Durchführungsabkommen vom 9. Dezember 2023 zum Übereinkommen von Paris zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Chile

Typ Andere
Veröffentlichung 2023-12-09
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 20
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Chile, nachfolgend als «Parteien» bezeichnet,

mit Blick auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Parteien;

bestrebt, diese Beziehungen und die fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den beiden Parteien weiter zu stärken;

in Bekräftigung des Bekenntnisses beider Parteien zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit sowie zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit dem Völkerrecht, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen[^1] und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015[^2] abgeschlossene Übereinkommen von Paris, namentlich auf dessen Artikel 4, 6 und 13 sowie auf die einschlägigen Beschlüsse der Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens von Paris;

in Bekräftigung ihrer Absicht, dieses Durchführungsabkommen im Einklang mit den Leitlinien anzupassen, die von der als Tagung der Vertragsparteien dienenden Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris (CMA) beschlossen werden;

unter Hinweis auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen;

unter Betonung der Notwendigkeit, bis etwa 2050 den Ausstoss von Treibhausgasen weltweit auf netto null zu reduzieren, unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens von Paris und ausgehend von den Ergebnissen des Sonderberichts des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 °C gegenüber vorindustriellem Niveau und die damit verbundenen globalen Treibhausgasemissionspfade und des sechsten Sachstandsberichts des IPCC;

unter Hinweis auf die Wichtigkeit, gemäss Artikel 4 Absatz 19 des Übereinkommens von Paris langfristige Strategien für eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung auszuarbeiten und dem Sekretariat des Übereinkommens von Paris zu übermitteln;

in Anbetracht dessen, dass im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 6 des Übereinkommens von Paris höhere Ambitionen für Minderungs- und Anpassungsmassnahmen gesetzt werden können;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Sicherstellung der Transparenz und zur Vermeidung von Doppelzählungen, zum Schutz der Umwelt sowie zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, einschliesslich der Wahrung der Menschenrechte;

in Anerkennung der Tatsache, dass der derzeitige national festgelegte Beitrag (NDC) der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter dem Übereinkommen von Paris die Verwendung international übertragener Minderungsergebnisse beinhaltet;

in Anbetracht dessen, dass die Regierung der Republik Chile die internationale Übertragung von Emissionsreduktionen unter der Voraussetzung in Betracht zieht, dass dadurch die Erreichung des national festgelegten Beitrags nicht behindert wird;

in Kenntnis dessen, dass jede Partei unter diesem Abkommen übertragende oder empfangende Partei sein kann;

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Allgemeine Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

«international übertragenes Minderungsergebnis»:

Art. 2 Ziel

Ziel dieses Abkommens ist es, den gesetzlichen Rahmen zu schaffen für die Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung von NDCs oder zu anderen internationalen Minderungszwecken im Einklang mit Artikel 6 des Übereinkommens von Paris. In dieser Hinsicht fördern beide Parteien die nachhaltige Entwicklung und gewährleisten die Umweltintegrität und die Transparenz, auch beim Verwaltungshandeln, sowie ein verlässliches Abrechnungsverfahren, um unter anderem die Vermeidung von Doppelzählungen sicherzustellen.

Art. 3 Umweltintegrität und nachhaltige Entwicklung

Zur Gewährleistung der Umweltintegrität von Minderungsergebnissen, deren Übertragung und Verwendung genehmigt wurde, und zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung gelten die nachstehenden Mindestgrundsätze und Kriterien:

die Minderungsergebnisse stammen aus Aktivitäten, die:

Art. 4 Genehmigungsverfahren

1. Jede Partei legt ein Verfahren fest, nach dem Stellen eine Genehmigung für eine Minderungsaktivität und die internationale Übertragung und Verwendung von Minderungsergebnissen aus dieser Minderungsaktivität beantragen können, veröffentlicht ihre innerstaatlichen Anforderungen und informiert die andere Partei über Änderungen dieser Anforderungen.

2. Jede Partei kann ein Verfahren und Anforderungen festlegen, die von den Stellen einzuhalten sind, um den Status einer befugten Stelle zu erhalten.

3. Alle Minderungsaktivitäten erfordern die Genehmigung beider Parteien gemäss dem Verfahren und den Anforderungen, die diese Partei auf nationaler Ebene festgelegt hat und gemäss Artikel 3 dieses Abkommens. Jede Partei erteilt ihre Genehmigung für eine Minderungsaktivität durch Veröffentlichung des Genehmigungsformulars nach Artikel 5 dieses Abkommens.

4. Nach der Genehmigung der Minderungsaktivität werden die internationale Übertragung und Verwendung der daraus resultierenden Minderungsergebnisse gemäss Artikel 4 Absatz 6 dieses Abkommens und Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens von Paris genehmigt, und zwar bis zu dem gemäss Artikel 5 Absatz 2 dieses Abkommens und in der MADD festgelegten Höchstumfang der ITMOs und vorbehaltlich der Erfüllung aller für die Übertragung notwendigen Anforderungen nach Artikel 6 dieses Abkommens.

5. Jede Vertragspartei legt ihre Anforderungen und das Format für die MADD fest und soll bestrebt sein, diese Anforderungen in angemessener Weise mit der anderen Partei zu vereinheitlichen.

6. Die internationale Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung von NDCs oder zu anderen internationalen Minderungszwecken, die sich aus einer genehmigten Minderungsaktivität ergeben, erfordern die Genehmigung beider Parteien im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens von Paris, mit den Leitlinien gemäss Artikel 6 Absatz 2 und mit Artikel 3 dieses Abkommens sowie in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften. Jede Partei erteilt ihre Genehmigung für die internationale Übertragung und Verwendung von Minderungsergebnissen aus einer genehmigten Minderungsaktivität durch Veröffentlichung des Genehmigungsformulars nach Artikel 5 dieses Abkommens.

7. Jede Partei veröffentlicht ihre Genehmigungen, einschliesslich der MADDs, in englischer Sprache in ihrem jeweiligen Register gemäss Artikel 8 Absatz 1 dieses Abkommens und setzt die andere Partei darüber in Kenntnis, auch über Aktualisierungen oder Anpassungen des Genehmigungsformulars.

8. Auf Ersuchen der befugten Stelle kann jede Partei ihr Genehmigungsformular, das heisst die Elemente nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 dieses Abkommens, in Übereinstimmung mit Absatz 7 dieses Artikels und im Einklang mit ihren nationalen Anforderungen aktualisieren oder ändern. Die andere Partei kann ihr Genehmigungsformular aktualisieren oder ändern oder die Aktualisierung oder Änderung durch die andere Partei nach Absatz 9 genehmigen. Die Änderungen oder Aktualisierungen des Genehmigungsformulars müssen von beiden Parteien genehmigt werden. Die Aktualisierungen oder Änderungen werden gültig, wenn die in Absatz 9 dieses Artikels genannten Anforderungen erfüllt sind. Jede Partei kann ihr Genehmigungsformular jederzeit nach Artikel 5 Absatz 3 aktualisieren oder ändern.

9. Jede Partei überprüft die Konsistenz zwischen ihren entsprechenden Genehmigungsformularen und informiert die andere Partei im Falle einer Inkonsistenz durch die Veröffentlichung einer Erklärung. Liegt für eine Minderungsaktivität keine Inkonsistenzerklärung vor, so ist sie gemäss Absatz 3 dieses Artikels nach 30 Kalendertagen ab dem Datum genehmigt, an dem die Genehmigungsformulare der beiden Parteien veröffentlicht wurden. Liegt für ITMOs keine Inkonsistenzerklärung vor, so sind die internationale Übertragung und Verwendung von Minderungsergebnissen aus einer genehmigten Minderungsaktivität gemäss Absatz 6 dieses Artikels nach 30 Kalendertagen ab dem Datum genehmigt, an dem die Genehmigungsformulare der beiden Parteien veröffentlicht wurden.

Art. 5 Genehmigungsformular

1. Ein Genehmigungsformular enthält einen Verweis auf die MADD sowie:

2. Eine Genehmigung der übertragenden Partei enthält die Kennzeichnung der befugten Stelle.

3. Zur Vervollständigung des Genehmigungsverfahrens kann jede Partei in ihrem Genehmigungsformular Angaben über die Erfüllung der Anforderungen für die Übertragung nach Artikel 6 dieses Abkommens machen. Änderungen dieser Angaben lassen die Genehmigung selbst nach Artikel 4 dieses Abkommens unberührt:

Angaben über die Verwendung (zur Erreichung von NDCs oder zu anderen internationalen Minderungszwecken):

Art. 6 Monitoring, Verifizierung und Begutachtung

1. Für jede Minderungsaktivität sind ein Monitoringbericht und dessen Verifizierung notwendig. Ein von der befugten Stelle ausgewählter und von beiden Parteien anerkannter Verifizierer erstellt einen Verifizierungsbericht und legt die Verifizierungs- und Monitoringberichte jeder Partei vor.

2. Jede Partei macht die Informationen über die anerkannten Verifizierer öffentlich zugänglich.

3. Jede Partei veröffentlicht im Einklang mit den nationalen Anforderungen die Verifizierungs- und Monitoringberichte.

4. Jede Partei beurteilt die Verifizierungs- und Monitoringberichte anhand der Anforderungen, die im Genehmigungsformular nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d dieses Abkommens genannt sind. Beide Parteien verfügen über eine Frist von 90 Kalendertagen, gerechnet ab dem Datum, an dem die Verifizierungs- und Monitoringberichte vorgelegt werden, um diese zu beurteilen und über deren Genehmigung Meldung zu erstatten. Mit der Genehmigung beider Parteien wird der Bericht für genehmigt erklärt.

5. Die übertragende Partei begutachtet innerhalb von 90 Kalendertagen, gerechnet ab dem Datum, an dem der Verifizierer die Verifizierungs- und Monitoringberichte vorgelegt hat, ob die Minderungsergebnisse aus einer genehmigten Minderungsaktivität die folgenden Anforderungen erfüllen:

Die übertragende Partei veröffentlicht die Ergebnisse der Begutachtung unter Angabe des genauen Umfangs der verifizierten Minderungsergebnisse, deren internationale Übertragung und Verwendung nach Artikel 4 Absatz 6 dieses Abkommens genehmigt wurden, und erstattet der empfangenden Partei sowie der befugten Stelle Meldung.

6. Die empfangende Partei erstellt innerhalb von 30 Kalendertagen, gerechnet ab dem positiven Ergebnis der Begutachtung durch die übertragende Partei, eine Bestätigung der Erfüllung der Anforderungen für die internationale Übertragung und die Verwendung der entsprechenden Minderungsergebnisse. Die empfangende Partei macht die Bestätigung öffentlich verfügbar und setzt die übertragende Partei sowie die befugte Stelle darüber in Kenntnis.

Art. 7 Anerkennung der Übertragung

Jede Partei anerkennt die genehmigten internationalen Übertragungen von Minderungsergebnissen, für die positive Bescheide der Parteien nach Artikel 6 Absätze 5 und 6 dieses Abkommens vorliegen:

Art. 8 Register

1. Für die Anerkennung der Übertragungen bezeichnet und nutzt jede Partei ein Register, das die folgenden Eigenschaften aufweist:

2. Die Parteien können ein gemeinsam genutztes Register für die Ausgabe und/oder die Übertragung und/oder die Nachverfolgung von internationalen Einheiten, die ITMOs darstellen, und den Austausch von Angaben über die Erfüllung der Anforderungen für die Berichterstattung im Einklang mit den Leitlinien gemäss Artikel 6 Absatz 2 bezeichnen.

3. Jede Partei trägt alle Daten und Angaben in das Register ein, um ihren Nachverfolgungspflichten im Sinne der Leitlinien gemäss Artikel 6 Absatz 2 nachzukommen.

Art. 9 Entsprechende Berichtigungen

Zur Vermeidung von Doppelzählungen nimmt jede Partei entsprechende Berichtigungen für jedes unter diesem Abkommen anerkannten ITMOs gemäss Artikel 6 des Übereinkommens von Paris vor.

Art. 10 Berichterstattung

1. Jede Partei erfüllt ihre Pflichten zur Berichterstattung im Rahmen des Übereinkommens von Paris, einschliesslich der Einreichung des Anfangsberichts, des zweijährigen Transparenzberichts (inklusive regelmässiger Information) und jährlicher Angaben im Einklang mit den Artikeln 6 und 13 des Übereinkommens von Paris, den Leitlinien gemäss Artikel 6 Absatz 2, den Leitlinien nach Artikel 13 und anderen einschlägigen Beschlüssen der CMA.

2. Jede Partei stellt sicher, dass ihre eingereichten Berichte und Angaben im Einklang mit diesem Abkommen stehen.

Art. 11 Gebühren und Abgaben

1. Die übertragende Partei stellt sicher, dass Gebühren und Abgaben, welche die übertragende Partei für die oder im Zusammenhang mit der Genehmigung oder Durchführung von nach diesem Abkommen genehmigten Minderungsaktivitäten erhebt:

2. Die übertragende Partei stellt überdies sicher, dass alle diese Gebühren und Abgaben in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der erbrachten Leistungen stehen.

3. Die übertragende Partei erstattet der empfangenden Partei schriftlich Meldung über Änderungen dieser Gebühren und Entgelte, und zwar mindestens drei Monate vor Inkrafttreten dieser Änderungen. Die Meldung an die empfangende Partei enthält eine Erklärung der betreffenden Änderungen der Gebühren und Abgaben.

Art. 12 Ausschluss von Doppelzählungen im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung

Die Mittel, die für den Erwerb von unter diesem Abkommen genehmigten ITMOs eingesetzt werden, dürfen nicht als gewährte oder mobilisierte Unterstützung im Sinne der Artikel 9, 10 und 11 des Übereinkommens von Paris ausgewiesen werden, es sei denn, die Parteien dieses Abkommens vereinbaren in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 13 des Übereinkommens von Paris etwas anderes.

Art. 13 Zuständige Behörden

1. Die Republik Chile hat das Umweltministerium ermächtigt, in ihrem Namen die Umsetzung dieses Abkommens auf nationaler Ebene sicherzustellen. Für die Vertretung der Republik Chile in internationalen Belangen im Zusammenhang mit diesem Abkommen wird das Aussenministerium bezeichnet, mit fachlicher Beratung durch das Umweltministerium.

2. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, vertreten durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU), ermächtigt, in ihrem Namen die Umsetzung dieses Abkommens sicherzustellen.

Art. 14 Gemeinsames Anliegen

Die Parteien vereinbaren, Korruption gemeinsam zu bekämpfen, und erklären, dass alle Angebote, Geschenke, Zahlungen, Vergütungen und Vorteile jeglicher Art, die jemandem direkt oder indirekt angeboten werden, um die Genehmigung oder die Anerkennung einer Übertragung unter diesem Abkommen zu erhalten, als einem diesem Abkommen zuwiderlaufende Handlung oder Korruptionspraxis ausgelegt werden. Jedes Verhalten dieser Art kann hinreichender Grund für die Suspendierung der Anerkennung von Übertragungen im Sinne von Artikel 19 dieses Abkommens sein. Die Parteien informieren sich gegenseitig unverzüglich, sobald begründeter Verdacht auf eine widerrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis besteht.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt 60 Kalendertage nach dem Datum des Eingangs der letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, in der eine der Parteien der anderen auf dem diplomatischen Weg die Erfüllung der jeweiligen nationalen Anforderungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens meldet.

Art. 16 Änderungen

Jede Anpassung oder Änderung dieses Abkommens erfolgt schriftlich und im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien.

Art. 17 Beilegung von Streitigkeiten

Jegliche Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens werden durch direkte Verhandlungen über diplomatische Kanäle beigelegt.

Art. 18 Kündigung dieses Abkommens

1. Jede Partei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Partei kündigen. Eine solche Kündigung tritt nach einer Frist von vier Kalenderjahren in Kraft, gerechnet ab dem Ende des NDC-Umsetzungszeitraums, während dessen die Kündigung notifiziert wurde. Diese Angleichung des Kündigungszeitraums gewährleistet die Rechtswirkung dieses Abkommens während des gesamten Zeitraums, in dem die Pflichten aus diesem Abkommen von den Parteien erfüllt werden.

2. Die übertragende Partei setzt die befugten Stellen unverzüglich über die Kündigung des Abkommens in Kenntnis.

Art. 19 Suspendierung der Anerkennung von Übertragungen

1. Jede Partei kann die Anerkennung einer Übertragung suspendieren, wenn:

2. Die Suspendierung der Anerkennung von Übertragungen ist der anderen Partei durch schriftliche Notifikation mitzuteilen und wird nach Ablauf von 30 Kalendertagen, gerechnet ab dem Datum des Empfangs der schriftlichen Notifikation, oder an einem späteren in der Notifikation genannten Datum wirksam.

Art. 20 Beendigung

1. Dieses Abkommen und alle unter diesem Abkommen erfolgten Genehmigungen treten mit dem Rücktritt einer Partei vom Übereinkommen von Paris ausser Kraft.

2. Die Beendigung wird an dem Datum wirksam, an dem der Rücktritt der Partei vom Übereinkommen von Paris wirksam wird.

Geschehen in Dubai am 9. Dezember 2023 in zwei Urschriften in Englisch, Spanisch und Deutsch, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Wortlaut vor.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Albert Rösti | Für die Regierung der Republik Chile: / María Heolísa Rojas Corradi | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.120

[^2]: SR 0.814.012

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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