Absprache vom 26. November 2024 zwischen dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation und dem Ordre des architectes du Québec über die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Architektinnen und Architekten aus der Schweiz und Architektinnen und Architekten in Quebec

Typ Andere
Veröffentlichung 2024-11-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 13
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung und der Ordre des architectes du Québec

im Nachfolgenden als «die Parteien» bezeichnet,

in Erwägung der am 14. Juni 2022[^1] unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Schweiz und Quebec über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (nachfolgend als «Vereinbarung» bezeichnet);

in Erwägung, dass diese Vereinbarung die Schaffung eines gemeinsamen Verfahrens zur Erleichterung und Beschleunigung der gegenseitigen Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen vorsieht, die in der Schweiz und in Quebec einen reglementierten Beruf ausüben;

in Erwägung, dass das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), vertreten durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), und der Ordre des architectes du Québec, rechtmässig errichtet gemäss dem Loi sur les architectes (RLRQ, c. A-21), im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d, 7 und 9 der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Quebec die zuständigen Behörden für den Abschluss dieser Absprache über die gegenseitige Anerkennung sind;

im Bestreben, die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen, die den Beruf Architektin bzw. Architekt in der Schweiz oder in Quebec ausüben, zu erleichtern, und nach Durchführung einer vergleichenden Analyse durch die zuständige Schweizer und Quebecer Behörde der im Hoheitsgebiet der Schweiz und Quebecs verlangten Berufsqualifikationen, gemäss dem in Anhang I der Vereinbarung vorgesehenen gemeinsamen Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung;

in Anbetracht dessen, dass die zuständigen Behörden nach dieser Analyse zum Schluss gekommen sind, dass sich der Beruf in Bezug auf die Ausbildungsabschlüsse zwischen der Schweiz und Quebec wesentlich unterscheidet;

in Anbetracht dessen, dass die in den Voraussetzungen zum Erhalt der Anerkennung der Berufsqualifikationen und der rechtlichen Befähigung zur Berufsausübung im Hoheitsgebiet der Schweiz oder Quebecs vorgesehenen Ausgleichsmassnahmen dazu dienen, die für die Berufsausübung notwendigen Kompetenzen zu erwerben und die von den zuständigen Behörden festgestellten wesentlichen Unterschiede betreffend die Ausbildungsabschlüsse zwischen dem Beruf Architektin bzw. Architekt in der Schweiz und in Quebec auszugleichen;

vereinbaren Folgendes:

Art. 1 Gegenstand

Die vorliegende Absprache über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen legt auf der Grundlage des in Anhang I der Vereinbarung vorgesehenen gemeinsamen Verfahrens die Modalitäten der Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen fest, die den Beruf Architektin bzw. Architekt in Quebec und in der Schweiz ausüben.

Art. 2 Geltungsbereich

Die vorliegende Absprache gilt für natürliche Personen, die ein entsprechendes Gesuch einreichen und die im Hoheitsgebiet Quebecs oder der Schweiz:

In der Schweiz gilt sie auf freiwilliger Basis für natürliche Personen, die ihren Beruf in Kantonen ausüben wollen, die keine vorgängige Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen vorschreiben.

Art. 3 Leitsätze

Als Leitsätze der vorliegenden Absprache gelten:

Art. 4 Begriffsbestimmungen

Für diese Absprache haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

4.1 «Herkunftsgebiet»

Gebiet, in dem die natürliche Person, die den Beruf Architektin bzw. Architekt ausübt, über die rechtliche Befähigung zur Berufsausübung verfügt und den entsprechenden Ausbildungsabschluss erworben hat.

4.2 «Aufnahmegebiet»

Gebiet, in dem die zuständige Behörde ein Gesuch um Anerkennung der Berufsqualifikationen einer Person erhält, die eine rechtliche Befähigung zur Berufsausübung besitzt und ihren Ausbildungsabschluss in ihrem Herkunftsgebiet erworben hat.

4.3 «Gesuchstellende Person»

Natürliche Person, die bei der zuständigen Behörde des Aufnahmegebiets ein Gesuch um Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen einreicht.

4.4 «Begünstigte Person»

Gesuchstellende Person, deren Berufsqualifikationen von der zuständigen Behörde des Aufnahmegebiets anerkannt wurden.

4.5 «Ausbildungsabschluss»

Diplom, Ausweis, Bescheinigung oder jeder sonstige Abschluss, der von einer von Quebec oder von der Schweiz gemäss den jeweiligen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anerkannten Behörde nach Beendigung einer im Rahmen eines in Quebec oder in der Schweiz zugelassenen Verfahrens erworbenen Ausbildung ausgestellt wird.

4.6 «Praxisfeld»

Tätigkeit oder Gruppe von Tätigkeiten, die ein reglementierter Beruf abdeckt, einschliesslich dem Umfeld der Ausübung dieses Berufs.

4.7 «Rechtliche Befähigung zur Ausübung»

Ausweis, Berufsqualifikation oder jegliche andere Urkunde, die zur Ausübung des Berufs Architektin bzw. Architekt in Quebec oder in der Schweiz verlangt ist und deren Ausstellung an Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gebunden ist.

4.8 «Berufserfahrung»

Tatsächliche und rechtmässige Ausübung des Berufs Architektin bzw. Architekt, die im Rahmen des gemeinsamen Verfahrens zur Anerkennung der Berufsqualifikationen berücksichtigt wird.

4.9 «Wesentlicher Unterschied»

Ein wesentlicher Unterschied bei den Ausbildungsabschlüssen besteht dann, wenn die von der Ausbildung im Herkunftsgebiet abgedeckten Fächer und die im Aufnahmegebiet verlangten Fächer sich in Bezug auf Dauer und/oder Inhalt (Stufen, Ausbildungsschwerpunkte, Fächer und Themen insgesamt) deutlich unterscheiden und wenn die Kenntnis dieser Fächer für die Ausübung des Berufs grundlegend ist. Bei der Ausbildungsdauer gilt eine Abweichung von mindestens einem Jahr als wesentlicher Unterschied.

Ein wesentlicher Unterschied bei den Praxisfeldern liegt vor, wenn eine oder mehrere Tätigkeiten, die ein Beruf im Aufnahmegebiet umfasst, im Herkunftsgebiet nicht Bestandteil des betreffenden Berufs sind oder wenn sie besondere Modalitäten der Ausübung aufweisen, die im Herkunftsgebiet nicht vorhanden sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im Aufnahmegebiet gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung im Herkunftsgebiet abgedeckt werden.

4.10 «Ausgleichsmassnahme»

Mittel, das von einer zuständigen Behörde verlangt werden kann, um einen wesentlichen Unterschied in Bezug auf den Ausbildungsabschluss, das Praxisfeld oder beide auszugleichen. Neben der Berufserfahrung besteht die Ausgleichsmassnahme vorzugsweise aus einem Anpassungslehrgang oder, falls erforderlich, einer Eignungsprüfung.

Ausserdem kann eine Zusatzausbildung verlangt werden, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, den Schutz der Öffentlichkeit, insbesondere den Schutz der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit, zu gewährleisten.

Jede Ausgleichsmassnahme muss verhältnismässig und so wenig einschränkend wie möglich sein und vor allem die Berufserfahrung der gesuchstellenden Personen berücksichtigen.

4.11 «Anpassungslehrgang»

Die Ausübung des Berufs Architektin bzw. Architekt im Aufnahmegebiet unter Aufsicht einer berechtigten Person, allenfalls ergänzt durch eine Zusatzausbildung. Der Anpassungslehrgang wird beurteilt.

Die Modalitäten des im Arbeitsumfeld stattfindenden Lehrgangs, dessen Beurteilung sowie der berufliche Status der betreffenden Person werden von der zuständigen Behörde des Aufnahmegebiets und gegebenenfalls im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften Quebecs und der Schweiz festgelegt.

4.12 «Eignungsprüfung»

Von den zuständigen Behörden Quebecs oder der Schweiz durchgeführte Kontrolle, die sich ausschliesslich auf die beruflichen Kenntnisse oder Kompetenzen der gesuchstellenden Person bezieht.

Art. 5 Voraussetzungen für den Erhalt der rechtlichen Befähigung zur Ausübung im Aufnahmegebiet

In der Schweiz:

Um eine Anerkennung der Berufsqualifikationen und damit die rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs Architektin bzw. Architektin in der Schweiz zu erhalten, müssen gesuchstellende Personen folgende vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation festgelegten Voraussetzungen erfüllen:

In Quebec:

Gemäss der Analyse der Berufsqualifikationen, die von der gesuchstellenden Person mit einem Abschluss für das Hoheitsgebiet der Schweiz zur Ausübung des Berufs Architektin bzw. Architekt im Hoheitsgebiet Quebecs verlangt sind, sind die wesentlichen Unterschiede in Bezug auf die Ausbildungsabschlüsse folgende:

Um eine Anerkennung der Berufsqualifikationen und damit die rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs Architektin bzw. Architekt in Quebec zu erhalten, müssen gesuchstellende Personen folgende vom Ordre des architectes du Québec festgelegten Voraussetzungen erfüllen:

im Hoheitsgebiet der Schweiz von einer von der Schweiz anerkannten Behörde einen der folgenden Ausbildungsabschlüsse erhalten haben:

den Architektenberuf während mindestens drei Jahren ausgeübt haben oder, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, eine der folgenden Ausgleichsmassnahmen absolvieren:

Art. 6 Wirkungen der Anerkennung

In Quebec:

Die Inhaberinnen und Inhaber dieser rechtlichen Befähigung müssen innerhalb eines Jahres nach der Eintragung im Verzeichnis des Ordre des architectes du Québec die folgenden Ausbildungen des Ordre des architectes du Québec besuchen:

In der Schweiz:

Art. 7 Verfahren zur Beantragung der Anerkennung der Berufsqualifikationen

In der Schweiz:

In Quebec:

Zur Anwendung dieser Absprache und zur Beantragung der Anerkennung der Berufsqualifikationen müssen die gesuchstellenden Personen beim Ordre des architectes du Québec folgende Dokumente einreichen:

Die Behörden stützen sich bei der elektronischen Überprüfung der Echtheit der eingereichten Dokumente auf die Verwaltungszusammenarbeit gemäss Artikel 10.

Art. 8 Von den zuständigen Behörden zur Bearbeitung der Gesuche angewandtes Verwaltungsverfahren

Die zuständigen Behörden wenden zur Prüfung der Anerkennungsgesuche folgendes Verwaltungsverfahren an:

Art. 9 Beschwerde im Hinblick auf eine Wiedererwägung des Entscheids der zuständigen Behörden

In der Schweiz:

In Quebec:

Art. 10 Zusammenarbeit zwischen den Behörden

Die Parteien arbeiten eng zusammen und leisten einander Amtshilfe, um die Anwendung und die gute Funktionsweise der vorliegenden Absprache zu vereinfachen, insbesondere bei der Überprüfung der Richtigkeit und der Echtheit der eingereichten Dokumente.

Stellen die Vertragsparteien dieser Absprache nach Ausschöpfung aller ihnen zur Verfügung stehenden Mittel fest, dass eine Schwierigkeit im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Absprache ungelöst bleibt, können sie sich innerhalb einer angemessenen Frist an den bilateralen Ausschuss für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (nachfolgend «bilateraler Ausschuss») wenden.

Für diese Absprache bezeichnen die Parteien die folgenden Stellen als Kontaktstellen:

Für Quebec:

Secrétaire de l’Ordre Ordre des architectes du Québec 420, rue McGill, bureau 200 Montréal (Québec) H2Y 2G1 secretaire@oaq.com

Für die Schweiz:

Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) Ressort Anerkennung Berufsqualifikationen ANBQ Einsteinstrasse 2 3003 Bern poc@sbfi.admin.ch

Art. 11 Information

Die Parteien kommen überein, den gesuchstellenden Personen alle relevanten Informationen zu ihrem Gesuch um Anerkennung der Berufsqualifikationen zur Verfügung zu stellen.

Art. 12 Schutz personenbezogener Daten

Die Parteien gewährleisten den Schutz der von ihnen ausgetauschten personenbezogenen Daten gemäss den im Hoheitsgebiet Quebecs und der Schweiz anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Art. 13 Verkehr und Einreise

Die Bestimmungen betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen in den Hoheitsgebieten Quebecs und der Schweiz gemäss der Gesetzgebung des jeweiligen Hoheitsgebiets gelten weiterhin und werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.

Art. 14 Änderungen am Beruf

Die Parteien verpflichten sich, einander über Änderungen an den von der vorliegenden Absprache betroffenen Ausbildungsabschlüssen und Praxisfeldern für den Beruf Architektin bzw. Architekt zu informieren.

Sie unterrichten einander insbesondere dann, wenn diese Änderungen Anpassungen der Berufsstandards in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zur Folge haben, die sich auf die Ergebnisse der für diese Absprache durchgeführten vergleichenden Analyse auswirken könnten.

Sollten sich die Ergebnisse dieser vergleichenden Analyse durch solche Anpassungen wesentlich ändern, können die Parteien eine entsprechende Änderung dieser Absprache vereinbaren, die dann Bestandteil dieser Absprache wird.

Art. 15 Umsetzung

Die Parteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse, alle erforderlichen Massnahmen zur Umsetzung dieser Absprache zu treffen, um die Wirksamkeit der Anerkennung der Berufsqualifikationen von gesuchstellenden Personen zu gewährleisten.

Die Parteien setzen ihre jeweilige Kontaktstelle regelmässig über die zu diesem Zweck unternommenen Schritte in Kenntnis und unterrichten die Vertretenden des bilateralen Ausschusses über jegliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der vorliegenden Absprache.

Die Parteien übermitteln dem bilateralen Ausschuss eine Kopie dieser Absprache sowie jedes allfälligen Änderungsentwurfs.

Art. 16 Inkrafttreten

Jede Partei notifiziert der anderen den Abschluss der für das Inkrafttreten dieser Absprache erforderlichen internen Formalitäten.

Diese Absprache tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang der letzten dieser beiden Notifikationen in Kraft.

Art. 17 Schlussbestimmungen

Die Parteien können diese Absprache nach Ablauf von zwei (2) Jahren nach ihrem Inkrafttreten im gegenseitigen Einvernehmen aktualisieren und allenfalls die erforderlichen Änderungen vornehmen.

Die Liste der Ausbildungsabschlüsse, Studienprogramme und Anerkennungsperioden gemäss den Artikeln 5.1, 5.2 und 5.3 kann jedoch durch einen Briefwechsel zwischen den Parteien angepasst werden. Dem bilateralen Ausschuss wird eine Kopie dieses Austauschs zugestellt.

Die vorliegende Absprache kann im gegenseitigen Einvernehmen oder einseitig aufgelöst werden, wobei die Kündigung sechs (6) Monate nach dem Datum des Eingangs der schriftlichen Mitteilung wirksam wird.

Im Falle einer Änderung oder Kündigung bleiben die erworbenen Ansprüche der gesuchstellenden Personen unberührt. Die Vertragsparteien treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften.

Die gemäss dem ersten und zweiten Absatz dieses Artikels vorgenommenen Änderungen sind Bestandteil der vorliegenden Absprache. Sie werden wirksam, sobald die für ihre Anwendung notwendigen regulatorischen Massnahmen in Kraft getreten sind.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Absprache über die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Architektinnen bzw. Architekten in Quebec und in der Schweiz unterzeichnet.

Ausgefertigt in Bern in zwei Exemplaren in französischer Sprache am 26. November 2024.

| Für das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: / Martina Hirayama | Für den Ordre des architectes du Québec: / Pierre Corriveau | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.412.123.209.1

[^2]: SR 172.021

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von Fedlex veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. Fedlex
gemeinfrei (amtliche Texte, von Gesetzes wegen vom Urheberrechtsschutz ausgenommen)