Änderungshistorie

Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV)

4 Versionen · 2017-11-01

Änderungen vom 2018-01-01

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# Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Energiegesetz vom 30. September 2016[^1] (EnG),
verordnet:
<sup>1</sup> (EnG), gestützt auf das Energiegesetz vom 30. September 2016 verordnet:
### 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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In dieser Verordnung bedeuten:
- a. *Hybridanlage:* Anlage, die mehrere erneuerbare Energieträger zur Elektrizitätsproduktion nutzt;
- b. *Biomasse:* sämtliches durch Photosynthese direkt oder indirekt erzeugtes organisches Material, das nicht über geologische Prozesse verändert wurde; dazu gehören auch sämtliche Folge- und Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle, deren Energiegehalt aus der Biomasse stammt;
- c. *biogenes Gas:* aus Biomasse hergestelltes Gas;
- d. *Nettoproduktion:* Elektrizitätsmenge nach Artikel 11 Absatz 2 der Energieverordnung vom 1. November 2017[^2] (EnV);
- e. *Abwärme:* nach dem Stand der Technik nicht vermeidbare Wärmeverluste, die aus Energieumwandlungsprozessen oder aus chemischen Prozessen, beispielsweise in Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA), entstehen, ausgenommen Heizwärme aus Anlagen, welche die gekoppelte Produktion von elektrischer und thermischer Energie als primäre und gleichrangige Ziele haben;
- f. *Wärme-Kraft-Kopplung (WKK):* gleichzeitige Bereitstellung von Kraft und Wärme aus dem Umwandlungsprozess von Brennstoff in Gasturbinen, Dampfturbinen, Verbrennungsmotoren, anderen thermischen Anlagen und Brennstoffzellen.
- a. Hybridanlage: Anlage, die mehrere erneuerbare Energieträger zur Elektrizitätsproduktion nutzt;
- b. Biomasse: sämtliches durch Photosynthese direkt oder indirekt erzeugtes organisches Material, das nicht über geologische Prozesse verändert wurde; dazu gehören auch sämtliche Folgeund Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle, deren Energiegehalt aus der Biomasse stammt;
- c. biogenes Gas: aus Biomasse hergestelltes Gas;
- d. Nettoproduktion: Elektrizitätsmenge nach Artikel 11 Absatz 2 der Energie-
<sup>2</sup> verordnung vom 1. November 2017 (EnV);
- e. Abwärme: nach dem Stand der Technik nicht vermeidbare Wärmeverluste, die aus Energieumwandlungsprozessen oder aus chemischen Prozessen, beispielsweise in Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA), entstehen, ausgenommen Heizwärme aus Anlagen, welche die gekoppelte Produktion von elektrischer und thermischer Energie als primäre und gleichrangige Ziele haben;
- f. Wärme-Kraft-Kopplung (WKK): gleichzeitige Bereitstellung von Kraft und Wärme aus dem Umwandlungsprozess von Brennstoff in Gasturbinen, Dampfturbinen, Verbrennungsmotoren, anderen thermischen Anlagen und Brennstoffzellen.
##### **Art. 3** Neuanlagen
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##### **Art. 4** Anlagenleistung
Die Leistung einer Anlage bestimmt sich nach Artikel 13 EnV[^3].
<sup>3</sup> Die Leistung einer Anlage bestimmt sich nach Artikel 13 EnV .
##### **Art. 5** Meldepflicht bei Änderung der berechtigten Person
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<sup>2</sup> Sie üben dieses Wahlrecht mit Einreichung des Gesuchs für die eine oder andere Art der Förderung endgültig aus. Vorbehalten bleibt ein Gesuch um Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen nach Inbetriebnahme der Anlage (Art. 41).
##### **Art. 9** Ausnahmen von derUntergrenze bei Wasserkraftanlagen
Nebst den Wasserkraftanlagen, die mit Trinkwasserversorgungs- oder Abwasseranlagen verbunden sind, sind folgende Wasserkraftanlagen von der Untergrenze nach den Artikeln 19 Absatz 4 Buchstabe a und 24 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 EnG ausgenommen:
##### **Art. 9** Ausnahmen von der Untergrenze bei Wasserkraftanlagen
Nebst den Wasserkraftanlagen, die mit Trinkwasserversorgungsoder Abwasseranlagen verbunden sind, sind folgende Wasserkraftanlagen von der Untergrenze nach den Artikeln 19 Absatz 4 Buchstabe a und 24 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 EnG ausgenommen:
- a. Dotierkraftwerke;
- b. Anlagen an künstlich geschaffenen Hochwasserentlastungskanälen, Industriekanälen und bestehenden Ausleit- und Unterwasserkanälen, sofern keine neuen Eingriffe in natürliche oder ökologisch wertvolle Gewässer bewirkt werden;
- b. Anlagen an künstlich geschaffenen Hochwasserentlastungskanälen, Industriekanälen und bestehenden Ausleitund Unterwasserkanälen, sofern keine neuen Eingriffe in natürliche oder ökologisch wertvolle Gewässer bewirkt werden;
- c. Nebennutzungsanlagen wie Wässerwasserkraftanlagen, Kraftwerke im Zusammenhang mit Beschneiungsanlagen oder der Nutzung von Tunnelwasser.
##### **Art. 10** Eigenverbrauch
Für den Eigenverbrauch und den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch gelten die Bestimmungen des 4. Kapitels 2. Abschnitt der EnV[^4].
Für den Eigenverbrauch und den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch gelten die
<sup>4</sup> Bestimmungen des 4. Kapitels 2. Abschnitt der EnV .
### 2. Kapitel: Einspeisevergütungssystem
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##### **Art. 11** Allgemeine Anforderungen
Die Anschlussbedingungen nach Artikel 10 EnV[^5] sowie die Bestimmung der zu vergütenden Elektrizitätsmenge nach Artikel 11 EnV gelten sinngemäss auch für Betreiber von Anlagen im Einspeisevergütungssystem.
<sup>5</sup> Die Anschlussbedingungen nach Artikel 10 EnV sowie die Bestimmung der zu vergütenden Elektrizitätsmenge nach Artikel 11 EnV gelten sinngemäss auch für Betreiber von Anlagen im Einspeisevergütungssystem.
##### **Art. 12** Herkunftsnachweis und ökologischer Mehrwert
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##### **Art. 13** Teilnahme von Photovoltaikanlagen
Am Einspeisevergütungssystem können nur grosse Photovoltaikanlagen teilnehmen.
#### 2. Abschnitt: Direktvermarktung und Einspeisung zum Referenz-Marktpreis
Am Einspeisevergütungssystem können nur grosse Photovoltaikanlagen teilnehmen. 2. Abschnitt: Direktvermarktung und Einspeisung zum Referenz-Marktpreis
##### **Art. 14** Direktvermarktung
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<sup>2</sup> Betreiber von Anlagen mit einer Leistung ab 500 kW, die bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht erhalten, müssen in die Direktvermarktung wechseln.
<sup>3</sup> Sämtliche Betreiber können jederzeit unter Einhaltung einer Meldefrist von einem Monat auf ein Quartalsende hin in die Direktvermarktung wechseln. Die Rückkehr zur Einspeisung zum Referenz-Marktpreis ist ausgeschlossen.[^6]
<sup>3</sup> Sämtliche Betreiber können jederzeit unter Einhaltung einer Meldefrist von drei Monaten auf ein Quartalsende hin in die Direktvermarktung wechseln. Die Rückkehr zur Einspeisung zum Referenz-Marktpreis ist ausgeschlossen.
##### **Art. 15** Referenz-Marktpreis
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<sup>3</sup> Die Vergütungssätze werden regelmässig überprüft und bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse angepasst.
<sup>4</sup> Die Einspeiseprämie reduziert sich bei Betreibern, die nach den Artikeln 10–13 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009[^7] (MWSTG) steuerpflichtig sind, um 7,1495 Prozent.[^8]
##### **Art. 17** Vergütungsdauer und Mindestanforderungen
<sup>1</sup> Die Vergütungsdauer und die Mindestanforderungen sind in den Anhängen 1.1–1.5 festgelegt.
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<sup>3</sup> Die Anlagen auf der Warteliste für die übrigen Erzeugungstechnologien werden in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
- a. Anlagen, für die die Inbetriebnahmemeldung oder die Projektfortschrittsmeldung beziehungsweise, bei Kleinwasserkraft- und Windenergieanlagen, die zweite Projektfortschrittsmeldung vollständig bei der Vollzugsstelle eingereicht wurde: entsprechend dem Einreichedatum dieser Meldung;
- a. Anlagen, für die die Inbetriebnahmemeldung oder die Projektfortschrittsmeldung beziehungsweise, bei Kleinwasserkraftund Windenergieanlagen, die zweite Projektfortschrittsmeldung vollständig bei der Vollzugsstelle eingereicht wurde: entsprechend dem Einreichedatum dieser Meldung;
- b. die übrigen Projekte: entsprechend dem Einreichedatum des Gesuchs.
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<sup>1</sup> Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert die Vollzugsstelle die Teilnahme der Anlage am Einspeisevergütungssystem mit einer Verfügung dem Grundsatz nach zu.
<sup>2</sup> Diese Verfügung hat für die für das Projekt erforderlichen Bewilligungs- und Konzessionierungsverfahren keine präjudizielle Wirkung.
<sup>2</sup> Diese Verfügung hat für die für das Projekt erforderlichen Bewilligungsund Konzessionierungsverfahren keine präjudizielle Wirkung.
##### **Art. 23** Projektfortschritte, Inbetriebnahme und Meldepflichten
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<sup>2</sup> Die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme sowie die je dafür geltenden Fristen sind in den Anhängen 1.1–1.5 festgelegt.
<sup>2bis</sup> Die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme stehen für die Dauer von planungs-, konzessions- oder baurechtlichen Rechtsmittelverfahren still.[^9]
<sup>3</sup> Kann die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme aus anderen Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht einhalten, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin um maximal die Dauer der vorgesehenen Frist verlängern. Das Gesuch ist vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich einzureichen.[^10]
<sup>3</sup> Kann die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme aus Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht einhalten, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin verlängern. Das Gesuch ist vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich einzureichen.
<sup>4</sup> Die gesuchstellende Person hat die erreichten Projektfortschritte jeweils innert zwei Wochen schriftlich zu melden.
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- a. den Eintritt ins Einspeisevergütungssystem;
- b. ob die Anlage in der Direktvermarktung ist oder mit dem Referenz-Marktpreis vergütet wird; und
- b. ob die Anlage in der Direktvermarktung ist oder mit dem Referenz- Marktpreis vergütet wird; und
- c. die Höhe des Vergütungssatzes.
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<sup>5</sup> Die Vergütung wird bis und mit dem vollen Monat ausbezahlt, in dem die Vergütungsdauer ausläuft.
<sup>6</sup> Reicht der Betreiber die für die Auszahlungen nach Absatz 1 notwendigen Informationen nicht vollständig und fristgerecht ein oder anerkennt er die vom BFE genehmigten Richtlinien der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien nicht, so entfällt der Anspruch auf Vergütung, bis diese Informationen oder die Anerkennung vorliegen.[^11]
<sup>7</sup> Bezieht eine Anlage mehr Elektrizität aus dem Netz, als sie einspeist, so stellt die Vollzugsstelle in Rechnung:
- a. Betreibern von Anlagen in der Direktvermarktung: die Einspeiseprämie;
- b. Betreibern, die die Elektrizität zum Referenz-Marktpreis einspeisen: die Einspeiseprämie und den Referenz-Marktpreis.[^12]
<sup>6</sup> Reicht der Betreiber die für die Auszahlungen nach Absatz 1 notwendigen Informationen nicht vollständig und fristgerecht ein, so entfällt der Anspruch auf Vergütung, bis diese Informationen vorliegen.
##### **Art. 26** Bewirtschaftungsentgelt
Produzenten in der Direktvermarktung erhalten von der Vollzugsstelle pro kWh vierteljährlich ein Bewirtschaftungsentgelt in der Höhe von:
- a. 0,55 Rappen bei Photovoltaik- und Windenergieanlagen;
- b. 0,28 Rappen bei Wasserkraftanlagen;
- c. 0,16 Rappen bei KVA;
- d. 0,28 Rappen bei den übrigen Biomasseanlagen.
##### **Art. 27** Pflichten der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien und der Netzbetreiber
- a.[^0] ,55 Rappen bei Photovoltaikund Windenergieanlagen;
- b.[^0] ,28 Rappen bei Wasserkraftanlagen;
- c.[^0] ,16 Rappen bei KVA;
- d.[^0] ,28 Rappen bei den übrigen Biomasseanlagen.
##### **Art. 27** Pflichten der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien und
der Netzbetreiber
<sup>1</sup> Die Bilanzgruppe für erneuerbare Energien nimmt die Elektrizität von den Betreibern ab, die zum Referenz-Marktpreis einspeisen und über eine Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung oder ein intelligentes Messsystem verfügen. Sie vergütet der Vollzugsstelle für die gemäss Fahrplan abgenommene Elektrizität den Referenz-Marktpreis.
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<sup>2</sup> Die Vergütungsdauer wird durch eine nachträgliche Erweiterung oder Erneuerung nicht verlängert.
<sup>3</sup> Bei Photovoltaikanlagen wird der ursprüngliche Vergütungssatz ab der Inbetriebnahme der Erweiterung oder Erneuerung gekürzt. Der neue Vergütungssatz berechnet sich nach dem nach Leistung gewichteten Mittelwert des bei der ersten Inbetriebnahme massgeblichen Vergütungssatzes und eines Vergütungssatzes von 0 Rp./kWh für die Erweiterung oder Erneuerung.
<sup>3</sup> Bei Photovoltaikanlagen wird der ursprüngliche Vergütungssatz ab der Inbetriebnahme der Erweiterung oder Erneuerung gekürzt. Der neue Vergütungssatz berechnet sich nach dem nach Leistung gewichteten Mittelwert des bei der ersten Inbetriebnahme massgeblichen Vergütungssatzes und eines Vergütungssatzes von
<sup>0</sup> Rp./kWh für die Erweiterung oder Erneuerung.
<sup>4</sup> Eine Photovoltaikanlage ist von dieser Kürzung ausgenommen, wenn sichergestellt wird, dass die vom erweiterten oder erneuerten Anlagenteil produzierte Elektrizität nicht in die Abrechnung der von der ursprünglichen Anlage produzierten Elektrizität im Einspeisevergütungssystem einfliesst.
<sup>5</sup> Bei Kleinwasserkraft- und Biomasseanlagen wird der ursprüngliche Vergütungssatz ab der Inbetriebnahme der Erweiterung oder Erneuerung anteilsmässig gekürzt. Die Berechnung des neuen Vergütungssatzes richtet sich nach den Anhängen 1.1 und 1.5.
<sup>5</sup> Bei Kleinwasserkraftund Biomasseanlagen wird der ursprüngliche Vergütungssatz ab der Inbetriebnahme der Erweiterung oder Erneuerung anteilsmässig gekürzt. Die Berechnung des neuen Vergütungssatzes richtet sich nach den Anhängen 1.1 und 1.5.
<sup>6</sup> Erfolgt die Meldung nach Absatz 1 nicht oder nicht fristgerecht, so hat der Betreiber die Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung und der mit den Vergütungssätzen nach den Absätzen 3 oder 5 berechneten Vergütung der Vollzugsstelle ohne Zins zurückzuerstatten.
##### **Art. 29** Folgen des Nichteinhaltens von Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen
##### **Art. 29** Folgen des Nichteinhaltens von Anspruchsvoraussetzungen
oder Mindestanforderungen
<sup>1</sup> Für die Dauer, während der Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen nicht oder nicht mehr eingehalten werden, besteht kein Anspruch auf die Einspeiseprämie. Ist eine Beurteilungsperiode vorgesehen, so entfällt der Anspruch auf die Einspeiseprämie rückwirkend für die gesamte Periode. Die zu viel erhaltene Vergütung ist der Vollzugsstelle zurückzuerstatten. Sie kann mit künftigen Leistungen verrechnet werden.
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<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle verfügt den Ausschluss eines Betreibers aus dem Einspeisevergütungssystem, wenn Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen:
- a.[^13] wiederholt nicht eingehalten werden und die Einspeiseprämie deswegen in drei Kalenderjahren in Folge nicht ausbezahlt wurde (Art. 29 Abs. 1);
- a. wiederholt nicht eingehalten werden und die Einspeiseprämie deswegen in drei Kalenderjahren je mindestens einmal nicht ausbezahlt wurde (Art. 29 Abs. 1);
- b. nach Ablauf der Frist nach Artikel 29 Absatz 3 nicht während eines ganzen Kalenderjahres eingehalten worden sind.
<sup>2</sup> Ein Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf ein Quartalsende jederzeit möglich.
<sup>3</sup> Eine erneute Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ist nach einem Ausschluss oder einem Austritt ausgeschlossen.
### 3. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen zur Einmalvergütung und zu den Investitionsbeiträgen
<sup>3</sup> Eine erneute Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ist nach einem Ausschluss oder einem Austritt ausgeschlossen. 3. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen zur Einmalvergütung und zu den Investitionsbeiträgen
##### **Art. 31** Ausschluss des Investitionsbeitrags
<sup>1</sup> Solange der Betreiber für eine Anlage eine Mehrkostenfinanzierung nach Artikel 73 Absatz 4 EnG oder eine Einspeisevergütung erhält, kann ihm weder eine Einmalvergütung noch ein Investitionsbeitrag zugesprochen werden.
<sup>2</sup> Von diesem Ausschluss ausgenommen sind erhebliche Erweiterungen von Photovoltaikanlagen, wenn sie nach dem 31. Dezember 2017 in Betrieb genommen wurden und die Voraussetzungen nach Artikel 28 Absatz 4 erfüllt sind.[^14]
Solange der Betreiber für eine Anlage eine Mehrkostenfinanzierung nach Artikel 73 Absatz 4 EnG oder eine Einspeisevergütung erhält, kann ihm weder eine Einmalvergütung noch ein Investitionsbeitrag zugesprochen werden.
##### **Art. 32** Bewilligung des früheren Baubeginns
Das BFE kann den früheren Baubeginn bei Wasserkraft- und Biomasseanlagen bewilligen, wenn es mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre, die Zusicherung dem Grundsatz nach abzuwarten. Die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf einen Investitionsbeitrag.
##### **Art. 33** Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit der Anlage
Das BFE kann den früheren Baubeginn bei Wasserkraftund Biomasseanlagen bewilligen, wenn es mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre, die Zusicherung dem Grundsatz nach abzuwarten. Die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf einen Investitionsbeitrag.
##### **Art. 33** Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit
der Anlage
<sup>1</sup> Eine Anlage, für die eine Einmalvergütung oder ein Investitionsbeitrag ausbezahlt wurde, muss ab Inbetriebnahme der Anlage, der Erweiterung oder der Erneuerung während mindestens der folgenden Dauer so gewartet werden, dass ein regulärer Betrieb sichergestellt ist:
- a. 15 Jahre bei Photovoltaikanlagen, KVA und Wasserkraftanlagen;
- b. 10 Jahre bei Klärgasanlagen und Holzkraftwerken von regionaler Bedeutung.
- a.[^15] Jahre bei Photovoltaikanlagen, KVA und Wasserkraftanlagen;
- b.[^10] Jahre bei Klärgasanlagen und Holzkraftwerken von regionaler Bedeutung.
<sup>2</sup> Photovoltaikanlagen sind zudem während mindestens 15 Jahren so zu betreiben, dass eine Mindestproduktion, wie sie aufgrund des Standorts und der Ausrichtung zu erwarten ist, nicht unterschritten wird.
##### **Art. 34** Rückforderung der Einmalvergütung und der Investitionsbeiträge
<sup>1</sup> Für die Rückforderung der Einmalvergütung und der Investitionsbeiträge sind die Artikel 28–30 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990[^15] sinngemäss anwendbar.
<sup>1</sup> Für die Rückforderung der Einmalvergütung und der Investitionsbeiträge sind die
<sup>6</sup> Artikel 28–30 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 sinngemäss anwendbar.
<sup>2</sup> Die Einmalvergütung oder der Investitionsbeitrag wird insbesondere ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn die Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit nach Artikel 33 nicht oder nicht mehr erfüllt sind.
<sup>3</sup> Die Einmalvergütung oder der Investitionsbeitrag wird zudem ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn die Bedingungen des Energiemarkts zu einer übermässigen Rentabilität führen.
##### **Art. 35**[^16] Karenzfrist
Die Mindestdauer, während der ein Betreiber für eine Anlage nicht erneut eine Einmalvergütung oder einen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen kann, beträgt:
- a. 15 Jahre bei KVA;
- b. 10 Jahre bei Klärgasanlagen und Holzkraftwerken von regionaler Bedeutung.
##### **Art. 35** Karenzfrist
<sup>1</sup> Die Mindestdauer, während der ein Betreiber für eine Anlage nicht erneut eine Einmalvergütung oder einen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen kann, beträgt:
- a.[^15] Jahre bei Photovoltaikanlagen und KVA;
- b.[^10] Jahre bei Klärgasanlagen und Holzkraftwerken von regionaler Bedeutung.
<sup>2</sup> Diese Mindestdauer gilt nicht bei Photovoltaikanlagen, für die ein Betreiber eine Einmalvergütung nach bisherigem Recht erhalten hat.
### 4. Kapitel: Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen
#### 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
##### **Art. 36** Mindestgrösse und Leistungsobergrenze für die Ausrichtung einer Einmalvergütung
Eine Einmalvergütung wird für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von mindestens 2 kW bis höchstens 50 MW ausgerichtet.
##### **Art. 36** Mindestgrösse und Leistungsobergrenze für die Ausrichtung
einer Einmalvergütung Eine Einmalvergütung wird für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von mindestens 2 kW bis höchstens 50 MW ausgerichtet.
##### **Art. 37** Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung einer Anlage
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##### **Art. 38** Berechnung der Einmalvergütung und Anpassung der Ansätze
<sup>1</sup> Die Einmalvergütung setzt sich aus einem Grund- und einem Leistungsbeitrag zusammen.
<sup>1</sup> Die Einmalvergütung setzt sich aus einem Grundund einem Leistungsbeitrag zusammen.
<sup>2</sup> Die Ansätze sind im Anhang 2.1 festgelegt. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) überprüft sie jährlich. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse stellt es dem Bundesrat Antrag auf deren Anpassung.
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<sup>2</sup> Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen gemäss Anhang 2.1 Ziffer 3 zu enthalten.
<sup>3</sup> Betreiber von Anlagen nach Artikel 7 Absatz 3 haben der Vollzugsstelle im Gesuch mitzuteilen, dass sie auf die Vergütung des Leistungsbeitrags (Anhang 2.1 Ziff. 2) für die Leistung ab 100 kW verzichten.
<sup>3</sup> Betreiber von Anlagen nach Artikel 7 Absatz <sup>3</sup> haben der Vollzugsstelle im Gesuch mitzuteilen, dass sie auf die Vergütung des Leistungsbeitrags (Anhang 2.1 Ziff. 2) für die Leistung ab 100 kW verzichten.
<sup>4</sup> Hat der Betreiber für dieselbe Anlage bereits ein Gesuch nach Artikel 21 oder 43 gestellt, so gilt dieses Gesuch mit dem Gesuch nach Absatz 1 als zurückgezogen.
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<sup>3</sup> Ändert sich nach Gesuchseinreichung die Kategorie oder die Leistung der projektierten Anlage, so hat die gesuchstellende Person dies der Vollzugsstelle umgehend mitzuteilen.
##### **Art. 44**[^17] Zusicherung dem Grundsatz nach
Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert die Vollzugsstelle die Einmalvergütung mit einer Verfügung dem Grundsatz nach zu.
##### **Art. 44** Zusicherung dem Grundsatz nach
Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert die Vollzugsstelle die Einmalvergütung mit einer Verfügung dem Grundsatz nach zu und setzt den Höchstbetrag gestützt auf die im Gesuch genannte Leistung und die Ansätze in Anhang 2.1 fest.
##### **Art. 45** Inbetriebnahmefrist und Inbetriebnahmemeldung
<sup>1</sup> Die Anlage ist spätestens in Betrieb zu nehmen:
- a. 12 Monate nach der Zusicherung nach Artikel 44;
- b. 6 Jahre nach der Zusicherung nach Artikel 44, wenn für die Erstellung der Anlage die raumplanerischen Grundlagen geändert werden müssen.[^18]
<sup>1</sup> Die Anlage ist spätestens 12 Monate ab der Zusicherung nach Artikel 44 in Betrieb zu nehmen.
<sup>2</sup> Die Inbetriebnahme ist der Vollzugsstelle spätestens drei Monate ab der Inbetriebnahme zu melden.
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##### **Art. 46** Entscheid
<sup>1</sup> Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so setzt die Vollzugsstelle nach Erhalt der vollständigen Inbetriebnahmemeldung anhand der im Rahmen des Herkunftsnachweiswesens beglaubigten Anlagedaten die Höhe der Einmalvergütung fest.[^19]
<sup>1</sup> Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so setzt die Vollzugsstelle nach Erhalt der vollständigen Inbetriebnahmemeldung anhand der im Rahmen des Herkunftsnachweiswesens beglaubigten Anlagedaten die definitive Höhe der Einmalvergütung fest. Dabei darf der in der Zusicherung nach Artikel 44 festgesetzte Höchstbetrag nicht überschritten werden.
<sup>2</sup> Hat eine gesuchstellende Person ihre Anlage, für die Mittel zur Verfügung stehen, in Betrieb genommen, bevor ihr die Einmalvergütung dem Grundsatz nach zugesichert wurde, so erlässt die Vollzugsstelle direkt eine Verfügung nach Absatz 1, wenn die betreffende Person die vollständige Inbetriebnahmemeldung eingereicht hat.
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<sup>1</sup> Die Erweiterung einer Anlage ist erheblich, wenn durch bauliche Massnahmen:
- a.[^20] die Ausbauwassermenge aus dem bereits genutzten Gewässer um mindestens 20 Prozent erhöht wird und die erweiterte Anlage über einen Speicher verfügt, mit dessen Inhalt während sechs Volllaststunden Elektrizität produziert werden kann;
- a. die Ausbauwassermenge aus dem bereits genutzten Gewässer um mindestens 20 Prozent erhöht wird;
- b. die mittlere Bruttofallhöhe um mindestens 10 Prozent erhöht wird;
- c. zusätzliches Wasser im Umfang von mindestens 10 Prozent des Durchschnitts der in den letzten fünf vollen Betriebsjahren vor der Inbetriebnahme der Erweiterung genutzten Jahreswassermenge genutzt wird;
- d.[^21] das nutzbare Speichervolumen sowohl um mindestens 15 Prozent als auch um 150 000 Kubikmeter vergrössert wird; oder
- d. das nutzbare Speichervolumen um mindestens 15 Prozent vergrössert wird; oder
- e. die durchschnittliche jährliche Nettoproduktion gegenüber dem Durchschnitt der letzten fünf vollen Betriebsjahre vor der Einreichung des Gesuchs um einen Investitionsbeitrag um mindestens 20 Prozent oder 30 GWh gesteigert wird.
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<sup>2</sup> Bei Anlagen mit einer Leistung von höchstens 10 MW beträgt der Investitionsbeitrag höchstens:
- a. 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für erhebliche Erweiterungen;
- b. 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für erhebliche Erneuerungen.
- a.[^60] Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für erhebliche Erweiterungen;
- b.[^40] Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für erhebliche Erneuerungen.
<sup>3</sup> Bei Anlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW beträgt der Investitionsbeitrag höchstens:
- a. 35 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen;
- b. 20 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für erhebliche Erneuerungen;
- c.[^22] 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen, die aufgrund baulicher Massnahmen zur Speicherung einer zusätzlichen Energiemenge von mindestens 10 GWh führen können.
- a.[^35] Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen;
- b.[^20] Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für erhebliche Erneuerungen.
<sup>4</sup> Das UVEK überprüft die Ansätze mindestens alle fünf Jahre. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse stellt es dem Bundesrat Antrag auf Anpassung der Ansätze.
<sup>5</sup> Bei Grenzwasserkraftanlagen wird der berechnete Investitionsbeitrag um den nicht-schweizerischen Hoheitsanteil gekürzt.
#### 2. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung von Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von höchstens 10 MW und Warteliste
<sup>5</sup> Bei Grenzwasserkraftanlagen wird der berechnete Investitionsbeitrag um den nicht-schweizerischen Hoheitsanteil gekürzt. 2. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung von Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von höchstens 10 MW und Warteliste
##### **Art. 49** Reihenfolge der Berücksichtigung
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<sup>2</sup> Das BFE teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wurde.
<sup>3</sup> Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so werden die Projekte entsprechend dem Einreichedatum des Gesuchs berücksichtigt. 3. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung von Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW
##### **Art. 51** Zur Verfügung stehende Mittel
<sup>1</sup> Die Mittel, die für Investitionsbeiträge für Wasserkraftanlagen mit einer Leistung
<sup>7</sup> von mehr als 10 MW verwendet werden können (Art. 36 Abs. 2 EnV ), werden im Zweijahresrhythmus zugeteilt.
<sup>2</sup> Die Zweijahresperiode beginnt am 1. Januar des Jahres, in das ein Stichtag fällt. Die Stichtage sind der 30. Juni 2018, der 30. Juni 2020, der 30. Juni 2022, der 30. Juni 2024, der 30. Juni 2026, der 30. Juni 2028 und der 30. Juni 2030.
<sup>3</sup> Können alle bis zu einem Stichtag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden und stehen danach noch Mittel zur Verfügung, so können auch später eingereichte Gesuche laufend berücksichtigt werden, bis die Mittel für diese zwei Jahre ausgeschöpft sind.
##### **Art. 52** Reihenfolge der Berücksichtigung
<sup>1</sup> Können nicht alle bis zu einem Stichtag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte zur Realisierung einer Neuanlage oder einer Erweiterung zuerst berücksichtigt, die die grösste Mehrproduktion im Verhältnis zum Investitionsbeitrag aufweisen.
<sup>2</sup> Berücksichtigt werden alle Gesuche, die vollständig mit den für die Zweijahresperiode zur Verfügung stehenden Mitteln finanziert werden können.
<sup>3</sup> Bleiben danach noch Mittel übrig und machen sie mindestens 50 Prozent des Investitionsbeitrags für das in der Reihenfolge der Berücksichtigung nächste Projekt zur Realisierung einer Neuanlage oder einer Erweiterung aus, so wird zudem dieses Projekt berücksichtigt. Die am nächsten Stichtag zur Verfügung stehenden Mittel reduzieren sich um den Betrag, der für dieses Projekt benötigt wird.
<sup>4</sup> Machen die übrig bleibenden Mittel weniger als 50 Prozent aus, so wird kein weiteres Gesuch berücksichtigt und die übrig bleibenden Mittel werden den für die nächste Zweijahresperiode zur Verfügung stehenden Mitteln zugerechnet.
<sup>5</sup> Können alle bis zu einem Stichtag eingereichten Gesuche um Investitionsbeiträge für Neuanlagen und Erweiterungen berücksichtigt werden und stehen danach noch Mittel zur Verfügung, so werden Projekte zur Realisierung von Erneuerungen berücksichtigt. Dabei werden diejenigen Projekte zuerst berücksichtigt, die die grösste Mehrproduktion im Verhältnis zum Investitionsbeitrag aufweisen.
<sup>6</sup> Gesuche für Anlagen, die nicht berücksichtigt werden können, werden jeweils an den folgenden Stichtagen mit den neu hinzugekommenen Gesuchen nach den Absätzen 1–5 erneut beurteilt.
<sup>7</sup> Werden für ein Projekt reservierte Mittel nicht verwendet, so werden sie laufend für die Berücksichtigung von Projekten in der Reihenfolge nach den Absätzen 1–5 verwendet.
#### 4. Abschnitt: Gesuchsverfahren
##### **Art. 53** Gesuch
<sup>1</sup> Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag ist beim BFE einzureichen.
<sup>2</sup> Es kann erst gestellt werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder, sofern für ein Projekt keine Baubewilligung erforderlich ist, die Baureife des Projekts nachgewiesen ist.
<sup>3</sup> Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.2 zu enthalten.
##### **Art. 54** Zusicherung dem Grundsatz nach
Ergibt die Prüfung des Gesuchs, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und stehen Mittel zur Berücksichtigung des Gesuchs zur Verfügung, so sichert das BFE den Investitionsbeitrag dem Grundsatz nach zu und setzt Folgendes fest:
- a. die Höhe des Investitionsbeitrags in Prozent der anrechenbaren Investitionskosten unter Berücksichtigung der zu erwartenden nicht amortisierbaren Mehrkosten;
- b. den Höchstbetrag, den der Investitionsbeitrag nicht überschreiten darf;
- c. bis wann spätestens mit dem Bau zu beginnen ist;
- d. den Zahlungsplan gemäss Artikel 60;
- e. die Frist, innerhalb der die Anlage in Betrieb zu nehmen ist.
##### **Art. 55** Inbetriebnahmemeldung
<sup>1</sup> Nach der Inbetriebnahme ist dem BFE eine Inbetriebnahmemeldung einzureichen.
<sup>2</sup> Diese muss mindestens folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
- a. das Inbetriebnahmedatum;
- b. das Abnahmeprotokoll;
- c. allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch gemachten Angaben.
##### **Art. 56** Bauabschlussmeldung
<sup>1</sup> Spätestens ein Jahr nach der Inbetriebnahme ist dem BFE eine Bauabschlussmeldung einzureichen.
<sup>2</sup> Diese muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
- a. eine detaillierte Baukostenabrechnung;
- b. eine Auflistung der anrechenbaren und der nicht anrechenbaren Investitionskosten.
##### **Art. 57** Erstrecken von Fristen
Das BFE kann die Fristen für die Inbetriebnahme und für das Einreichen der Bauabschlussmeldung auf Gesuch des Antragstellers erstrecken, wenn:
- a. die Frist aus Gründen, für die der Antragsteller nicht einzustehen hat, nicht eingehalten werden kann; und
- b. das Gesuch vor Ablauf der Frist eingereicht wird.
##### **Art. 58** Meldung der Nettoproduktion
Nach dem fünften vollen Betriebsjahr ist dem BFE die jährliche Nettoproduktion seit der Inbetriebnahme zu melden.
##### **Art. 59** Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags
<sup>1</sup> Sobald die Bauabschlussmeldung und die Meldung der Nettoproduktion vorliegen, prüft das BFE, ob auch zu diesem Zeitpunkt noch sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
<sup>2</sup> Die nicht amortisierbaren Mehrkosten werden aufgrund der definitiven anrechenbaren Investitionskosten, der aktuellen Kosten für Wasserzinsen und der gemeldeten durchschnittlichen jährlichen Nettoproduktion neu berechnet.
<sup>3</sup> Gestützt auf das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 und die Berechnung nach Absatz 2 wird die definitive Höhe des Investitionsbeitrags festgesetzt.
<sup>4</sup> Ist die durchschnittliche jährliche Nettoproduktion kleiner als die im Gesuch ausgewiesene Produktion beziehungsweise Mehrproduktion, so kann der Investitionsbeitrag angemessen gekürzt werden.
##### **Art. 60** Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags
<sup>1</sup> Der Investitionsbeitrag wird in mehreren Tranchen ausbezahlt.
<sup>2</sup> Das BFE setzt den Zeitpunkt für die Auszahlung der einzelnen Tranchen und die Höhe der pro Tranche auszuzahlenden Beträge einzelfallweise in der Zusicherung nach Artikel 54 fest (Zahlungsplan).
<sup>3</sup> Dabei darf die erste Tranche frühestens bei Baubeginn ausbezahlt werden. Wurde nach Artikel 32 ein früherer Baubeginn bewilligt, so erfolgt die erste Auszahlung frühestens, wenn eine Zusicherung nach Artikel 54 vorliegt.
<sup>4</sup> Die letzte Tranche darf erst nach der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags ausbezahlt werden. Bis dahin dürfen maximal 80 Prozent des in der Zusicherung nach Artikel 54 festgesetzten Höchstbetrags ausbezahlt werden.
#### 5. Abschnitt: Bemessungskriterien
##### **Art. 61** Anrechenbare Investitionskosten
<sup>1</sup> Für die Berechnung des Investitionsbeitrags sind insbesondere die Erstellungs-, die Planungsund die Bauleitungskosten sowie die Eigenleistungen des Betreibers anrechenbar, sofern sie:
- a. in direktem Zusammenhang mit den für die Elektrizitätsproduktion notwendigen Teilen der Anlage anfallen und ausgewiesen werden;
- b. für die Steigerung oder Aufrechterhaltung der Elektrizitätsproduktion direkt notwendig sind;
- c. angemessen sind; und
- d. effizient ausgeführt werden.
<sup>2</sup> Planungsund Bauleitungskosten werden höchstens bis zu einer Höhe von
<sup>15</sup> Prozent der anrechenbaren Erstellungskosten angerechnet.
<sup>3</sup> Eigenleistungen des Betreibers wie eigene Planungsoder Bauleistungen sind nur anrechenbar, wenn sie üblich sind und mittels detailliertem Arbeitsrapport nachgewiesen werden können.
##### **Art. 62** Nicht anrechenbare Kosten
Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten:
- a. die vor der Zusicherung dem Grundsatz nach oder der Erlaubnis zum vorzeitigen Baubeginn des BFE zur Erstellung von Anlagenteilen angefallen sind;
- b. die anderweitig vergütet werden, namentlich die Kosten für Massnahmen
<sup>8</sup> nach Artikel 83 a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991
<sup>9</sup> (GSchG) und Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF).
##### **Art. 63** Nicht amortisierbare Mehrkosten
<sup>1</sup> Die nicht amortisierbaren Mehrkosten gemäss Artikel 29 Absatz 2 EnG entsprechen dem Nettobarwert aller anrechenbaren Geldabflüsse und aller anzurechnenden Geldzuflüsse.
<sup>2</sup> Die anrechenbaren Geldabflüsse und anzurechnenden Geldzuflüsse sind mit dem kalkulatorischen Zinssatz gemäss Artikel 66 zu diskontieren.
<sup>3</sup> Bei Erweiterungen bestehender Anlagen sind nur die aus der Erweiterung resultierenden zusätzlichen Geldzuflüsse massgebend.
<sup>4</sup> Bei Erneuerungen bestehender Anlagen sind die erzielbaren Geldzuflüsse aus der gesamten Nettoproduktion der Anlage massgebend.
<sup>5</sup> Das BFE stellt die nötigen Grundlagen und Formulare für die Berechnung der nicht amortisierbaren Mehrkosten zur Verfügung. Darunter insbesondere ein auf stündlicher Basis erstelltes und jährlich aktualisiertes Preisszenario.
##### **Art. 64** Anrechenbare Geldabflüsse
<sup>1</sup> Die anrechenbaren Geldabflüsse setzen sich zusammen aus den:
- a. anrechenbaren Investitionskosten;
- b. Kosten für den Anlagenbetrieb, den Unterhalt sowie den übrigen Betriebskosten;
- c. Ersatzinvestitionen;
- d. weiteren Kosten, insbesondere den Kosten für die Energie, die allfällige Zubringerpumpen benötigen, zu Marktpreisen und den Kosten für den Einstauersatz;
- e. Kosten für Wasserzinsen entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen;
- f. direkten Steuern.
<sup>2</sup> Sie sind über die verbleibende Konzessionsdauer zu berücksichtigen.
<sup>3</sup> Die Kosten nach Absatz 1 Buchstabe b werden mit insgesamt jährlich 2 Prozent der Investitionskosten angerechnet.
##### **Art. 65** Anzurechnende Geldzuflüsse
<sup>1</sup> Die anzurechnenden Geldzuflüsse berechnen sich gestützt auf ein wirtschaftlich optimiertes stündliches Profil für die Nettoproduktion über die verbleibende Konzessionsdauer und das vom BFE erstellte Preisszenario. Investitionen werden über die Nutzungsdauern gemäss Anhang 2.2 linear abgeschrieben und allfällige Restwerte werden am Ende der Konzessionsdauer als Geldzuflüsse berücksichtigt.
<sup>2</sup> Für Anlagen mit einer Leistung von höchstens 10 MW können Standardproduktionsprofile verwendet werden.
##### **Art. 66** Kalkulatorischer Zinssatz
Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem durchschnittlichen Kapitalkostensatz. Die Berechnung und die Bekanntgabe richten sich unter Vorbehalt der in Anhang 3 bis genannten Abweichungen nach Artikel 13 Absätze 3 Buchstabe b und 3 in Ver-
<sup>10</sup> bindung mit Anhang 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV).
### 6. Kapitel: Investitionsbeitrag für Biomasseanlagen
#### 1. Abschnitt: Anspruchsvoraussetzungen
##### **Art. 67** Begriffe
<sup>1</sup> Als KVA gemäss Artikel 24 Absatz <sup>1</sup> Buchstabe c EnG gelten Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen nach den Artikeln 31 und 32 der Abfallverordnung
<sup>11</sup> vom 4. Dezember 2015 .
<sup>2</sup> Als Klärgasanlagen gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c EnG gelten Anlagen zur Nutzung von Klärgas aus kommunalen Abwasserreinigungsanlagen, unabhängig davon, ob in diesen Anlagen auch angelieferte Co-Substrate vergärt werden.
<sup>3</sup> Als Holzkraftwerke von regionaler Bedeutung gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c EnG gelten Anlagen zur Produktion von Elektrizität aus Holz, die den regionalen Energiebedarf an Elektrizität und Wärme nicht übersteigen.
##### **Art. 68** Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung
<sup>1</sup> Die Erweiterung einer Anlage ist erheblich, wenn durch bauliche Massnahmen die jährliche Elektrizitätsproduktion gegenüber dem Durchschnitt der letzten drei vollen Betriebsjahre vor der Inbetriebnahme der Erweiterung um mindestens 25 Prozent gesteigert wird.
<sup>2</sup> Die Erneuerung einer Anlage ist erheblich, wenn die anrechenbaren Investitionskosten der Erneuerung mindestens folgende Beträge erreichen:
- a.[^15] Millionen Franken bei KVA;
- b.[^250] 000 Franken bei Klärgasanlagen mit einem Einwohnerwert ab 50 000;
- c.[^100] 000 Franken bei Klärgasanlagen mit einem Einwohnerwert von weniger als 50 000;
- d.[^600] 000 Franken bei Holzkraftwerken von regionaler Bedeutung.
##### **Art. 69** Energetische Mindestanforderungen
<sup>1</sup> Die energetischen Mindestanforderungen sind in Anhang 2.3 festgelegt.
<sup>2</sup> Bei erheblichen Erneuerungen muss die Anlage nach der Erneuerung mindestens gleich viel Elektrizität produzieren wie vorher.
#### 2. Abschnitt: Ansätze
##### **Art. 70** Ansätze für die Investitionsbeiträge
<sup>1</sup> Das BFE setzt den Investitionsbeitrag für jede Anlage individuell nach Artikel 29 Absatz 2 EnG fest.
<sup>2</sup> Der Investitionsbeitrag beträgt höchstens 20 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.
<sup>3</sup> Das UVEK überprüft diesen Ansatz mindestens alle fünf Jahre. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse stellt es dem Bundesrat Antrag auf Anpassung.
##### **Art. 71** Höchstbeitrag
Der Investitionsbeitrag darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:
- a.[^6] Millionen Franken bei KVA;
- b.[^1] ,5 Millionen Franken bei Klärgasanlagen;
- c.[^3] ,75 Millionen Franken bei Holzkraftwerken von regionaler Bedeutung.
#### 3. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung und Warteliste
##### **Art. 72** Reihenfolge der Berücksichtigung
<sup>1</sup> Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs ist das Einreichedatum.
<sup>2</sup> Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte zuerst berücksichtigt, die die grösste Mehrproduktion an Elektrizität im Verhältnis zum Investitionsbeitrag aufweisen.
##### **Art. 73** Warteliste
<sup>1</sup> Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.
<sup>2</sup> Das BFE teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wurde.
<sup>3</sup> Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so werden die Projekte entsprechend dem Einreichedatum des Gesuchs berücksichtigt.
#### 3. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung von Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW
##### **Art. 51** Zur Verfügung stehende Mittel
<sup>1</sup> Die Mittel, die für Investitionsbeiträge für Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW verwendet werden können (Art. 36 Abs. 2 EnV[^23]), werden im Zweijahresrhythmus zugeteilt.
<sup>2</sup> Die Zweijahresperiode beginnt am 1. Januar des Jahres, in das ein Stichtag fällt. Die Stichtage sind der 30. Juni 2018, der 31. August 2020, der 31. August 2022, der 30. Juni 2024, der 30. Juni 2026, der 30. Juni 2028 und der 30. Juni 2030.[^24]
<sup>3</sup> Können alle bis zu einem Stichtag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden und stehen danach noch Mittel zur Verfügung, so können auch später eingereichte Gesuche laufend berücksichtigt werden, bis die Mittel für diese zwei Jahre ausgeschöpft sind.
##### **Art. 52** Reihenfolge der Berücksichtigung
<sup>1</sup> Können nicht alle bis zu einem Stichtag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte zur Realisierung einer Neuanlage oder einer Erweiterung zuerst berücksichtigt, die die grösste Mehrproduktion im Verhältnis zum Investitionsbeitrag aufweisen. Bei Projekten, die durch bauliche Massnahmen zur Speicherung einer zusätzlichen Menge Energie führen können, wird diese Energiemenge zur Mehrproduktion dazugerechnet.[^25]
<sup>2</sup> Berücksichtigt werden alle Gesuche, die vollständig mit den für die Zweijahresperiode zur Verfügung stehenden Mitteln finanziert werden können.
<sup>3</sup> Bleiben danach noch Mittel übrig und machen sie mindestens 50 Prozent des Investitionsbeitrags für das in der Reihenfolge der Berücksichtigung nächste Projekt zur Realisierung einer Neuanlage oder einer Erweiterung aus, so wird zudem dieses Projekt berücksichtigt. Die am nächsten Stichtag zur Verfügung stehenden Mittel reduzieren sich um den Betrag, der für dieses Projekt benötigt wird.
<sup>4</sup> Machen die übrig bleibenden Mittel weniger als 50 Prozent aus, so wird kein weiteres Gesuch berücksichtigt und die übrig bleibenden Mittel werden den für die nächste Zweijahresperiode zur Verfügung stehenden Mitteln zugerechnet.
<sup>5</sup> Können alle bis zu einem Stichtag eingereichten Gesuche um Investitionsbeiträge für Neuanlagen und Erweiterungen berücksichtigt werden und stehen danach noch Mittel zur Verfügung, so werden Projekte zur Realisierung von Erneuerungen berücksichtigt. Dabei werden diejenigen Projekte zuerst berücksichtigt, die die grösste Mehrproduktion im Verhältnis zum Investitionsbeitrag aufweisen.
<sup>6</sup> Gesuche für Anlagen, die nicht berücksichtigt werden können, werden jeweils an den folgenden Stichtagen mit den neu hinzugekommenen Gesuchen nach den Absätzen 1–5 erneut beurteilt.
<sup>7</sup> Werden für ein Projekt reservierte Mittel nicht verwendet, so werden sie laufend für die Berücksichtigung von Projekten in der Reihenfolge nach den Absätzen 1–5 verwendet.
#### 4. Abschnitt: Gesuchsverfahren
##### **Art. 53** Gesuch
##### **Art. 74** Gesuch
<sup>1</sup> Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag ist beim BFE einzureichen.
<sup>2</sup> Es kann erst gestellt werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder, sofern für ein Projekt keine Baubewilligung erforderlich ist, die Baureife des Projekts nachgewiesen ist.
<sup>3</sup> Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.2 zu enthalten.
##### **Art. 54** Zusicherung dem Grundsatz nach
<sup>3</sup> Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.3 zu enthalten.
##### **Art. 75** Zusicherung dem Grundsatz nach
Ergibt die Prüfung des Gesuchs, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und stehen Mittel zur Berücksichtigung des Gesuchs zur Verfügung, so sichert das BFE den Investitionsbeitrag dem Grundsatz nach zu und setzt Folgendes fest:
@@ -550,107 +762,73 @@
- c. bis wann spätestens mit dem Bau zu beginnen ist;
- d. den Zahlungsplan gemäss Artikel 60;
- d. den Zahlungsplan gemäss Artikel 80;
- e. die Frist, innerhalb der die Anlage in Betrieb zu nehmen ist.
##### **Art. 55** Inbetriebnahmemeldung
<sup>1</sup> Nach der Inbetriebnahme ist dem BFE eine Inbetriebnahmemeldung einzureichen.
<sup>2</sup> Diese muss mindestens folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
- a. das Inbetriebnahmedatum;
- b. das Abnahmeprotokoll;
- c. allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch gemachten Angaben.
##### **Art. 56** Bauabschlussmeldung
<sup>1</sup> Spätestens ein Jahr nach der Inbetriebnahme ist dem BFE eine Bauabschlussmeldung einzureichen.
##### **Art. 76** Inbetriebnahmemeldung
Die Pflicht zur Einreichung der Inbetriebnahmemeldung richtet sich sinngemäss nach Artikel 55.
##### **Art. 77** Bauabschlussmeldung
<sup>1</sup> Spätestens zwei Jahre nach der Inbetriebnahme ist dem BFE eine Bauabschlussmeldung einzureichen.
<sup>2</sup> Diese muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
- a. eine detaillierte Baukostenabrechnung;
- b. eine Auflistung der anrechenbaren und der nicht anrechenbaren Investitionskosten.
##### **Art. 57** Erstrecken von Fristen
Das BFE kann die Fristen für die Inbetriebnahme und für das Einreichen der Bauabschlussmeldung auf Gesuch des Antragstellers erstrecken, wenn:
- a. die Frist aus Gründen, für die der Antragsteller nicht einzustehen hat, nicht eingehalten werden kann; und
- b. das Gesuch vor Ablauf der Frist eingereicht wird.
##### **Art. 58** Meldung der Nettoproduktion
Nach dem fünften vollen Betriebsjahr ist dem BFE die jährliche Nettoproduktion seit der Inbetriebnahme zu melden.
##### **Art. 59** Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags
<sup>1</sup> Sobald die Bauabschlussmeldung und die Meldung der Nettoproduktion vorliegen, prüft das BFE, ob auch zu diesem Zeitpunkt noch sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
<sup>2</sup> Die nicht amortisierbaren Mehrkosten werden aufgrund der definitiven anrechenbaren Investitionskosten, der aktuellen Kosten für Wasserzinsen und der gemeldeten durchschnittlichen jährlichen Nettoproduktion neu berechnet.
- b. eine Auflistung der anrechenbaren und der nicht anrechenbaren Investitionskosten;
- c. die Meldung der Nettoproduktion des ersten vollen Betriebsjahres.
##### **Art. 78** Erstrecken von Fristen
Die Erstreckung der Fristen für die Inbetriebnahme und das Einreichen der Bauabschlussmeldung richtet sich sinngemäss nach Artikel 57.
##### **Art. 79** Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags
<sup>1</sup> Sobald die Bauabschlussmeldung vorliegt, prüft das BFE, ob auch zu diesem Zeitpunkt noch sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
<sup>2</sup> Die nicht amortisierbaren Mehrkosten werden aufgrund der definitiven anrechenbaren Investitionskosten und der gemeldeten Nettoproduktion neu berechnet.
<sup>3</sup> Gestützt auf das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 und die Berechnung nach Absatz 2 wird die definitive Höhe des Investitionsbeitrags festgesetzt.
<sup>4</sup> Ist die durchschnittliche jährliche Nettoproduktion kleiner als die im Gesuch ausgewiesene Produktion beziehungsweise Mehrproduktion, so kann der Investitionsbeitrag angemessen gekürzt werden.
##### **Art. 60** Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags
<sup>4</sup> Ist die Nettoproduktion kleiner als die im Gesuch ausgewiesene Produktion beziehungsweise Mehrproduktion, so kann der Investitionsbeitrag angemessen gekürzt werden.
##### **Art. 80** Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags
<sup>1</sup> Der Investitionsbeitrag wird in mehreren Tranchen ausbezahlt.
<sup>2</sup> Das BFE setzt den Zeitpunkt für die Auszahlung der einzelnen Tranchen und die Höhe der pro Tranche auszuzahlenden Beträge einzelfallweise in der Zusicherung nach Artikel 54 fest (Zahlungsplan).
<sup>3</sup> Dabei darf die erste Tranche frühestens bei Baubeginn ausbezahlt werden. Wurde nach Artikel 32 ein früherer Baubeginn bewilligt, so erfolgt die erste Auszahlung frühestens, wenn eine Zusicherung nach Artikel 54 vorliegt.
<sup>4</sup> Die letzte Tranche darf erst nach der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags ausbezahlt werden. Bis dahin dürfen maximal 80 Prozent des in der Zusicherung nach Artikel 54 festgesetzten Höchstbetrags ausbezahlt werden.
<sup>2</sup> Das BFE setzt den Zeitpunkt für die Auszahlung der einzelnen Tranchen und die Höhe der pro Tranche auszuzahlenden Beträge einzelfallweise in der Zusicherung nach Artikel 75 fest (Zahlungsplan).
<sup>3</sup> Dabei darf die erste Tranche frühestens bei Baubeginn ausbezahlt werden. Wurde nach Artikel 32 ein früherer Baubeginn bewilligt, erfolgt die erste Auszahlung frühestens, wenn eine Zusicherung nach Artikel 75 vorliegt.
<sup>4</sup> Die letzte Tranche darf erst nach der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags ausbezahlt werden. Bis dahin dürfen maximal 80 Prozent des in der Zusicherung nach Artikel 75 festgesetzten Höchstbetrags ausbezahlt werden.
#### 5. Abschnitt: Bemessungskriterien
##### **Art. 61** Anrechenbare Investitionskosten
<sup>1</sup> Für die Berechnung des Investitionsbeitrags sind insbesondere die Erstellungs-, die Planungs- und die Bauleitungskosten sowie die Eigenleistungen des Betreibers anrechenbar, sofern sie:
- a. in direktem Zusammenhang mit den für die Elektrizitätsproduktion notwendigen Teilen der Anlage anfallen und ausgewiesen werden;
- b. für die Steigerung oder Aufrechterhaltung der Elektrizitätsproduktion direkt notwendig sind;
- c. angemessen sind; und
- d. effizient ausgeführt werden.
<sup>2</sup> Planungs- und Bauleitungskosten werden höchstens bis zu einer Höhe von 15 Prozent der anrechenbaren Erstellungskosten angerechnet.
<sup>3</sup> Eigenleistungen des Betreibers wie eigene Planungs- oder Bauleistungen sind nur anrechenbar, wenn sie üblich sind und mittels detailliertem Arbeitsrapport nachgewiesen werden können.
##### **Art. 62**[^26] Nicht anrechenbare Kosten
<sup>1</sup> * *Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten:
- a. die im Zusammenhang mit Anlagenteilen entstehen, die dem Umwälzbetrieb dienen;
- b. die anderweitig vergütet werden, namentlich die Kosten für Massnahmen nach Artikel 83*a* des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991[^27] (GSchG) und Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991[^28] über die Fischerei (BGF).
<sup>2</sup> Dient ein Anlagenteil nicht ausschliesslich dem Umwälzbetrieb, so können nur die Kosten nicht angerechnet werden, die auf den Umwälzbetrieb entfallen.
##### **Art. 63** Nicht amortisierbare Mehrkosten
<sup>1</sup> Die nicht amortisierbaren Mehrkosten gemäss Artikel 29 Absatz 2 EnG entsprechen dem Nettobarwert aller anrechenbaren Geldabflüsse und aller anzurechnenden Geldzuflüsse.
<sup>2</sup> Die anrechenbaren Geldabflüsse und anzurechnenden Geldzuflüsse sind mit dem kalkulatorischen Zinssatz gemäss Artikel 66 zu diskontieren.
<sup>3</sup> Bei Erweiterungen sind die aus der Erweiterung resultierenden Geldzuflüsse massgebend, die in- und ausserhalb der Anlage erzielt werden können.[^29]
<sup>4</sup> Bei Erneuerungen sind die Geldzuflüsse aus der gesamten Nettoproduktion der erneuerten Anlage sowie die weiteren Geldzuflüsse, die aufgrund der Erneuerung ausserhalb der Anlage erzielt werden können, massgebend.[^30]
<sup>4bis</sup> Bei Anlagen mit einem Anteil Umwälzbetrieb sind die Geldab- und die Geldzuflüsse aus dem Umwälzbetrieb nicht zu berücksichtigen.[^31]
<sup>5</sup> Das BFE stellt die nötigen Grundlagen und Formulare für die Berechnung der nicht amortisierbaren Mehrkosten zur Verfügung. Darunter insbesondere ein auf stündlicher Basis erstelltes und jährlich aktualisiertes Preisszenario.
##### **Art. 64** Anrechenbare Geldabflüsse
##### **Art. 81** Anrechenbare Investitionskosten
Anrechenbar sind sinngemäss die Investitionskosten nach Artikel 61.
##### **Art. 82** Nicht anrechenbare Kosten
Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten:
- a. die vor der Zusicherung dem Grundsatz nach oder der Erlaubnis zum vorzeitigen Baubeginn des BFE zur Erstellung von Anlagenteilen angefallen sind;
- b. für Anlagenteile zur thermischen Behandlung von Abfällen;
- c. für Anlagenteile zur Behandlung von Abwässern;
- d. für Anlagenteile zur Aufbereitung von Brennstoffen oder für den Betrieb eines Fernwärmenetzes.
##### **Art. 83** Nicht amortisierbare Mehrkosten
Die Berechnung der nicht amortisierbaren Mehrkosten gemäss Artikel 29 Absatz 2 EnG richtet sich sinngemäss nach Artikel 63.
##### **Art. 84** Anrechenbare Geldabflüsse
<sup>1</sup> Die anrechenbaren Geldabflüsse setzen sich zusammen aus den:
@@ -658,190 +836,6 @@
- b. Kosten für den Anlagenbetrieb, den Unterhalt sowie den übrigen Betriebskosten;
- c. Ersatzinvestitionen;
- d. weiteren Kosten, insbesondere den Kosten für die Energie, die allfällige Zubringerpumpen benötigen, zu Marktpreisen und den Kosten für den Einstauersatz;
- e. Kosten für Wasserzinsen entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen;
- f. direkten Steuern.
<sup>2</sup> Sie sind über die verbleibende Konzessionsdauer zu berücksichtigen.
<sup>3</sup> Die Kosten nach Absatz 1 Buchstabe b werden maximal mit jährlich 2 Prozent der Investitionskosten angerechnet.[^32]
##### **Art. 65** Anzurechnende Geldzuflüsse
<sup>1</sup> Die anzurechnenden Geldzuflüsse berechnen sich gestützt auf ein wirtschaftlich optimiertes stündliches Profil für die Nettoproduktion über die verbleibende Konzessionsdauer und das vom BFE erstellte Preisszenario. Investitionen werden über die Nutzungsdauern gemäss Anhang 2.2 linear abgeschrieben und allfällige Restwerte werden am Ende der Konzessionsdauer als Geldzuflüsse berücksichtigt.
<sup>2</sup> Für Anlagen mit einer Leistung von höchstens 10 MW können Standardproduktionsprofile verwendet werden.
##### **Art. 66** Kalkulatorischer Zinssatz
Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem durchschnittlichen Kapitalkostensatz. Die Berechnung und die Bekanntgabe richten sich unter Vorbehalt der in Anhang 3 genannten Abweichungen nach Artikel 13 Absätze 3 Buchstabe b und 3<sup>bis</sup> in Verbindung mit Anhang 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008[^33] (StromVV).
### 6. Kapitel: Investitionsbeitrag für Biomasseanlagen
#### 1. Abschnitt: Anspruchsvoraussetzungen
##### **Art. 67** Begriffe
<sup>1</sup> Als KVA gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c EnG gelten Anlagen zur thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen nach den Artikeln 31 und 32 der Abfallverordnung vom 4. Dezember 2015[^34].[^35]
<sup>2</sup> Als Klärgasanlagen gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c EnG gelten Anlagen zur Nutzung von Klärgas aus kommunalen Abwasserreinigungsanlagen, unabhängig davon, ob in diesen Anlagen auch angelieferte Co-Substrate vergärt werden.
<sup>3</sup> Als Holzkraftwerke von regionaler Bedeutung gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c EnG gelten Anlagen zur Produktion von Elektrizität aus Holz, die den regionalen Energiebedarf an Elektrizität und Wärme nicht übersteigen.
##### **Art. 68** Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung
<sup>1</sup> Die Erweiterung einer Anlage ist erheblich, wenn durch bauliche Massnahmen die jährliche Elektrizitätsproduktion gegenüber dem Durchschnitt der letzten drei vollen Betriebsjahre vor der Inbetriebnahme der Erweiterung um mindestens 25 Prozent gesteigert wird.
<sup>2</sup> Die Erneuerung einer Anlage ist erheblich, wenn die anrechenbaren Investitionskosten der Erneuerung mindestens folgende Beträge erreichen:
- a. 15 Millionen Franken bei KVA;
- b. 250 000 Franken bei Klärgasanlagen mit einem Einwohnerwert ab 50 000;
- c. 100 000 Franken bei Klärgasanlagen mit einem Einwohnerwert von weniger als 50 000;
- d. 600 000 Franken bei Holzkraftwerken von regionaler Bedeutung.
##### **Art. 69** Energetische Mindestanforderungen
<sup>1</sup> Die energetischen Mindestanforderungen sind in Anhang 2.3 festgelegt.
<sup>2</sup> Bei erheblichen Erneuerungen muss die Anlage nach der Erneuerung mindestens gleich viel Elektrizität produzieren wie vorher.
#### 2. Abschnitt: Ansätze
##### **Art. 70** Ansätze für die Investitionsbeiträge
<sup>1</sup> Das BFE setzt den Investitionsbeitrag für jede Anlage individuell nach Artikel 29 Absatz 2 EnG fest.
<sup>2</sup> Der Investitionsbeitrag beträgt höchstens 20 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.
<sup>3</sup> Das UVEK überprüft diesen Ansatz mindestens alle fünf Jahre. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse stellt es dem Bundesrat Antrag auf Anpassung.
##### **Art. 71** Höchstbeitrag
Der Investitionsbeitrag darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:
- a. 6 Millionen Franken bei KVA;
- b. 1,5 Millionen Franken bei Klärgasanlagen;
- c. 3,75 Millionen Franken bei Holzkraftwerken von regionaler Bedeutung.
#### 3. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung und Warteliste
##### **Art. 72** Reihenfolge der Berücksichtigung
<sup>1</sup> Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs ist das Einreichedatum.
<sup>2</sup> Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte zuerst berücksichtigt, die die grösste Mehrproduktion an Elektrizität im Verhältnis zum Investitionsbeitrag aufweisen.
##### **Art. 73** Warteliste
<sup>1</sup> Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.
<sup>2</sup> Das BFE teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wurde.
<sup>3</sup> Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so werden die Projekte entsprechend dem Einreichedatum des Gesuchs berücksichtigt.
#### 4. Abschnitt: Gesuchsverfahren
##### **Art. 74** Gesuch
<sup>1</sup> Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag ist beim BFE einzureichen.
<sup>2</sup> Es kann erst gestellt werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder, sofern für ein Projekt keine Baubewilligung erforderlich ist, die Baureife des Projekts nachgewiesen ist.
<sup>3</sup> Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.3 zu enthalten.
##### **Art. 75** Zusicherung dem Grundsatz nach
Ergibt die Prüfung des Gesuchs, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und stehen Mittel zur Berücksichtigung des Gesuchs zur Verfügung, so sichert das BFE den Investitionsbeitrag dem Grundsatz nach zu und setzt Folgendes fest:
- a. die Höhe des Investitionsbeitrags in Prozent der anrechenbaren Investitionskosten unter Berücksichtigung der zu erwartenden nicht amortisierbaren Mehrkosten;
- b. den Höchstbetrag, den der Investitionsbeitrag nicht überschreiten darf;
- c. bis wann spätestens mit dem Bau zu beginnen ist;
- d. den Zahlungsplan gemäss Artikel 80;
- e. die Frist, innerhalb der die Anlage in Betrieb zu nehmen ist.
##### **Art. 76** Inbetriebnahmemeldung
Die Pflicht zur Einreichung der Inbetriebnahmemeldung richtet sich sinngemäss nach Artikel 55.
##### **Art. 77** Bauabschlussmeldung
<sup>1</sup> Spätestens zwei Jahre nach der Inbetriebnahme ist dem BFE eine Bauabschlussmeldung einzureichen.
<sup>2</sup> Diese muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
- a. eine detaillierte Baukostenabrechnung;
- b. eine Auflistung der anrechenbaren und der nicht anrechenbaren Investitionskosten;
- c. die Meldung der Nettoproduktion des ersten vollen Betriebsjahres.
##### **Art. 78** Erstrecken von Fristen
Die Erstreckung der Fristen für die Inbetriebnahme und das Einreichen der Bauabschlussmeldung richtet sich sinngemäss nach Artikel** **57.
##### **Art. 79** Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags
<sup>1</sup> Sobald die Bauabschlussmeldung vorliegt, prüft das BFE, ob auch zu diesem Zeitpunkt noch sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
<sup>2</sup> Die nicht amortisierbaren Mehrkosten werden aufgrund der definitiven anrechenbaren Investitionskosten und der gemeldeten Nettoproduktion neu berechnet.
<sup>3</sup> Gestützt auf das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 und die Berechnung nach Absatz 2 wird die definitive Höhe des Investitionsbeitrags festgesetzt.
<sup>4</sup> Ist die Nettoproduktion kleiner als die im Gesuch ausgewiesene Produktion beziehungsweise Mehrproduktion, so kann der Investitionsbeitrag angemessen gekürzt werden.
##### **Art. 80** Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags
<sup>1</sup> Der Investitionsbeitrag wird in mehreren Tranchen ausbezahlt.
<sup>2</sup> Das BFE setzt den Zeitpunkt für die Auszahlung der einzelnen Tranchen und die Höhe der pro Tranche auszuzahlenden Beträge einzelfallweise in der Zusicherung nach Artikel 75 fest (Zahlungsplan).
<sup>3</sup> Dabei darf die erste Tranche frühestens bei Baubeginn ausbezahlt werden. Wurde nach Artikel 32 ein früherer Baubeginn bewilligt, erfolgt die erste Auszahlung frühestens, wenn eine Zusicherung nach Artikel 75 vorliegt.
<sup>4</sup> Die letzte Tranche darf erst nach der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags ausbezahlt werden. Bis dahin dürfen maximal 80 Prozent des in der Zusicherung nach Artikel 75 festgesetzten Höchstbetrags ausbezahlt werden.
#### 5. Abschnitt: Bemessungskriterien
##### **Art. 81** Anrechenbare Investitionskosten
Anrechenbar sind sinngemäss die Investitionskosten nach Artikel 61.
##### **Art. 82** Nicht anrechenbare Kosten
Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten:
- a.[^36] …
- b. für Anlagenteile zur thermischen Behandlung von Abfällen;
- c. für Anlagenteile zur Behandlung von Abwässern;
- d. für Anlagenteile zur Aufbereitung von Brennstoffen oder für den Betrieb eines Fernwärmenetzes.
##### **Art. 83** Nicht amortisierbare Mehrkosten
Die Berechnung der nicht amortisierbaren Mehrkosten gemäss Artikel 29 Absatz 2 EnG richtet sich sinngemäss nach Artikel 63.
##### **Art. 84** Anrechenbare Geldabflüsse
<sup>1</sup> Die anrechenbaren Geldabflüsse setzen sich zusammen aus den:
- a. anrechenbaren Investitionskosten;
- b. Kosten für den Anlagenbetrieb, den Unterhalt sowie den übrigen Betriebskosten;
- c. Ersatzinvestitionen.
<sup>2</sup> Sie sind über die verbleibende Nutzungsdauer gemäss Artikel 87 zu berücksichtigen.
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#### 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
##### **Art. 88** Einzelheiten zurAnspruchsberechtigung
##### **Art. 88** Einzelheiten zur Anspruchsberechtigung
<sup>1</sup> Grosswasserkraftanlagen von mehr als 10 MW berechtigen nicht nur zur Marktprämie, wenn sie Einzelanlagen sind, sondern auch wenn sie aus einem Anlagenverbund bestehen, wenn bei diesem:
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<sup>5</sup> Gehört zu einem Anlageverbund eine Einzelanlage im Einspeisevergütungssystem, so ist als deren Erlös die Einspeisevergütung massgebend.
##### **Art. 90** Gestehungs- und andere Kosten
##### **Art. 90** Gestehungsund andere Kosten
<sup>1</sup> Als Gestehungskosten werden die für eine effiziente Produktion unmittelbar nötigen Betriebskosten berücksichtigt, nicht aber andere Kosten, insbesondere nicht Aufwendungen für gesamtbetriebliche Leistungen. Berücksichtigt werden auch:
@@ -906,7 +900,7 @@
<sup>2</sup> Als Gestehungskosten ebenfalls berücksichtigt werden die kalkulatorischen Kapitalkosten. Massgebend ist der Zinssatz nach Artikel 66. Abschreibungen sind grundsätzlich gemäss der bisherigen Praxis für die jeweilige Anlage vorzunehmen.
<sup>3</sup> Das BFE legt in einer Richtlinie die anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten fest.
<sup>3</sup> Das BFE legt in einer Richtlinie die anrechenbaren Betriebsund Kapitalkosten fest.
#### 2. Abschnitt: Marktprämie und Grundversorgung
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<sup>1</sup> Die Marktprämienberechtigten, die mit der Grundversorgung betraut sind, müssen für die Berechnung des rechnerischen Grundversorgungsabzugs (Art. 31 Abs. 1 EnG) ihr gesamtes Absatzpotenzial in der Grundversorgung einbeziehen.
<sup>2</sup> Statt dieses Abzugs können sie einen bereinigten Grundversorgungsabzug zur Anwendung bringen (Art. 31 Abs. 2 EnG). Diesen bilden sie, indem sie den ersten Abzug (Abs. 1) um andere Elektrizität aus erneuerbaren Energien in der Grundversorgung, die weder im Einspeisevergütungssystem noch anderweitig unterstützt wird, reduzieren. Elektrizität aus fremden Anlagen darf nur in die Menge, um die reduziert wird, einbezogen werden, wenn:[^37]
- a. der Bezug auf mittel- oder langfristigen Verträgen beruht und der Herkunftsnachweis zu diesem Bezug beigebracht wird; oder
<sup>2</sup> Statt dieses Abzugs können sie einen bereinigten Grundversorgungsabzug zur Anwendung bringen (Art. 31 Abs. 2 EnG). Diesen bilden sie, indem sie den ersten Abzug (Abs. 1) um andere Elektrizität aus erneuerbaren Energien in der Grundversorgung, die weder im Einspeisevergütungssystem noch anderweitig unterstützt wird, reduzieren. Elektrizität aus fremden Anlagen darf nur in die Menge, um die
<sup>12</sup> reduziert wird, einbezogen werden, wenn:
- a. der Bezug auf mitteloder langfristigen Verträgen beruht und der Herkunftsnachweis zu diesem Bezug beigebracht wird; oder
- b. die Elektrizität gemäss Artikel 15 EnG abgenommen wurde.
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- b. im Portfolio enthaltene Elektrizität, die aus Grosswasserkraftanlagen stammt und deren Gestehungskosten nicht gedeckt sind.
- <sup>3</sup> Würde der Marktprämienberechtigte mit der Marktprämie und den Verkäufen in der Grundversorgung über das gesamte Portfolio mehr einnehmen, als zur Deckung der Gestehungskosten nötig ist, so reduziert sich die Marktprämie entsprechend.
##### **Art. 93** Unternehmensbetrachtung beim Elektrizitätsversorgungsunternehmen
<sup>3</sup> Würde der Marktprämienberechtigte mit der Marktprämie und den Verkäufen in der Grundversorgung über das gesamte Portfolio mehr einnehmen, als zur Deckung der Gestehungskosten nötig ist, so reduziert sich die Marktprämie entsprechend.
##### **Art. 93** Unternehmensbetrachtung beim
Elektrizitätsversorgungsunternehmen
<sup>1</sup> Bei einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit mehreren rechtlich eigenständigen Einheiten, die für Bereiche wie Produktion, Netzbetrieb und Grundversorgung zuständig sind, muss sich diejenige Einheit, die marktprämienberechtigt ist, das Grundversorgungspotenzial der anderen Einheiten anrechnen lassen.
@@ -976,7 +974,7 @@
<sup>1</sup> Das BFE kann in der Verfügung, in der es die Marktprämie festlegt, einen Vorbehalt für eine nachträgliche Korrektur machen.
<sup>2</sup> Reichen die Mittel für ein Jahr insgesamt nicht aus (Art. 36 Abs. 2 EnV[^38]), so kürzt das BFE die Marktprämie jedes Marktprämienempfängers um den gleichen Prozentsatz.
<sup>2</sup> <sup>13</sup> Reichen die Mittel für ein Jahr insgesamt nicht aus (Art. 36 Abs. <sup>2</sup> EnV ), so kürzt das BFE die Marktprämie jedes Marktprämienempfängers um den gleichen Prozentsatz.
<sup>3</sup> Es zahlt die Marktprämien möglichst im Jahr des Gesuchs aus, nötigenfalls mit einem einstweiligen teilweisen Rückbehalt des Geldes.
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##### **Art. 96** Rückforderung
Ergibt sich aus einer Überprüfung oder Kontrolle, dass jemand insbesondere wegen falscher Angaben zu Unrecht eine Marktprämie oder eine zu hohe Marktprämie erhalten hat, so fordert das BFE bis fünf Jahre ab der letzten Auszahlung die zu viel erhaltene Marktprämie aller Jahre zurück (Art. 30 Abs. 3 Subventionsgesetz vom 5. Okt. 1990[^39]).
### 8. Kapitel: Auswertung, Publikation, Auskünfte, Weitergabe von Daten an die Eidgenössische Zollverwaltung, Kontrolle und Massnahmen
Ergibt sich aus einer Überprüfung oder Kontrolle, dass jemand insbesondere wegen falscher Angaben zu Unrecht eine Marktprämie oder eine zu hohe Marktprämie erhalten hat, so fordert das BFE bis fünf Jahre ab der letzten Auszahlung die zu viel erhaltene Marktprämie aller Jahre zurück (Art. 30 Abs. 3 Subventionsgesetz vom
<sup>14</sup> 5. Okt. 1990 ). 8. Kapitel: Auswertung, Publikation, Auskünfte, Weitergabe von Daten an die Eidgenössische Zollverwaltung, Kontrolle und Massnahmen
##### **Art. 97** Auswertung
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##### **Art. 98** Publikation
<sup>1</sup> Zur Einspeisevergütung publiziert das BFE bei Anlagen mit einer Leistung ab 30 kW folgende Angaben:
<sup>1</sup> Zur Einspeisevergütung publiziert das BFE bei Anlagen mit einer Leistung ab
<sup>30</sup> kW folgende Angaben:
- a. den Namen oder die Firma des Betreibers sowie den Standort der Anlage;
@@ -1010,7 +1010,7 @@
- c. die Anlagenkategorie und den Anlagentyp;
- d.[^40] die Höhe der Vergütung;
- d. die Höhe des Vergütungssatzes;
- e. das Gesuchsdatum;
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##### **Art. 100** Weitergabe von Daten an die Eidgenössische Zollverwaltung
Das BFE gibt für den Vollzug des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996[^41] die nachstehenden Daten von Anlagenbetreibern, die Elektrizität aus Biomasse produzieren, an die Eidgenössische Zollverwaltung weiter:
<sup>15</sup> Das BFE gibt für den Vollzug des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 die nachstehenden Daten von Anlagenbetreibern, die Elektrizität aus Biomasse produzieren, an die Eidgenössische Zollverwaltung weiter:
- a. Name und Adresse von natürlichen Personen und Personenvereinigungen oder Firma und Sitz von juristischen Personen;
- b. Angaben über die Art, Menge und Herkunft der biogenen Rohstoffe;
- c. Angaben über die Art, Menge und Herkunft der aus den biogenen Rohstoffen hergestellten Treib- und Brennstoffe;
- d. Angaben über die Elektrizität und die Wärme, die aus Treib- und Brennstoffen produziert werden;
- c. Angaben über die Art, Menge und Herkunft der aus den biogenen Rohstoffen hergestellten Treibund Brennstoffe;
- d. Angaben über die Elektrizität und die Wärme, die aus Treibund Brennstoffen produziert werden;
- e. Angaben zur Anlage, insbesondere Produktionsprozesse, Kapazität, Leistung, Wirkungsgrad und Datum der Inbetriebnahme.
@@ -1088,13 +1088,15 @@
### 9. Kapitel: Schlussbestimmungen
##### **Art. 102** Übergangbestimmung zum Ende der Vergütungsdauer nach bisherigem Recht
Bei Anlagen, die eine Einspeisevergütung nach bisherigem Recht erhalten, wird die Vergütung bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Vergütungsdauer ausläuft, ausgerichtet.
##### **Art. 103** Übergangsbestimmung zum Abbau der Warteliste für die übrigen Erzeugungstechnologien
Projekte, die bis zum 31. Oktober 2016 nach Artikel 3*g*<sup>bis</sup> Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 in der Fassung vom 2. Dezember 2016[^42] aufgrund der vollständigen Inbetriebnahmemeldung oder der Projektfortschrittsmeldung beziehungsweise, bei Kleinwasserkraftanlagen und Windenergieanlagen, der zweiten Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, gilt folgende Berücksichtigungsreihenfolge:
##### **Art. 102** Übergangbestimmung zum Ende der Vergütungsdauer
nach bisherigem Recht Bei Anlagen, die eine Einspeisevergütung nach bisherigem Recht erhalten, wird die Vergütung bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Vergütungsdauer ausläuft, ausgerichtet.
##### **Art. 103** Übergangsbestimmung zum Abbau der Warteliste
für die übrigen Erzeugungstechnologien bis Projekte, die bis zum 31. Oktober 2016 nach Artikel 3 g Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 in der Fassung vom
<sup>16</sup> 2. Dezember 2016 aufgrund der vollständigen Inbetriebnahmemeldung oder der Projektfortschrittsmeldung beziehungsweise, bei Kleinwasserkraftanlagen und Windenergieanlagen, der zweiten Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, gilt folgende Berücksichtigungsreihenfolge:
- a. Projekte, die bis zum 31. Oktober 2015 vorgerückt sind: entsprechend dem Anmeldedatum;
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<sup>5</sup> Für Anlagen, für die bis zum 31. Dezember 2012 ein Gesuch um kostendeckende Einspeisevergütung eingereicht wurde und die bis zum 31. Dezember 2017 gebaut wurden, gilt die Bestimmung zur Mindestgrösse nach Artikel 36 nicht.
##### **Art. 105** Übergangsbestimmungen zur Direktvermarktung und Einspeisung zum Referenz-Marktpreis
##### **Art. 105** Übergangsbestimmungen zur Direktvermarktung und Einspeisung
zum Referenz-Marktpreis
<sup>1</sup> Betreiber, die ihre Elektrizität selber vermarkten müssen (Art. 14), müssen bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung in die Direktvermarktung wechseln.
<sup>2</sup> Artikel 16 Absatz 4 gilt für die ab dem 1. Januar 2019 produzierte Elektrizität.[^43]
##### **Art. 106** Übergangsbestimmung zur nachträglichen Erweiterung oder Erneuerung von Kleinwasserkraft- und Biomasseanlagen
Die Kürzung des Vergütungssatzes nach Artikel 28 Absatz 5 gilt nicht für Betreiber, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit einer nachträglichen Erweiterung oder Erneuerung begonnen haben, sofern sie diese Erweiterung oder Erneuerung bis zum 30. Juni 2018 in Betrieb nehmen und die Inbetriebnahme der Vollzugsstelle bis zum 31. Juli 2018 melden.
##### **Art. 107** Übergangsbestimmung zur Reihenfolge der Berücksichtigung und zur Warteliste bei Investitionsbeiträgen
Projekte und Anlagen, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind und für die bis zum 31. Dezember 2017 die Inbetriebnahmemeldung oder die Projektfortschrittsmeldung, beziehungsweise bei Kleinwasserkraftanlagen, die zweite Projektfortschrittsmeldung vollständig eingereicht wurde, werden entsprechend dem Einreichedatum dieser Meldung berücksichtigt, sofern für diese Projekte bis zum 31. März 2018 ein Gesuch um Investitionsbeitrag beim BFE eingereicht wird.
##### **Art. 108** Übergangsbestimmungen zur Marktprämie bei Grosswasserkraftanlagen
<sup>2</sup> Betreffend die Abnahme und Vergütung von Elektrizität aus Anlagen, die zum Referenz-Marktpreis einspeisen, gilt für die Bilanzgruppe für erneuerbare Energien, für die übrigen Bilanzgruppen sowie die Netzbetreiber bis zum 31. Dezember 2018 das bisherige Recht.
##### **Art. 106** Übergangsbestimmung zur nachträglichen Erweiterung oder
Erneuerung von Kleinwasserkraftund Biomasseanlagen Die Kürzung des Vergütungssatzes nach Artikel 28 Absatz 5 gilt nicht für Betreiber, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit einer nachträglichen Erweiterung oder Erneuerung begonnen haben, sofern sie diese Erweiterung oder Erneuerung bis zum 30. Juni 2018 in Betrieb nehmen und die Inbetriebnahme der Vollzugsstelle bis zum 31. Juli 2018 melden.
##### **Art. 107** Übergangsbestimmung zur Reihenfolge der Berücksichtigung und
zur Warteliste bei Investitionsbeiträgen Projekte und Anlagen, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind und für die bis zum 31. Dezember 2017 die Inbetriebnahmemeldung oder die Projektfortschrittsmeldung, beziehungsweise bei Kleinwasserkraftanlagen, die zweite Projektfortschrittsmeldung vollständig eingereicht wurde, werden entsprechend dem Einreichedatum dieser Meldung berücksichtigt, sofern für diese Projekte bis zum 31. März 2018 ein Gesuch um Investitionsbeitrag beim BFE eingereicht wird.
##### **Art. 108** Übergangsbestimmungen zur Marktprämie
bei Grosswasserkraftanlagen
<sup>1</sup> Die Marktprämie kann erstmals im Jahr 2018 für Gesuche für das Jahr 2017 und letztmals im Jahr 2022 für Gesuche für das Jahr 2021 ausgerichtet werden.
@@ -1138,88 +1144,34 @@
###### Fussnoten
[^1]: [SR **730.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2017/762)
[^2]: [SR **730.01**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2017/763)
[^3]: [SR **730.01**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2017/763)
[^4]: [SR **730.01**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2017/763)
[^5]: [SR **730.01**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2017/763)
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020 **6129](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1013)).
[^7]: [SR **641.20**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2009/615)
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 ([AS **2019** 923](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/165)).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 ([AS **2019** 923](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/165)).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 ([AS **2019** 923](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/165)).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 ([AS **2019** 923](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/165)).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 ([AS **2019** 923](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/165)).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 ([AS **2019** 923](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/165)).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020 **6129](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1013)).
[^15]: [SR **616.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1991/857_857_857)
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 ([AS **2019** 923](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/165)).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020 **6129](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1013)).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 ([AS **2019** 923](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/165)).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020 **6129](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1013)).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020 **6129](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1013)).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 ([AS **2019** 923](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/165)).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 3479](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/635)).
[^23]: [SR **730.01**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2017/763)
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 3479](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/635)).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 3479](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/635)).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 ([AS **2019** 923](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/165)).
[^27]: [SR **814.20**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1992/1860_1860_1860)
[^28]: [SR **923.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1991/2259_2259_2259)
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 ([AS **2019** 923](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/165)).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 ([AS **2019** 923](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/165)).
[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 ([AS **2019** 923](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/165)).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 3479](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/635)).
[^33]: [SR **734.71**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2008/226)
[^34]: [SR **814.600**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2015/891)
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 ([AS **2019** 923](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/165)).
[^36]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, mit Wirkung seit 1. April 2019 ([AS **2019** 923](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/165)).
[^37]: Die Berichtigung vom 28. Dez. 2017 betrifft nur den französischen Text ([AS **2017** 7783](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/888)).
[^38]: [SR **730.01**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2017/763)
[^39]: [SR **616.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1991/857_857_857)
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 ([AS **2019** 923](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/165)).
[^41]: [SR **641.61**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1996/3371_3371_3371)
[^42]: [AS **2016** 4617](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/746)
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 ([AS **2019** 923](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/165)).
[^1]: SR 730.0
[^2]: SR 730.01
[^3]: SR 730.01
[^4]: SR 730.01
[^5]: SR 730.01
[^6]: SR 616.1
[^7]: SR 730.01
[^8]: SR 814.20
[^9]: SR 923.0
[^10]: SR 734.71
[^11]: SR 814.600
[^12]: Die Berichtigung vom 28. Dez. 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 7783).
[^13]: SR 730.01
[^14]: SR 616.1
[^15]: SR 641.61
[^16]: AS 2016 4617
2017-11-01
EnFV
Originalfassung Text zu diesem Datum