Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Messerschmiedin EFZ / Messerschmied EFZ

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2026-03-27
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 26
Änderungshistorie JSON API

43816

Messerschmiedin EFZ / Messerschmied EFZ

Coutelière CFC / Coutelier CFC

Coltellinaia AFC / Coltellinaio AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4a Absatz 1 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild

Messerschmiedinnen und Messerschmiede mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

  • a. Sie stellen Schneidwerkzeuge her und warten diese, um deren Lebensdauer zu verlängern; sie klären die Machbarkeit eines Auftrags, planen die notwendigen Arbeitsschritte und beschaffen das benötigte Material; auf der Basis von Kundengesprächen optimieren sie den Prototypen.
  • b. Sie fertigen die einzelnen Komponenten der Schneidwerkzeuge und montieren diese; sie überprüfen die Qualität der hergestellten Schneidwerkzeuge durch sorgfältige Endkontrollen und dokumentieren sie; sie stellen sicher, dass diese reproduzierbar den hohen Standards entsprechen.
  • c. Sie stellen Betriebsmittel für ihre Arbeiten her und unterhalten diese.
  • d. Im Verkaufsbereich beraten sie Kundinnen und Kunden umfassend zu Schneidwerkzeugen und Zubehör; sie instruieren Kundinnen und Kunden in der Handhabung und Pflege der Schneidewerkzeuge und wickeln den gesamten Verkauf ab.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Planen und Organisieren der Arbeiten:

    1. Machbarkeit eines Messerschmiedeauftrags klären,
    1. Vorschläge für Schneidwerkzeuge skizzieren,
    1. Kostendach für Messerschmiedearbeiten festlegen,
    1. Messerschmiedeauftrag planen,
    1. benötigtes Material für Messerschmiedearbeiten beschaffen;
  • a.

Herstellen von Schneidwerkzeugen:

    1. Arbeitsplatz und Maschinen in der Messerschmiede einrichten,
    1. benötigtes Material für Messerschmiedearbeiten rüsten,
    1. Prototyp eines Schneidwerkzeugs für die Serienproduktion herstellen und mit Kundinnen und Kunden besprechen,
    1. Stahl- und Metallteile von Schneidwerkzeugen herstellen,
    1. Schalen- und Griffteile von Schneidwerkzeugen herstellen,
    1. einzelne Komponenten zu einem Schneidwerkzeug montieren,
    1. Schneidwerkzeuge schleifen und schärfen;
  • b.

Sicherstellen der Qualität:

    1. Qualität von hergestellten Schneidwerkzeugen überprüfen,
    1. hergestellte Schneidwerkzeuge dokumentieren und zertifizieren;
  • c.

Unterhalten von Schneidwerkzeugen, Betriebsmitteln und Zubehör:

    1. Betriebsmittel für Messerschmiedearbeiten herstellen und unterhalten,
    1. Schneidwerkzeuge warten,
    1. Schneidwerkzeuge reparieren,
    1. Schneidwerkzeuge demontieren und Wertstoffe sowie Sonderabfälle entsorgen;
  • d.

Verkaufen von Schneidwerkzeugen:

    1. Kundinnen und Kunden in Bezug auf Schneidwerkzeuge und Zubehör beraten,
    1. Kundinnen und Kunden in der Handhabung und Pflege von Schneidwerkzeugen instruieren.
  • e.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4a Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die in Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis

Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1280 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr Total
Berufskenntnisse
Planen und Organisieren der Arbeiten; / Herstellen von Schneidwerkzeugen; / Sicherstellen der Qualität; / Unterhalten von Schneidwerkzeugen, Betriebsmitteln und Zubehör. 200 200 200 0 600
Verkaufen von Schneidwerkzeugen 40 40
Total Berufskenntnisse 200 200 200 40 640
Allgemeinbildung 120 120 120 120 480
Sport 40 40 40 40 160
Total Lektionen 360 360 360 200 1280

2 Bei der Anzahl Lektionen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 9. April 2025[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts in ihrer Standardform. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 24 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr Kurse Kursbezeichnung und Handlungskompetenzen Anzahl Tage
1 1 Machbarkeit eines Messerschmiedeauftrags klären / Messerschmiedeauftrag planen / Arbeitsplatz und Maschinen in der Messerschmiede einrichten / benötigtes Material für Messerschmiedearbeiten rüsten / Stahl- und Metallteile von Schneidwerkzeugen herstellen / Qualität von hergestellten Schneidwerkzeugen überprüfen / hergestellte Schneidwerkzeuge dokumentieren und zertifizieren 12
2 2 Arbeitsplatz und Maschinen in der Messerschmiede einrichten / Stahl- und Metallteile von Schneidwerkzeugen herstellen, / Betriebsmittel für Messerschmiedearbeiten herstellen und unterhalten 4
3 3 Prototyp eines Schneidwerkzeugs für die Serienproduktion herstellen und mit Kundinnen und Kunden besprechen / Stahl- und Metallteile von Schneidwerkzeugen herstellen, / Schalen- und Griffteile von Schneidwerkzeugen herstellen, / einzelne Komponenten zu einem Schneidwerkzeug montieren, / Schneidwerkzeuge schleifen und schärfen; / Qualität von hergestellten Schneidwerkzeugen überprüfen, / hergestellte Schneidwerkzeuge dokumentieren und zertifizieren; / Betriebsmittel für Messerschmiedearbeiten herstellen und unterhalten, 5
4 4 Vorschläge für Schneidwerkzeuge skizzieren / Prototyp eines Schneidwerkzeugs für die Serienproduktion herstellen und mit Kundinnen und Kunden besprechen 3
Total Total Total 24

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

    1. dem Berufsbild;
    1. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
    1. dem Anforderungsniveau des Berufs.
  • a.
  • b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
  • c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.

3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung von deren Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

  • a. Messerschmiedin oder Messerschmied EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
  • b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Messerschmiedin und des Messerschmieds EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
  • c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 80 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 80 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

6 Der Betrieb organisiert die Arbeitszeit der Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner und Fachkräfte so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von einer Berufsbildnerin oder einem Berufsbildner oder von einer Fachkraft beaufsichtigt sind.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule

Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse halten die Leistungen der lernenden Person in Form je eines Kompetenznachweises für die Kurse 2, 3 und 4 fest.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen in die Berechnung der Erfahrungsnote ein.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

  • a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
  • b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder

ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

    1. Sie hat die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben.
    1. Sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre Erfahrung im Bereich der Messerschmiedin und des Messerschmieds EFZ erworben.
    1. Sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.
  • c.

Art. 17 Gegenstand

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben wurden.

Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 20 Stunden; dafür gilt Folgendes:

    1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
    1. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
    1. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
    1. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:
  • a.
Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung
1 Planen und Organisieren der Arbeiten / Herstellen von Schneidwerkzeugen / Sicherstellen der Qualität 40 %
2 Unterhalten von Schneidwerkzeugen, Betriebsmitteln und Zubehör / Verkaufen von Schneidwerkzeugen 40 %
3 Fachgespräch 20 %
  • b. Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 9. April 2025[^6] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

  • a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
  • b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:

  • a. praktische Arbeit: 50 %;
  • b. Allgemeinbildung: 20 %;
  • c. Erfahrungsnote: 30 %.

3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:

  • a. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 50 %;
  • b. Note für die überbetrieblichen Kurse: 50 %.

4 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten.

5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der drei benoteten Kompetenznachweise.

6 Erfolgte die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung gestützt auf Artikel 16 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 32 BBV, so entfällt die Erfahrungsnote; in diesem Fall werden für die Berechnung der Gesamtnote die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

  • a. praktische Arbeit: 80 %;
  • b. Allgemeinbildung: 20 %.

Art. 20 Wiederholung

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 21

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis.

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Messerschmiedin EFZ» oder «Messerschmied EFZ» zu führen.

3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

  • a. die Gesamtnote;
  • b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 6, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 22 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Messerschmiedinnen und Messerschmiede EFZ

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität fürMesserschmiedinnen und Messerschmiede EFZ setzt sich zusammen aus:

  • a. drei bis fünf Vertreterinnen oder Vertretern des Verbandes Schweizerischer Messerschmied-Meister und verwandter Berufe (VSM);
  • b. einer oder zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Berufsfachschulen;
  • c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

  • a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
  • b. Die Sprachregionen müssen angemessen vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
  • b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
  • c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
  • d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung von deren Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.

Art. 23 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der VSM.

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des SBFI vom 18. Juli 2012[^7] über die berufliche Grundbildung Messerschmiedin/Messerschmied mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.

Art. 25 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

1 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–21) kommen ab dem 1. Januar 2030 zur Anwendung.

2 Lernende, die ihre Ausbildung als Messerschmiedin oder Messerschmied EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2031 erfolgt.

3 Lernende, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine verkürzte Ausbildung beginnen, die vor der erstmaligen Anwendung der Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Abs. 1) endet, absolvieren sie nach bisherigem Recht und schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2031 erfolgt.

4 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Messerschmiedin oder Messerschmied EFZ gemäss bisherigem Recht absolviert haben und dieses bis zum 31. Dezember 2031 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt.

Art. 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2026 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 412.10

[^2]: SR 412.101

[^3]: SR 822.115

[^4]: SR 412.101.241

[^5]: Der Bildungsplan vom 27. März 2026 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter: www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

[^6]: SR 412.101.241

[^7]: [AS 2012 5269; 2017 7331 Ziff. I 132 und II 132; 2024 156]

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