Änderungshistorie

Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

9 Versionen · 2018-08-15

Änderungen vom 2020-06-15

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<sup>4</sup> ; b. Verordnung (EU) Nr. 515/2014
<sup>5</sup> <sup>6</sup> c. Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex).
<sup>5</sup> c. Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex);
<sup>6</sup> <sup>7</sup> Verordnung (EU) 2019/817 ; d.
<sup>8</sup> <sup>9</sup> Verordnung (EU) 2019/818 ; e.
<sup>10</sup> <sup>11</sup> f. Verordnung (EG) Nr. 1683/95 ;
<sup>12</sup> <sup>13</sup> <sup>14</sup> Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 . g.
##### **Art. 2** Begriffe
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- c. Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der
<sup>7</sup> Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA gebunden sind (Schengen- Staaten);
<sup>15</sup> Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA gebunden sind (Schengen- Staaten);
- d. Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder: 1. einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder 2. räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
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<sup>1</sup> Die Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte richten sich nach Arti-
<sup>8</sup> kel 6 des Schengener Grenzkodex .
<sup>16</sup> kel 6 des Schengener Grenzkodex .
<sup>2</sup> Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodex gelten insbesondere als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts im Schengen-Raum keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden.
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<sup>4</sup> Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das Staatssekretariat für Migration (SEM) können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler
<sup>9</sup> Verpflichtungen (Art. 25 des Visakodex ) die Einreise in die Schweiz für einen kurzfristigen Aufenthalt bewilligen für Drittstaatsangehörige:
<sup>17</sup> ) die Einreise in die Schweiz für einen Verpflichtungen (Art. 25 des Visakodex kurzfristigen Aufenthalt bewilligen für Drittstaatsangehörige:
- a. die eine oder mehrere Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen (Art. 6 Abs. 5 Bst. a und c des Schengener Grenzkodex); oder
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<sup>1</sup> Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener
<sup>10</sup> Grenzkodex zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
<sup>18</sup> Grenzkodex zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
- a. Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
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- d. Es verfügt über die den internationalen Standards entsprechenden Sicherheitsmerkmale; diesbezüglich ist insbesondere Anhang 9 des Übereinkom-
<sup>11</sup> mens vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt anwendbar.
<sup>19</sup> mens vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt anwendbar.
<sup>5</sup> Das SEM kann in begründeten Fällen Reisedokumente anerkennen, die nicht den Voraussetzungen nach Absatz 4 entsprechen. Dies betrifft insbesondere Reisedokumente von Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des ausstellenden Staates besitzen, sich aber legal im ausstellenden Staat aufhalten.
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##### **Art. 8** Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte
<sup>1</sup> <sup>12</sup> Staatsangehörige von Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806
<sup>13</sup> aufgeführt sind, unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte.
<sup>1</sup> <sup>20</sup> Staatsangehörige von Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806
<sup>21</sup> aufgeführt sind, unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte.
<sup>2</sup> In Abweichung von Absatz 1 sind folgende Personen von der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte befreit:
- a. Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten und gültigen Reisedokuments sowie eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels, der von einem Schengen-Staat ausgestellt wurde (Art. 6
<sup>14</sup> Abs. 1 Bst. b und 39 Abs. 1 Bst. a des Schengener Grenzkodex );
<sup>22</sup> Abs. 1 Bst. b und 39 Abs. 1 Bst. a des Schengener Grenzkodex );
- b. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Dienst-, Spezialoder offiziellen Passes von Bolivien, Marokko sowie von anderen Staaten, mit denen entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen bestehen;
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- d. Inhaberinnen und Inhaber von gültigen Laissez-passer der Vereinten Nationen;
- e. Schülerinnen und Schüler von Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) mit Wohnsitz in einem EUoder EFTA-Mitgliedstaat, sofern ihr Name auf einer Schülerliste steht, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Staats nach dem
<sup>23</sup> Beschluss 94/795/JI ausgestellt beziehungsweise beglaubigt wurde;
- f. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Reiseausweises für Flüchtlinge, der von einem EUoder EFTA-Mitgliedstaat nach dem Abkommen vom
<sup>24</sup> 15. Oktober 1946 über die Abgabe eines Reiseausweises an Flüchtlinge, die unter dem Schutze des Intergouvernementalen Komitees für die Flücht-
<sup>25</sup> linge stehen, oder nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
###### Fussnoten
[^1]: SR 142.20
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[^5]: Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1155, ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 25.
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Aug. 2019, in Kraft seit 2. Febr. 2020 (AS 2019 2633).
[^7]: Diese Abkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.
[^8]: Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), Fassung gemäss ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.
[^9]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
[^10]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
[^11]: SR 0.748.0
[^12]: Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, Fassung gemäss ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1.
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Jan. 2019, in Kraft seit 15. Febr. 2019 (AS 2019 431).
[^14]: Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 1.
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 15. Juni 2020 (AS 2020 1837).
[^7]: Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informations- systemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates, Fassung gemäss ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27.
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 15. Juni 2020 (AS 2020 1837).
[^9]: Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informations- systemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Än- derung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816, Fassung gemäss ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85.
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 15. Juni 2020 (AS 2020 1837).
[^11]: Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visa- gestaltung, ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/1370, ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 24.
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 15. Juni 2020 (AS 2020 1837).
[^13]: Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestal- tung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. L 286 vom 1.11.2017, S. 9.
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Aug. 2019, in Kraft seit 2. Febr. 2020 (AS 2019 2633).
[^15]: Diese Abkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.
[^16]: Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), Fassung gemäss ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.
[^17]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
[^18]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
[^19]: SR 0.748.0
[^20]: Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, Fassung gemäss ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1.
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Jan. 2019, in Kraft seit 15. Febr. 2019 (AS 2019 431).
[^22]: Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 1.
[^23]: Beschluss 94/795/JI des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrages über die Europäische Union beschlosse- ne gemeinsame Massnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, Fassung gemäss ABl. L 327 vom 19.12.1994, S. 1.
[^24]: SR 0.142.37
[^25]: SR 0.142.30
2018-08-15
VEV
Originalfassung Text zu diesem Datum