Verordnung vom 12. Dezember 2025 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-12-12
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 33
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002[^1] (EmbG),

verordnet:

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:

  • a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
  • b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung von Geldern ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
  • c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
  • d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen;
  • e. Geldtransfer: jede Transaktion, die mit dem Ziel abgewickelt wird, direkt oder indirekt Gelder zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob Auftraggeber und Empfänger identisch sind;

iranische Person oder Organisation:

    1. der iranische Staat sowie jede Behörde dieses Staates,
    1. jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz im Iran, ausgenommen diplomatisches Personal der Schweiz und von Drittstaaten, das in offizieller Funktion im Iran tätig ist,
    1. jede juristische Person oder Organisation mit Sitz im Iran,
    1. jede juristische Person oder Organisation innerhalb oder ausserhalb des Iran, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der Personen oder Organisationen nach den Ziffern 1–3 befindet.
  • f.

2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels

Art. 2 Verbote betreffend doppelt verwendbare Güter

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von doppelt verwendbaren Gütern sowie von doppelt verwendbaren Technologien und Software nach Anhang 1 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.

2 Die Erbringung von Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern, Technologien und Software nach Anhang 1 sind verboten.

3 Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Gütern, Technologien und Software nach Anhang 1 aus dem Iran sind verboten.

4 Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für:

  • a. Güter, Technologien und Software der Kategorie 5 mit den Exportkontrollnummern 5A002, 5D002, 5E002;
  • b. die Durchfuhr von Gütern mit der Exportkontrollnummer 0A001 sowie von niedrig angereichertem Uran in fertiggestellten Brennelementen, sofern sie ausschliesslich für Leichtwasserreaktoren bestimmt sind, deren Bau vor Dezember 2006 begonnen hat;
  • c. Transaktionen, die vom Programm zur technischen Zusammenarbeit der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO) in Auftrag gegeben werden;
  • d. Güter, die aufgrund von Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen des Chemiewaffenübereinkommens vom 13. Januar 1993[^2] (CWÜ) zur Verwendung im Iran bestimmt sind.

5 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder des zuständigen Komitees des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen.

6 Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern die Güter und Technologien für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder andere humanitäre Zwecke bestimmt sind.

Art. 3 Bewilligungspflicht für die Lieferung bestimmter doppelt verwendbarer Güter

1 Bewilligungspflichtig sind:

  • a. der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von doppelt verwendbaren Gütern sowie doppelt verwendbaren Technologien und Software nach Anhang 2 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran;
  • b. Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern, Technologien und Software nach Anhang 2.

2 Das SECO erteilt die Bewilligung. Es verweigert sie, wenn Handlungen nach Absatz 1 zu einer der folgenden Aktivitäten des Iran beitragen könnten:

  • a. Aktivitäten im Bereich der Anreicherung von Uran, der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen oder des Schweren Wassers;
  • b. Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen; oder
  • c. Aktivitäten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich derer die IAEO Besorgnis geäussert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden.

Art. 4 Verbote betreffend Güter und Technologien für unbemannte Luftfahrzeuge und Raketen

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern und Technologien für unbemannte Luftfahrzeuge und Raketen nach Anhang 3 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.

2 Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, Beteiligungen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Instandhaltung, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern und Technologien nach Anhang 3 sind verboten.

3 Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Gütern und Technologien nach Anhang 3 aus dem Iran sind verboten.

4 Das SECO kann den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Durchfuhr oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Anhang 3 oder die damit verbundene Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzerinnen und Endnutzer bewilligen, wenn die Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe erforderlich sind für:

  • a. medizinische oder pharmazeutische Zwecke;
  • b. humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen.

Art. 5 Verbote betreffend die Lieferung und Beschaffung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie von Zubehör und Ersatzteilen dafür an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.

2 Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, Beteiligungen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Instandhaltung, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.

3 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 4, die zur internen Repression verwendet werden können, in den Iran sind verboten.

4 Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung oder der Verwendung von Rüstungsgütern und Gütern nach Anhang 4 sind verboten.

5 Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Rüstungsgütern und Gütern nach Anhang 4 aus dem Iran sind verboten.

6 Die Verbote nach den Absätzen 1–4 gelten nicht für gepanzerte Fahrzeuge zum Schutz des diplomatischen und konsularischen Personals der Schweiz im Iran sowie die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreterinnen und -vertreter und durch humanitäres Personal.

7 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für:

  • a. Transaktionen, die vom Programm zur technischen Zusammenarbeit der IAEO in Auftrag gegeben werden;
  • b. Güter, die aufgrund von Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen des CWÜ[^3] zur Verwendung im Iran bestimmt sind.

8 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–5 bewilligen für:

  • a. nichtletales militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke, für Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt ist;
  • b. Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür.

9 Es kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 2 bewilligen, sofern:

  • a. die Güter und Technologien für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder andere humanitäre Zwecke bestimmt sind; und
  • b. im Fall von Gütern und Technologien, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer und des Trägertechnologie-Kontrollregimes sind, das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zuvor festgestellt hat, dass die Transaktionen nicht zur Entwicklung von Technologien, welche die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten des Iran unterstützen, oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen.

Art. 6 Verbote betreffend Ausrüstung, Technologien und Software zu Überwachungszwecken

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologien und Software nach Anhang 5, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.

2 Die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.

3 Die Erbringung von Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets für die iranische Regierung, für deren öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen sowie für Personen oder Organisationen, die im Namen der iranischen Regierung oder auf deren Anweisung handeln, ist verboten.

4 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung und zum Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden.

Art. 7 Verbote betreffend Grafit und Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern, Technologien und Software nach Anhang 6 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.

2 Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 6 sind verboten.

3 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Güter nach den Anhängen 1 und 2.

Art. 8 Verbote betreffend die Lieferung von Gütern der Öl-, Gas- und petrochemischen Industrie in den Iran

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern, Technologien und Software nach Anhang 7 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.

2 Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 7 sind verboten.

3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung von Verträgen im Zusammenhang mit Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b.

Art. 9 Verbote betreffend Rohöl und Erdölprodukte aus dem Iran

1 Der Kauf, die Einfuhr oder der Transport von Rohöl oder Erdölprodukten nach Anhang 8 aus dem Iran oder mit Ursprung im Iran in die Schweiz sind verboten.

2 Die Gewährung von Finanzmitteln und Finanzhilfen, einschliesslich Finanzderivaten, Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Absatz 1 ist verboten.

3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für:

den Erwerb von Bunkeröl:

    1. das von einem anderen Drittland als dem Iran hergestellt und geliefert wurde und das für den Antrieb von Schiffsmotoren bestimmt ist,
    1. das für den Antrieb von Motoren eines Schiffs verwendet wird, das durch höhere Gewalt in einen Hafen im Iran oder in iranisches Hoheitsgewässer verbracht worden ist;
  • a.
  • b. die Erfüllung von Geschäften im Zusammenhang mit Rohöl und Erdölerzeugnissen, die vor dem 12. Dezember 2025 vertraglich vereinbart wurden, sofern die Lieferung oder der Erlös aus der Lieferung einer juristischen Person, einem Unternehmen oder einer Organisation, die nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gegründet wurde oder eingetragen ist, zugutekommt;

Rohöl und Erdölerzeugnisse, sofern diese:

    1. vor dem 12. Dezember 2025 aus dem Iran ausgeführt wurden, oder
    1. nach Buchstabe b oder nach Artikel 33 Absatz 3 aus dem Iran ausgeführt wurden.
  • c.

Art. 10 Verbote betreffend Edelmetalle und Diamanten

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr von Edelmetallen und Diamanten nach Anhang 9 direkt oder indirekt an die iranische Regierung, an deren öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen sowie an Personen oder Organisationen, die im Namen der iranischen Regierung oder auf deren Anweisung handeln oder von ihr kontrolliert werden, sind verboten.

2 Der direkte oder indirekte Erwerb von Edelmetallen und Diamanten nach Anhang 9 von der iranischen Regierung, von deren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen sowie von Personen oder Organisationen, die im Namen der iranischen Regierung oder auf deren Anweisung handeln oder von ihr kontrolliert werden, sowie die Einfuhr und der Transport solcher Edelmetalle und Diamanten sind verboten.

3 Die Bereitstellung von Vermittlungsdiensten und Finanzmitteln für Geschäfte nach den Absätzen 1 und 2 ist verboten.

Art. 11 Meldepflicht betreffend Banknoten und Münzen

Die Lieferung, der Verkauf und die anderweitige Bereitstellung von auf die iranische Landeswährung lautenden neuen Banknoten und Münzen, die in der Schweiz gedruckt oder geprägt wurden, an die iranische Zentralbank müssen dem SECO unverzüglich gemeldet werden.

Art. 12 Meldepflichten betreffend petrochemische Produkte

1 Der Kauf, der Verkauf, die Einfuhr und der Transport von petrochemischen Produkten nach Anhang 10, die sie sich im Iran befinden, ihren Ursprung im Iran haben oder aus dem Iran ausgeführt wurden, müssen dem SECO unverzüglich gemeldet werden.

2 Die direkte oder indirekte Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, einschliesslich Finanzderivaten, Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 müssen dem SECO unverzüglich gemeldet werden.

3 Die Meldungen müssen detaillierte Angaben zu den am Geschäft beteiligten Parteien sowie zu dessen Gegenstand und Wert enthalten.

Art. 13 Beschränkung der finanziellen Unterstützung des Handels

1 Die Schweizerische Exportrisikoversicherung geht keine neuen kurz-, mittel- oder langfristigen Verpflichtungen zur Deckung von Geschäften mit dem Iran ein.

2 Von der Beschränkung der finanziellen Unterstützung des Handels nach Absatz 1 ausgenommen sind Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie der Handel zu humanitären Zwecken.

3. Abschnitt: Finanzierungs- und Beteiligungsbeschränkungen

Art. 14 Finanzierungsbeschränkungen

1 Die Gewährung von Darlehen oder Krediten an iranische Personen oder Organisationen ist verboten, sofern diese beteiligt sind an:

  • a. der Exploration oder Förderung von Erdöl und Erdgas, der Raffination von Brennstoffen oder der Verflüssigung von Erdgas;
  • b. der Herstellung von Rüstungsgütern oder Gütern und Technologien nach Anhang 1;
  • c. Produktionsanlagen zur Herstellung von petrochemischen Produkten nach Anhang 10.

2 Es ist verboten, Beteiligungen an iranischen Personen oder Organisationen, die Tätigkeiten nach Absatz 1 ausführen, zu erwerben und mit ihnen Joint Ventures zu gründen.

3 Es ist verboten, mit iranischen Personen oder Organisationen:

  • a. Investitionskosten in einer integrierten oder gesteuerten Lieferkette für die Belieferung mit oder die Lieferung von Erdgas indirekt aus dem oder in den Iran zu teilen;
  • b. für die Zwecke der Tätigung von Investitionen in Erdgasverflüssigungsanlagen, die sich im Iran befinden oder die direkt mit dem Hoheitsgebiet des Iran verbunden sind, unmittelbar zusammenzuarbeiten.

4 Die Gewährung von Darlehen oder Krediten an iranische Personen oder Organisationen, die an der Herstellung von Gütern und Technologien nach Anhang 2 beteiligt sind, bedarf der Bewilligung des SECO.

5 Das SECO verweigert die Bewilligung, wenn die Gewährung eines Darlehens oder Kredits zur Finanzierung einer der folgenden Aktivitäten des Iran beitragen könnte:

  • a. Aktivitäten im Bereich der Anreicherung von Uran, der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen oder des Schweren Wassers;
  • b. Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen;
  • c. Aktivitäten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich derer die IAEO Besorgnis geäussert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden.

6 Die Verbote nach den Absätzen 1 Buchstaben a und c sowie 2 gelten nicht für:

  • a. die Erfüllung von Verträgen über die Gewährung von Darlehen oder Krediten an iranische Personen und Organisationen, die an Aktivitäten nach Absatz 1 Buchstaben a und b beteiligt sind;
  • b. den Erwerb oder die Ausweitung von Beteiligungen an Personen und Organisationen nach Buchstabe a, sofern die Beteiligungen auf einem Vertrag beruhen, der vor dem 12. Dezember 2025 vereinbart wurde, und die Transaktion mindestens 20 Tage zuvor dem SECO gemeldet wurde.

7 Das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b bewilligen, sofern:

  • a. die Güter und Technologien für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder andere humanitäre Zwecke bestimmt sind; und
  • b. im Fall einer Investition in eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung, die an der Herstellung von in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer und des Trägertechnologie-Kontrollregimes aufgeführten Güter und Technologien beteiligt ist, das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zuvor festgestellt hat, dass die Transaktionen nicht zur Entwicklung von Technologien, welche die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten des Iran unterstützen, oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen.

Art. 15 Beteiligungsverbot

1 Es ist verboten, iranischen Personen oder Organisationen zu gestatten:

Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben oder Joint Ventures mit Unternehmen zu gründen, sofern die Unternehmen:

    1. im Uranabbau tätig sind,
    1. Uran anreichern oder wiederaufbereiten,

folgende Güter, Technologien oder Software entwickeln oder herstellen:

  • – Kernmaterialien nach Artikel 1 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004[^4],
  • – Güter, Technologien und Software nach Anhang 2 Teil 1 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016[^5] (GKV),
  • – vollständige Raketen- und unbemannte Luftfahrzeugsysteme, einschliesslich vollständiger Subsysteme hierfür, sowie Güter, Technologien und Software, die im Zusammenhang mit den genannten Gütern verwendet werden können und von Anhang 2 Teil 2 GKV, Anhang 3 GKV oder Anhang 1 der Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 1998[^6] (KMV) erfasst werden,
  • – Güter nach Anhang 2 Teil 2 GKV mit den Kontrollregime-Codes 101–299;
  • 3.
  • a.
  • b. Unternehmen nach Buchstabe a Darlehen oder Kredite zu gewähren.

2 Es ist Unternehmen nach Absatz 1 Buchstabe a verboten:

  • a. Joint Ventures mit iranischen Personen oder Organisationen zu gründen;
  • b. Darlehen oder Kredite von iranischen Personen oder Organisationen anzunehmen.

4. Abschnitt: Finanzielle Beschränkungen

Art. 16 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle befinden von:

  • a. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 11 und 12;
  • b. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 13;
  • c. natürlichen Personen nach Anhang 14.

2 Es ist verboten:

  • a. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 11 und 12 sowie natürlichen Personen nach Anhang 14 Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen;
  • b. für natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 11 und 12 spezielle Zahlungsverkehrsdienste zu erbringen, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden;
  • c. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 13 Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3 Die Verbote nach Absatz 2 gelten nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:

  • a. die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;
  • b. internationale Organisationen;
  • c. humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;
  • d. bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;
  • e. die Beschäftigten, Beitragsempfängerinnen und -empfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in den Buchstaben a−d genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln;
  • f. alle weiteren vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bestimmten Akteure.

4 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für die Überweisung von Geldern und das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 12 und 13 sowie natürliche Personen nach Anhang 14, wenn dies erforderlich ist für die Durchführung humanitärer Aktivitäten durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung solcher Aktivitäten Beiträge des Bundes erhalten.

5 Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Absatz 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von:

  • a. Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;
  • b. Zahlungen aufgrund von bestehenden Verträgen;
  • c. Zahlungen an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen 12 und 13 sowie natürliche Personen nach Anhang 14 aufgrund von schiedsgerichtlichen Entscheidungen oder von in der Schweiz, dem EWR oder dem Vereinigten Königreich ergangenen oder darin vollstreckbaren gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen.

6 Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 überwiesen werden, dürfengesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.

Art. 17 Ausnahmebestimmungen betreffend gesperrte Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen

1 Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

  • a. Erfüllung bestehender Verträge;

Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand sind:

    1. einer bestehenden Entscheidung eines Schiedsgerichts, oder
    1. einer Entscheidung einer Verwaltungsstelle oder eines Gerichts.
  • b.

2 Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder das Zurverfügungstellen bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

  • a. Vermeidung von Härtefällen;
  • b. Zahlung von Gebühren, die im Zusammenhang mit der Ausflaggung von Schiffen anfallen;
  • c. Finanzierung von Aktivitäten nach Artikel 2 Absatz 5.

3 Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder das Zurverfügungstellen bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

  • a. Durchführung humanitärer Aktivitäten oder anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse;
  • b. Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen;
  • c. Wahrung schweizerischer Interessen.

4 Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 1–3 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) sowie, falls anwendbar, nach Meldung an das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Komitees.

Art. 18 Ausnahmen von der Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen im Bereich des Luftverkehrs

1 Die Sperrung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b und das Verbot nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c gelten nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die benötigt werden für:

  • a. die Durchführung von Flügen zu humanitären Zwecken zur Evakuierung oder Rückbeförderung von Personen oder für Initiativen zur Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder Chemieunfällen;
  • b. die Durchführung von Flügen für die Teilnahme an Sitzungen, die zum Gegenstand haben, eine Lösung für die militärischen Unterstützung der russischen Aggression gegen die Ukraine und bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch den Iran zu finden;
  • c. Notlandungen, Notstarts oder Notüberflüge;
  • d. Durchführung von Flügen für die amtlichen Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen.

2 Das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c für die SSID-Nummern 80‑78476, 80‑78484, 80‑78492 bewilligen, sofern die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für Bodenabfertigungsdienste nach dem Anhang des Abkommens vom 21. Juni 1999[^7] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr erforderlich sind.

3 Es kann Ausnahmen von der Sperrung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b und vom Verbot nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c bewilligen, sofern dies für die Behandlung kritischer Angelegenheiten der Flugsicherheit erforderlich ist.

4 Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 3 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD und mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt.

Art. 19 Verbot von Transaktionen mit Häfen

1 Es ist verboten, indirekt oder direkt Transaktionen mit Häfen nach Anhang 15 zu tätigen.

2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Schiffe, die Hilfe benötigen und aus folgenden Gründen einen Notliegeplatz suchen:

  • a. um einen Nothafen aus Gründen der maritimen Sicherheit, zur Rettung von Menschenleben auf See oder für humanitäre Zwecke anzulaufen;
  • b. um ein Ereignis, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und die Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, dringend abzuwenden oder einzudämmen; oder
  • c. um eine Naturkatastrophe zu bewältigen.

Art. 20 Meldepflicht betreffend gesperrte Vermögenswerte

1 Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 16 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

2 Finanzinstitute, die dem SECO gemäss Absatz 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen dem SECO jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.

3 Gutschriften nach Artikel 16 Absatz 6 müssen dem SECO unverzüglich gemeldet werden.

4 Personen und Organisationen, die nach Artikel 18 Absatz 1 Personen und Organisationen nach Anhang 13 Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung stellen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

5 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.

5. Abschnitt: Beschränkungen für Geldtransfers und Finanzdienstleistungen

Art. 21 Melde- und Bewilligungspflicht für Geldtransfers

1 Geldtransfers über 10 000 Franken an eine iranische Person oder Organisation oder von einer iranischen Person oder Organisation müssen dem SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Durchführung oder Erhalt schriftlich gemeldet werden.

2 Geldtransfers über 50 000 Franken an eine iranische Person oder Organisation oder von einer iranischen Person oder Organisation bedürfen einer Bewilligung des SECO. Das SECO erteilt die Bewilligung, sofern der Geldtransfer nicht gegen diese Verordnung, das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996[^8] oder das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996[^9] verstösst.

3 Die Meldung muss erfolgen oder das Bewilligungsgesuch gestellt werden durch den Finanzintermediär des Auftraggebers oder des Begünstigten oder, falls der Finanzintermediär nicht in der Schweiz ansässig ist, durch den Zahlungsempfänger oder den Auftraggeber.

4 Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Geldtransfer in mehreren zusammenhängenden Vorgängen durchgeführt wird.

5 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn:

  • a. der Geldtransfer für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch Organisationen nach Artikel 16 Absätze 3 und 4 erforderlich ist;
  • b. die Bewilligung für einen Geldtransfer nach den Artikeln 2 Absätze 5 und 6, 3 Absatz 1, 4 Absatz 4, 5 Absätze 8 und 9, 14 Absatz 4, 17 Absätze 1–4 und 18 Absätze 2–4 erteilt worden ist.

6 Absatz 2 gilt nicht für Geldtransfers im Zusammenhang mit Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie für humanitäre Zwecke.

Art. 22 Verbotene Bankbeziehungen mit dem Iran

1 Banken ist es verboten:

  • a. ein Konto bei einer iranischen Bank zu eröffnen;
  • b. eine Korrespondenzbankbeziehung zu einer iranischen Bank aufzunehmen;
  • c. eine Vertretung oder Zweigniederlassung im Iran zu eröffnen oder eine Tochtergesellschaft im Iran zu gründen;
  • d. ein Joint Venture mit einer iranischen Bank zu gründen.

2 Iranischen Banken ist es verboten:

  • a. in der Schweiz eine Vertretung oder eine Zweigniederlassung zu eröffnen oder eine Tochtergesellschaft zu gründen;
  • b. eine Beteiligung oder ein sonstiges Eigentumsrecht an einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats eingetragenen Bank zu erwerben.

3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA, des EFD und der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen.

Art. 23 Verbote betreffend staatliche und staatlich garantierte Anleihen

1 Es ist verboten, staatliche oder staatlich garantierte Anleihen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben worden sind, indirekt oder direkt folgenden Personen oder Organisationen zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen:

  • a. der iranischen Regierung und deren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen;
  • b. iranische Banken;
  • c. natürliche oder juristische Personen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer juristischen Person oder Organisation nach Buchstabe a oder b handeln;
  • d. juristische Personen oder Organisationen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Person oder Organisation nach Buchstabe a, b oder c stehen.

2 Es ist verboten, für eine Person oder Organisation nach Absatz 1 Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit staatlich garantierten Anleihen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben worden sind, zu erbringen.

3 Es ist verboten, eine Person oder Organisation nach Absatz 1 bei der Ausgabe von staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.

Art. 24 Verbote betreffend Versicherungen und Rückversicherungen

1 Es ist verboten, Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen, zu vermitteln, abzuschliessen, zu verlängern oder zu erneuern mit:

  • a. der iranischen Regierung und deren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen;
  • b. iranischen Personen oder Organisationen, die keine natürlichen Personen sind;
  • c. natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer juristischen Person oder Organisation nach Buchstabe a oder b handeln.

2 Absatz 1 Buchstaben a und b gilt nicht für obligatorische Versicherungen und Haftpflichtversicherungen für iranische Personen oder Organisationen in der Schweiz sowie für diplomatische oder konsularische Vertretungen des Iran in der Schweiz.

3 Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für:

  • a. Versicherungen für Privatpersonen und die entsprechenden Rückversicherungen;
  • b. Versicherungen oder Rückversicherungen für Eigentümer von Schiffen, Luft- oder Kraftfahrzeugen, die von einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Person oder Organisation gechartert oder angemietet wurden.

4 Versicherungs- und Rückversicherungsvereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden, dürfen erfüllt werden. Sie dürfen nicht verlängert oder erneuert werden, es sei denn die Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 3 sind anwendbar.

6. Abschnitt: Weitere Beschränkungen

Art. 25 Verbote betreffend iranische Frachtflugzeuge

1 Es ist verboten, technische Dienste oder Wartungsdienste für Frachtflugzeuge zu erbringen, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von iranischen Personen oder Organisationen stehen, falls der Leistungserbringer weiss oder vermutet, dass das Frachtflugzeug Waren befördert, deren Lieferung, Verkauf, Aus- oder Durchfuhr nach dieser Verordnung verboten ist.

2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt, bis die Ladung überprüft und, falls erforderlich, beschlagnahmt oder entsorgt ist.

3 Es gilt nicht, wenn die Erbringung der Dienste für humanitäre Zwecke oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.

4 Die durch die Beschlagnahmung und Entsorgung entstehenden Kosten können dem Importeur auferlegt oder bei jeder anderen Person oder Organisation, die für die versuchte illegale Lieferung, den versuchten illegalen Verkauf oder die versuchte illegale Aus- oder Durchfuhr verantwortlich ist, eingefordert werden.

Art. 26 Ein- und Durchreiseverbot

1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz sind natürlichen Personen nach den Anhängen 11–13 verboten.

2 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen für natürliche Personen nach Anhang 11 Ausnahmen bewilligen.

3 Es kann für natürliche Personen nach den Anhängen 12 und 13 Ausnahmen bewilligen:

  • a. aus erwiesenen humanitären Gründen;
  • b. für die Teilnahme an Tagungen internationaler Gremien oder an einem politischen Dialog betreffend Iran;
  • c. für die Teilnahme an Gerichtsverfahren; oder
  • d. zur Wahrung schweizerischer Interessen.

Art. 27 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

Es ist verboten, Forderungen der folgenden natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 19. Januar 2011[^10] über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran, nach der Verordnung vom 14. Februar 2007[^11] über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran oder nach der Verordnung vom 11. November 2015[^12] über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran verhindert oder beeinträchtigt wurden:

  • a. iranische Personen oder Organisationen;
  • b. natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 11–13 und natürliche Personen nach Anhang 14;
  • c. natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten von Personen oder Organisationen nach den Buchstaben a und b handeln.

7. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 28 Kontrolle und Vollzug

1 Das SECO vollzieht die Artikel 2–25 und 27.

2 Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.

3 Das SEM vollzieht Artikel 26.

4 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Art. 29 Strafbestimmungen

1 Wer gegen die Artikel 2–10, 13–19, 21 Absatz 2 und 22–27 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

2 Wer gegen die Artikel 11, 12, 20 und 21 Absatz 1 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

8. Abschnitt: Automatische Übernahme und Veröffentlichung

Art. 30 Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind

Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat, werden automatisch in Anhang 11 übernommen.

Art. 31 Veröffentlichung

Der Inhalt der Anhänge 12–14 wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nur durch Verweis veröffentlicht.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 32 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 11. November 2015[^13] über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran wird aufgehoben.

Art. 33 Übergangsbestimmungen

1 Artikel 7 Absätze 1 und 2 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 12. Dezember 2025 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 13. März 2026 erfüllt werden.

2 Artikel 8 Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar auf:

  • a. Geschäfte, die vor dem 12. Dezember 2025 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 13. März 2026 erfüllt werden, sofern Transaktionen mindestens 20 Tage zuvor dem SECO gemeldet werden;
  • b. Investitionen, die vor dem 12. Dezember 2025 im Iran getätigt wurden und bis zum 13. März 2026 erfüllt werden, sofern Transaktionen mindestens 20 Tage zuvor dem SECO gemeldet werden.

3 Artikel 9 Absätze 1 und 2 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 12. Dezember 2025 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 13. März 2026 erfüllt werden.

Art. 34 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 12. Dezember 2025 um 23 Uhr in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 946.231

[^2]: SR 0.515.08

[^3]: SR 0.515.08

[^4]: SR 732.11

[^5]: SR 946.202.1

[^6]: SR 514.511

[^7]: SR 0.748.127.192.68

[^8]: SR 946.202

[^9]: SR 514.51

[^10]: [AS 2011 383; 2012 3869; 2013 255 Ziff. I 15, 955, 2155, 3285, 5499;2014 3055, 3365, 4697;2015 1369, 2727, 2843]

[^11]: [AS 2007 403; 2008 1821, 4101; 2010 2879, 3569]

[^12]: [AS 2016 59, 671 Ziff. I 12, 383, 1477, 1479, 3699; 2017 243, 2697; 2018 1657, 2421; 2019 1341, 1893, 4093; 2020 1411, 2831, 4933; 2021 248, 491, 589; 2022 316, 435; 2023 227, 236 Ziff. I 9, 555, 606, 817; 2024 177, 422, 616; 2025 41, 222, 231, 261, 514, 528 Ziff. I 8, 627]

[^13]: [AS 2016 59, 671 Ziff. I 12, 383, 1477, 1479, 3699; 2017 243, 2697; 2018 1657, 2421; 2019 1341, 1893, 4093; 2020 1411, 2831, 4933; 2021 248, 491, 589; 2022 316, 435; 2023 227, 236 Ziff. I 9, 555, 606, 817; 2024 177, 422, 616; 2025 41, 222, 231, 261, 514, 528 Ziff. I 8, 627]

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