Verordnung der FINMA vom 26. Juni 2024 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA, AVO-FINMA)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-06-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 99
Änderungshistorie JSON API
  • b. Anstelle der Position «Total Eigenkapital» ist das Verbindungskonto zur Hauptniederlassung beziehungsweise zur Hauptgesellschaft auszuweisen.
  • c. Veränderungen des Verbindungskontos sind nachzuweisen.
  • d. Die Berichterstattung an die FINMA muss in Schweizer Franken erfolgen.
  • e. Der Lagebericht nach den Artikeln 961 Ziffer 3 und 961c OR ist durch die Generalbevollmächtigte oder den Generalbevollmächtigen zu unterzeichnen.

6. Kapitel: Beispielrechnungen für die Lebensversicherung

Art. 86 Nicht qualifizierte Lebensversicherung: Beispielrechnungen

1 Für die Beispielrechnungen für die nicht qualifizierte Lebensversicherung ist unter Berücksichtigung der Vertragslaufzeit mindestens ein günstiges, ein mittleres und ein ungünstiges Renditeszenario zu bestimmen. Dabei ist ausgewogen auf günstige und ungünstige Fälle hinzuweisen und die Chancen und Risiken der Überschussbeteiligung sind zu veranschaulichen.

2 Ist die Finanzierbarkeit der aktuellen Überschüsse im mittleren Szenario über die ganze Vertragslaufzeit plausibel, so muss die Beispielrechnung auf diesen Überschüssen beruhen.

3 Das Versicherungsunternehmen muss die Finanzierbarkeit der ausgewiesenen Beispielrechnungen in allen Renditeszenarien plausibilisieren und dies intern dokumentieren. Diese Plausibilisierungen dürfen nicht in Widerspruch zu den Vorgaben für die Renditeszenarien bei der qualifizierten Lebensversicherung stehen.

4 Für Lebensversicherungsverträge im Versicherungszweig A2 nach Anhang 1 AVO ist Artikel 129b Absatz 2 Buchstabe c–e AVO anstelle der Absätze 1–3 des vorliegenden Artikels sinngemäss anwendbar.

Art. 87 Nicht qualifizierte Lebensversicherung: Kostenausweis

1 Der Kostenausweis im mittleren Szenario einer nicht qualifizierten Lebensversicherung muss bestehen aus:

  • a. der tariflichen Bruttorendite;
  • b. der Renditereduktion als Differenz aus tariflicher Bruttorendite und Nettorendite;
  • c. der Nettorendite;
  • d. den Risikokosten als nominale Summe der Risikoprämien, die zur Abdeckung des biometrischen Risikos geleistet werden;
  • e. allfälligen separat ausgewiesenen Prämien für Zusatzversicherungen zur nicht qualifizierten Lebensversicherung.

2 Die tarifliche Bruttorendite ist so zu bestimmen, dass die mit der tariflichen Bruttorendite verzinsten Differenzen aus Zahlbeiträgen und tariflichen Kostenprämien genau die Summe aus den Risikokosten und der Ablaufleistung im mittleren Szenario ergeben.

3 Die Nettorendite ist so zu bestimmen, dass die mit der Nettorendite verzinsten Zahlbeiträge genau die Summe aus den Risikokosten und der Ablaufleistung im mittleren Szenario ergeben.

4 Für Lebensversicherungsverträge im Versicherungszweig A2 nach Anhang 1 AVO ist Artikel 129b Absatz 2 Buchstabe f und Absatz 3 anstelle der Absätze 1–3 des vorliegenden Artikels sinngemäss anwendbar.

Art. 88 Qualifizierte Lebensversicherung: risikofreier Zins für die Bestimmung der Renditen im günstigen und ungünstigen Szenario

1 In den Beispielrechnungen muss der risikofreie Zins zur Bestimmung der Rendite im ungünstigen Szenario von der Laufzeit der Verträge abhängen. Er darf auch davon abhängen, ob der Vertrag wiederkehrende Prämien oder eine einmalige Prämie vorsieht.

2 Die Ermittlung der risikofreien Zinsen muss auf der Basis der SNB-Zinskurve für die risikofreien Zinsen erfolgen, wobei die verwendeten Daten nicht länger als 18 Monate zurückliegen dürfen.

3 Mindestens einmal jährlich müssen die verwendeten risikofreien Zinsen überprüft und bei nicht unerheblichen Änderungen angepasst werden.

Art. 89 Qualifizierte Lebensversicherung: Bestimmung der in den Beispielrechnungen angenommenen Renditen

1 Das mittlere Renditeszenario der Beispielrechnungen muss dem Median der möglichen Ablaufleistungen entsprechen, wobei die Annahmen auf den Informationen basieren müssen, die dem Unternehmen zur Zeit des Vertragsabschlusses bekannt sind.

2 Die Bruttorendite für das ungünstige Szenario muss aus Sicht professioneller Anleger repräsentativ für alle Szenarien sein, bei denen die Ablaufleistung unter der Ablaufleistung liegt, die sich mit dem risikofreien Zins als Bruttorendite ergeben würde.

3 Die Bruttorendite für das günstige Szenario muss aus Sicht professioneller Anleger repräsentativ für alle Szenarien sein, bei denen die Ablaufleistung über der Ablaufleistung liegt, die sich mit dem risikofreien Zins als Bruttorendite ergeben würde.

4 Die Bestimmung dieser Renditen muss in angemessener Weise berücksichtigen:

  • a. die Zusammensetzung der Fonds, Indizes oder des Anlagebestandes, die dem Vertrag zugrunde liegen;
  • b. die Risiken der Bestandteile der Fonds, Indizes oder des Anlagebestandes, die dem Vertrag zugrunde liegen;
  • c. einen möglichen Ausgleich über die Zeit.

5 Die Renditen zur Verwendung in den Beispielrechnungen müssen mindestens jährlich aktualisiert werden.

7. Kapitel: Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler

Art. 90 Zusätzliche Angaben im Register

1 Soweit vorhanden wird die UID-Nummer der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler im Register publiziert.

2 Übt die ungebundene Versicherungsvermittlerin oder der ungebundene Versicherungsvermittler eine Tätigkeit nach Artikel 182a Absatz 2 AVO aus, so wird der Name der Website oder des elektronischen Mediums im Register publiziert.

Art. 91 Meldepflicht bei Änderung von Tatsachen

1 Registrierte Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen melden, die der Registrierung zugrunde liegen (Art. 185 Abs. 1 AVO), insbesondere Änderungen betreffend:

  • a. Angaben oder Unterlagen, die in Anhang 6 AVO aufgeführt sind;
  • b. zusätzliche Angaben und Unterlagen nach Artikel 184 Absatz 2 AVO.

2 Sie müssen der FINMA jegliche Änderung umgehend nach Kenntnisnahme melden.

3 Die mit der Geschäftsführung oder Verwaltung betrauten Personen müssen der FINMA jährlich bestätigen, dass die der Registrierung zugrunde liegenden Tatsachen betreffend die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, die für sie Versicherungsgeschäfte vermitteln, wahrheitsgetreu und aktuell sind.

Art. 92 Meldepflicht bei Nichteinhaltung der Mindeststandards für die Weiterbildung

1 Die Branchenorganisationen müssen die Meldung, dass eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler die Mindeststandards für die Weiterbildung nicht mehr einhält, umgehend vornehmen.

2 Die Meldung muss elektronisch erfolgen.

Art. 93 Berichterstattung an die FINMA

1 Die registrierten Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen jährlich auf den 31. Dezember einen Bericht zuhanden der FINMA erstellen über die für die Aufsicht notwendigen wesentlichen Kennzahlen und Informationen zu ihrer Tätigkeit.

2 Sie müssen den Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr der FINMA bis spätestens am darauffolgenden 31. Mai einreichen.

3 Die FINMA definiert und publiziert die für das darauffolgende Geschäftsjahr zu erhebenden Kennzahlen und Informationen bis spätestens am 30. September.

8. Kapitel: Versicherungsgruppen und -konglomerate

Art. 94 Meldungen zu gruppeninternen Vorgängen: Begriffe

1 Ad-hoc-Meldungen zu gruppeninternen Vorgängen in Versicherungsgruppen und ‑konglomeraten sind die vor Eintritt der rechtlichen Wirksamkeit zu erstattenden Meldungen nach Artikel 194 Absatz 1 erster Satz AVO.

2 Bestandmeldungen sind die jährlich über den Bestand der Vorgänge zu erstattenden Meldungen nach Artikel 194 Absatz 1 zweiter Satz AVO.

Art. 95 Meldungen zu gruppeninternen Vorgängen: Mindestwerte

1 Die Mindestwerte nach Artikel 193 Absatz 2 AVO beziehen sich auf das im Jahresbericht ausgewiesene Eigenkapital der Versicherungsgruppe oder des Versicherungskonglomerats; sie betragen:

  • a. 2 Prozent für die Ad-hoc-Meldungen;
  • b. 0,1 Prozent für die Bestandmeldungen.

2 Ändert sich unterjährig aufgrund nicht meldepflichtiger Vorgänge der Bestand oder die Struktur der gruppeninternen Vorgänge wesentlich, so ist der FINMA unterjährig eine Bestandmeldung zu erstatten.

3 Nehmen die gruppeninternen Vorgänge, die im Rahmen der Bestandmeldung einzeln nicht meldepflichtig sind, zusammen ein wesentliches Ausmass an, so muss die Versicherungsgruppe oder das Versicherungskonglomerat sie zusätzlich in der Bestandmeldung für jede Kategorie nach Artikel 193 Absatz 1 AVO in der Anzahl und Gesamtsumme aufführen.

Art. 96 Aktuarsfunktion auf Gruppenstufe: Aufgaben

1 Die Versicherungsgruppen und -konglomerate müssen über eine Aktuarsfunktion verfügen. Die Stelle, die die Aktuarsfunktion auf Gruppenstufe wahrnimmt, ist verantwortlich für die Berechnung und Ermittlung der versicherungstechnischen Bilanzpositionen aufgrund sachgemässer aktuarieller Berechnungsgrundlagen und die Beurteilung der aktuariellen Risiken.

2 Sie muss jährlich einen ausführlichen Bericht an die Geschäftsleitung der Versicherungsgruppe oder des Versicherungskonglomerats erstellen. Dazu muss sie sich die erforderlichen Informationen von den zuständigen Stellen beschaffen.

3 Über wesentliche Veränderungen der Grundlagen gegenüber den Angaben im letzten Bericht muss sie die Geschäftsleitung umgehend informieren.

4 Sie muss jeweils prüfen, ob der Bedarf besteht, direkt an den Verwaltungsrat zu gelangen.

5 Sie muss sich einen Überblick verschaffen über die Richtlinien für die Risikobeurteilung und -bewirtschaftung, die für die Aktivitäten aller aktuariellen Funktionen innerhalb einer Gruppe relevant sind, und über die auf diese Richtlinien gestützten Kontrollen.

Art. 97 Aktuarsfunktion auf Gruppenstufe: Inhalt des Berichts

1 Der Bericht muss den aktuellen Stand und die möglichen Entwicklungen der Gruppe oder des Konglomerats aus aktuarieller Sicht darstellen. Er muss namentlich versicherungstechnische Entwicklungen berücksichtigen, welche die finanzielle Lage der Gruppe oder des Konglomerats gefährden.

2 Der Bericht muss die notwendigen Informationen enthalten zu den gegenüber Versicherungsrisiken exponierten Bilanzpositionen, insbesondere zu den Rückstellungen, und zu den mit diesen Bilanzpositionen verbundenen Risiken der Gruppe beziehungsweise des Konglomerats und der wesentlichen rechtlichen Einheiten der Gruppe oder des Konglomerats. Darzulegen sind die entsprechenden Bilanzpositionen sowohl der SST-Bilanz als auch der Bilanz gemäss Rechnungslegungsstandard der Gruppe oder des Konglomerats.

3 Der Bericht muss insbesondere Folgendes enthalten:

  • a. eine Beurteilung, ob die versicherungstechnischen Rückstellungen ausreichend sind;
  • b. die Angabe der wichtigsten Annahmen und Methoden, die zur Bewertung der versicherungstechnischen Bilanzpositionen und zur Beurteilung der mit diesen Bilanzpositionen verbundenen Risiken verwendet werden, sowie eine Beurteilung der Angemessenheit dieser Annahmen und Methoden;
  • c. eine gruppenweite Übersicht über die aktuariellen Methoden und Modelle, die bei der Selbstbeurteilung der Risikosituation und der Solvenz zur Anwendung kommen;
  • d. eine Angabe, wie empfindlich die versicherungstechnischen Bilanzpositionen und die Versicherungsrisiken auf Veränderungen der wesentlichen Annahmen reagieren und wie sich diese Veränderungen auf die Solvabilität der Gruppe oder des Konglomerats auswirken; und
  • e. eine Beurteilung der Angemessenheit des Rückversicherungsprogramms der Gruppe oder des Konglomerats in Bezug auf die versicherungstechnischen Bilanzpositionen und die Versicherungsrisiken.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 98 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 9. November 2005[^12] über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen wird aufgehoben.

Art. 99 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 961.01

[^2]: SR 961.011

[^3]: SR 0.961.1

[^4]: SR 0.961.514

[^5]: SR 832.20

[^6]: SR 832.202

[^7]: SR 952.03

[^10]: Die Empfehlungen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei: Verlag SKV, Hans‑Huber‑Strasse 4, 8002 Zürich; www.verlagskv.ch.

[^11]: SR 220

[^12]: [AS 2005 5383; 2008 5613 I 7; 2015 4439]

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