Artikel 7
<sup>11</sup> TSV registrieren, sofern er für die Schlachtung von Schlachtvieh bestimmt ist. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) regelt die Registrierung von Betrieben für andere Tierarten.
<sup>3</sup> Die kantonale Behörde legt mit der Betriebsbewilligung die höchstzulässige stündliche und tägliche Schlachtfrequenz für jede bewilligte Tierart fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Betäubungseinrichtung, die Arbeitsplätze für die Fleischkontrolle sowie die Kapazität der Kühlräume.
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<sup>1</sup> Muss ein verunfalltes Schlachttier ausserhalb eines Schlachtbetriebs getötet werden und ist das Fleisch zur menschlichen Ernährung bestimmt, so muss das Tier sofort entblutet werden.
<sup>2</sup> Ist eine Tierärztin oder ein Tierarzt anwesend , so dürfen der Magen und die Därme herausgelöst werden. Weitere Schritte des Schlachtprozesses sind nicht zulässig.
<sup>2</sup> Ist eine Tierärztin oder ein Tierarzt anwesend, so dürfen der Magen und die Därme herausgelöst werden. Weitere Schritte des Schlachtprozesses sind nicht zulässig.
<sup>3</sup> Der Schlachttierkörper, der Magen und die Därme müssen gekennzeichnet und unter hygienisch einwandfreien Bedingungen ohne Verzug in einen Schlachtbetrieb verbracht werden.
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<sup>2</sup> Abweichend von Absatz 1 haben Equiden, die nach Artikel 15 Absatz <sup>2</sup> der Ver-
<sup>10</sup> ordnung vom 18. August 2004 über die Tierarzneimittel als Heimtiere deklariert sind, Zugang zu Betrieben mit geringer Kapazität, wenn sie dort getötet und nach
<sup>11</sup> über die Entsorgung von tierischen Nebenproder Verordnung vom 25. Mai 2011 dukten entsorgt werden sollen.
<sup>12</sup> ordnung vom 18. August 2004 über die Tierarzneimittel als Heimtiere deklariert sind, Zugang zu Betrieben mit geringer Kapazität, wenn sie dort getötet und nach
<sup>13</sup> über die Entsorgung von tierischen Nebenproder Verordnung vom 25. Mai 2011 dukten entsorgt werden sollen.
<sup>3</sup> Tiere, die in einem Schlachtbetrieb ausgeladen worden sind, müssen dort geschlachtet werden. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann ausnahmsweise bewilligen, dass die Tiere wieder wegtransportiert werden.
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<sup>2</sup> Das Betäuben, Entbluten, Enthäuten und Ausschlachten der Tiere muss so vorgenommen werden, dass jede Kontamination der Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse vermieden wird.
<sup>3</sup> <sup>12</sup> Die tierischen Nebenprodukte sind nach der Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten zu entsorgen.
<sup>3</sup> <sup>14</sup> Die tierischen Nebenprodukte sind nach der Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten zu entsorgen.
<sup>4</sup> Beschlagnahmtes Fleisch und tierische Nebenprodukte dürfen nicht mit Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen in Berührung kommen.
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- c. für das Brühen von Schweinen und Entfedern von Geflügel: die Verwen-
<sup>13</sup> dung von Verarbeitungshilfsstoffen, die gestützt auf Artikel 24 LGV vom EDI geregelt werden;
<sup>15</sup> dung von Verarbeitungshilfsstoffen, die gestützt auf Artikel 24 LGV vom EDI geregelt werden;
- d. das Aufblasen von Schafen und Ziegen zur Erleichterung des Enthäutens.
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<sup>2</sup> Als Referenzverfahren für die Probenahme sind die Normen «ISO 17604, 2003, Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln – Probennahme von Schlacht-
<sup>14</sup> tierkörpern zur mikrobiologischen Untersuchung» und «ISO 18593, 2004, Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln – Horizontales Verfahren für Probe-
<sup>15</sup> nahmetechniken von Oberflächen mittels Abklatschplatten und Tupfer» heranzuziehen; die mikrobiologischen Kriterien richten sich nach den vom EDI
<sup>16</sup> gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 LGV erlassenen Bestimmungen.
<sup>16</sup> tierkörpern zur mikrobiologischen Untersuchung» und «ISO 18593, 2004, Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln – Horizontales Verfahren für Probe-
<sup>17</sup> nahmetechniken von Oberflächen mittels Abklatschplatten und Tupfer» heranzuziehen; die mikrobiologischen Kriterien richten sich nach den vom EDI
<sup>18</sup> gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 LGV erlassenen Bestimmungen.
<sup>3</sup> Der Betrieb muss das Ergebnis der Sauberkeitskontrollen schriftlich festhalten, die Unterlagen nach Absatz 1 drei Jahre lang aufbewahren und auf Verlangen den amtlichen Kontrollorganen vorweisen.
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- d. die verabreichten Arzneimittel und die erforderlichen Aufzeichnungen nach den Artikeln 26 und 28 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August
<sup>17</sup> 2004 sowie die sonstigen Behandlungen;
<sup>19</sup> 2004 sowie die sonstigen Behandlungen;
- e. den Seuchenund Gesundheitsstatus des Herkunftsbestandes, namentlich das Auftreten von Krankheiten im Herkunftsbestand mit Bedeutung für die Lebensmittelsicherheit;
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- b. den Namen und die Adresse der Tierhalterin oder des Tierhalters (inklusive Identifikationsnummer [BUR-Nummer], des Betriebs nach Art. 3 Abs. 2 Bst.
<sup>18</sup> c der V vom 30. Juni 1993 über das Betriebsund Unternehmensregister oder die ihm von der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank [TVD-
<sup>19</sup> Verordnung vom 26. Okt. 2011 ] zugeteilte TVD-Nummer);
<sup>20</sup> c der V vom 30. Juni 1993 über das Betriebsund Unternehmensregister oder die ihm von der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank [TVD-
<sup>21</sup> Verordnung vom 26. Okt. 2011 ] zugeteilte TVD-Nummer);
- c. den Namen und die Adresse des Schlachtbetriebs sowie das vorgesehene Datum der Schlachtung;
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- h. den Befund der Untersuchung der von der Geflügelhalterin oder dem Geflü-
<sup>20</sup> gelhalter nach Artikel 257 Absatz 2 Buchstabe c TSV entnommenen Proben auf Salmonella -Infektionen.
<sup>22</sup> gelhalter nach Artikel 257 Absatz 2 Buchstabe c TSV entnommenen Proben auf Salmonella -Infektionen.
<sup>4</sup> Das Auftreten von besonderen Ereignisse in der Zeit zwischen dem Versand der Gesundheitsmeldung und der Ankunft der Tiere im Schlachthof ist der Fleischkontrolle mündlich zu melden.
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[^1]: SR 817.0
[^2]: SR 817.02
[^3]: SR 916.443.10
[^2]: SR 916.40
[^3]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 31. Okt. 2018 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4543).
[^4]: SR 817.02
[^5]: SR 916.441.22
[^6]: SR 916.401
[^7]: SR 916.341
[^8]: SR 817.02
[^9]: SR 916.401
[^10]: SR 812.212.27
[^11]: SR 916.441.22
[^12]: SR 916.441.22
[^13]: SR 817.02
[^14]: Der Text dieser Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
[^15]: Der Text dieser Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
[^16]: SR 817.02
[^17]: SR 812.212.27
[^18]: SR 431.903
[^19]: SR 916.404.1
[^20]: SR 916.401
[^5]: SR 916.443.10
[^6]: SR 817.02
[^7]: SR 916.441.22
[^8]: SR 916.401
[^9]: SR 916.341
[^10]: SR 817.02
[^11]: SR 916.401
[^12]: SR 812.212.27
[^13]: SR 916.441.22
[^14]: SR 916.441.22
[^15]: SR 817.02
[^16]: Der Text dieser Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
[^17]: Der Text dieser Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
[^18]: SR 817.02
[^19]: SR 812.212.27
[^20]: SR 431.903
[^21]: SR 916.404.1
[^22]: SR 916.401
2016-12-16
VSFK
Originalfassung Text zu diesem Datum