Abkommen vom 10. November 2025 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union
Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
im Folgenden «Schweiz»
einerseits und die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft,
im Folgenden zusammen «Union»
andererseits,
im Folgenden «Vertragsparteien»,
unter erneuter Bestätigung der hohen Priorität, die sie den besonderen Beziehungen zwischen der Union, ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz zuerkennen, welche auf Nachbarschaft, gemeinsamen Werten und der europäischen Identität beruhen,
aufbauend auf den gemeinsamen Zielen und engen Verbindungen zwischen den Vertragsparteien aus dem Abkommen über Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik, geschehen zu Brüssel am 14. September 1978[^1], dem Rahmenabkommen über wissenschaftlich‑technische Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, geschehen zu Brüssel und Bern am 8. Januar 1986[^2], dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweiz über die Mitgliedschaft der Schweiz im europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, geschehen zu Brüssel am 28. November 2007[^3], dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anwendung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts, des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts, und des Abkommens zwischen der Regierung Japans und Euratom zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung auf das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, geschehen zu Brüssel am 28. November 2007[^4] sowie aus dem Abkommen für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation «Horizont 2020» und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu «Horizont 2020» sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von «Fusion for Energy», geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2014[^5],
in der Erwägung, dass die Europäische Atomgemeinschaft (im Folgenden «Euratom») das Übereinkommen über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts[^6] (im Folgenden «ITER-Übereinkommen»), das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts[^7] (im Folgenden «Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER») und das Abkommen zwischen der Regierung Japans und der Europäischen Atomgemeinschaft zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung[^8] (im Folgenden «Abkommen über das breiter angelegte Konzept») geschlossen hat,
in Anbetracht der Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür[^9],
in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches der Vertragsparteien, ihre Beziehungen und ihre Zusammenarbeit in Bezug auf Massnahmen im Zusammenhang mit dem ITER auf der Grundlage von Gleichheit, Gegenseitigkeit und allgemeiner Ausgewogenheit der Vorteile sowie der Rechte und Pflichten weiterzuentwickeln, zu stärken, anzuregen und auszuweiten,
in Anbetracht der Bemühungen der Union, eine Führungsrolle zu übernehmen und die Kräfte mit ihren internationalen Partnern zu bündeln, um globale Herausforderungen im Einklang mit dem Aktionsplan der Vereinten Nationen für die Menschen, den Planeten und den Wohlstand mit dem Titel «Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung» zu bewältigen,
in dem Wunsch, eine langfristige Übereinkunft über die Teilnahme der Schweiz an Programmen der Union zu treffen, welche die Rechtsgrundlage dieser Kooperation bildet,
in Anbetracht des gemeinsamen Ziels der Vertragsparteien, ihre langjährige und erfolgreiche Kooperation zu konsolidieren und zu vertiefen, insbesondere in den Bereichen Forschung und Innovation, Weltraum, Kernfusion und -spaltung sowie allgemeine und berufliche Bildung, Jugend, Sport und Kultur sowie anderen Bereichen von gemeinsamem Interesse wie digitale Transformation und Massnahmen im Gesundheitsbereich, was in Zukunft die systematischere Beteiligung der Schweiz an Programmen der Union möglich macht,
in Anerkennung der in der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von Horizont Europa[^10] (im Folgenden «Programm Horizont Europa») und in der Verordnung (Euratom) 2021/765 des Rates über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2021–2025) in Ergänzung von Horizont Europa[^11] (im Folgenden «Euratom-Programm») festgelegten allgemeinen Grundsätze,
im Bewusstsein der Ziele des erneuerten Europäischen Forschungsraums – namentlich einen gemeinsamen Wissenschafts- und Technologieraum aufzubauen, einen Binnenmarkt für Forschung und Innovation zu schaffen, die Zusammenarbeit zwischen Organisationen aus dem Bereich Forschung und Innovation, einschliesslich Universitäten, sowie den Austausch bewährter Verfahren und attraktive Forscherlaufbahnen zu fördern und zu erleichtern, die grenz- und sektorübergreifende Mobilität von Forschenden zu erleichtern, den freien Verkehr wissenschaftlicher Erkenntnisse und der Innovation voranzutreiben, die Wahrung der akademischen Freiheit und der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung zu fördern, wissenschaftliche Bildungs- und Kommunikationstätigkeiten zu unterstützen sowie die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der teilnehmenden Volkswirtschaften zu begünstigen – und der Tatsache, dass mit den Rahmenprogrammen der Union für Forschung und Innovation assoziierte Länder zentrale potenzielle Partner in diesem Bestreben sind,
unter Hervorhebung der Rolle von europäischen Partnerschaften, die einige der dringlichsten Herausforderungen für Europa durch konzertierte Forschungs- und Innovationsinitiativen angehen und damit erheblich zu den Prioritäten der Union im Bereich Forschung und Innovation beitragen, die eine kritische Masse und eine langfristige Vision erfordern, sowie der Bedeutung der Beteiligung assoziierter Länder an diesen europäischen Partnerschaften,
in dem Bestreben, für beide Seiten vorteilhafte Bedingungen zu schaffen, um menschenwürdige Arbeitsplätze zu schaffen, die Innovationsökosysteme der Vertragsparteien zu stärken und zu unterstützen, indem Unternehmen bei Innovationen und Wachstum in den Märkten der Vertragsparteien unterstützt werden und die Einführung sowie die Verbreitung und die Zugänglichkeit von Innovationen, einschliesslich Massnahmen zum Kapazitätsaufbau, erleichtert werden,
in Anerkennung der Tatsache, dass die reziproke Beteiligung an den Programmen der jeweils anderen Seite von beiderseitigem Nutzen sein soll und dass sich jede Vertragspartei bestmöglich bemüht, ihre Programme für die andere Vertragspartei zu öffnen, wobei sie deren Natur berücksichtigt, und im Bewusstsein dessen, dass sich die Vertragsparteien das Recht vorbehalten, die Teilnahme an diesen Programmen zu beschränken oder an Bedingungen zu knüpfen, insbesondere aus Sicherheitsgründen, inklusive für Massnahmen im Zusammenhang mit ihren strategischen Vermögenswerten oder ihren Interessen,
unter Verweis auf die Möglichkeit von Unterschieden zwischen der Ausrichtung von Programmen der Union und von Programmen und Massnahmen der Schweiz,
in der Erwägung, dass die allgemeinen Ziele des Euratom-Programms darin bestehen, Forschungs- und Ausbildungsmassnahmen im Nuklearbereich mit Schwerpunkt auf der kontinuierlichen Verbesserung von Sicherheit, Gefahrenabwehr und Strahlenschutz im Nuklearbereich durchzuführen sowie einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Programms Horizont Europa, unter anderem im Zusammenhang mit der Energiewende, zu leisten und die Entwicklung der Fusionsenergie zu unterstützen,
in der Erwägung, dass das ITER-Übereinkommen gemäss seinem Artikel 21 für die Schweiz gilt, die als voll assoziierter Drittstaat am Euratom-Fusionsprogramm teilnimmt,
in der Erwägung, dass Euratom Mitglied des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie ist und die Schweiz gemäss Artikel 2 der Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates als Drittstaat Mitglied dieses gemeinsamen Unternehmens wird, nachdem sie ihr Forschungsprogramm mit dem Euratom-Fusionsprogramm assoziiert hat,
in der Erwägung, dass das Abkommen über das breiter angelegte Konzept gemäss seinem Artikel 26 für die Schweiz gilt, die als voll assoziierter Drittstaat am Euratom-Fusionsprogramm teilnimmt,
in Anerkennung der Vorteile, die sich durch die Teilnahme der Schweiz an Komponenten des Weltraumprogramms der Europäischen Union, die Drittstaaten offenstehen, ergeben,
unter Hervorhebung der Notwendigkeit, die europäische kulturelle und sprachliche Vielfalt zu schützen, zu entwickeln und zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit und das wirtschaftliche Potenzial des Kultur- und Kreativsektors, insbesondere des audiovisuellen Sektors, zu stärken,
in Anerkennung der Tatsache, dass die Ziele und die allgemeinen Grundsätze der Programme der Union im Kultursektor und im audiovisuellen Sektor unter dem Gesichtspunkt von Kultur, Demokratie, Umwelt, Gesellschaft und Wirtschaft grundlegend sind und dass sie besonders relevant für unsere Gesellschaften und unsere Kultursektoren sind, die aktuellen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Globalisierung, dem Klimawandel und der Digitalisierung gegenüberstehen,
im Bewusstsein, dass jene Grundsätze, die auch im UNESCO-Übereinkommen von 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen verankert sind, von der Schweiz befolgt werden, die ähnlichen Herausforderungen gegenübersteht und dieselben Grundsätze wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Achtung der Menschenrechte, einschliesslich der Gleichheit zwischen allen Menschen, der ausgeglichenen Vertretung der Geschlechter sowie der freien Meinungsäusserung und der künstlerischen Freiheit, teilt,
in Anerkennung der allgemeinen Grundsätze der Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates[^12] zur Aufstellung des Programms Digitales Europa,
unter Hervorhebung der Tatsache, dass die digitale Transformation unserer Wirtschaft und Gesellschaft immense Chancen für Wachstum und Arbeitsplätze bietet, zum ökologischen Wandel und unserer globalen Wettbewerbsfähigkeit beitragen kann und die kreative und kulturelle Vielfalt stärken kann,
in Anerkennung der Tatsache, dass diese transformativen Entwicklungen eine äusserst transparente und auf gemeinsamen Zielen und Werten basierende Zusammenarbeit mit den internationalen Partnern der Union erfordert, welche gleichzeitig die Sicherheitsinteressen beider Vertragsparteien achtet,
in dem Bestreben, eine für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit aufzubauen, um den Einsatz von vertrauenswürdigen und sicheren digitalen Kapazitäten der Vertragsparteien in Bereichen wie Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz, Cloud Edge Computing und Datenräume, fortgeschrittene digitale Kompetenzen sowie Einführung und optimale Nutzung von digitalen Kapazitäten und Interoperabilität zu stärken und zu unterstützen und die Einführung sowie die Bereitstellung und Zugänglichkeit digitaler Lösungen bei den Vertragsparteien zu erleichtern,
unter Hervorhebung der Bedeutung der durch lebenslanges Lernen geleisteten Unterstützung der bildungsbezogenen, beruflichen und persönlichen Entwicklung der Menschen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport in Europa und darüber hinaus, was zu einem nachhaltigen Wachstum, hochwertigen Arbeitsplätzen und sozialem Zusammenhalt, zum Antrieb von Innovation und zur Stärkung einer europäischen Identität und aktiven Bürgerschaft beiträgt,
in Anbetracht der gemeinsamen Ziele, Werte und engen Verbindungen der Vertragsparteien in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport und in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches der Vertragsparteien, ihre diesbezüglichen Beziehungen und ihre diesbezügliche Zusammenarbeit weiterzuentwickeln, zu stärken, anzuregen und auszuweiten,
in Anerkennung der allgemeinen Grundsätze der Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit («EU4Health-Programm»)[^13] (im Folgenden «EU4Health-Programm»), insbesondere in Bezug auf relevante spezifische Teile des EU4Health-Programms, die in dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Gesundheit (im Folgenden «Gesundheitsabkommen») geregelt sind,
einig über die allgemeinen Grundsätze des EU4Health-Programms in Bezug auf den Schutz der Menschen in der Union vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren,
in Anbetracht der gemeinsamen Ziele, Werte und engen Verbindungen der Vertragsparteien im Gesundheitsbereich und in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches der Vertragsparteien, ihre Beziehungen und ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu entwickeln, zu stärken, anzuregen und auszuweiten,
mit dem Ziel, das Spektrum ihrer Zusammenarbeit zu erweitern, und dies mit Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
in dem Bestreben sicherzustellen, dass alle Rechtsträger, die mit der Umsetzung von Projekten oder Massnahmen beauftragt wurden, für die gemäss den Bedingungen dieses Abkommens rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden, diese Projekte oder Massnahmen auch im Falle des Endes der vorläufigen Anwendung oder der Kündigung dieses Abkommens abschliessen können,
in der Erwägung, dass eine enge Beziehung zwischen der Schweiz und der Union für die Vertragsparteien von Vorteil ist,
in dem Bestreben, einen dauerhaften Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien mit klaren Bedingungen für die Teilnahme der Schweiz an Programmen und Tätigkeiten der Union sowie einen Mechanismus zur Erleichterung einer solchen Teilnahme an einzelnen Programmen oder Tätigkeiten der Union zu schaffen,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Gegenstand
Dieses Abkommen regelt die Teilnahme der Schweiz an Programmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen davon, die ihr zur Teilnahme offenstehen und die in einem Protokoll zu diesem Abkommen aufgeführt sind.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:
«Basisrechtsakt»:
- i) einen Rechtsakt – ausser einer Empfehlung oder Stellungnahme – eines oder mehrerer Organe der Union zur Einrichtung eines Programms, der die Rechtsgrundlage für eine Massnahme und die Ausführung der im Haushalt der Union ausgewiesenen entsprechenden Ausgabe oder für die Ausführung der vom Haushaltsplan der Union untermauerten Haushaltsgarantie oder Massnahme des finanziellen Beistands bildet, einschliesslich etwaiger Änderungen und einschlägiger Rechtsakte eines Organs der Union zur Ergänzung oder Durchführung dieses Rechtsakts, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Annahme der Arbeitsprogramme, oder
- ii) einen Rechtsakt – ausser einer Empfehlung oder Stellungnahme – eines oder mehrerer Organe der Union zur Einrichtung einer aus dem Unionshaushalt finanzierten Tätigkeit, die kein Programm ist, einschliesslich etwaiger Änderungen und einschlägiger Rechtsakte eines Organs der Union zur Ergänzung oder Durchführung dieses Rechtsakts, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Annahme der Arbeitsprogramme;
- a)
- b) «Finanzierungsvereinbarung» jede Vereinbarung über ein Programm oder eine Tätigkeit der Union, das oder die in den Protokollen zu diesem Abkommen aufgeführt ist und an dem oder der die Schweiz teilnimmt, zur Durchführung der Unionsfinanzierung, wie Finanzhilfevereinbarungen, Beitragsvereinbarungen, Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen, Finanzierungsabkommen und Garantievereinbarungen;
- c) «sonstige Vorschriften im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms oder der Tätigkeit der Union» Vorschriften, die in der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates[^14] (im Folgenden «Haushaltsordnung») für den Gesamthaushalt der Union, im Arbeitsprogramm oder in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder in anderen Vergabeverfahren der Union festgelegt sind;
- d) «Union» die Union oder die Europäische Atomgemeinschaft oder beide;
- e) «Vergabeverfahren der Union» ein Verfahren zur Vergabe von Unionsmitteln, das von der Union oder von mit der Ausführung von Unionsmitteln betrauten Personen oder Stellen eingeleitet wird;
- f) «Schweizer Rechtsträger» jede Art von Rechtsträger unabhängig davon, ob es sich dabei um eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine andere Art von Rechtsträger handelt, der an den Tätigkeiten eines Programms oder einer Tätigkeit der Union im Einklang mit dem Basisrechtsakt teilnehmen kann und in der Schweiz wohnhaft oder nach schweizerischem Recht in der Schweiz niedergelassen ist.
Art. 3 Einrichtung der Teilnahme
(1) Die Schweiz nimmt an Programmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen davon, die ihr nach Massgabe der Basisrechtsakte, die in den Protokollen zu diesem Abkommen genannt sind und unter diese Protokolle fallen, zur Teilnahme offenstehen, teil und trägt dazu bei.
(2) Für jeden neuen mehrjährigen Finanzrahmen (im Folgenden «MFR») erörtert der mit Artikel 16 dieses Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss (im Folgenden «Gemischter Ausschuss»), nachdem die Basisrechtsakte zur Einrichtung der Programme der Union in Kraft getreten sind und sofern diese Programme der Union für die Teilnahme von Drittstaaten einschliesslich der Schweiz offenstehen, die nahtlose Kontinuität der in diesem Abkommen eingerichteten Kooperation, bevor ein Schreiben eingereicht wird, mit dem die Schweiz ihre Absicht ausdrückt, an einem Programm der Union teilzunehmen.
(3) Die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme der Schweiz an einem bestimmten Programm oder einer bestimmten Tätigkeit der Union oder Teilen davon werden in den Protokollen zu diesem Abkommen festgelegt. Die Protokolle zu diesem Abkommen können vom Gemischten Ausschuss geändert werden.
(4) In den Protokollen zu diesem Abkommen wird Folgendes festgelegt:
- a) die Programme und Tätigkeiten der Union oder die Teile davon, an denen die Schweiz teilnimmt;
- b) die Dauer der Teilnahme, also der Zeitraum, in dem die Schweiz und Schweizer Rechtsträger Unionsmittel beantragen oder mit der Ausführung von Unionsmitteln betraut werden können;
- c) die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme der Schweiz und von Schweizer Rechtsträgern, einschliesslich spezifischer Modalitäten für die Umsetzung der finanziellen Bedingungen gemäss den Artikeln 7 und 8 dieses Abkommens, spezifischer Modalitäten für den Korrekturmechanismus gemäss Artikel 9 dieses Abkommens und Bedingungen für die Teilnahme an Strukturen, die zum Zweck der Durchführung dieser Programme oder Tätigkeiten der Union geschaffen wurden; diese Bedingungen müssen dieses Abkommen sowie die Basisrechtsakte und Rechtsakte eines oder mehrerer Organe der Union zur Einrichtung dieser Strukturen einhalten;
- d) gegebenenfalls die Höhe des Finanzbeitrags der Schweiz zu einem Programm der Union, das über ein Finanzinstrument oder eine Haushaltsgarantie durchgeführt wird, vorbehaltlich spezifischer Modalitäten gemäss Artikel 10 dieses Abkommens.
Art. 4 Einhaltung der Vorschriften für Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon
(1) Die Schweiz nimmt gemäss den Bedingungen, die in diesem Abkommen, den zugehörigen Protokollen, Basisrechtsakten und sonstigen Vorschriften für die Durchführung von Programmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen davon festgelegt wurden, an den in den Protokollen zu diesem Abkommen genannten Programmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen davon teil.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen umfassen:
- a) die Teilnahmeberechtigung von Schweizer Rechtsträgern und alle sonstigen Teilnahmevoraussetzungen im Zusammenhang mit der Schweiz, insbesondere in Bezug auf Herkunft, Ort der Tätigkeit oder Staatsangehörigkeit;
- b) die Bedingungen für die Einreichung, Prüfung und Auswahl von Anträgen sowie für die Durchführung der Massnahmen durch teilnahmeberechtigte Schweizer Rechtsträger.
(3) Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Bedingungen entsprechen denjenigen, die für teilnahmeberechtigte Rechtsträger in den Mitgliedstaaten gelten, auch in Bezug auf die Einhaltung der restriktiven Massnahmen der Union gemäss dem Vertrag über die Europäische Union oder dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden «AEUV»), sofern in den in Absatz 1 genannten Bedingungen nichts anderes festgelegt ist.
Art. 5 Bedingungen für die Teilnahme an Programmen oder Tätigkeiten der Union oder an Teilen davon in Bezug auf die Mobilität von Personen und den Verkehr mit Waren und Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon
(1) Unbeschadet vorteilhafterer Bestimmungen im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999[^15] (im Folgenden «Freizügigkeitsabkommen») oder im Schweizer Recht erfolgt die Teilnahme der Schweiz an in Artikel 3 dieses Abkommens genannten Programmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen davon, deren Durchführung die Mobilität von Personen zwischen der Union und der Schweiz oder innerhalb der Schweiz erfordert, unter der Bedingung, dass die Schweiz Folgendes sicherstellt:
- a) es gibt keine Diskriminierung auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit in Bezug auf die Mobilität von Personen bei der Durchführung der Programme der Union;
- b) die Bedingungen für Personen, die im Rahmen der Durchführung der Programme der Union in die Schweiz gehen und sich innerhalb der Schweiz bewegen, ziehen keine ungerechtfertigten administrativen oder finanziellen Belastungen nach sich; und
- c) die Bedingungen für den Zugang von Personen zu Dienstleistungen in der Schweiz, die direkt mit der Durchführung der Programme der Union zusammenhängen, sind dieselben wie für Schweizer Staatsangehörige; das betrifft insbesondere jegliche Gebühren, die mit einer Teilnahme an einer durch das Programm der Union finanzierten Tätigkeit zusammenhängen, und gilt unbeschadet vorteilhafterer Vorschriften über Gebühren im Zusammenhang mit dem Programm Erasmus+.
(2) Unbeschadet vorteilhafterer Bestimmungen im Freizügigkeitsabkommen oder im Unionsrecht stellt die Union in Bezug auf eine Teilnahme, die zur Durchführung der Programme der Union Mobilität von Personen zwischen der Schweiz und der Union oder innerhalb der Union einschliesst, Folgendes sicher:
- a) die Bedingungen für Personen, die im Rahmen der Durchführung der Programme der Union in die Union gehen und sich innerhalb der Union bewegen, ziehen keine ungerechtfertigten administrativen oder finanziellen Belastungen nach sich; und
- b) die Bedingungen für den Zugang von Personen zu Dienstleistungen in der Union, die direkt mit der Durchführung der Programme der Union zusammenhängen, sind dieselben wie für Unionsbürger; das betrifft insbesondere jegliche Gebühren, die mit einer Teilnahme an einer durch das Programm der Union finanzierten Tätigkeit zusammenhängen, und gilt unbeschadet vorteilhafterer Vorschriften über Gebühren im Zusammenhang mit dem Programm Erasmus+.
(3) Die Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, um den grenzüberschreitenden Verkehr mit Waren und Dienstleistungen, die für die Nutzung bei Tätigkeiten gemäss diesem Abkommen bestimmt sind, im Rahmen der geltenden Bestimmungen zu erleichtern.
(4) In den Protokollen zu diesem Abkommen können weitere spezifische Bedingungen in Bezug auf diesen Artikel festgelegt werden, die für die Teilnahme der Schweiz an Programmen oder Tätigkeiten der Union oder an Teilen davon erforderlich sind.
Art. 6 Teilnahme der Schweiz an der Verwaltung von Programmen oder Tätigkeiten
(1) Sofern es nicht um Punkte geht, die den Mitgliedstaaten vorbehalten sind oder sich auf Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon beziehen, an denen die Schweiz nicht teilnimmt, können Vertreter oder Sachverständige der Schweiz oder von der Schweiz benannte Sachverständige als Beobachter an den Ausschüssen, Sitzungen von Expertengruppen oder sonstigen ähnlichen Sitzungen teilnehmen, an denen Vertreter oder Sachverständige der Mitgliedstaaten oder von den Mitgliedstaaten benannte Sachverständige teilnehmen und welche die Europäische Kommission bei der Durchführung und Verwaltung der Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon, an denen die Schweiz gemäss Artikel 3 teilnimmt, unterstützen oder die von der Europäischen Kommission im Hinblick auf die Durchführung des Unionsrechts in Bezug auf diese Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon eingerichtet werden. Die Vertreter oder Sachverständigen der Schweiz oder die von der Schweiz benannten Sachverständigen sind bei Abstimmungen nicht anwesend. Die Schweiz wird über das Ergebnis der Abstimmungen unterrichtet.
(2) Werden Sachverständige oder Gutachter nicht auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit ernannt, so darf die Staatsangehörigkeit kein Grund für einen Ausschluss von Schweizer Sachverständigen oder Gutachtern sein.
(3) Vorbehaltlich der Bedingungen in Absatz 1 gelten für die Teilnahme der Vertreter der Schweiz an den in jenem Absatz genannten Sitzungen oder an anderen Sitzungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen oder Tätigkeiten der Union dieselben Regeln und Verfahren wie für Vertreter der Mitgliedstaaten, insbesondere für das Rederecht, den Erhalt von Informationen und Unterlagen, sofern es nicht um Punkte geht, die nur den Mitgliedstaaten vorbehalten sind oder sich auf Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon beziehen, an denen die Schweiz nicht teilnimmt, und um die Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten.
(4) In den Protokollen zu diesem Abkommen können weitere Bedingungen für die Teilnahme von Sachverständigen sowie für die Teilnahme der Schweiz an Verwaltungsräten und Strukturen festgelegt werden, die zum Zweck der Durchführung der in den entsprechenden Protokollen festgelegten Programme oder Tätigkeiten der Union eingerichtet werden.
Art. 7 Finanzielle Bedingungen
(1) Die Teilnahme der Schweiz oder von Schweizer Rechtsträgern an Programmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen davon erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Schweiz einen Finanzbeitrag zu den entsprechenden Finanzmitteln aus dem Unionshaushalt leistet.
(2) Der Finanzbeitrag besteht aus der Summe aus:
- a) einem operativen Beitrag; und
- b) einer Teilnahmegebühr.
(3) Der Finanzbeitrag wird in Form einer jährlichen Zahlung in einer oder mehreren Raten geleistet.
(4) Unbeschadet des Absatzes 8 des vorliegenden Artikels beträgt die Teilnahmegebühr 4 Prozent des jährlichen operativen Beitrags und unterliegt keinen rückwirkenden Anpassungen, ausser bei der Aussetzung nach Artikel 19. Im Fall einer Aussetzung nach Artikel 19 wird die Teilnahmegebühr entsprechend dem operativen Beitrag angepasst. Ab 2028 kann der Gemischte Ausschuss die Höhe der Teilnahmegebühr anpassen.
(5) Der operative Beitrag deckt operative Ausgaben und Unterstützungsausgaben und kommt sowohl bei den Mitteln für Verpflichtungen als auch bei den Mitteln für Zahlungen zu den Beträgen hinzu, die im endgültig erlassenen Unionshaushaltsplan für Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon vorgesehen sind und die sich gegebenenfalls um in einem Protokoll zu diesem Abkommen definierte externe zweckgebundene Einnahmen erhöhen, die sich nicht aus Finanzbeiträgen anderer Geber zu Programmen und Tätigkeiten der Union ergeben.
(6) Der operative Beitrag beruht auf einem Beitragsschlüssel, der als der Quotient aus dem Bruttoinlandprodukt (im Folgenden «BIP») der Schweiz zu Marktpreisen und dem BIP der Union zu Marktpreisen definiert ist. Die dazu herangezogenen Zahlen für das BIP zu Marktpreisen der Vertragsparteien sind die letzten verfügbaren Zahlen zum 1. Januar des Jahres, in dem die jährliche Zahlung erfolgt, gemäss den Angaben des Statistischen Amtes der Europäischen Union unter gebührender Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2004[^16]. Sollte das genannte Abkommen nicht mehr gelten, ist das BIP der Schweiz das BIP, das auf der Grundlage der Daten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ermittelt wird.
(7) Der operative Beitrag beruht auf der Anwendung des Beitragsschlüssels auf die im endgültig erlassenen Unionshaushaltsplan für das betreffende Jahr zur Finanzierung der Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon, an denen die Schweiz teilnimmt, ursprünglich vorgesehenen Mittel für Verpflichtungen mit der in Absatz 5 beschriebenen Erhöhung.
(8) Die in Absatz 2 genannte Teilnahmegebühr beläuft sich in den Jahren 2025 bis 2027 auf folgende Werte:
- ‒ 2025: 2,5 Prozent;
- ‒ 2026: 3 Prozent;
- ‒ 2027: 4 Prozent.
(9) Die Europäische Kommission stellt der Schweiz auf Ersuchen Informationen über ihre finanzielle Beteiligung bereit, wie sie in den Haushalts-, Rechnungslegungs-, Leistungs- und Evaluierungsinformationen enthalten sind, die den Haushalts- und Entlastungsbehörden der Union über die Programme und Tätigkeiten der Union oder Teile davon, an denen die Schweiz teilnimmt, zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationen werden unter gebührender Beachtung der Vertraulichkeits- und Datenschutzvorschriften der Union und der Schweiz bereitgestellt, und zwar unbeschadet der Informationen, zu deren Erhalt die Schweiz gemäss Artikel 12 berechtigt ist.
(10) Sämtliche Finanzbeiträge der Schweiz oder Zahlungen der Union sowie die Berechnung der zu entrichtenden oder zu erhaltenden Beträge erfolgen in Euro.
(11) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sind in den entsprechenden Protokollen zu diesem Abkommen sowie im Anhang dieses Abkommens über Anwendungsvorschriften zu den Finanzbestimmungen im Einzelnen niedergelegt.
Art. 8 Programme und Tätigkeiten, für die ein Anpassungsmechanismus für den operativen Beitrag gilt
(1) Sofern in einem Protokoll zu diesem Abkommen vorgesehen, kann der operative Beitrag zu einem Programm oder einer Tätigkeit der Union oder Teilen davon für ein Jahr N in einem oder mehreren Folgejahren auf der Grundlage der Mittelbindungen, die in Bezug auf die Mittel für Verpflichtungen dieses Jahres vorgenommen wurden, deren Umsetzung durch rechtliche Verpflichtungen und deren Aufhebung rückwirkend nach oben und unten angepasst werden.
(2) Die erste Anpassung erfolgt im Jahr N+1, wenn der operative Beitrag um die Differenz zwischen dem ursprünglichen Beitrag und einem angepassten Beitrag, berechnet unter Anwendung des Beitragsschlüssels des Jahres N, der – sofern im betreffenden Protokoll vorgesehen – durch Anwendung eines Koeffizienten angepasst wird, auf die Summe folgender Beträge angewandt wird:
- a) die Höhe der Mittelbindungen, die aus den im Haushaltsplan der Union für das Jahr N bewilligten Mitteln für Verpflichtungen und den wiedereingesetzten Mitteln für Verpflichtungen, die aufgehobenen Mittelbindungen entsprechen, vorgenommen wurden; und
- b) die am Ende des Jahres N verfügbaren in den Protokollen zu diesem Abkommen definierten etwaigen externen zweckgebundenen Einnahmen, die sich nicht aus Finanzbeiträgen anderer Geber zu Programmen und Tätigkeiten der Union ergeben.
(3) Bis alle Mittelbindungen ausgezahlt oder aufgehoben wurden, die aus Mitteln für Verpflichtungen aus dem Jahr N finanziert werden und spätestens drei Jahre nach Ende des Programms der Union oder nach Ablauf des MFR für das Jahr N – je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt – berechnet die Union in jedem folgenden Jahr eine Anpassung des Beitrags des Jahres N, indem sie den Beitrag der Schweiz um den Betrag herabsetzt, der sich aus der Anwendung des Beitragsschlüssels des Jahres N, der – sofern im betreffenden Protokoll vorgesehen – angepasst wurde, auf die jährlich freigegebenen aus dem Unionshaushalt finanzierten Mittelbindungen für Mittelbindungen des Jahres N oder aus wieder aufgehobenen Mittelbindungen ergibt.
(4) Werden in den Protokollen zu diesem Abkommen definierte externe zweckgebundene Einnahmen, die nicht aus Finanzbeiträgen zu Programmen und Tätigkeiten der Union von anderen Gebern resultieren, annulliert, so wird der Beitrag der Schweiz zum betreffenden Programm oder zur betreffenden Tätigkeit der Union oder Teilen davon um den Betrag verringert, der sich ergibt, wenn der Beitragsschlüssel des Jahres N, der – sofern im betreffenden Protokoll vorgesehen – angepasst wurde, auf den annullierten Betrag angewandt wird.
(5) Im Jahr N+2 oder in den Folgejahren wird der Beitrag der Schweiz für das Jahr N nach den Anpassungen gemäss den Absätzen 2, 3 und 4 ebenfalls um einen Betrag gekürzt, der sich aus der Multiplikation des Beitrags der Schweiz für das Jahr N und des Verhältnisses zwischen:
den rechtlichen Verpflichtungen des Jahres N, die aus jeglichen im Jahr N verfügbaren Mitteln für Verpflichtungen finanziert werden und aus wettbewerblichen Vergabeverfahren hervorgehen:
- i) von denen die Schweiz und Schweizer Rechtsträger ausgeschlossen wurden,
- ii) bei denen die Antragsfrist während der Aussetzung gemäss Artikel 19 oder nach dem Wirksamwerden der Kündigung gemäss Artikel 20 ausgelaufen ist; und
- a)
- b) dem Gesamtbetrag der rechtlichen Verpflichtungen, die mit jeglichen Mitteln für Verpflichtungen des Jahres N finanziert wurden, ergibt.
(6) Der gemäss Absatz 5 berechnete Betrag der rechtlichen Verpflichtungen entspricht sämtlichen im Jahr N vorgenommenen Mittelbindungen nach Abzug der im Jahr N+1 aufgehobenen Beträge jener Mittelbindungen.
Art. 9 Programme und Tätigkeiten der Union oder Teile davon, für die ein automatischer Korrekturmechanismus gilt
(1) Ein automatischer Korrekturmechanismus gilt für Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon, für die im Basisrechtsakt zur Einrichtung dieses Programms oder dieser Tätigkeit der Union und im betreffenden Protokoll zu diesem Abkommen ein automatischer Korrekturmechanismus vorgesehen ist. Die Anwendung dieses automatischen Korrekturmechanismus kann auf Teile des Programms oder der Tätigkeit der Union gemäss dem betreffenden Protokoll zu diesem Abkommen beschränkt werden, die durch Finanzhilfen umgesetzt werden, für die wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführt werden. Detaillierte Vorschriften zur Festlegung der Teile des Programms oder der Tätigkeit der Union, auf die der automatische Korrekturmechanismus Anwendung findet oder nicht, können in jenem Protokoll festgelegt werden.
(2) Der Betrag der automatischen Korrektur für ein Programm oder eine Tätigkeit der Union oder einen Teil davon entspricht der Differenz zwischen den ursprünglichen Beträgen der rechtlichen Verpflichtungen, die tatsächlich mit der Schweiz oder Schweizer Rechtsträgern eingegangen wurden und die aus den Mitteln für Verpflichtungen des betreffenden Jahres finanziert wurden, und dem entsprechenden von der Schweiz gezahlten – und, sofern im betreffenden Protokoll zum Abkommen vorgesehen, gemäss Artikel 8 dieses Abkommens angepassten – operativen Beitrag, ausschliesslich der Unterstützungsausgaben für denselben Zeitraum.
(3) Jeder in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Betrag, der in jedem von zwei aufeinanderfolgenden Jahren 8 Prozent des gemäss Artikel 8 angepassten entsprechenden operativen Beitrags der Schweiz zum Programm der Union übersteigt, ist von der Schweiz als zusätzlicher Beitrag im Rahmen des automatischen Korrekturmechanismus für jedes dieser beiden Jahre zu entrichten.
(4) Detaillierte Vorschriften für die Festlegung der entsprechenden Beträge der rechtlichen Verpflichtungen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels, auch im Falle von Konsortien, und für die Berechnung der automatischen Korrektur können im Anhang dieses Abkommens über Anwendungsvorschriften zu den Finanzbestimmungen festgelegt werden.
Art. 10 Finanzierung in Bezug auf Programme der Union, die mithilfe von Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien durchgeführt werden
(1) Nimmt die Schweiz nach Artikel 3 an Programmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen davon teil, die mithilfe von Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien nach der Haushaltsordnung durchgeführt werden, leistet die Schweiz einen Beitrag zu diesen Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien nach der Haushaltsordnung und dem Basisrechtsakt, mit dem das Programm oder die Tätigkeit der Union eingerichtet wird.
Durch den gezahlten Beitrag erhöht sich die Haushaltsgarantie der Union oder die Mittelausstattung des Finanzierungsinstruments.
(2) Die Modalitäten für die Durchführung dieses Artikels werden gegebenenfalls im betreffenden Protokoll weiter ausgeführt.
Art. 11 Überprüfungen und Audits
(1) Die Union ist berechtigt, gemäss den geltenden Rechtsakten eines oder mehrerer Organe oder einer oder mehrerer Einrichtungen der Union und gemäss den einschlägigen Vereinbarungen und Verträgen technische, wissenschaftliche, finanzielle oder andere Arten von Überprüfungen und Audits in den Räumlichkeiten jeder natürlichen oder juristischen Person, die in der Schweiz wohnhaft bzw. niedergelassen ist und Unionsmittel erhält, sowie jedes an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten, der in der Schweiz wohnhaft bzw. niedergelassen ist, durchzuführen. Diese Überprüfungen und Audits können von Bediensteten der Organe und Einrichtungen der Union, insbesondere der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofs, oder von anderen von der Europäischen Kommission beauftragten Personen vorgenommen werden. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet der Schweiz handeln die Bediensteten und die Untersuchungsstellen der Union im Einklang mit dem Schweizer Recht.
(2) Die Bediensteten der Organe und Einrichtungen der Union, insbesondere der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofs, sowie die anderen von der Europäischen Kommission beauftragten Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Standorten, Arbeiten und Unterlagen in elektronischer Form und auf Papier sowie zu allen Informationen, die zur Durchführung solcher Audits erforderlich sind; das schliesst das Recht ein, eine physische oder elektronische Kopie oder Auszüge aller Unterlagen oder Inhalte von Datenträgern, die sich im Besitz der geprüften natürlichen oder juristischen Person oder des geprüften Dritten befinden, zu erhalten.
(3) Die Schweiz darf den in Absatz 2 genannten Bediensteten oder anderen Personen das Recht auf Einreise in die Schweiz und den Zugang zu den Räumlichkeiten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss diesem Artikel nicht verwehren oder in irgendeiner Form behindern.
(4) Die Überprüfungen und Audits nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels können nach der Aussetzung der Anwendung eines Protokolls zu diesem Abkommen gemäss Artikel 19, dem Ende der vorläufigen Anwendung oder der Kündigung dieses Abkommens gemäss den geltenden Rechtsakten eines oder mehrerer Organe oder einer oder mehrerer Einrichtungen der Union oder gemäss den einschlägigen Vereinbarungen und Verträgen im Zusammenhang mit jeder rechtlichen Verpflichtung zur Ausführung des Unionshaushalts, welche die Union vor dem Tag des Wirksamwerdens der Aussetzung der Anwendung des betreffenden Protokolls oder des Endes der vorläufigen Anwendung oder der Kündigung dieses Abkommens eingegangen ist, durchgeführt werden.
Art. 12 Bekämpfung von Unregelmässigkeiten, Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Straftaten
(1) Die Europäische Kommission und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (im Folgenden «OLAF») sind befugt, im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens und seiner Protokolle verwaltungstechnische Untersuchungen, einschliesslich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, im Hoheitsgebiet der Schweiz durchzuführen. Diese Untersuchungen werden gemäss den Bedingungen der geltenden Rechtsakte eines oder mehrerer Organe der Union durchgeführt. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet der Schweiz handeln die Bediensteten und die Untersuchungsstellen der Union im Einklang mit dem Schweizer Recht.
(2) Die zuständigen schweizerischen Behörden unterrichten die Europäische Kommission oder das OLAF innerhalb einer angemessenen Frist über jeglichen ihnen bekannt gewordenen Umstand oder Verdacht in Bezug auf Unregelmässigkeiten, Betrug oder sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens und seiner Protokolle.
(3) Kontrollen und Überprüfungen vor Ort können in den Räumlichkeiten jeder natürlichen oder juristischen Person, die in der Schweiz wohnhaft bzw. niedergelassen ist und Unionsmittel erhält, sowie jedes an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten, der in der Schweiz wohnhaft bzw. niedergelassen ist, durchgeführt werden.
(4) Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden von der Europäischen Kommission oder dem OLAF in enger Zusammenarbeit mit der für Audits zuständigen schweizerischen Behörde, die rechtzeitig im Voraus über Gegenstand, Zweck und Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet wird, damit die zuständigen schweizerischen Behörden Unterstützung leisten können, vorbereitet und durchgeführt. Zu diesem Zweck können die Beamten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.
(5) Auf Ersuchen der schweizerischen Behörden können die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam mit der Europäischen Kommission bzw. dem OLAF durchgeführt werden.
(6) Die Bediensteten der Europäischen Kommission und des OLAF erhalten Zugang zu sämtlichen Informationen und Unterlagen, einschliesslich Computerdaten, im Zusammenhang mit den betreffenden Vorgängen, die für die ordnungsgemässe Durchführung der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort erforderlich sind. Insbesondere dürfen sie relevante Dokumente kopieren.
(7) Widersetzen sich Personen, Rechtsträger oder sonstige Dritte einer Kontrolle oder Überprüfung vor Ort, so unterstützen die schweizerischen Behörden die Europäische Kommission bzw. das OLAF nach den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, damit diese ihre Kontroll- und Überprüfungsaufgaben vor Ort wahrnehmen können. Diese Unterstützung umfasst die Ergreifung im nationalen Recht vorgesehener, geeigneter Sicherungsmassnahmen, insbesondere um Beweise zu sichern.
(8) Die Europäische Kommission bzw. das OLAF unterrichten die schweizerischen Behörden über die Ergebnisse dieser Kontrollen und Überprüfungen. Insbesondere teilen die Europäische Kommission und das OLAF den zuständigen schweizerischen Behörden so bald wie möglich jeden Umstand oder Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmässigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten haben.
(9) Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts kann die Europäische Kommission nach Massgabe des Unionsrechts gegen Schweizer Rechtsträger, die an der Durchführung eines Programms oder einer Tätigkeit teilnehmen, verwaltungsrechtliche Massnahmen und Sanktionen verhängen.
(10) Zur ordnungsgemässen Anwendung dieses Artikels tauschen die Europäische Kommission bzw. das OLAF und die zuständigen schweizerischen Behörden regelmässig Informationen aus und konsultieren einander auf Ersuchen einer der Vertragsparteien.
(11) Um die wirksame Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit dem OLAF zu erleichtern, benennt die Schweiz eine Kontaktstelle.
(12) Der Informationsaustausch zwischen der Europäischen Kommission bzw. dem OLAF und den zuständigen schweizerischen Behörden erfolgt unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeitsanforderungen. Personenbezogene Daten, die Teil des Informationsaustauschs sind, werden gemäss den geltenden Vorschriften geschützt.
(13) Die zuständigen schweizerischen Behörden informieren auch die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden «EUStA») über jeden ihnen bekannt gewordenen Umstand oder Verdacht im Zusammenhang mit Unregelmässigkeiten, Betrug oder sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Tätigkeiten, wenn jener Umstand oder Verdacht einen Fall betrifft, der gegebenenfalls in die Zuständigkeit der EUStA fällt. In Fällen von Ermittlungen oder Gerichtsverfahren der EUStA oder der Schweiz aufgrund von Straftaten, die die finanziellen Interessen der Union oder der Schweiz im Rahmen dieses Abkommens betreffen, gewährleisten die Schweiz und die Union wirksame gegenseitige Unterstützung im Einklang mit dem anwendbaren Rechtsrahmen, um ihren zuständigen Behörden die Erfüllung ihrer Pflicht zu ermöglichen, Personen, die als Täter oder Teilnehmer solche Straftaten begangen haben, zu ermitteln, strafrechtlich zu verfolgen und vor ihren Gerichten anzuklagen.
Art. 13 Änderungen der Artikel 11 und 12
Der Gemischte Ausschuss kann die Artikel 11 und 12 ändern, um Änderungen in Rechtsakten eines oder mehrerer Organe der Union Rechnung zu tragen.
Art. 14 Einziehung und Vollstreckung
(1) Ein Beschluss der Europäischen Kommission, der natürlichen oder juristischen Personen ausser Staaten eine finanzielle Verpflichtung in Verbindung mit Forderungen auferlegt, die sich aus Programmen, Tätigkeiten, Projekten oder Massnahmen der Union ergeben, ist in der Schweiz vollstreckbar. Die Vollstreckungsklausel wird einem solchen Beschluss beigefügt, ohne dass es einer anderen Formalität bedarf als der Prüfung der Echtheit des Beschlusses durch die von der Schweizer Regierung zu diesem Zweck benannte nationale Behörde. Die Vollstreckung erfolgt nach dem Recht und den Verfahrensvorschriften der Schweiz. Vollstreckbare Beschlüsse der Europäischen Kommission gelten als vollstreckbare Titel im Sinne des Schweizer Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889[^17] und sind nicht Gegenstand einer materiellen Überprüfung durch Schweizer Gerichte. Die Schweizer Regierung teilt der Europäischen Kommission und dem Gerichtshof der Europäischen Union mit, welche Behörde sie für die Zwecke dieses Artikels benannt hat. Nach Artikel 15 ist die Europäische Kommission berechtigt, vollstreckbare Beschlüsse natürlichen und juristischen Personen, die in der Schweiz wohnhaft bzw. niedergelassen sind, direkt zuzustellen.
(2) Urteile und Beschlüsse des Gerichtshofs der Europäischen Union, die in Anwendung einer Schiedsklausel ergangen sind, die in einem Vertrag oder einer Vereinbarung über Programme, Tätigkeiten, Projekte oder Massnahmen der Union enthalten ist, sind in der Schweiz in der gleichen Weise vollstreckbar wie die Beschlüsse der Europäischen Kommission nach Absatz 1.
(3) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Überprüfung der Rechtmässigkeit der in Absatz 1 genannten Beschlüsse der Europäischen Kommission zuständig und kann ihre Vollstreckung aussetzen. Für Beschwerden über einen Mangel der Ordnungsmässigkeit der Vollstreckungsmassnahmen sind jedoch die Schweizer Gerichte zuständig.
Art. 15 Kommunikation und Informationsaustausch
Die Organe und Einrichtungen der Union, die an der Durchführung von Programmen oder Tätigkeiten der Union oder an Kontrollen dieser Programme oder Tätigkeiten beteiligt sind, sind berechtigt, mit natürlichen oder juristischen Personen, die in der Schweiz wohnhaft oder niedergelassen sind und Unionsmittel erhalten, sowie mit Dritten, die an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligt sind und ihren Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben, direkt, auch über elektronische Austauschsysteme, zu kommunizieren. Diese natürlichen oder juristischen Personen und Dritten können den Organen und Einrichtungen der Union direkt alle relevanten Informationen und Unterlagen übermitteln, die sie aufgrund der für das Programm oder die Tätigkeit der Union geltenden Rechtsvorschriften der Union und aufgrund jedes zur Durchführung dieses Programms oder dieser Tätigkeit geschlossenen Vertrags oder jeder zur Durchführung dieses Programms oder dieser Tätigkeit geschlossenen Finanzierungsvereinbarung vorlegen müssen.
Art. 16 Gemischter Ausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union
(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union eingesetzt.
Der Gemischte Ausschuss:
stellt das ordnungsgemässe Funktionieren und die wirksame Durchführung dieses Abkommens und seiner Protokolle, einschliesslich der Bewertung, Evaluierung und Überprüfung von deren Umsetzung, sicher, insbesondere:
- i) die Teilnahme und Leistung von Schweizer Rechtsträgern an Programmen und Tätigkeiten der Union oder Teilen davon,
- ii) gegebenenfalls den Grad der gegenseitigen Offenheit gegenüber den im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei niedergelassenen juristischen Personen für die Teilnahme an Programmen, Projekten, Massnahmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen davon der anderen Vertragspartei,
- iii) die Anwendung des Mechanismus für den Finanzbeitrag gemäss Artikel 7 und gegebenenfalls des für Programme oder Tätigkeiten der Union gemäss den Protokollen zu diesem Abkommen anwendbaren automatischen Korrekturmechanismus im Einklang mit Artikel 9,
- iv) den Informationsaustausch und gegebenenfalls die Prüfung etwaiger Fragen zur Nutzung der Ergebnisse, einschliesslich der Rechte des geistigen Eigentums,
- v) die Erörterung, auf Ersuchen einer Vertragspartei, der von den Vertragsparteien angewandten oder geplanten Beschränkungen des Zugangs zu ihren jeweiligen Forschungs- und Innovationsprogrammen, insbesondere für Massnahmen im Zusammenhang mit ihren strategischen Vermögenswerten oder Interessen, ihrer Autonomie oder ihrer Sicherheit,
- vi) die Prüfung von Möglichkeiten, die Zusammenarbeit zu verbessern und weiterzuentwickeln,
- vii) die gemeinsame Erörterung der künftigen Ausrichtung und Prioritäten der Programme oder Tätigkeiten der Union, die unter die Protokolle zu diesem Abkommen fallen,
- viii) den Austausch von Informationen, unter anderem über neue Rechtsvorschriften, Beschlüsse oder nationale Programme, die für die Durchführung dieses Abkommens und seiner Protokolle von Bedeutung sind,
- ix) durch Beschluss die Verabschiedung von Protokollen zu diesem Abkommen über die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme der Schweiz an Programmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen davon oder, soweit erforderlich, zur Änderung dieser Protokolle,
- x) durch Beschluss die Änderung der Artikel 11 und 12 dieses Abkommens, um Änderungen in Rechtsakten eines oder mehrerer Organe der Europäischen Union Rechnung zu tragen;
- a)
stellt – nur für unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten – in Zusammenarbeit mit dem durch das Gesundheitsabkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss (im Folgenden «Gemischter Ausschuss für Gesundheit») das ordnungsgemässe Funktionieren und die wirksame Anwendung dieses Abkommens in Bezug auf die Teilnahme der Schweiz an Aktionsprogrammen der Union im Bereich der Gesundheit[^18] sicher, insbesondere:
- i) die Verabschiedung oder Änderung des entsprechenden Protokolls in Absprache mit dem Gemischten Ausschuss für Gesundheit,
- ii) die Information des Gemischten Ausschusses für Gesundheit, wenn die Tagesordnung seiner Sitzungen mit einem Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit in Verbindung stehende Punkte enthält.
- b)
(2) Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden einvernehmlich gefasst. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend.
(3) Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.
(4) Der Gemischte Ausschuss kann Arbeitsgruppen oder Beratungsgremien auf Sachverständigenebene auf Ad-hoc-Basis einsetzen, um die Durchführung dieses Abkommens zu unterstützen.
(5) Den Vorsitz im Gemischten Ausschuss führen je ein Vertreter jeder Vertragspartei gemeinsam.
(6) Der Gemischte Ausschuss arbeitet laufend in Form eines Austausches relevanter Informationen über Kommunikationsmittel jeder Art, insbesondere zu der Teilnahme und Leistung der Schweizer Rechtsträger. Insbesondere kann der Gemischte Ausschuss seine Aufgaben schriftlich wahrnehmen, wann immer dies erforderlich ist.
(7) Der Gemischte Ausschuss tagt mindestens einmal im Jahr abwechselnd in Brüssel und Bern, sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschliessen. Er tagt auch auf Antrag einer der Vertragsparteien. Die Ko-Vorsitzenden können vereinbaren, dass eine Sitzung des Gemischten Ausschusses per Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt wird.
(8) Der Gemischte Ausschuss nimmt auf seiner ersten Sitzung seine Geschäftsordnung an.
Art. 17 Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der internen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich sind.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation betreffend die folgenden Instrumente folgt:
- a) Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit;
- b) Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit;
- c) Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
- d) Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
- e) Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
- f) Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse;
- g) Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse;
- h) Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse;
- i) Änderungsprotokoll des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen;
- j) Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen;
- k) Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen;
- l) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union;
- m) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm.
Art. 18 Vorläufige Anwendung
(1) Die Vertragsparteien wenden dieses Abkommen gemäss ihren jeweiligen internen Verfahren und Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2025 vorläufig an. Wird dieses Abkommen nach dem 15. November 2025 unterzeichnet, so wenden die Vertragsparteien dieses Abkommen gemäss ihren jeweiligen internen Verfahren und Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2026 vorläufig an.
(2) Die vorläufige Anwendung dieses Abkommens endet spätestens am 31. Dezember 2028, wenn die Schweiz bis zu diesem Tag ihre internen Verfahren, die für das Inkrafttreten der in Artikel 17 aufgeführten Instrumente erforderlich sind, nicht abgeschlossen hat.
(3) Endet die vorläufige Anwendung dieses Abkommens nach Absatz 2 dieses Artikels, so vereinbaren die Vertragsparteien, dass der operative Beitrag der Schweiz gemäss Artikel 7 ohne die Anpassung gemäss Artikel 8 und ohne die Korrektur gemäss Artikel 9 fällig wird.
(4) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass Projekte oder Massnahmen, für die während der Dauer der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden, bis zu ihrem Abschluss gemäss den darin festgelegten Bedingungen fortgesetzt werden.
Art. 19 Aussetzung
(1) Die Anwendung eines Protokolls zu diesem Abkommen kann von der Union in Bezug auf ein Programm oder eine Tätigkeit der Union oder einen Teil davon ausgesetzt werden:
- a) wenn die Schweiz ihren Pflichten gemäss Artikel 5 Absatz 1 nicht nachkommt und dieses Versäumnis erhebliche Auswirkungen auf die Durchführung dieses Programms oder dieser Tätigkeit der Union oder eines Teils davon hat;
- b) wenn die Schweiz den zu leistenden Finanzbeitrag zu diesem Programm oder dieser Tätigkeit teilweise oder vollständig nicht gezahlt hat.
- Im Falle einer Nichtzahlung, welche die Durchführung und Verwaltung eines Programms oder einer Tätigkeit der Union möglicherweise erheblich gefährdet, übermittelt die Europäische Kommission ein förmliches Mahnschreiben. Erfolgt innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang dieses Mahnschreiben keine Zahlung, notifiziert die Europäische Kommission der Schweiz die Aussetzung der Anwendung des betreffenden Protokolls zu diesem Abkommen durch ein förmliches Notifikationsschreiben, das 15 Tage nach Eingang dieser Notifikation bei der Schweiz wirksam wird;
- c) wenn ein in Artikel 16 des Gesundheitsabkommens vorgesehener Fall vorliegt, in Bezug auf die Teilnahme der Schweiz an einem Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit.
(2) Wird die Anwendung eines Protokolls zu diesem Abkommen ausgesetzt, so sind Schweizer Rechtsträger nicht zur Teilnahme an Vergabeverfahren berechtigt, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aussetzung noch nicht abgeschlossen sind. Ein Vergabeverfahren gilt als abgeschlossen, wenn als Ergebnis des Verfahrens rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden.
(3) Rechtliche Verpflichtungen im Rahmen des betreffenden Programms oder der betreffenden Tätigkeit der Union, die vor dem Wirksamwerden der Aussetzung mit Schweizer Rechtsträgern eingegangen wurden, bleiben von der Aussetzung der Anwendung eines Protokolls unberührt. Für diese rechtlichen Verpflichtungen gilt das betreffende Protokoll zu diesem Abkommen weiterhin.
(4) Die Union übermittelt der Schweiz unverzüglich eine Notifikation, wenn der fällige Finanzbeitrag vollständig bei der Union eingegangen ist. Mit dieser Notifikation wird die Aussetzung mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
(5) Ab dem Tag, an dem die Aussetzung der Anwendung eines Protokolls aufgehoben wird, sind Schweizer Rechtsträger wieder berechtigt, an Vergabeverfahren im Rahmen des betreffenden Programms oder der betreffenden Tätigkeit der Union, die nach diesem Tag eingeleitet werden, und an Vergabeverfahren, die vor diesem Tag eingeleitet wurden und bei denen die Fristen für die Einreichung der Anträge noch nicht abgelaufen sind, teilzunehmen.
(6) Dauert der Umstand, der zur Aussetzung geführt hat, sechs Monate ab der Aussetzung in Einklang mit Absatz 1 an, kann die Union das ausgesetzte Protokoll zu dem betreffenden Programm oder der betreffenden Tätigkeit der Union oder dem betreffenden Teil davon einseitig beenden.
Art. 20 Kündigung
(1) Eine Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen.
(2) Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach Eingang der schriftlichen Notifikation gemäss Artikel 1 ausser Kraft.
(3) Wird dieses Abkommen gemäss diesem Artikel gekündigt, kommen die Parteien wie folgt überein:
- a) Projekte oder Massnahmen, für die nach dem Inkrafttreten und vor der Kündigung dieses Abkommens rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden, werden bis zu ihrem Abschluss gemäss den Bedingungen dieses Abkommens fortgesetzt;
- b) der jährliche Finanzbeitrag zu einem Programm oder einer Tätigkeit der Union für das Jahr N, in dem das Abkommen gekündigt wird, wird vollständig gemäss Artikel 7 dieses Abkommens und allen einschlägigen Vorschriften im entsprechenden Protokoll gezahlt. Findet der Anpassungsmechanismus Anwendung, so wird der operative Beitrag zu dem betreffenden Programm oder der betreffenden Tätigkeit für das Jahr N gemäss Artikel 8 dieses Abkommens angepasst. Für Programme oder Tätigkeiten der Union, bei denen sowohl der Anpassungsmechanismus als auch der automatische Korrekturmechanismus Anwendung finden, wird der entsprechende operative Beitrag für das Jahr N gemäss Artikel 8 dieses Abkommens angepasst und gemäss Artikel 9 dieses Abkommens korrigiert. Für Programme oder Tätigkeiten der Union, bei denen nur der Korrekturmechanismus Anwendung findet, wird der entsprechende operative Beitrag für das Jahr N gemäss Artikel 9 dieses Abkommens korrigiert. Die für das Jahr N als Teil des Finanzbeitrags zu einem Programm oder einer Tätigkeit gezahlte Teilnahmegebühr wird weder angepasst noch korrigiert;
- c) bei Anwendbarkeit des Anpassungsmechanismus werden die operativen Beiträge zu einem Programm oder einer Tätigkeit der Union für die Jahre, in denen dieses Abkommen Anwendung fand, nach dem Jahr, in dem dieses Abkommen gekündigt wurde, gemäss Artikel 8 angepasst. Für Programme oder Tätigkeiten der Union, bei denen sowohl der Anpassungsmechanismus als auch der automatische Korrekturmechanismus Anwendung finden, werden diese operativen Beiträge gemäss Artikel 8 angepasst und gemäss Artikel 9 automatisch korrigiert. Für Programme oder Tätigkeiten der Union, bei denen nur der automatische Korrekturmechanismus Anwendung findet, wird der entsprechende operative Beitrag gemäss Artikel 9 automatisch korrigiert.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 3 kann die Teilnahme der Schweiz an einem Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit in den in Artikel 16 des Gesundheitsabkommens vorgesehenen Fällen gekündigt werden.
(5) Vorbehaltlich des Absatzes 3 und ungeachtet anderslautender Bestimmungen in diesem Abkommen endet die Teilnahme der Schweiz an einem Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit an dem Tag, an dem das Gesundheitsabkommen ausser Kraft tritt.
(6) Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich alle sonstigen Folgen, die sich aus der Kündigung dieses Abkommens ergeben.
Art. 21 Anhang und Protokolle
Der Anhang und die Protokolle zu diesem Abkommen sind Bestandteil dieses Abkommens.
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in deutscher, französischer, italienischer, bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, irischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Bern am zehnten November zweitausendfünfundzwanzig.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: / Guy Parmelin | Für die Europäische Union: / Ekaterina Zaharieva | Für die Europäische Atomgemeinschaft: / Ekaterina Zaharieva | | --- | --- | --- |
Fussnoten
[^1]: AS 1980 693
[^2]: SR 0.420.518
[^3]: SR 0.424.112
[^4]: SR 0.424.111
[^5]: AS 2015 5533
[^6]: ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 62.
[^7]: ABl. L 358 vom 16.12.2006 S. 82.
[^8]: ABl. L 246 vom 21.9.2007, S. 34.
[^9]: ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58.
[^10]: Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von Horizont Europa, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
[^11]: Verordnung (Euratom) 2021/765 des Rates vom 10. Mai 2021 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2021–2025) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation «Horizont Europa» und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) 2018/1563 (ABl. L 167I vom 12.5.2021, S. 81).
[^12]: Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms Digitales Europa und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1).
[^13]: Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit («EU4Health-Programm») für den Zeitraum 2021–2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1).
[^14]: Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024).
[^15]: SR 0.142.112.681
[^16]: SR [ 0.431.026.81 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2006/866)
[^17]: SR [ 281.1 ](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de)
[^18]: Für den Zeitraum 2021–2027 ist dies das EU4Health-Programm, eingerichtet mit der Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit («EU4Health-Programm») für den Zeitraum 2021–2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1).
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