Freihandelsabkommen vom 25. Juni 2018 zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei

Typ Andere
Veröffentlichung 2018-06-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 81
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7. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide und verfasst seine Berichte durch Konsens oder durch Mehrheitsentscheid, sofern kein Konsens erzielt wird. Die Mitglieder können zu Angelegenheiten, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht legt nicht offen, welche Mitglieder den Stand der Mehrheit oder der Minderheit vertreten.

Art. 9.6 Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren

1. Einigen sich die Streitparteien darauf, so kann ein Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten aussetzen. Wurde die Arbeit eines Schiedsgerichts für mehr als zwölf Monate ausgesetzt, so erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

2. Eine beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der Vorlage des ersten Berichts zurückziehen. Ein solcher Beschwerderückzug lässt das Recht dieser Vertragspartei unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Angelegenheit eine neue Beschwerde einzureichen.

3. Die Streitparteien können jederzeit übereinkommen, die Verfahren eines nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgerichts mittels gemeinsamer schriftlicher Notifikation an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu beenden.

4. Ein Schiedsgericht kann in jeder Phase des Verfahrens bis zur Vorlage des Schlussberichts vorschlagen, dass die Streitparteien versuchen sollen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.

Art. 9.7 Berichte des Schiedsgerichts

1. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von höchstens 90 Tagen nach seiner Einsetzung einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und Entscheiden vor. Die Streitparteien können dem Schiedsgericht dazu innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des ersten Berichts eine schriftliche Stellungnahme unterbreiten. Nach Prüfung der schriftlichen Stellungnahmen der Streitparteien zum ersten Bericht kann das Schiedsgericht seinen ersten Bericht ändern und weitere, seines Erachtens erforderliche Prüfungen durchführen. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von 180 Tagen nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung einen Schlussbericht vor.

2. Der erste Bericht und der Schlussbericht enthalten:

  • (a) eine Zusammenfassung der Eingaben und Argumente der Streitparteien;
  • (b) die Tatsachenfeststellungen sowie die Begründung;
  • (c) einen Entscheid darüber, ob die strittige Massnahme mit den Bestimmungen dieses Abkommens im Widerspruch steht, oder jegliche andere nach dem Mandat gemäss Artikel 9.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) Absatz 8 beantragte Feststellung; und
  • (d) allenfalls Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Urteils.

3. Der Schlussbericht enthält eine Beurteilung der schriftlichen Stellungnahmen der Streitparteien zum ersten Bericht.

4. Der Schlussbericht sowie alle Berichte nach den Artikeln 9.8 (Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts) und 9.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) werden den Vertragsparteien bekannt gemacht. Die Berichte werden veröffentlicht, sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen.

5. Jedes Urteil des Schiedsgerichts nach den Bestimmungen dieses Kapitels ist endgültig und für die Streitparteien bindend. Nichts im Schlussbericht darf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäss diesem Abkommen ergänzen oder einschränken.

Art. 9.8 Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts

1. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, setzt das Urteil des Schlussberichts unverzüglich um. Ist diese unverzügliche Umsetzung undurchführbar, so versuchen die Streitparteien, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innerhalb von 45 Tagen nach der Vorlage des Schlussberichts keine solche Einigung zustande, so kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist angesichts der spezifischen Umstände des Falles festzusetzen. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Gesuchs.

2. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, notifiziert der anderen Streitpartei die zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts ergriffene Massnahme sowie eine genügend detaillierte Beschreibung darüber, wie die Massnahme die Umsetzung sicherstellt, sodass die andere Streitpartei die Massnahme abschätzen kann.

3. Besteht Uneinigkeit darüber, ob eine Massnahme zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts besteht oder ob diese Massnahme mit dem Urteil vereinbar ist, so wird diese Uneinigkeit auf Ersuchen einer Streitpartei von demselben Schiedsgericht entschieden, bevor nach Artikel 9.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) ein Ausgleich gesucht oder die Aussetzung von Vorteilen angewendet werden kann. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt des entsprechenden Gesuchs.

Art. 9.9 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen

1. Falls die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, ein Urteil des Schiedsgerichts nach Artikel 9.8 (Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts) nicht umsetzt oder der beschwerdeführenden Vertragspartei ihre Absicht notifiziert, das Urteil des Schlussberichts nicht umzusetzen, so nimmt diese Vertragspartei auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei Konsultationen auf, um einen beiderseits annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren. Kommt es zu keiner solchen Einigung innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Gesuchs, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei die Anwendung von Vorteilen aus diesem Abkommen aussetzen, aber nur im gleichwertigen Ausmass wie die Vorteile, die von der Massnahme betroffen sind, die das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat.

2. Bei der Prüfung der Frage, welche Vorteile ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst an, Vorteile aus demselben Sektor oder denselben Sektoren auszusetzen, der bzw. die von der gemäss dem Schiedsgericht mit diesem Abkommen unvereinbaren Massnahme betroffen ist bzw. sind. Ist die beschwerdeführende Vertragspartei der Ansicht, die Aussetzung von Vorteilen in demselben Sektor oder denselben Sektoren sei nicht durchführbar oder nicht wirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen. Die beschwerdeführende Vertragspartei berücksichtigt dabei die Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen, deren Aussetzung das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

3. Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, welche Vorteile sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung und deren Beginn. Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Notifikation kann die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu entscheiden, ob die Vorteile, die die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, mit denen gleichwertig sind, die von der als mit dem Abkommen unvereinbar befundenen Massnahme betroffen sind, und ob die vorgeschlagene Aussetzung in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 steht. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des entsprechenden Gesuchs. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht sein Urteil vorgelegt hat.

4. Der Ausgleich und die Aussetzung von Vorteilen sind vorübergehende Massnahmen und werden von der beschwerdeführenden Vertragspartei nur angewendet, bis die Massnahme, die als mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, zurückgenommen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder die Streitparteien die Streitigkeit anders gelöst haben.

5. Auf Ersuchen einer Streitpartei entscheidet das ursprüngliche Schiedsgericht über die Vereinbarkeit der nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffenen Umsetzungsmassnahmen mit dem Schlussbericht und darüber, ob angesichts dieses Urteils die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des entsprechenden Gesuchs.

Art. 9.10 Andere Bestimmungen

1. Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht gemäss den Artikeln 9.8 (Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts) und 9.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) aus denselben Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichtern, die den Schlussbericht vorgelegt haben. Ist ein Mitglied des ursprünglichen Schiedsgerichts nicht verfügbar, so wird die Ernennung einer Ersatzrichterin oder eines Ersatzrichters in Übereinstimmung mit dem Auswahlverfahren für die ursprüngliche Schiedsrichterin oder den ursprünglichen Schiedsrichter durchgeführt.

2. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, gelten schriftliche Eingaben, Gesuche, Mitteilungen oder sonstige Unterlagen als empfangen, wenn sie dem Empfänger auf diplomatischem Wege zugestellt wurden. Gleichzeitig wird eine elektronische Kopie an alle E-Mailadressen verschickt, die die Streitparteien angegeben und notifiziert haben.

3. Die in diesem Kapitel genannten Fristen können von den Streitparteien im gegenseitigen Einvernehmen geändert oder vom Schiedsgericht auf Ersuchen einer Streitpartei verlängert werden.

4. Ist ein Schiedsgericht der Ansicht, es könne eine Frist, die ihm von diesem Kapitel auferlegt wird, nicht einhalten, so setzt es die Streitparteien schriftlich davon in Kenntnis und gibt eine Schätzung der zusätzlich erforderlichen Zeit ab. Die zusätzlich erforderliche Zeit sollte 30 Tage nicht überschreiten.

5. Die Schiedskosten werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Jede Streitpartei trägt ihre eigenen Gerichtskosten sowie die anderen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren entstandenen Kosten selbst.

Kapitel 10: Schlussbestimmungen

Art. 10.1 Änderungen

1. Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden.

2. Durch den Gemischten Ausschuss empfohlene Änderungen dieses Abkommens werden den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Rechtsbestimmungen unterbreitet. Der Änderungstext und die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

3. Änderungen dieses Abkommens treten am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und die Türkei ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben, für die Türkei und diesen EFTA-Staat in Kraft. Für einen anderen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und die Türkei ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben, tritt die Änderung am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.

4. Unbeschadet von Absatz 2 und 3 kann der Gemischte Ausschuss die Änderung der Anhänge und Appendizes zu diesem Abkommen beschliessen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens solcher Beschlüsse festlegen Hat eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung der jeweiligen Rechtsbestimmungen angenommen, so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzte Vertragspartei notifiziert, dass ihre innerstaatlichen Rechtsbestimmungen erfüllt sind, sofern im Beschluss selbst kein späterer Zeitpunkt genannt wird. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, dass der Beschluss für diejenigen Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Rechtsbestimmungen erfüllt haben, falls mindestens ein EFTA-Staat und die Türkei unter diesen Vertragsparteien sind. Der Beschlusstext wird beim Depositar hinterlegt.

5. In Übereinstimmung mit Artikel 8.1 (Gemischter Ausschuss) Absatz 5 werden Änderungen bezüglich Angelegenheiten, die ausschliesslich einen der oder mehrere EFTA-Staaten und die Türkei betreffen, nur von den betroffenen Vertragsparteien vereinbart.

6. Erlauben es ihre jeweiligen Rechtsbestimmungen, so kann jede Vertragspartei jede Änderung vorläufig anwenden, bis sie für sie in Kraft tritt. Die vorläufige Anwendung von Änderungen wird dem Depositar notifiziert.

Art. 10.2 Anhänge und Appendizes

Die Anhänge und Appendizes zu diesem Abkommen bilden feste Bestandteile dieses Abkommens.

Art. 10.3 Beitritt

1. Jeder Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann unter der Voraussetzung, dass der Gemischte Ausschuss den Beitritt gutheisst, diesem Abkommen zu den von den Vertragsparteien vereinbarten Bedingungen beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.

2. Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder der Genehmigung der Beitrittsbedingungen der bisherigen Vertragsparteien in Kraft, wobei der spätere Zeitpunkt massgebend ist.

Art. 10.4 Rücktritt und Beendigung

1. Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Depositar die Notifikation erhalten hat.

2. Tritt die Türkei zurück, so erlischt dieses Abkommen, wenn der Rücktritt Wirkung erlangt.

3. Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation[^49] zurücktritt, hört am Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Vertragspartei dieses Abkommens zu sein.

Art. 10.5 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit den jeweiligen Rechtsbestimmungen der Vertragsparteien. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und die Türkei ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben, für die Türkei und diesen EFTA-Staat in Kraft.

3. Für einen anderen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und die Türkei ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.

4. Bei Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen einem EFTA-Staat und der Türkei ersetzt dieses Abkommen das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei vom 10. Dezember 1991[^50], seine festen Bestandteile sowie die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses in Bezug auf diese Vertragsparteien.

5. Vorbehältlich ihrer innerstaatlichen Rechtsbestimmungen kann eine Vertragspartei dieses Abkommen vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung dieses Abkommens wird dem Depositar notifiziert.

Art. 10.6 Depositar

Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Sauðárkrókur, am 25. Juni 2018, in einer englischen Urschrift, die beim Depositar hinterlegt wird, der allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften übermittelt.

(Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

[^1]: SR 0.120

[^2]: SR 0.820.1

[^3]: SR 0.632.20

[^4]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^5]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^6]: SR 0.631.112.514

[^7]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^8]: Die Schweiz wendet Zölle auf Grundlage von Gewicht und Menge anstatt Wertzölle an.

[^9]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^10]: SR 0.632.20, Anhang 1A.9

[^11]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^12]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^13]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^14]: SR 0.632.20, Anhang 1A.4

[^15]: Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Konsultationen nach diesem Absatz die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 9 (Streitbeilegung) oder nach der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung unberührt lassen.

[^16]: SR 0.632.20, Anhang 1A.6

[^17]: Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Konsultationen nach diesem Absatz die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 9 (Streitbeilegung) oder nach der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung unberührt lassen.

[^18]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^19]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1.b

[^20]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^21]: SR 0.632.20, Anhang 1A.13

[^22]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^23]: SR 0.632.20, Anhang 1A.8

[^24]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^25]: SR 0.632.20, Anhang 1A.14

[^26]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^27]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^28]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^29]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^30]: Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht oder soll durch diese erbracht werden, so erhält der Dienstleistungserbringer (d. h. die juristische Person) durch eine solche gewerbliche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die gewerbliche Niederlassung ausgeweitet, durch die die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht werden soll; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Dienstleistungserbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebietes ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht werden soll, nicht gewährt zu werden.

[^31]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^32]: Geht eine Vertragspartei eine Marktzugangsverpflichtung in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die Erbringungsart gemäss Artikel 3.2 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe (a)(i) ein und stellt der grenzüberschreitende Kapitalverkehr einen wesentlichen Teil der Dienstleistung selbst dar, so wird diese Vertragspartei hiermit verpflichtet, diesen Kapitalverkehr zuzulassen. Geht eine Vertragspartei eine Marktzugangsverpflichtung in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die Erbringungsart gemäss Artikel 3.2 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe (a)(iii) ein, so wird diese Vertragspartei hiermit verpflichtet, entsprechende Vermögensübertragungen in ihr Hoheitsgebiet zuzulassen.

[^33]: Dieser Buchstabe erfasst nicht Massnahmen einer Vertragspartei, die Produktionsmittel für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.

[^34]: Die nach diesem Artikel übernommenen besonderen Verpflichtungen sind nicht dahingehend auszulegen, dass eine Vertragspartei Ausgleich für etwaige natürliche Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer aus dem Ausland stammen.

[^35]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^36]: Der Begriff «entsprechende internationale Organisationen» bezieht sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe zumindest aller Vertragsparteien angehören können.

[^37]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^38]: Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachen oder Schmälern von aufgrund von einer spezifischen Verpflichtung gewährten Vorteilen betrachtet.

[^39]: SR 0.979.1

[^40]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^41]: Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Konsultationen nach Absatz 1 die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 9 (Streitbeilegung) oder nach der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung unberührt lassen.

[^42]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^43]: Die Ausnahmeregelung in Bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine tatsächliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung eines Grundwertes der Gesellschaft vorliegt.

[^44]: Massnahmen, die auf eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Massnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems, die:(a) für gebietsfremde Dienstleistungserbringer in Anerkennung der Tatsache gelten, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei ihren Ursprung haben oder dort gelegen sind; oder(b) die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu gewährleisten; oder(c) für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuervermeidung oder -hinterziehung zu verhindern, einschliesslich Massnahmen, die die Einhaltung der Rechtsvorschriften gewährleisten; oder(d) für Dienstleistungsnutzer gelten, die in dem oder von dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aus erbracht werden, um die Besteuerung der Nutzer oder die Erhebung von Steuern aus Quellen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu gewährleisten; oder(e) unterscheiden zwischen Dienstleistungserbringern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschiedes in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen den beiden; oder(f) dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge in Bezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder verbundene Personen oder Niederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertragspartei zu sichern.Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in Buchstabe (d) und in dieser Fussnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen der innerstaatlichen Gesetze und Regelungen oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen der Vertragspartei, die die Massnahme trifft, ausgelegt.

[^45]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^46]: SR 0.632.20, Anhang 1C

[^47]: Wird in diesem Kapitel auf Arbeit Bezug genommen, so schliesst dies die Themen ein, die für die in der IAO vereinbarten Agenda für menschenwürdige Arbeit massgebend sind.

[^48]: SR 0.632.20, Anhang 2

[^49]: SR 0.632.31

[^50]: [AS 1993 155; 2004 5169; 2010 5439, 5441, 5443; 2011 2233, 2235, 4031, 4963; 2019 3679]

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