Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV)

Typ Andere
Veröffentlichung 2025-08-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 151
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000[^1], auf die Artikel 29, 29d Absatz 4, 29f und 30b Absätze 1 und 2 Buchstabe a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983[^2], auf die Artikel 27 Absatz 2 und 47 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991[^3] (GSchG), auf die Artikel 12 Absatz 2 und 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003[^4], * auf Artikel 7 Absatz 4 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014[^5], * und auf die Artikel 148a Absatz 3, 158 Absatz 2, 159a, 160 Absätze 1 und 3–5, 160b Absatz 4, 161, 164 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998[^6] (LwG) sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995[^7] über die technischen Handelshemmnisse,

verordnet:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass:

  • a. Pflanzenschutzmittel hinreichend für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind;
  • b. die landwirtschaftliche Produktion insbesondere hinsichtlich Qualität und Quantität verbessert wird;
  • c. Pflanzenschutzmittel bei vorschriftgemässem Umgang keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt haben.
Art. 2 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt:

  • a. die Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln;
  • b. die Verwendung von Beistoffen in Pflanzenschutzmitteln.

2 Sie regelt für Pflanzenschutzmittel in der Form, in der sie in Verkehr gebracht werden, insbesondere:

  • a. die Zulassung;
  • b. das Inverkehrbringen;
  • c. die Kennzeichnung und die Werbung;
  • d. die Abgabe und die Verwendung;
  • e. die Aufbewahrung sowie die Rückgabe- und Rücknahmepflicht;
  • f. Melde- und Aufzeichnungspflichten;
  • g. die Ein- und Ausfuhr.

3 Sie regelt für Nützlinge in der Form, in der sie in Verkehr gebracht werden, insbesondere:

  • a. die Genehmigung;
  • b. die Kennzeichnung und die Werbung;
  • c. die Verwendung;
  • d. die Einfuhr.
Art. 3 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Produkte, die aus Wirkstoffen, Safenern, Synergisten oder Beistoffen bestehen oder diese enthalten und zu einem der folgenden Zwecke bestimmt sind (Pflanzenschutzmittel):

  • a. Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder die Einwirkung von Schadorganismen vorzubeugen;
  • b. die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen, insbesondere indem sie das Wachstum der Pflanzen regeln;
  • c. Pflanzenerzeugnisse zu konservieren, soweit sie oder die darin enthalten Stoffe nicht besonderen Vorschriften über konservierende Stoffe unterliegen;
  • d. unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten;
  • e. ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen.

2 Sie gilt nicht für Produkte:

  • a. die die Lebensvorgänge von Pflanzen als ein Nährstoff oder ein Pflanzen-Biostimulans beeinflussen;
  • b. die eher hygienischen Zwecken als dem Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen dienen; oder
  • c. deren Zweck darin besteht, Algen zu vernichten oder deren unerwünschtes Wachstum zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen; sie gilt hingegen, wenn das Produkt auf dem Boden oder im Wasser ausgebracht wird.

3 Sie gilt für Nützlinge, die zu einem der Zwecke nach Absatz 1 eingesetzt werden können.

Art. 4 Begriffe

1 In dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen:

für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009[^8]:

    1. Wirkstoffe,
    1. Safener,
    1. Synergisten,
    1. Beistoffe,
    1. Zusatzstoffe;
  • a.

für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009:

    1. Rückstände,
    1. Stoffe,
    1. Zubereitungen,
    1. bedenklicher Stoff,
    1. Schadorganismen,
    1. nichtchemische Methoden,
    1. Inverkehrbringen,
    1. Herstellerin,
    1. Zugangsbescheinigung,
    1. Umwelt,
    1. gute Pflanzenschutzpraxis,
    1. gute experimentelle Praxis,
    1. Versuche und Studien,
    1. geringfügige Verwendung,
    1. Gewächshaus,
    1. Nacherntebehandlung,
    1. Abbauprodukt,
    1. Verunreinigung,
    1. biologische Vielfalt.
  • b.

2 Zusätzlich bedeuten in dieser Verordnung:

  • a. Mikroorganismen: zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, niedere Pilze, Protozoen, Viren und Viroide, die zur Replikation oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind; Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material sind Mikroorganismen gleichgestellt; Mikroorganismen gelten in dieser Verordnung auch als Wirkstoffe.
  • b. Nützlinge: Insekten, Milben und andere Arthropoden sowie Nematoden, einschliesslich deren Stoffwechselprodukte, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen.

Grundstoffe: Wirkstoffe, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

    1. Sie sind keine bedenklichen Stoffe.
    1. Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen.
    1. Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht.
    1. Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht;
  • c.
  • d. Berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender:

1. Person, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet;

2. Inhaberin oder Inhaber einer Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.

  • e. Siedlungsgebiet: Gebiet innerhalb der Bauzonen sowie Sportanlagen ausserhalb der Bauzonen.

3 Die nachstehenden Ausdrücke der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der vorliegenden Verordnung entsprechen sich wie folgt:

Europäische Union Schweiz
a. Französische Ausdrücke:
mise sur le marché mise en circulation
produit phytopharmaceutique produit phytosanitaire
b. Italienische Ausdrücke:
antidoto agronomico fitoprotettore
autorizzazione omologazione

2. Titel: Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten

Art. 5 Nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten

1 Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die nach den Artikeln 13 Absatz 4, 25 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009[^9] in der EU für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigt sind, gelten auch in der Schweiz als genehmigt.

2 Wirkstoffe, die nach den Artikeln 13 Absatz 4 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Grundstoffe genehmigt sind, gelten auch in der Schweiz als genehmigte Grundstoffe.

3 Für Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die in der Schweiz als genehmigt gelten, sind die Vorschriften der einzelnen Durchführungsverordnungen der EU zu diesen Stoffen anwendbar.

Art. 6 Nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigteWirkstoffe, Safener und Synergisten, für die von der EU abweichende Bestimmungen gelten

1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) legt für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach den Artikeln 13 Absatz 4, 25 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009[^10] von der EU abweichende Bedingungen und Einschränkungen fest, wenn dies erforderlich ist zur Umsetzung:

  • a. der Artikel 9 Absatz 4 und 27 Absatz 1bis GSchG;
  • b. von Anwendungseinschränkungen in den Zonen S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen nach Anhang 4 Ziffern 123 und 125 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998[^11] (GschV) und Karstgebieten.

2 Von der Dauer, während der die Genehmigung nach der jeweils geltenden Durchführungsverordnung der EU gilt, darf nicht abgewichen werden.

3 Die Wirkstoffe, Safener und Synergisten mit abweichenden Bedingungen und Einschränkungen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt.

Art. 7 Nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigteWirkstoffe, Safener und Synergisten, die in der Schweiz nicht genehmigt sind

1 Das BLV kann gestützt auf Artikel 9 Absatz 5 GSchG Wirkstoffen, Safenern und Synergisten nach den Artikeln 13 Absatz 4, 25 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009[^12] die Genehmigung entziehen.

2 Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die in der EU genehmigt, in der Schweiz jedoch nicht genehmigt sind, sind in Anhang 1 Ziffer 2 aufgeführt.

3. Titel: Verbot der Verwendung von Beistoffen in Pflanzenschutzmitteln

Art. 8

Ein Beistoff, der nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009[^13] nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf, darf auch in der Schweiz nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel verwendet werden.

4. Titel: Pflanzenschutzmittel

1. Kapitel: Grundsatz

**Art. 9 ** Zulassungspflicht und Geltungsbereich

1 Pflanzenschutzmittel dürfen nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie nach dieser Verordnung zugelassen sind.

2 Keine Zulassung nach dieser Verordnung ist erforderlich für:

  • a. das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Forschungs- und Entwicklungszwecken (6. Titel);
  • b. das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die zur Verwendung im Ausland bestimmt sind.

3 Für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, deren Entwicklung auf der Nutzung von genetischen Ressourcen oder auf der Nutzung von sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen basiert, ist diese Verordnung nur so weit anwendbar, als die Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 2015[^14] nichts Abweichendes regelt.

2. Kapitel: Zulassung von Pflanzenschutzmitteln

1. Abschnitt: Voraussetzungen für die Zulassung

Art. 10 Grundsatz

1 Ein Pflanzenschutzmittel wird auf Gesuch hin zugelassen, wenn:

  • a. die darin enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten die Anforderungen nach Artikel 11 erfüllen;
  • b. es die Anforderungen nach Artikel 12 und gegebenenfalls nach Artikel 13 erfüllt; und
  • c. es keine Beistoffe nach Artikel 8 enthält.

2 Eine Zulassung darf nur beantragen oder innehaben, wer Wohn- oder Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz hat. Vorbehalten bleiben völkerrechtliche Verträge.

Art. 11 Anforderungen an die im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten

1 Die im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten müssen nach Artikel 5 oder 6 als genehmigt gelten.

2 Stammt der Wirkstoff, der Safener oder der Synergist aus einer anderen Quelle als ein bereits genehmigter Wirkstoff, Safener oder Synergist oder aus der gleichen Quelle mit einer Änderung des Herstellungsprozesses oder des Herstellungsstandorts, so darf:

  • a. die Spezifikation nicht signifikant von der Spezifikation des genehmigten Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten abweichen; und
  • b. der Wirkstoff, der Safener oder der Synergist keine grösseren durch Verunreinigungen bedingte schädliche Auswirkungen im Sinne von Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) 1107/2009[^15] haben, als wenn er in Übereinstimmung mit dem im Dossier zur Genehmigung angegebenen Herstellungsprozess hergestellt worden wäre.

3 Der Wirkstoff ist kein Organismus, der als invasiver gebietsfremder Organismus nach Artikel 3 Buchstabe h der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008[^16] (FrSV) gilt.

Art. 12 Anforderungen an das Pflanzenschutzmittel

1 Pflanzenschutzmittel müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

  • a. Es erfüllt die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) 1107/2009[^17].
  • b. Es ist so formuliert, dass die Exposition der Verwenderinnen und Verwender und andere Risiken so weit minimiert sind, wie es ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit des Pflanzenschutzmittels möglich ist.
  • c. Die Art und die Menge der darin enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten sowie gegebenenfalls der toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch relevanten Verunreinigungen und der Beistoffe lassen sich durch geeignete Methoden feststellen.
  • d. Die toxikologisch, ökotoxikologisch und ökologisch relevanten Rückstände, die bei der zugelassenen Verwendung des Pflanzenschutzmittels entstehen, können nach allgemein gebräuchlichen Methoden mit ausreichenden Nachweisgrenzen anhand relevanter Proben bestimmt werden.
  • e. Seine physikalischen und chemischen Eigenschaften wurden ermittelt und für eine angemessene Verwendung und Lagerung des Pflanzenschutzmittels als annehmbar erachtet.

Wird das Pflanzenschutzmittel auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verwendet, die als Futter- oder Lebensmittel vorgesehen sind, so müssen die folgenden Vorschriften Rückstandshöchstgehalte für die von der zugelassenen Verwendung betroffenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse vorsehen:

    1. die vom Eidgenössischen Departement des Innern gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016[^18] (LGV) erlassenen Vorschriften über Höchstgehalte für Pestizidrückstände; und
    1. Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011[^19].
  • f.
  • g. Es darf nicht Wirkstoffe für die Bekämpfung unterschiedlicher Gruppen von Schadorganismen, wie Insekten, Pilzen oder unerwünschten Pflanzen, enthalten, es sei denn es, es handelt sich um ein Saatbeizmittel.

2 Die Zulassungsstelle kann das Verfahren zur Bestimmung der relevanten Verunreinigungen nach Absatz 1 Buchstabe c festlegen; sie berücksichtigt dabei die von der EU festgelegten Methoden.

Art. 13 Pflanzenschutzmittel mit gentechnisch veränderten Organismen

Pflanzenschutzmittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 12 die Anforderungen nach der FrSV[^20] erfüllen.

2. Abschnitt: Umfang, Inhalt und Dauer der Zulassung

**Art. 14 ** Umfang undInhalt der Zulassung

1 Die Zulassung legt für ein Pflanzenschutzmittel mit einem bestimmten Handelsnamen fest:

  • a. die Zulassungsinhaberin;
  • b. die Zusammensetzung, in der es in Verkehr gebracht werden darf; und
  • c. die Zwecke, für die es verwendet werden darf.

2 Sie enthält insbesondere folgende Angaben:

  • a. die Bezeichnung jedes Wirkstoffs, Safeners und Synergisten und dessen Gehalt in metrischen Einheiten;
  • b. für Mikroorganismen: die Identität jedes Mikroorganismus und dessen Gehalt, ausgedrückt in den jeweiligen Einheiten;
  • c. die Art der Zubereitung (Formulierungstyp) des Pflanzenschutzmittels;
  • d. die Geltungsdauer der Zulassung;
  • e. die eidgenössische Zulassungsnummer;
  • f. die Gefahrenhinweise, die nach Artikel 6 oder 7 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015[^21] (ChemV) für die betreffende Einstufung vorgeschrieben sind;
  • g. gegebenenfalls die zulässige Grösse der Verpackung.

3 Für die Verwendung des Pflanzenschutzmittels legt sie gegebenenfalls insbesondere fest:

  • a. die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, auf welchen das Pflanzenschutzmittel angewendet werden darf, sowie die nichtlandwirtschaftlichen Bereiche, wie Bahnanlagen, öffentliche Bereiche und Lagerräume, in welchen es verwendet werden darf;
  • b. die Bedingungen und Einschränkungen, die für die im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten gelten;
  • c. die Menge, die pro Verwendung höchstens verwendet werden darf, ausgedrückt in angemessenen Einheiten;
  • d. den Zeitpunkt, zu dem das Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf;
  • e. die Intervalle zwischen den Verwendungen;

den Zeitraum, in dem das Pflanzenschutzmittel nicht verwendet werden darf:

    1. zwischen der letzten Verwendung und der Ernte, und
    1. bei Nacherntebehandlungen: zwischen der letzten Verwendung und der Abgabe des Pflanzenerzeugnisses an die Konsumentinnen und Konsumenten;
  • f.
  • g. die Höchstzahl der Verwendungen pro Jahr, Kultur oder Fläche;
  • h. Massnahmen, die in Bezug auf den Vertrieb und die Verwendung des Pflanzenschutzmittels getroffen werden müssen, um den Schutz der Gesundheit der Vertreiberinnen und Vertreiber, der Verwenderinnen und Verwender, der anwesenden Personen, der Anrainerinnen und Anrainer, der Konsumentinnen und Konsumenten und der Arbeitnehmenden oder um den Schutz der Umwelt zu gewährleisten;
  • i. die Festlegung, ob das Pflanzenschutzmittel zu beruflichen oder nichtberuflichen Zwecken verwendet werden darf;
  • j. den Zeitraum, in dem eine mit dem Pflanzenschutzmittel behandelten Fläche nicht betreten werden darf;
Art. 15 Dauer der Zulassung

1 Die Zulassungsstelle legt die Dauer der Zulassung des Pflanzenschutzmittels fest.

2 Die Dauer darf höchstens ein Jahr mehr als die Dauer der Genehmigung des im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten betragen.

3 Enthält ein Pflanzenschutzmittel mehrere Wirkstoffe, Safener oder Synergisten, so richtet sich die Dauer der Zulassung nach jenem Wirkstoff, Safener oder Synergisten mit der zuerst ablaufenden Genehmigung.

3. Abschnitt: Vereinfachte Zulassung und Erweiterung der Zulassung um geringfügige Verwendungen

Art. 16 Vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaat zugelassen sind

1 Für die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das identisch ist mit einem Pflanzenschutzmittel, das in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaat zugelassen ist, gelten die Voraussetzungen nach den Artikeln 10 Absatz 1 Buchstaben a und c und 12 Absatz 1 Buchstaben a–e und g als erfüllt, wenn:

  • a. das Pflanzenschutzmittel nur für Verwendungen zugelassen werden soll, für welche es im betreffenden EU-Mitgliedstaat zugelassen ist; und
  • b. die Beurteilungsberichte des betreffenden EU-Mitgliedstaats vorliegen und diese nicht älter sind als die jüngste Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.

2 Bei der Beurteilung des Gesuchs führen die Beurteilungsstellen in den Bereichen, in welchen in der Schweiz Vorschriften gelten, die von denjenigen des EU-Mitgliedstaats abweichen, eine eigene Beurteilung durch. In den anderen Bereichen übernehmen sie die Beurteilung des EU-Mitgliedstaates.

3 Die Beurteilungsstellen schlagen für die Schweiz geeignete Verwendungsbedingungen vor.

4 Die vereinfachte Zulassung ist nicht zulässig, wenn das Pflanzenschutzmittel:

  • a. aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält; oder
  • b. in einem EU Mitgliedstaat aufgrund einer Notfallsituation nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009[^22] befristet zugelassen worden ist.

5 Es wird keine vergleichende Bewertung im Sinne von Artikel 46 durchgeführt.

Art. 17 Erweiterung der Zulassung um geringfügige Verwendungen

1 Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels kann auf Gesuch hin um eine geringfügige Verwendung erweitert werden.

2 Die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a–e gelten als erfüllt, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass das Pflanzenschutzmittel für die betreffende geringfügige Verwendung in einem EU-Mitgliedstaat ordentlich zugelassen ist, dessen agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen mit denjenigen der Schweiz vergleichbar sind.

3 Eine Erweiterung der Zulassung ist nicht zulässig, wenn das Pflanzenschutzmittel aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält;

Art. 18 Vereinfachte Zulassung und Erweiterung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zur Saatgutbehandlung

Die Artikel 16 und 17 gelten auch für Pflanzenschutzmittel zur Saatgutbehandlung.

4. Abschnitt: Zulassung bei geringem Risiko sowie Zulassung für die nichtberufliche Verwendung und für die Verwendung in Grundwasserschutzzonen und Karstgebieten

Art. 19 Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko

Ein Pflanzenschutzmittel wird als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko zugelassen, wenn es zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 10:

  • a. keine bedenklichen Stoffe enthält;
  • b. ausschliesslich Wirkstoffe enthält, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009[^23] als Wirkstoffe mit geringem Risiko genehmigt sind; und
  • c. die Risikobewertung ergeben hat, dass keine spezifischen Massnahmen erforderlich sind.
Art. 20 Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die nichtberufliche Verwendung

Ein Pflanzenschutzmittel wird für die nichtberufliche Verwendung zugelassen, wenn es zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 10 jene nach Anhang 2 erfüllt.

Art. 21 Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die Verwendung in Grundwasserschutzzonen, Karstgebieten und Zuströmbereichen Zu

1 Ein Pflanzenschutzmittel wird für die Verwendung in den Zonen S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen nach Anhang 4 Ziffern 123 und 125 GSchV[^24] zugelassen, wenn es zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 10 die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • a. Die bei seiner Verwendung zu erwartenden Konzentrationen der in ihm enthaltenen Wirkstoffe oder von deren relevanten Abbauprodukten im Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird oder dafür vorgesehen ist, erfüllen die Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 22 GSchV.
  • b. Keiner der in ihm enthaltenen Wirkstoffe ist auf der entsprechenden Liste nach Artikel 116 aufgeführt.

2 Ein Pflanzenschutzmittel wird für die Verwendung in Karstgebieten zugelassen, wenn es zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 10 die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • a. Die gemessenen Konzentrationen der in ihm enthaltenen Wirkstoffe oder von deren relevanten Abbauprodukten im Grundwasser von Karstgebieten erfüllen die Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 22 GSchV.
  • b. Keiner der in ihm enthaltenen Wirkstoffe ist auf der entsprechenden Liste nach Artikel 116 aufgeführt.

5. Abschnitt: Zulassungsverfahren

Art. 22 Gesuch um Zulassung, um Erweiterung oder um Änderung einer Zulassung

1 Gesuche um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels sowie Gesuche um Erweiterung oder um Änderung einer bestehenden Zulassung sind bei der Zulassungsstelle einzureichen.

2 Das Gesuch muss enthalten:

ein Dossier nach Artikel 26 oder:

    1. bei Gesuchen um Erweiterung der Zulassung um eine geringfügige Verwendung: ein Dossier nach Artikel 27,
    1. bei Gesuchen um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält: ein Dossier nach Artikel 28,
    1. bei Gesuchen um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedsstaat zugelassen ist: ein Dossier nach Artikel 29;
  • a.
  • b. den eindeutigen Rezepturidentifikator (UFI) nach Artikel 15a Absatz 2 ChemV[^25], falls dieser gemäss Artikel 15a Absatz 1 ChemV erforderlich ist;
  • c. bei Gesuchen um die Verwendung einer neuen Quelle: zusätzlich und wenn vorhanden eine Kopie der Schlussfolgerung des EU-Mitgliedstaats, der die Äquivalenz der verwendeten Wirkstoffe, Safener und Synergisten beurteilt hat;

3 Die Zulassungsstelle kann von der Gesuchstellerin weitere Unterlagen sowie Proben des Pflanzenschutzmittels und der Standardsubstanzen seiner Bestandteile verlangen.

Art. 23 Voranfrage für Versuche an Wirbeltieren

1 Wer im Hinblick auf ein Zulassungsgesuch Versuche an Wirbeltieren durchführen will, muss bei der Zulassungsstelle schriftlich anfragen, ob für das betreffende Pflanzenschutzmittel oder den betreffenden Wirkstoff, Safener oder Synergisten bereits Versuchsergebnisse vorliegen.

2 Die Gesuchstellerin muss bei der Anfrage den Nachweis erbringen, dass sie beabsichtigt, selbst eine Zulassung zu beantragen. Sie legt alle Daten bezüglich der Zusammensetzung und der Identität des Pflanzenschutzmittels sowie des Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, den sie im Pflanzenschutzmittel zu verwenden beabsichtigt, vor.

Art. 24 Verwendung von Daten aus früheren Versuchen an Wirbeltieren

1 Verfügt die Zulassungsstelle aus früheren Versuchen an Wirbeltieren bereits über ausreichende Erkenntnisse zu einem Pflanzenschutzmittel, Wirkstoff, Safener oder Synergisten, so teilt sie der Gesuchstellerin mit, ob und welche neuen Versuche an Wirbeltieren für die Zulassung noch erforderlich sind.

2 Ist die Schutzdauer für die Erkenntnisse noch nicht abgelaufen, so teilt die Zulassungsstelle mit:

den früheren Gesuchstellerinnen, deren Daten sie zugunsten der neuen Gesuchstellerin zu verwenden beabsichtigt:

    1. welche Daten sie zu verwenden beabsichtigt,
    1. die Adresse der neuen Gesuchstellerin;
  • a.
  • b. der neuen Gesuchstellerin: die Adressen der früheren Gesuchstellerinnen.

3 Die früheren Gesuchstellerinnen können innert 30 Tagen ab der Mitteilung die Zustimmung zur Verwendung ihrer Daten beantragen, dass ihre Daten erst zu einem späteren Zeitpunkt verwendet werden dürfen.

4 Wird keine Aufschiebung der Datenverwendung beantragt, so verfügt die Zulassungsstelle der neuen Gesuchstellerin die Verwendung der Daten.

5 Wird eine Aufschiebung beantragt, so verfügt die Zulassungsstelle:

  • a. welche Daten der früheren Gesuchstellerin verwendet werden dürfen;
  • b. die Dauer, während der die Daten noch nicht verwendet werden dürfen; die Dauer entspricht der Zeit, die die neue Gesuchstellerin für das Beibringen eigener Daten benötigen würde.

6 Die Zulassungsstelle stellt der neuen Gesuchstellerin auf Gesuch hin diejenigen Daten aus Versuchen an Wirbeltieren zur Verfügung, die sie zur Erstellung des entsprechenden Teils des Sicherheitsdatenblattes benötigt; die Bestimmungen über vertrauliche Daten nach Artikel 93 bleiben vorbehalten.

Art. 25 Entschädigung für das Zurverfügungstellen von Daten aus früheren Versuchen an Wirbeltieren

1 Die früheren Gesuchstellerinnen (Art. 24 Abs. 2) können bei der neuen Gesuchstellerin für die Verwendung ihrer Daten aus Versuchen an Wirbeltieren eine angemessene Entschädigung einfordern.

2 Können sich die Parteien nicht innerhalb von sechs Monaten über die Entschädigung einigen, so erlässt die Zulassungsstelle auf Gesuch einer Partei eine Verfügung über die Höhe der Entschädigung. Sie berücksichtigt dabei insbesondere:

  • a. den Aufwand zur Erlangung der Untersuchungsergebnisse;
  • b. die verbleibende Schutzdauer für die betroffenen Daten;
  • c. die Anzahl zwischenzeitlicher Gesuchstellerinnen.

3 Die früheren Gesuchstellerinnen können bei der Zulassungsstelle beantragen, dass diese das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels untersagt, bis die neue Gesuchstellerin ihnen die eingeforderte Entschädigung bezahlt hat.

Art. 26 Dossier für die Zulassung von Pflanzenschutzmittel

Das Dossier für ein Gesuch um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels muss enthalten:

  • a. für das Pflanzenschutzmittel: ein Dossier nach Anhang 3 Ziffer 1.1;
  • b. für jeden Wirkstoff, Safener und Synergisten, der als genehmigt gilt, aber noch in keinem zugelassenen Pflanzenschutzmittel enthalten ist oder für den der Berichtsschutz (Art. 62–65) besteht: ein Dossier nach Anhang 3 Ziffer 1.2.
Art. 27 Dossier für die Erweiterung der Zulassung um eine geringfügige Verwendung

Das Dossier für ein Gesuch um Erweiterung einer Zulassung eines Pflanzenschutzmittels um eine geringfügige Verwendung muss den Nachweis, dass das Pflanzenschutzmittel in einem EU-Mitgliedstaat, dessen agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen mit denjenigen der Schweiz vergleichbar sind, für die betreffende geringfügige Verwendung ordentlich zugelassen ist, enthalten.

Art. 28 Dossier für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten

Das Dossier für das erste Gesuch um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält, muss zusätzlich zu den Anforderungen nach den Artikeln 26 und 27 die Anforderungen nach den Artikeln 28 und 34 Absatz 2 FrSV[^26] erfüllen.

Art. 29 Dossier für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die bereits in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedsstaat zugelassen sind

Das Dossier für ein Gesuch um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedsstaat zugelassen ist, muss zusätzlich zu den Unterlagen nach Artikel 26 enthalten:

  • a. den Nachweis, dass das Pflanzenschutzmittel in einem einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaat für die betreffende Verwendung und die beantragten Verwendungsbedingungen zugelassen ist; und
  • b. die Beurteilungsberichte des betreffenden EU-Mitgliedstaats.
Art. 30 Bereits bekannteAngaben

Liegen aufgrund einer bereits bestehenden Zulassung die Angaben nach Artikel 22 Absätze 2 und 3 bereits vor und sind sie immer noch aktuell, so müssen sie mit dem Gesuch um Zulassung oder um Erweiterung oder Änderung einer Zulassung nicht erneut eingereicht werden. Die Angaben, die in jedem Fall eingereicht werden müssen, sind in Anhang 3 Ziffer 3 aufgeführt.

Art. 31 Sprache des Gesuchs sowie Format und Struktur

1 Das Gesuch muss in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch abgefasst sein.

2 Betrifft es ein Pflanzenschutzmittel, das aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen besteht oder solche enthält, so muss die Zusammenfassung des Gesuchs in einer Amtssprache abgefasst sein.

3 Das Gesuch muss über das Informationssystem nach dem 9. Titel bei der Zulassungsstelle eingereicht werden.

4 Die Zulassungsstelle kann Vorgaben zum Format und zur Struktur des Gesuchs machen.

Art. 32 Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz

1 Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26–29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen.

2 Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden.

Art. 33 Prüfung auf Vollständigkeit des Gesuchs

1 Die Zulassungsstelle prüft mit den Beurteilungsstellen, ob das Gesuch vollständig ist.

2 Ergibt die Prüfung, dass Unterlagen fehlen oder ungenügend sind, so räumt die Zulassungsstelle der Gesuchstellerin eine angemessene Frist zur Ergänzung ein. Werden die eingeforderten Angaben nicht fristgemäss geliefert, so weist sie das Gesuch ab.

Art. 34 Beurteilung des Gesuchs

1 Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.

2 Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.

3 Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.

Art. 35 Parteistellung im Verfahren

1 Die Zulassungsstelle veröffentlicht im Bundesblatt Informationen zu:

  • a. Gesuchen um Zulassung und Gesuchen um Erweiterung oder Änderung einer Zulassung (Art. 22);
  • b. Gesuchen um Erneuerung einer Zulassung (Art. 38 oder 39);
  • c. Änderungen von Zulassungen infolge einer Überprüfung (Art. 41).

2 Nicht veröffentlicht werden Informationen zu:

  • a. Gesuchen mit ausschliesslich administrativem Inhalt;
  • b. Gesuchen um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach dem 9. Abschnitt;
  • c. Gesuchen um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels zur Bewältigung einer Notfallsituation.

3 Die Zulassungsstelle gewährt den Organisationen, welche die Parteistellung innert der Frist nach Artikel 160b Absatz 1 LwG beantragt haben, Akteneinsicht und eine Frist von sechs Wochen für die Einreichung einer Stellungnahme. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968[^27].

Art. 36 Fristen

1 Die Fristen zur Bearbeitung der Gesuche richten sich nach der Ordnungsfristenverordnung vom 25. Mai 2011[^28].

2 Verlangt die Zulassungsstelle ergänzende Angaben, so stehen die Fristen bis zur Einreichung dieser Angaben still.

Art. 37 Pflicht zur Aufbewahrung der Gesuchsunterlagen sowie von Mustern und Proben

1 Die Zulassungsinhaberin muss bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Widerruf oder nach dem Ablauf der Zulassung oder nach dem Ablauf einer allfälligen Verwendungsfrist eine Kopie aller eingereichten Gesuchsunterlagen aufbewahren oder für deren Verfügbarkeit sorgen.

2 Die Gesuchstellerin muss Muster und Proben aus den Chargen der mit dem Gesuch eingereichten Muster und Proben verfügbar halten und so lange aufbewahren, wie ihr Zustand eine Auswertung erlaubt.

3 Die Herstellerin oder Importeurin muss Muster der einzelnen Produktions- und Abfüllchargen verfügbar halten und so lange aufbewahren, wie ihr Zustand eine Auswertung erlaubt.

6. Abschnitt: Erneuerung und Überprüfung der Zulassung

Art. 38 Erneuerung der Zulassung

1 Wird die Genehmigung eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten in der EU gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009[^29] erneuert, so müssen die Zulassungsinhaberinnen von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthalten, innerhalb von drei Monaten nach der Erneuerung ein Gesuch um Erneuerung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels einreichen.

2 Die Zulassungsstelle kann die Frist auf Gesuch der Zulassungsinhaberin in begründeten Fällen, insbesondere wenn aufgrund der Ergebnisse der Erneuerung der Wirkstoffgenehmigung weitere Versuche oder Studien mit dem Pflanzenschutzmittel durchgeführt werden müssen, verlängern.

3 Wird das Gesuch um Erneuerung der Zulassung nicht fristgerecht eingereicht, so läuft die Zulassung innerhalb der Frist nach Artikel 15 aus.

4 Das Gesuch muss ein Dossier nach Anhang 3 Ziffern 2.1 und 2.2 enthalten. Bezüglich Sprache, Format und Struktur des Gesuchs ist Artikel 31 anwendbar.

5 Die Beurteilung des Gesuchs richtet sich nach Artikel 34. Die Beurteilungsstellen verzichten auf die Prüfung derjenigen Bereiche, für die seit der Erteilung der Zulassung keine neuen Erkenntnisse vorliegen oder keine neuen Anforderungen gelten.

6 Wird der Entscheid über die Erneuerung der Zulassung aus Gründen, die sich dem Einfluss der Zulassungsinhaberin entziehen, nicht vor Ablauf der Zulassung getroffen, so bleibt die Zulassung bis zum Entscheid gültig.

7 Die Zulassungsstelle legt die Dauer der erneuerten Zulassung fest. Diese darf höchstens ein Jahr mehr als die Dauer der Genehmigung des im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten betragen.

Art. 39 Erneuerung der vereinfachten Zulassung

1 Für Pflanzenschutzmittel, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 16 zugelassen wurden und einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthalten, dessen Genehmigung gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009[^30] erneuert wird, müssen innerhalb von drei Monaten nach der Erneuerung ein Gesuch um Erneuerung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels einreichen.

2 Informiert die Zulassungsinhaberin die Zulassungsstelle innerhalb von 3 Monaten nach dem Entscheid über die Erneuerung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels im angrenzenden EU-Mitgliedstaat über den Entscheid, so bleibt die Zulassung bis zum Entscheid in der Schweiz gültig.

3 Wird die Zulassung des Pflanzenschutzmittels im angrenzenden EU-Mitgliedstaat erneuert, so muss die Zulassungsinhaberin die relevanten Unterlagen nach den Artikeln 29 und 38 einreichen.

4 Es wird keine vergleichende Bewertung im Sinne von Artikel 46 durchgeführt.

5 Die Zulassungsinhaberin ist verpflichtet, der Zulassungsstelle auf Verlangen Auskunft über den Stand des Erneuerungsverfahrens im angrenzenden EU-Mitgliedstaat zu geben.

Art. 40 Überprüfung der Zulassung

1 Die Zulassungsstelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels auch vor Ablauf der Zulassung überprüfen, wenn neue wissenschaftlichen Erkenntnisse Anzeichen dafür liefern, dass nicht alle Zulassungsvoraussetzungen mehr erfüllt sein könnten.

2 Sie fordert bei der Zulassungsinhaberin die Daten ein, die für die Überprüfung erforderlich sind, einschliesslich der relevanten Informationen zu den im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffen, Safenern, Synergisten und Beistoffen, und legt eine angemessene Frist für die Einreichung der Daten fest.

7. Abschnitt: Änderung der Zulassung sowie Widerruf der Zulassung und Verwendungsverbot

Art. 41 Änderung der Zulassung

Die Zulassungsstelle ändert die Zulassung, wenn dies erforderlich ist aufgrund:

  • a. der Prüfung eines Gesuchs der Zulassungsinhaberin um Erweiterung oder um Änderung der Zulassung;
  • b. einer Meldung nach Artikel 85; oder
  • c. einer Überprüfung nach Artikel 40.
Art. 42 Übertragung einer Zulassung

1 Die Zulassungsstelle überträgt die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels auf eine andere Inhaberin, wenn:

  • a. die Zulassungsinhaberin dies beantragt; und
  • b. die neue Inhaberin einwilligt und die Voraussetzung nach Artikel 10 Absatz 2 erfüllt.

2 Das Gesuch muss den Namen und die Einwilligung der neuen Zulassungsinhaberin enthalten.

3 Sie erlässt eine neue Zulassung und widerruft die bisherige Zulassung.

3 Für die Entsorgung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung des Pflanzenschutzmittels gelten die Fristen nach Artikel 45. Die bisherige Zulassungsinhaberin kann kürzere Fristen verlangen.

Art. 43 Widerruf der Zulassung

1 Die Zulassungsstelle widerruft die Zulassung teilweise oder vollständig, wenn:

  • a. die Zulassungsinhaberin die nach Artikel 40 Absatz 2 angeforderten Daten nicht fristgerecht eingereicht hat;
  • b. die Überprüfung der Zulassung ergeben hat, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
  • c. Artikel 9 Absatz 5 GSchG dies erfordert;
  • d. die Voraussetzungen für das Ergreifen von Vorsorgemassnahmen nach Artikel 148a Absatz 1 LwG erfüllt sind; oder
  • e. dies im Fall einer Meldung nach Artikel 85 aufgrund der Prüfung der gemeldeten Informationen erforderlich ist.

2 Sie kann die Zulassung auf Gesuch der Zulassungsinhaberin hin widerrufen.

Art. 44 Verwendungsverbot bei Widerruf

Wird die Zulassung widerrufen, so verbietet die Zulassungsstelle die Verwendung des Pflanzenschutzmittels.

Art. 45 Frist für Entsorgung, Lagerung, Inverkehrbringen und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bei Änderung, Widerruf oder Ablauf der Zulassung

1 Die Zulassungsstelle verfügt bei einer Änderung oder einem Widerruf oder beim Ablauf der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels oder einzelner seiner Verwendungen eine Frist, bis zu der:

  • a. das Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht, gelagert und verwendet werden darf; und
  • b. das Pflanzenschutzmittel entsorgt werden muss.

2 Besteht die Gefahr einer unmittelbaren gravierenden Schädigung der Gesundheit von Mensch und Tier oder der Umwelt, so kann sie die umgehende Entsorgung verfügen.

3 Die Frist darf ab Änderung, Widerruf oder Ablauf betragen:

  • a. für das Inverkehrbringen der Lagerbestände: höchstens sechs Monate;
  • b. für die Entsorgung, die Lagerung und die Verwendung höchstens 18 Monate.

4 Wird die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels widerrufen, das einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, dessen Genehmigung gemäss den Artikeln 13 Absatz 4 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009[^31] abgelaufen ist, nicht erneuert wurde oder aufgehoben wurde, so darf die Frist für die Entsorgung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung des Pflanzenschutzmittels die Fristen nach Artikel 20 Absatz 2 oder 79 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht überschreiten.

5 Für Saatgut, das mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, deren Zulassung abgelaufen ist oder geändert oder widerrufen wurde, gelten für die Lagerung, die Verwendung und die Entsorgung die Vorgaben nach den Absätzen 1–4 sinngemäss.

6 Wird die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels widerrufen, das auf Saatgut angewendet wird, das gestützt auf die Saatgutpflichtlagerverordnung vom 26. Januar 2022[^32] in den Pflichtlagern gelagert wird, können für das Pflanzenschutzmittel und das damit behandelte Saatgut längere Fristen als jene nach den Absätzen 3 und 4 verfügt werden.

8. Abschnitt: Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die einen als Substitutionskandidaten genehmigten Wirkstoff enthalten

Art. 46

1 Wird die Zulassung oder die Erweiterung oder Erneuerung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das einen als Substitutionskandidaten genehmigten Wirkstoff enthält, beantragt, so führt die Zulassungsstelle zusammen mit den Beurteilungsstellen eine vergleichende Bewertung durch.

2 Die vergleichende Bewertung wird nach Anhang 5 durchgeführt.

3 Die Zulassung wird nicht erteilt, erweitert oder erneuert, wenn die vergleichende Bewertung ergibt, dass die folgenden Kriterien erfüllt sind:

  • a. Für die im Gesuch aufgeführten Verwendungen besteht bereits ein anderes zugelassenes Pflanzenschutzmittel oder eine nichtchemische Bekämpfungs- oder Präventionsmethode mit vergleichbarer Wirkung auf den Zielorganismus, das für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt deutlich sicherer ist.
  • b. Die Substitution durch ein Pflanzenschutzmittel oder eine nichtchemische Bekämpfungs- oder Präventionsmethode nach Buchstabe a weist keine wesentlichen wirtschaftlichen oder praktischen Nachteile auf.
  • c. Die chemische Vielfalt der Wirkstoffe oder die Methoden und Verfahren des Pflanzenschutzes und der Schädlingsprävention sind ausreichend, um das Entstehen einer Resistenz beim Zielorganismus zu minimieren.

4 Bei der vergleichenden Bewertung werden die Auswirkungen auf die Zulassung für geringfügige Verwendungen berücksichtigt.

9. Abschnitt: Zulassung von Pflanzenschutzmitteln aus EU-Mitgliedstaaten

Art. 47 Voraussetzungen für die Zulassung

1 Ein in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenes Pflanzenschutzmittel, das einem in der Schweiz zugelassenen Pflanzenschutzmittel (Referenzprodukt) entspricht, wird auf Gesuch hin in der Schweiz zugelassen, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass:

  • a. das Pflanzenschutzmittel gleichartige Eigenschaften, namentlich den gleichen Gehalt an Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten, sowie den gleichen Formulierungstyp wie das Referenzprodukt aufweist;
  • b. das Pflanzenschutzmittel im betreffenden EU-Mitgliedstaat aufgrund gleichwertiger Anforderungen zugelassen worden ist und die agronomischen und umweltrelevanten Voraussetzungen für seinen Einsatz mit jenen in der Schweiz vergleichbar sind;
  • c. das Pflanzenschutzmittel nicht aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Mikroorganismen besteht und keine solche enthält;
  • d. das Referenzprodukt ausschliesslich für die berufliche Verwendung zugelassen ist.

2 Es wird für die Verwendungen zugelassen, für die das Referenzprodukt in der Schweiz zugelassen ist.

3 Die Zulassungsstelle führt eine Liste mit den nach diesem Artikel zugelassenen Pflanzenschutzmitteln.

Art. 48 Gesuch um Zulassung

1 Gesuche um Zulassung eines in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Pflanzenschutzmittels, das einem Referenzprodukt entspricht, sind bei der Zulassungsstelle einzureichen.

2 Das Gesuch muss enthalten:

  • a. den Namen und die Adresse der Gesuchstellerin;
  • b. den Namen des Pflanzenschutzmittels;
  • c. die Bezeichnung aller im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten und deren Gehalt, ausgedrückt in metrischen Einheiten;
  • d. den Formulierungstyp;
  • e. das Sicherheitsdatenblatt (Art. 75) auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch sowie die Gefahrenhinweise;
  • f. den Namen der ausländischen Zulassungsinhaberin;
  • g. das Herkunftsland und die Zulassungsnummer des betreffenden EU-Mitgliedstaates;
  • h. den UFI;
  • i. den Namen und die Zulassungsnummer des Referenzprodukts.

3 Die Zulassungsstelle kann zusätzliche Angaben verlangen, sofern dies für den Entscheid über die Zulassung des Pflanzenschutzmittels erforderlich ist.

Art. 49 Zulassungsverfahren

1 Die Zulassungsstelle prüft auf der Grundlage des Gesuchs und der Angaben im Verzeichnis der Pflanzenschutzmittel im EU-Mitgliedstaat, ob die Voraussetzungen nach Artikel 47 Absatz 1 erfüllt sind.

2 Sind die Voraussetzungen erfüllt, so setzt sie der Zulassungsinhaberin des Referenzprodukts eine Frist von sechzig Tagen, um glaubhaft zu machen, dass:

  • a. für das Referenzprodukt ein Patentschutz besteht und das im EU-Mitgliedstaat zugelassene Pflanzenschutzmittel ohne Zustimmung des Patentinhabers nach Artikel 27b LwG im Ausland in Verkehr ist;
  • b. sofern für das Referenzprodukt ein Berichtsschutz besteht, das im EU-Mitgliedstaat zugelassene Pflanzenschutzmittel ohne Zustimmung einer ihrer ausländischen Vertreterinnen oder Lieferantinnen in Verkehr ist.

3 Sie erteilt die Zulassung, wenn:

  • a. die Frist nach Absatz 2 ungenutzt verstrichen ist; oder
  • b. die Inhaberin der Zulassung des Referenzprodukts keinen der Punkte nach Absatz 2 glaubhaft machen konnte.
Art. 50 Inhalt der Liste

Die Liste der nach Artikel 49 zugelassenen Pflanzenschutzmittel enthält insbesondere folgende Angaben:

  • a. den EU-Mitgliedstaat, in welchem das Pflanzenschutzmittels zugelassen ist;
  • b. den Handelsnamen, unter dem das im betreffenden EU-Mitgliedstaat zugelassene Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden darf;
  • c. den Namen der Inhaberin der Zulassung im betreffenden EU-Mitgliedstaat;
  • d. Angaben zu den zulässigen Verwendungen des Pflanzenschutzmittels und zu den Bedingungen und Einschränkungen, die an diese Verwendungen geknüpft sind;
  • e. die Vorschriften über die Lagerung und die Entsorgung;
  • f. die Bezeichnung aller im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten und deren Gehalt, ausgedrückt in metrischen Einheiten;
  • g. den Formulierungstyp;
  • h. die eidgenössische Zulassungsnummer des Pflanzenschutzmittels;
  • i. gegebenenfalls die im betreffenden EU-Mitgliedsstaat zugeteilte Zulassungsnummer.
Art. 51 Änderung der Zulassung des Referenzprodukts

Wird die Zulassung des Referenzprodukts geändert oder werden mit dessen Zulassung verknüpfte Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung angepasst, so nimmt die Zulassungsstelle in der Liste der nach Artikel 47 zugelassenen Pflanzenschutzmittel die entsprechenden Anpassungen vor.

Art. 52 Packungsbeilage für nach Artikel 49 zugelassene Pflanzenschutzmittel

1 Die Zulassungsstelle erstellt für nach Artikel 49 zugelassene Pflanzenschutzmittel Packungsbeilagen.

2 In der Packungsbeilage sind die Verwendungen festgehalten, für die das Pflanzenschutzmittel in der Schweiz zugelassen ist.

3 Bei einer Änderung der Zulassung des Referenzprodukts oder der Bedingungen für dessen Verwendung erstellt die Zulassungsstelle für das Pflanzenschutzmittel eine neue Packungsbeilage.

4 Sie veröffentlicht die Packungsbeilagen auf der Website des BLV.

Art. 53 Widerruf der Zulassung

1 Stellt die Zulassungsstelle fest, dass ein nach Artikel 49 zugelassenes Pflanzenschutzmittel die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so widerruft sie die Zulassung.

2 Die Zulassung wird zudem widerrufen, wenn:

  • a. das Pflanzenschutzmittel im betreffenden EU-Mitgliedstaat nicht mehr zugelassen ist; oder
  • b. in der Schweiz kein Referenzprodukt mehr zugelassen ist.
Art. 54 Fristen für den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln bei Änderung oder Widerruf der Zulassung

1 Für die Entsorgung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von nach Artikel 49 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, deren Zulassung geändert oder widerrufen wird, gelten die folgenden Fristen:

  • a. die für das Referenzprodukt geltenden Fristen nach Artikel 45, wenn die Änderung oder der Widerruf aufgrund einer Änderung oder eines Widerrufs der Zulassung des Referenzprodukts erfolgt;
  • b. die im betreffenden EU-Mitgliedstaat geltenden Fristen, wenn der Widerruf aufgrund des Widerrufs der Zulassung des Pflanzenschutzmittels im EU-Mitgliedstaat erfolgt.

2 Die Zulassungsstelle veröffentlicht die Fristen nach Absatz 1 Buchstabe b.

Art. 55 Meldepflicht bei der Einfuhr

1 Wer ein nach Artikel 49 zugelassenes Pflanzenschutzmittel einführt, muss dies der Anmeldestelle Chemikalien innerhalb von drei Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen melden.

2 Inhalt und Form der Meldung richten sich nach den Artikeln 49 und 51 ChemV[^33].

3 Änderungen der Angaben nach Artikel 49 ChemV müssen der Anmeldestelle Chemikalien innerhalb von drei Monaten gemeldet werden.

4 Die Meldepflicht gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, die für den Eigengebrauch eingeführt werden.

10. Abschnitt: Zulassung zur Bewältigung einer Notfallsituation

Art. 56 Grundsatz

Besteht eine Gefahr für die Pflanzengesundheit, so kann die Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel eine Zulassung zur Bewältigung einer Notfallsituation (Notfallzulassung) erteilen, wenn die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann.

Art. 57 Voraussetzungen für die Notfallzulassung

1 Die Zulassungsstelle erteilt eine Notfallzulassung, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, d und f als erfüllt erachtet.

2 Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, stützt sich die Zulassungsstelle auf die ihr zur Verfügung stehenden Informationen.

3 Von einer Notfallzulassung ausgeschlossen sind Pflanzenschutzmittel, die:

a. aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten;

b. Wirkstoffe enthalten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008[^34] eingestuft sind als:

    1. krebserzeugend der Kategorie 1A,
    1. krebserzeugend der Kategorie 1B ohne Schwellenwert,
    1. reproduktionstoxisch der Kategorie 1A, oder
    1. endokrinschädlich.
Art. 58 Umfang der Notfallzulassung

Sie legt in der Notfallzulassung fest, auf welchen Flächen oder Kulturen die Verwendung zulässig ist. Sie kann zusätzlich bestimmen, dass die Verwendung im Einzelfall von den betroffenen Kantonen bewilligt werden muss.

Art. 59 Dauer und Form der Notfallzulassung

1 Die Notfallzulassung wird für höchstens ein Jahr erteilt. Sie kann wiederholt erteilt werden.

2 Die Zulassungsstelle erlässt Notfallzulassungen in Form einer Allgemeinverfügung und veröffentlicht sie im Bundesblatt.

Art. 60 Information der kantonalen Vollzugsbehörden

Sie informiert die kantonalen Vollzugsbehörden über Notfallzulassungen.

11. Abschnitt: Versuchs- und Studienberichte und Berichtsschutz

Art. 61 Liste der Versuchs- und Studienberichte

1 Die Zulassungsstelle führt für jedes Pflanzenschutzmittel, das sie zugelassen hat, die folgenden Listen:

  • a. eine Liste der eingereichten Versuchs- und Studienberichte über das Pflanzenschutzmittel und die darin enthaltenen Wirkstoffe, Safeners und Synergisten;
  • b. eine Liste der Versuchs- und Studienberichte, für die der Berichtsschutz in Anspruch genommen wurde.

2 Die Listen enthalten Informationen darüber, ob die Versuchs- und Studienberichte als mit den Grundsätzen der guten Laborpraxis oder der guten experimentellen Praxis übereinstimmend anerkannt worden sind.

3 Die Zulassungsstelle stellt die Listen potenziellen Gesuchstellerinnen auf Anfrage zur Verfügung.

Art. 62 Berichtsschutz

1 Werden im Rahmen der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels Versuche und Studien zum Pflanzenschutzmittel, zu darin enthaltenen Wirkstoffen, Safenern und Synergisten durchgeführt, so kann mit dem Gesuch um Zulassung beantragt werden, dass die Versuchs- und Studienberichte dem Berichtsschutz unterstellt werden, wenn die Versuche und Studien:

  • a. im Hinblick auf die Zulassung oder auf die Änderung einer Zulassung für die Verwendung bei einer anderen Kulturpflanze notwendig waren;
  • b. nach den Grundsätzen der guten Laborpraxis oder der guten experimentellen Praxis durchgeführt wurden.

2 Ein Antrag auf Berichtsschutz ist nicht zulässig:

  • a. für Versuchs- und Studienberichte, für die die Gesuchstellerin ein Originaldokument vorgelegt hat, mit dem die Inhaberin von Daten, die nach dieser Verordnung geschützt sind, der Nutzung dieser Daten durch die zuständigen Stellen für die Zwecke der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels zugunsten einer anderen Gesuchstellerin unter den spezifischen Voraussetzungen und Bedingungen zustimmt;
  • b. wenn die Dauer des Berichtsschutzes für entsprechende Versuchs- und Studienberichte in Bezug auf ein anderes Pflanzenschutzmittel abgelaufen ist.

3 Der Berichtsschutz kann gewährt werden, wenn die Erstgesuchstellerin mit dem Gesuch Folgendes einreicht:

  • a. eine Begründung, warum die vorgelegten Versuchs- und Studienberichte für die erste Genehmigung des Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten oder für Änderungen der Genehmigungsbedingungen notwendig waren;
  • b. eine Begründung, warum die vorgelegten Versuchs- und Studienberichte für die Erstzulassung des Pflanzenschutzmittels oder für Änderungen der Zulassungsbedingungen notwendig sind; und
  • c. die Bestätigung, dass für den Versuchs- oder Studienbericht noch kein Berichtsschutzzeitraum gewährt wurde oder dass gewährte Berichtsschutzzeiträume noch nicht abgelaufen sind.
Art. 63 Dauer des Berichtsschutzes bei der ersten Zulassung

Der Berichtsschutz für Versuchs- und Studienberichte beträgt ab Erteilung der ersten Zulassung 10 Jahre. Für Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko beträgt er 13 Jahre.

Art. 64 Dauer des Berichtsschutzes bei Erneuerung der Zulassung

1 Der Berichtsschutz für Versuchs- oder Studienberichte, die für die Erneuerung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels benötigt werden, beträgt 30 Monate ab dem Erneuerungsentscheid.

2 Für einzelne Versuchs- oder Studienberichte kann der Berichtsschutz bei der Erneuerung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ausnahmsweise aufgehoben werden, insbesondere wenn die Bedingungen für die Verwendung nicht auf ein einzelnes Pflanzenschutzmittel beschränkt sind, sondern für alle Pflanzenschutzmittel gelten, die einen bestimmten Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthalten.

Art. 65 Wirkung des Berichtsschutzes

Ist ein Versuchs- oder Studienbericht geschützt, so dürfen die Erkenntnisse aus den Versuchen und Studien nicht zum Nutzen anderer Gesuchstellerinnen für die Zulassung oder die Erneuerung der Zulassung von anderen Pflanzenschutzmitteln verwendet werden.

3. Kapitel: Umgang mit Pflanzenschutzmitteln

1. Abschnitt: Inverkehrbringen mit Verkaufserlaubnis

Art. 66 Grundsätze

1 Für das Inverkehrbringen eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels ist in folgenden Fällen eine Verkaufserlaubnis erforderlich:

  • a. Das Pflanzenschutzmittel wird unter einem anderen Handelsnamen als jenem gemäss der Zulassung in Verkehr gebracht.
  • b. Es wird von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als der Zulassungsinhaberin in Verkehr gebracht.

2 Die Inhaberin der Verkaufserlaubnis hat dieselben Pflichten wie die Zulassungsinhaberin.

Art. 67 Gesuch und Entscheid über die Verkaufserlaubnis

1 Die Verkaufserlaubnis wird auf Gesuch hin erteilt.

2 Sie kann für alle oder für einen Teil der zugelassenen Verwendungen beantragt werden.

3 Gesuche sind an die Zulassungsstelle zu richten. Sie müssen das schriftliche Einverständnis der Zulassungsinhaberin enthalten.

4 Der Inhalt der Verkaufserlaubnis entspricht dem Inhalt der Zulassung in Bezug auf die Verwendungen, die von der Verkaufserlaubnis erfasst sein sollen.

5 Die Zulassungsstelle versieht die Verkaufserlaubnis mit einer eidgenössischen Zulassungsnummer.

Art. 68 Änderung, Erweiterung, Widerruf und Verfall der Verkaufserlaubnis

1 Die Zulassungsstelle ändert die Verkaufserlaubnis, wenn der Inhalt der Zulassung, der die Verkaufserlaubnis betrifft, ändert.

2 Sie erweitert die Verkaufserlaubnis auf Gesuch der Inhaberin der Verkaufserlaubnis um weitere Verwendungen.

3 Sie widerruft die Verkaufserlaubnis, wenn:

  • a. sie die Zulassung widerruft;
  • b. die Inhaberin der Verkaufserlaubnis den Widerruf beantragt; oder
  • c. die Zulassungsinhaberin der Zulassungsstelle mitteilt, dass sie ihr Einverständnis zurückzieht.

4 Läuft die Zulassung des Pflanzenschutzmittels aus, so läuft die Verkaufserlaubnis auf den gleichen Zeitpunkt hin aus. Für die Lagerung, die Entsorgung, das Inverkehrbringen und die Verwendung der Lagerbestände der Inhaberin der Verkaufserlaubnis gelten die gleichen Fristen wie für das zugelassene Pflanzenschutzmittel.

5 Wird die Verkaufserlaubnis geändert oder widerrufen, so gelten für die Lagerung, die Entsorgung, das Inverkehrbringen und die Verwendung der Lagerbestände der Inhaberin der Verkaufserlaubnis die gleichen Fristen wie für das zugelassene Pflanzenschutzmittel.

6 Bei einem Widerruf nach Absatz 3 Buchstabe b oder c bestimmt die Zulassungsstelle die Fristen für die Lagerung, die Entsorgung, das Inverkehrbringen und die Verwendung des Pflanzenschutzmittels nach Artikel 45.

2. Abschnitt: Verpackung und Kennzeichnung sowie Sicherheitsdatenblatt und Werbung

Art. 69 Verpackung

1 Wer ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, muss auf der Verpackung die Angaben nach Anhang 6 anbringen. Die Angaben sind so anzubringen, dass sie deutlich lesbar und dauerhaft sind.

2 Ist die auf der Verpackung verfügbare Fläche nicht ausreichend gross, so können die Angaben nach Anhang 6 Ziffer 2 auf einem Merkblatt angebracht werden.

3 Besteht die Gefahr, dass ein Pflanzenschutzmittel, das für die nichtberufliche Verwendung zugelassen ist, mit einem Lebensmittel oder Futtermittel verwechselt werden kann, so muss es so verpackt werden, dass das Verwechslungsrisiko möglichst gering ist. Zudem muss es mit Bestandteilen versehen werden, die vom Verzehr abschrecken oder diesen verhindern.

4 Pflanzenschutzmittel, die nach Artikel 49 zugelassen sind, müssen für das Inverkehrbringen in der Schweiz in der Originalverpackung belassen werden.

5 Für die Verpackung von Pflanzenschutzmitteln gelten zusätzlich die Vorgaben nach den Artikeln 8 und 9 ChemV[^35] sinngemäss; Pflanzenschutzmittel nach der vorliegenden Verordnung entsprechen dabei den gefährlichen Stoffen und Zubereitungen nach der ChemV.

Art. 70 Kennzeichnung

1 Die Kennzeichnung eines Pflanzenschutzmittels darf keine falschen, irreführenden oder unvollständigen Angaben enthalten oder Tatsachen verschweigen, welche die Käuferin oder den Käufer über die Natur, die Art der Zusammensetzung oder die zugelassenen Verwendungen eines Pflanzenschutzmittels täuschen.

2 Sie darf die Aussage «als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko zugelassen» nicht enthalten.

3 Für Pflanzenschutzmittel, die dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen, gelten zudem die Vorgaben für die besondere Kennzeichnung nach Anhang 2.5 Ziffer 2 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005[^36] (ChemRRV).

4 Pflanzenschutzmittel, die die Kriterien nach Artikel 3 ChemV[^37] für gefährliche Stoffe oder Zubereitungen erfüllen, müssen zudem:

  • a. sinngemäss nach Artikel 10 Absätze 1, 2 und 4–6 sowie Artikel 11 ChemV gekennzeichnet werden; und
  • b. im Falle einer nötigen Einstufung aufgrund der von ihnen ausgehenden physikalischen Gefahren oder Gesundheitsgefahren: mit einem UFI nach Artikel 15a ChemV versehen werden.
Art. 71 Kennzeichnung von Saatgut und Begleitdokumentation

Die Etikette und die Begleitdokumente von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut müssen die folgenden Angaben enthalten:

  • a. die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels oder des Grundstoffs, mit dem das Saatgut behandelt wurde;
  • b. die Bezeichnungen der Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die im Pflanzenschutzmittel enthalten sind, oder die Bezeichnungen der Grundstoffe;
  • c. die Standardformulierungen für die Sicherheitshinweise nach Anhang IV Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008[^38];
  • d. die in der Zulassung für das Pflanzenschutzmittel vorgesehenen Massnahmen zur Risikominderung;
  • e. die in der Genehmigung des Grundstoffs vorgesehenen Bedingungen und Einschränkungen;
  • f. die Angaben nach Artikel 17 der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998[^39].
Art. 72 Verpackung undKennzeichnung von nach Artikel 49 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln

1 Wer nach Artikel 49 zugelassene Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, muss spätestens vor der Abgabe an Dritte folgende Angaben auf der Verpackung anbringen:

  • a. die zugelassenen Verwendungen und die Vorschriften für die Lagerung und die Entsorgung;
  • b. den Namen und die Adresse der Importeurin;
  • c. die Chargennummer und das Datum der Herstellung des Pflanzenschutzmittels; bei Pflanzenschutzmitteln, die im betreffenden EU-Mitgliedstaat nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009[^40] zugelassen sind, sind die Chargennummer und das Herstellungsdatum zu verwenden, die im Ursprungsmitgliedstaat gemäss der genannten Verordnung verwendet werden.

2 Für die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a können die von der Zulassungsstelle nach Artikel 52 angefertigten Packungsbeilagen verwendet werden.

3 Die im betreffenden EU-Mitgliedstaat verwendete Etikette muss auf der Verpackung sichtbar bleiben.

Art. 73 Kennzeichnung gentechnisch veränderter Pflanzenschutzmittel

1 Wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, muss sie nach Artikel 70 kennzeichnen und zusätzlich auf der Etikette den Hinweis «aus gentechnisch verändertem […]» oder «aus genetisch verändertem […]» anbringen.

2 Die Zulassungsstelle kann für Pflanzenschutzmittel, die unbeabsichtigte Spuren von bewilligten gentechnisch veränderten Organismen von weniger als 0,1 Masseprozent enthalten, im Einvernehmen mit den beteiligten Beurteilungsstellen Ausnahmen von der Kennzeichnungsflicht festlegen.

Art. 74 Sprache der Kennzeichnung

Die Kennzeichnung muss mindestens in einer Amtssprache des Abgabeortes erfolgen.

Art. 75 Sicherheitsdatenblatt

1 Die Zulassungsinhaberinnen und die Inhaberinnen einer Verkaufserlaubnis oder einer Generaleinfuhrbewilligung (GEB) müssen für ihre Pflanzenschutzmittel den Abnehmerinnen und Abnehmern Sicherheitsdatenblätter abgeben. Gibt die Abnehmerin oder der Abnehmer ein Pflanzenschutzmittel weiter, so muss sie oder er auf Anfrage auch das Sicherheitsdatenblatt für dieses Pflanzenschutzmittel weitergeben.

2 Für die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts gelten die Artikel 19–22 ChemV[^41] sinngemäss; die Expositionsszenarien nach Artikel 20 Absatz 2 ChemV müssen dem Sicherheitsdatenblatt nicht beigefügt werden. Die Zulassungsinhaberin nach der vorliegenden Verordnung entspricht der Herstellerin nach der ChemV.

3 Die Informationen in den Abschnitten 1, 7, 8 und 13 des Sicherheitsdatenblatts müssen den in der Zulassung erwähnten Verwendungen entsprechen.

4 Die Sicherheitsdatenblätter können in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Auf Anfrage müssen sie in Papierform abgegeben werden.

5 Die Pflicht der Aufbewahrung des Sicherheitsdatenblatts richtet sich nach Artikel 23 ChemV.

Art. 76 Werbung

1 Werbung ist nur für zugelassene Pflanzenschutzmittel erlaubt.

2 Sie muss so gestaltet sein, dass die Aufmerksamkeit auf Warnhinweise und Symbole gemäss der Kennzeichnung gelenkt wird.

3 Sie muss den Hinweis «Pflanzenschutzmittel vorsichtig verwenden. Vor Verwendung stets Etikette und Produktinformationen lesen» enthalten. Der Hinweis muss leicht lesbar und von der eigentlichen Werbebotschaft deutlich unterscheidbar sein. Das Wort «Pflanzenschutzmittel» kann dabei durch eine genauere Bezeichnung des Produkttyps, wie Fungizid, Insektizid oder Herbizid, ersetzt werden.

4 Sie darf nicht enthalten:

  • a. Informationen in Form von Text oder Grafiken, die hinsichtlich möglicher Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt irreführend sein könnten, wie die Bezeichnung «risikoarm», «ungiftig» oder «harmlos»; Werbung für Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko nach Artikel 19 darf die Bezeichnung «als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko zugelassen» enthalten;

visuelle Darstellungen potenziell gefährlicher Praktiken, wie der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln:

    1. ohne ausreichende Schutzkleidung,
    1. in der Nähe von Lebensmitteln,
    1. durch Kinder, oder
    1. in der Nähe von Kindern.
  • b.

3. Abschnitt: Abgabe und Verwendung

Art. 77 Abgabe

1 …[^42]

2 An nichtberufliche Verwenderinnen und Verwender dürfen ausschliesslich Pflanzenschutzmittel abgegeben werden, die für die nichtberufliche Verwendung zugelassen sind.

3 Für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln gelten zudem sinngemäss die Artikel 58, 59, 63 Absatz 1, 64 Absätze 2 und 3, 65 Absätze 1–3, 66 Absätze 1–3 und 68 ChemV[^43], wobei die Pflanzenschutzmittel:

  • a. in Bezug auf Artikel 58 ChemV als Stoffe und Zubereitungen gelten;
  • b. in Bezug auf die übrigen Bestimmungen der ChemV abhängig von ihrer Einstufung als Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 1 oder als Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2 gelten.
Art. 78 Verwendung

1 Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gelten insbesondere Anhang 2.5 Ziffer 1 ChemRRV[^44] sowie Artikel 41c Absatz 3 GSchV[^45].

2 Wer Pflanzenschutzmittel verwendet, muss die Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis befolgen und die in der Zulassung festgelegten und auf der Etikette oder in einem Begleitdokument angegebenen Verwendungsvorschriften einhalten.

Art. 79 Geräte für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln

Für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln dürfen nur Geräte eingesetzt werden, die ein fachgerechtes und gezieltes Ausbringen ermöglichen.

Art. 80 Verwendung von zapfwellenangetriebenen und selbstfahrenden Geräten

1 Werden für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln zapfwellenangetriebene oder selbstfahrende Geräte mit einem Behälter von mehr als 400 Liter Inhalt eingesetzt, so müssen diese mit einem Spülwassertank und mit einer automatischen Spritzeninnenreinigung ausgerüstet sein.

2 Die Spülung von Pumpe, Filter, Leitungen und Düsen muss auf der behandelten Fläche oder auf einem geprüften Befüll- und Waschplatz erfolgen.

3 Wer zapfwellenangetriebene oder selbstfahrende Geräte einsetzt, muss dieses mindestens alle drei Kalenderjahre von einer vom Kanton anerkannten Stelle im Hinblick auf die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie Artikel 79 prüfen lassen. Festgestellte Mängel müssen innerhalb der vom Kanton gesetzten Frist behoben werden.

Art. 81 Berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Siedlungsgebieten

1 In Siedlungsgebieten dürfen Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe, die für die berufliche Verwendung zugelassen sind, nur verwendet werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Anhang 9 erfüllen.

2 Auf landwirtschaftlichen Produktionsflächen in Siedlungsgebieten dürfen auch Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe verwendet werden, die die Voraussetzungen nach Anhang 9 nicht erfüllen.

3 Die Absätze 1 und 2 sind auch auf die nach Artikel 49 zugelassenen Pflanzenschutzmittel anwendbar.

4 Die zuständigen kantonalen Stellen können die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die nach Absatz 1 nicht verwendet werden dürfen, ausnahmsweise zulassen, wenn:

  • a. keine anderen Mittel zur Bekämpfung von Schadorganismen zur Verfügung stehen; oder
  • b. dies für die Bekämpfung von gebietsfremden Organismen erforderlich ist.

5 Lässt eine kantonale Stelle die Verwendung gestützt auf Absatz 4 zu, so trifft sie geeignete Massnahmen, um die Nutzerinnen und Nutzer der betroffenen Flächen zu schützen.

4. Abschnitt: Aufbewahrung sowie Rückgabe- und Rücknahmepflicht

Art. 82 Aufbewahrung

1 Pflanzenschutzmittel müssen nach Artikel 57 Absätze 1 und 5 ChemV[^46] aufbewahrt werden.

2 Für Pflanzenschutzmittel, die die Kriterien nach Artikel 3 ChemV für gefährliche Stoffe und Zubereitungen erfüllen, gilt zudem Artikel 57 Absätze 2, 3 und 6 ChemV. Gelten sie aufgrund ihrer Einstufung nach der ChemV als Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 1 oder als Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2, so gilt für sie zudem Artikel 62 Absätze 2 und 3 ChemV.

Art. 83 Rückgabe-, Rücknahme- und Entsorgungspflicht

1 Wer Pflanzenschutzmittel besitzt, die sie oder er nicht mehr verwenden darf oder will, muss sie bei einer rücknahmepflichtigen Person oder bei einer dafür vorgesehenen Sammelstelle abgeben.

2 Wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, muss sie von der Verwenderin oder vom Verwender zurücknehmen und sachgemäss entsorgen.

3 Kleinmengen von Pflanzenschutzmitteln müssen unentgeltlich zurückgenommen werden.

5. Abschnitt: Diebstahl, Verlust, irrtümliches Inverkehrbringen

Art. 84

Bei Diebstahl, Verlust oder irrtümlichem Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln gilt Artikel 67 ChemV[^47]. Dabei gelten Pflanzenschutzmittel abhängig von ihrer Einstufung nach der ChemV als Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 1 oder als Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2.

6. Abschnitt: Melde- und Aufzeichnungspflichten

Art. 85 Meldepflichten

1 Die Zulassungsinhaberin muss der Zulassungsstelle unverzüglich alle Informationen melden, die darauf hindeuten, dass das Pflanzenschutzmittel die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt.

2 Sie muss insbesondere potenziell schädliche oder möglicherweise nachteilige Auswirkungen des Pflanzenschutzmittels auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf das Grundwasser sowie potenziell unannehmbare Auswirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder auf die Umwelt melden. Hierfür zeichnet die Zulassungsinhaberin alle möglicherweise nachteiligen Reaktionen bei Menschen, bei Tieren und in der Umwelt im Zusammenhang mit der Verwendung des Pflanzenschutzmittels auf.

3 Die Zulassungsinhaberin muss zudem melden:

  • a. jede Änderung, die eine Anpassung der Einstufung des Pflanzenschutzmittels nach der ChemV oder von dessen Kennzeichnung erfordert, einschliesslich Änderungen rechtlicher Natur;
  • b. alle relevanten Informationen zu Entscheiden oder Beurteilungen internationaler Organisationen oder öffentlicher Stellen im Ausland, die Pflanzenschutzmittel zulassen oder Wirkstoffe, die das Pflanzenschutzmittel betreffen, genehmigen.

4 Die Meldung muss eine Bewertung enthalten, inwieweit aus den Informationen hervorgeht, dass das Pflanzenschutzmittel die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt.

5 Die Zulassungsinhaberin muss der Zulassungsstelle unverzüglich Bericht erstatten, wenn ihr Informationen über eine unerwartet schwache Wirkung, die Bildung einer Resistenz oder unerwartete Auswirkungen auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder die Umwelt vorliegen.

6 Die Zulassungsstelle prüft die erhaltenen Informationen. Wenn nötig, ändert sie die Zulassung oder widerruft sie.

Art. 86 Aufzeichnungspflichten

1 Wer Pflanzenschutzmittel oder mit Pflanzenschutzmitteln behandeltes Saatgut herstellt, ausliefert, ein- oder ausführt oder mit ihnen handelt, muss Aufzeichnungen über ihre oder seine Tätigkeiten mit Pflanzenschutzmitteln führen und diese während mindestens fünf Jahre aufbewahren. Dies Pflichten gelten auch für Zulassungsinhaberinnen und Inhaberinnen einer Verkaufserlaubnis.

2 Die Aufzeichnungspflicht ist von den nachstehenden Personen durch die Erfassung oder Aufzeichnung folgender Daten zu erfüllen:

a. von Zulassungsinhaberinnen, Inhaberinnen einer Verkaufserlaubnis und Personen, die Pflanzenschutzmittel und behandeltes Saatgut einführen: Erfassung der Daten nach Artikel 121 betreffend den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln im Informationssystem nach dem 9. Titel;

  • b. von Personen, die Pflanzenschutzmittel und behandeltes Saatgut ausliefern, einführen oder mit ihnen handeln: Erfassung der Daten betreffend das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Wirkstoffen, die nach den Artikeln 13 Absatz 4, 25 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009[^48] in der EU genehmigt sind, im zentralen Informationssystem zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (IS PSM) nach den Artikeln 16a–16c der Verordnung vom 23. Oktober 2013[^49] über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft;

c. von Personen, die Pflanzenschutzmittel oder behandelts Saatgut ausführen: Aufzeichnung der Daten betreffend die Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln.

3 Berufliche Verwenderinnen und Verwender müssen pro Verwendung eines Pflanzenschutzmittels mit Wirkstoffen, die nach Artikeln 13 Absatz 4, 25 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009[^50] in der EU genehmigt sind, einschliesslich der Verwendung auf Flächen von Schweizer Landwirtschaftsbetrieben im Ausland, folgende Daten im IS PSM erfassen:

  • a. die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels;
  • b. der Zeitpunkt der Verwendung;
  • c. die verwendete Menge;
  • d. die behandelte Fläche;
  • e. die behandelte Nutzpflanze.

7. Abschnitt: Zertifikat über die Zulassung

Art. 87

Die Zulassungsstelle stellt der Zulassungsinhaberin auf deren Gesuch ein Zertifikat aus, das die Zulassung ihres Pflanzenschutzmittels in der Schweiz bestätigt.

8. Abschnitt: Einfuhr

Art. 88 Grundsatz

Pflanzenschutzmittel dürfen nur eingeführt werden, wenn sie nach dieser Verordnung zugelassen sind.

Art. 89 Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln zu Berufs- oder Handelszwecken

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