Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und
1 1. Juni 1909 , beschliesst: Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
Art. 1
1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegensei- A. Abschluss des Vertrages tige Willensäusserung der Parteien erforderlich. I. Übereinstimmende
2 Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. Willensäusserung 1. Im Allgemeinen
Art. 2
1 Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so 2. Betreffend Nebenpunkte wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle.
2 Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Richter über diese nach der Natur des Geschäftes zu entscheiden.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Form der Verträge.
Art. 3
1 Wer einem andern den Antrag zum Abschlusse eines Vertrages stellt II. Antrag und Annahme und für die Annahme eine Frist setzt, bleibt bis zu deren Ablauf an den 1. Antrag mit Antrag gebunden. Annahmefrist
2 Er wird wieder frei, wenn eine Annahmeerklärung nicht vor Ablauf dieser Frist bei ihm eingetroffen ist.
Art. 4
1 Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Anwesenden 2. Antrag ohne Annahmefrist gestellt und nicht sogleich angenommen, so ist der Antragsteller nicht
- a. Unter weiter gebunden. Anwesenden
2 Wenn die Vertragschliessenden oder ihre Bevollmächtigten sich persönlich des Telefons bedienen, so gilt der Vertrag als unter Anwesenden abgeschlossen.
Art. 5
1 Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Abwesenden b. Unter Abwesenden gestellt, so bleibt der Antragsteller bis zu dem Zeitpunkte gebunden, wo er den Eingang der Antwort bei ihrer ordnungsmässigen und rechtzeitigen Absendung erwarten darf.
2 Er darf dabei voraussetzen, dass sein Antrag rechtzeitig angekommen sei.
3 Trifft die rechtzeitig abgesandte Annahmeerklärung erst nach jenem Zeitpunkte bei dem Antragsteller ein, so ist dieser, wenn er nicht gebunden sein will, verpflichtet, ohne Verzug hievon Anzeige zu machen.
Art. 6
Ist wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Um- 3. Stillschweigende ständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, so gilt der Annahme Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird.
2 Art. 6 a
1 Die Zusendung einer unbestellten Sache ist kein Antrag. 3 a . Zusendung unbestellter Sachen 2 Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden oder aufzubewahren.
3 Ist eine unbestellte Sache offensichtlich irrtümlich zugesandt worden, so muss der Empfänger den Absender benachrichtigen.
Art. 7
1 Der Antragsteller wird nicht gebunden, wenn er dem Antrage eine 4. Antrag ohne Verbindlichkeit, die Behaftung ablehnende Erklärung beifügt, oder wenn ein solcher Auskündung, Auslage Vorbehalt sich aus der Natur des Geschäftes oder aus den Umständen ergibt.
2 Die Versendung von Tarifen, Preislisten u. dgl. bedeutet an sich keinen Antrag.
3 Dagegen gilt die Auslage von Waren mit Angabe des Preises in der Regel als Antrag.
Art. 8
1 Wer durch Preisausschreiben oder Auslobung für eine Leistung eine 5. Preisausschreiben und Belohnung aussetzt, hat diese seiner Auskündung gemäss zu entrich- Auslobung ten.
2 Tritt er zurück, bevor die Leistung erfolgt ist, so hat er denjenigen, die auf Grund der Auskündung in guten Treuen Aufwendungen gemacht haben, hierfür bis höchstens zum Betrag der ausgesetzten Belohnung Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihnen die Leistung doch nicht gelungen wäre.
Art. 9
1 Trifft der Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage 6. Widerruf des Antrages und der ein, oder wird er bei späterem Eintreffen dem andern zur Kenntnis Annahme gebracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten.
2 Dasselbe gilt für den Widerruf der Annahme.
Art. 10
1 Ist ein Vertrag unter Abwesenden zustande gekommen, so beginnen III. Beginn der Wirkungen seine Wirkungen mit dem Zeitpunkte, wo die Erklärung der Annahme eines unter Abwesenden zur Absendung abgegeben wurde. geschlossenen Vertrages 2 Wenn eine ausdrückliche Annahme nicht erforderlich ist, so beginnen die Wirkungen des Vertrages mit dem Empfange des Antrages.
Art. 11
1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen B. Form der Verträge Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt. I. Erfordernis und Bedeutung
2 Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen im Allgemeinen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab.
Art. 12
Ist für einen Vertrag die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben, II. Schriftlichkeit 1. Gesetzlich so gilt diese Vorschrift auch für jede Abänderung, mit Ausnahme von vorgeschriebene ergänzenden Nebenbestimmungen, die mit der Urkunde nicht im Form Widerspruche stehen. Bedeutung a.
Art. 13
1 Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben b. Erfordernisse ist, muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen.
2 3 ...
Art. 14
1 Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben. c. Unterschrift
2 Eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Wege wird nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich ist, insbesondere wo es sich um die Unterschrift auf Wertpapieren handelt, die in grosser Zahl ausgegeben werden. 2bis Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Sig-
4 natur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen
5 bleiben vorbehalten.
3 Für den Blinden ist die Unterschrift nur dann verbindlich, wenn sie beglaubigt ist, oder wenn nachgewiesen wird, dass er zur Zeit der Unterzeichnung den Inhalt der Urkunde gekannt hat.
Art. 15
Kann eine Person nicht unterschreiben, so ist es, mit Vorbehalt der d. Ersatz der Unterschrift Bestimmungen über den Wechsel, gestattet, die Unterschrift durch ein beglaubigtes Handzeichen zu ersetzen oder durch eine öffentliche Beurkundung ersetzen zu lassen.
Art. 16
1 Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, 2. Vertraglich vorbehaltene die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, Form dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
2 Geht eine solche Abrede auf schriftliche Form ohne nähere Bezeichnung, so gelten für deren Erfüllung die Erfordernisse der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit.
Art. 17
Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Ver- C. Verpflichtungsgrund pflichtungsgrundes.
Art. 18
1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach D. Auslegung der Verträge, Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrich- Simulation tige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2 Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
Art. 19
1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes E. Inhalt des Vertrages beliebig festgestellt werden. I. Bestimmung des Inhaltes
2 Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst.
Art. 20
1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat Nichtigkeit II. oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2 Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
Art. 21
1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der III. Übervorteilung Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2 Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
Art. 22
1 Durch Vertrag kann die Verpflichtung zum Abschluss eines künfti- IV. Vorvertrag gen Vertrages begründet werden.
2 Wo das Gesetz zum Schutze der Vertragschliessenden für die Gültigkeit des künftigen Vertrages eine Form vorschreibt, gilt diese auch für den Vorvertrag.
Art. 23
Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss F. Mängel des Vertragsin einem wesentlichen Irrtum befunden hat. abschlusses I. Irrtum Wirkung 1.
Art. 24
1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: 2. Fälle des Irrtums 1. wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat; 2. wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat; 3. wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war; 4. wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2 Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3 Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
Art. 25
1 Die Berufung auf Irrtum ist unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben 3. Geltendmachung gegen widerspricht. Treu und Glauben
2 Insbesondere muss der Irrende den Vertrag gelten lassen, wie er ihn verstanden hat, sobald der andere sich hierzu bereit erklärt.
Art. 26
1 Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen 4. Fahrlässiger Irrtum Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen.
2 Wo es der Billigkeit entspricht, kann der Richter auf Ersatz weiteren Schadens erkennen.
Art. 27
Wird beim Vertragsabschluss Antrag oder Annahme durch einen Boten 5. Unrichtige Übermittlung oder auf andere Weise unrichtig übermittelt, so finden die Vorschriften über den Irrtum entsprechende Anwendung.
Art. 28
1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des II. Absichtliche Täuschung andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2 Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
Art. 29
1 Ist ein Vertragschliessender von dem anderen oder von einem Dritten III. Furchterregung widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung 1. Abschluss eines Vertrages bestimmt worden, so ist der Vertrag für den Bedrohten des Vertrages unverbindlich.
2 Ist die Drohung von einem Dritten ausgegangen, so hat, wo es der Billigkeit entspricht, der Bedrohte, der den Vertrag nicht halten will, dem anderen, wenn dieser die Drohung weder gekannt hat noch hätte kennen sollen, Entschädigung zu leisten.
Art. 30
1 Die Furcht ist für denjenigen eine gegründete, der nach den Umstän- 2. Gegründete Furcht den annehmen muss, dass er oder eine ihm nahe verbundene Person an Leib und Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht sei.
2 Die Furcht vor der Geltendmachung eines Rechtes wird nur dann berücksichtigt, wenn die Notlage des Bedrohten benutzt worden ist, um ihm die Einräumung übermässiger Vorteile abzunötigen.
Art. 31
1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil IV. Aufhebung des Mangels binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag durch Genehmigung nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrages des Vertrag als genehmigt.
2 Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3 Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
Art. 32
1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in des- G. Stellvertretung sen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht I. Mit Ermächtider Vertreter berechtigt und verpflichtet. gung 1. Im
2 Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher Allgemeinen zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar a. Wirkung der Vertretung berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.
3 Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.
Art. 33
1 Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen b. Umfang der Ermächtigung vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen.
2 Ist die Ermächtigung durch Rechtsgeschäft eingeräumt, so beurteilt sich ihr Umfang nach dessen Inhalt.
3 Wird die Ermächtigung vom Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt, so beurteilt sich ihr Umfang diesem gegenüber nach Massgabe der erfolgten Kundgebung.
Art. 34
1 Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung kann vom Voll- 2. Auf Grund von Rechtsmachtgeber jederzeit beschränkt oder widerrufen werden, unbeschadet geschäft der Rechte, die sich aus einem unter den Beteiligten bestehenden a. Beschränkung und Widerruf anderen Rechtsverhältnis, wie Einzelarbeitsvertrag, Gesellschaftsver-
6 trag, Auftrag, ergeben können.
2 Ein vom Vollmachtgeber zum voraus erklärter Verzicht auf dieses Recht ist ungültig.
3 Hat der Vertretene die Vollmacht ausdrücklich oder tatsächlich kundgegeben, so kann er deren gänzlichen oder teilweisen Widerruf gutgläubigen Dritten nur dann entgegensetzen, wenn er ihnen auch diesen Widerruf mitgeteilt hat.
Art. 35
1 Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht b. Einfluss von Tod, Handlungsdas Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorunfähigkeit u.a. geht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmacht-
7 gebers oder des Bevollmächtigten.
2 Die nämliche Wirkung hat die Auflösung einer juristischen Person oder einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft.
3 Die gegenseitigen persönlichen Ansprüche werden hievon nicht berührt.
Art. 36
1 Ist dem Bevollmächtigten eine Vollmachtsurkunde ausgestellt wordc. Rückgabe der Vollmachtsen, so ist er nach dem Erlöschen der Vollmacht zur Rückgabe oder urkunde gerichtlichen Hinterlegung der Urkunde verpflichtet.
2 Wird er von dem Vollmachtgeber oder seinen Rechtsnachfolgern hierzu nicht angehalten, so sind diese den gutgläubigen Dritten für den Schaden verantwortlich.
Art. 37
1 Solange das Erlöschen der Vollmacht dem Bevollmächtigten nicht d. Zeitpunkt der Wirkung des bekannt geworden ist, berechtigt und verpflichtet er den Vollmacht- Erlöschens der t Vollmach geber oder dessen Rechtsnachfolger, wie wenn die Vollmacht noch bestehen würde.
2 Ausgenommen sind die Fälle, in denen der Dritte vom Erlöschen der Vollmacht Kenntnis hatte.
Art. 38
1 Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen II. Ohne Ermächtigung Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger Genehmigung 1. oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt.
2 Der andere ist berechtigt, von dem Vertretenen innerhalb einer angemessenen Frist eine Erklärung über die Genehmigung zu verlangen und ist nicht mehr gebunden, wenn der Vertretene nicht binnen dieser Frist die Genehmigung erklärt.
Art. 39
1 Wird die Genehmigung ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt, 2. Nichtgenehmigung so kann derjenige, der als Stellvertreter gehandelt hat, auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens belangt werden, sofern er nicht nachweist, dass der andere den Mangel der Vollmacht kannte oder hätte kennen sollen.
2 Bei Verschulden des Vertreters kann der Richter, wo es der Billigkeit entspricht, auf Ersatz weitern Schadens erkennen.
3 In allen Fällen bleibt die Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung vorbehalten.
Art. 40
In Bezug auf die Vollmacht der Vertreter und Organe von Gesellschaf- III. Vorbehalt besonderer ten, der Prokuristen und anderer Handlungsbevollmächtigter bleiben Vorschriften die besonderen Vorschriften vorbehalten.
8 Art. 40 a
1 Die nachfolgenden Bestimmungen sind auf Verträge über beweg- H. Widerruf bei Haustürliche Sachen und Dienstleistungen, die für den persönlichen oder famigeschäften und ähnlichen liären Gebrauch des Kunden bestimmt sind, anwendbar, wenn: Verträgen
- a. der Anbieter der Güter oder Dienstleistungen im Rahmen einer I. Geltungsbereich beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat und
- b. die Leistung des Kunden 100 Franken übersteigt.
2 Die Bestimmungen gelten nicht für Versicherungsverträge und für Rechtsgeschäfte, die im Rahmen von bestehenden Finanzdienstleis-
9 tungsverträgen gemäss Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen durch Finanzinstitute und Banken abgeschlos-
10 sen werden.
3 Bei wesentlicher Veränderung der Kaufkraft des Geldes passt der Bundesrat den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Betrag entsprechend an.
11 Art. 40 b Der Kunde kann seinen Antrag zum Vertragsabschluss oder seine II. Grundsatz Annahmeerklärung widerrufen, wenn ihm das Angebot gemacht wurde:
12 a. an seinem Arbeitsplatz, in Wohnräumen oder in deren unmittelbaren Umgebung;
- b. in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen;
- c. an einer Werbeveranstaltung, die mit einer Ausflugsfahrt oder einem ähnlichen Anlass verbunden war;
13 am Telefon oder über vergleichbare Mittel der gleichzeitigen d. mündlichen Telekommunikation.
14 Art. 40 c Der Kunde hat kein Widerrufsrecht, wenn er: III. Ausnahmen
- a. die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht hat;
- b. seine Erklärung an einem Marktoder Messestand abgegeben hat.
15 Art. 40 d
1 Der Anbieter muss den Kunden schriftlich oder in einer anderen IV. Orientierungspflicht des Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über das Widerrufs- Anbieters recht sowie über Form und Frist des Widerrufs unterrichten und ihm
16 seine Adresse bekannt geben.
2 Diese Angaben müssen datiert sein und die Identifizierung des Vertrags ermöglichen.
3 Sie sind dem Kunden so zu übermitteln, dass er sie kennt, wenn er
17 den Vertrag beantragt oder annimmt.
18 Art. 40 e
1 Der Widerruf ist an keine Form gebunden. Der Nachweis des frist- V. Widerruf 1. Form und 19 gemässen Widerrufs obliegt dem Kunden. Frist
2 20 Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt, sobald der Kunde:
- a. den Vertrag beantragt oder angenommen hat; und
- b. von den Angaben nach Artikel 40 d Kenntnis erhalten hat.
3 Der Beweis des Zeitpunkts, in dem der Kunde von den Angaben nach Artikel 40 d Kenntnis erhalten hat, obliegt dem Anbieter.
4 Die Frist ist eingehalten, wenn der Kunde am letzten Tag der Widerrufsfrist dem Anbieter seinen Widerruf mitteilt oder seine Widerrufs-
21 erklärung der Post übergibt.
22 Art. 40 f
1 Hat der Kunde widerrufen, so müssen die Parteien bereits empfan- Folgen 2. gene Leistungen zurückerstatten.
2 Hat der Kunde eine Sache bereits gebraucht, so schuldet er dem Anbieter einen angemessenen Mietzins.
3 Hat der Anbieter eine Dienstleistung erbracht, so muss ihm der Kunde Auslagen und Verwendungen nach den Bestimmungen über den Auftrag (Art. 402) ersetzen.
4 Der Kunde schuldet dem Anbieter keine weitere Entschädigung.
23 Art. 40 g Zweiter Abschnitt: Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen
Art. 41
1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, A. Haftung im Allgemeinen sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. I. Voraussetzungen der
2 Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen Haftung die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
Art. 42
1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. II. Festsetzung des Schadens
2 Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3 Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögensoder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den
24 Wert des Tieres übersteigen.
Art. 43
1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt III. Bestimmung des Ersatzes der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. 1bis Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögensoder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter
25 oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.
2 Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
Art. 44
1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder IV. Herabsetzungsgründe haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2 Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
Art. 45
1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, V. Besondere Fälle insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. 1. Tötung und Körper-
2 Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die verletzung Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfä-
- a. Schadenersatz bei Tötung higkeit Ersatz geleistet werden.
3 Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
Art. 46
1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der b. Schadenersatz bei Körper- Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder verletzung teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
2 Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten.
Art. 47
Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter c. Leistung von Genugtuung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
26 Art. 48 2. ...
27 Art. 49
1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat An- 3. Bei Verletzung der spruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Persönlichkeit Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2 Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
Art. 50
1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als VI. Haftung mehrerer Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten soli- 1. Bei unerlaubdarisch. ter Handlung
2 Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3 Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
Art. 51
1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es 2. Bei verschiedenen aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift Rechtsgründen dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2 Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
Art. 52
1 Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Scha- VII. Haftung bei Notwehr, den, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Ver- Notstand und Selbsthilfe mögen zufügt, nicht zu ersetzen.
2 Wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohenden Schaden oder Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, hat nach Ermessen des Richters Schadenersatz zu leisten.
3 Wer zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches sich selbst Schutz verschafft, ist dann nicht ersatzpflichtig, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesentliche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte.
Art. 53
1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit VIII. Verhältnis Strafrecht zum oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
2 Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
Art. 54
1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, B. Haftung urteilsunfähiger die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze Personen verurteilen.
2 Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
Art. 55
1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer C. Haftung des Geschäftsherrn oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch
28 bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
2 Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
Art. 56
1 Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe D. Haftung für Tiere hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebo- Ersatzpflicht I. tene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
2 Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff, wenn das Tier von einem andern oder durch das Tier eines andern gereizt worden ist.
3 29 ...
Art. 57
1 Der Besitzer eines Grundstückes ist berechtigt, Dritten angehörige II. Pfändung des Tieres Tiere, die auf dem Grundstücke Schaden anrichten, zur Sicherung seiner Ersatzforderung einzufangen und in seinen Gewahrsam zu nehmen und, wo die Umstände es rechtfertigen, sogar zu töten.
2 Er ist jedoch verpflichtet, ohne Verzug dem Eigentümer davon Kenntnis zu geben und, sofern ihm dieser nicht bekannt ist, zu dessen Ermittlung das Nötige vorzukehren.
Art. 58
1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den E. Haftung des Werkeigen- Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder tümers Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. I. Ersatzpflicht
2 Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
Art. 59
1 Wer von dem Gebäude oder Werke eines andern mit Schaden be- II. Sichernde Massregeln droht ist, kann von dem Eigentümer verlangen, dass er die erforderlichen Massregeln zur Abwendung der Gefahr treffe.
2 Vorbehalten bleiben die Anordnungen der Polizei zum Schutze von Personen und Eigentum.
30 Art. 59 a
1 Der Inhaber eines kryptografischen Schlüssels, der zur Erzeugung F. Haftung für kryptografische elektronischer Signaturen oder Siegel eingesetzt wird, haftet Dritt- Schlüssel personen für Schäden, die diese erleiden, weil sie sich auf ein gültiges geregeltes Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizie-
31 rungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur verlassen haben.
2 Die Haftung entfällt, wenn der Inhaber glaubhaft darlegen kann, dass er die nach den Umständen notwendigen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, um den Missbrauch des kryptografischen Schlüssels zu verhindern.
3 Der Bundesrat umschreibt die Sicherheitsvorkehrungen im Sinne von Absatz 2.
Art. 60
1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit G. Verjährung 32 Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten er-
33 folgte oder aufhörte. 1bis Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder
34 aufhörte.
2 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des
35 Urteils.
3 Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
Art. 61
1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den H. Verantwortlichkeit öffent- Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursalicher Beamter und Angestellchen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und ter 36 die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2 Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden. Dritter Abschnitt: Die Entstehung aus ungerechtfertigter Bereicherung
Art. 62
1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern A. Voraussetzung bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. I. Im Allgemeinen
2 Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
Art. 63
1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann II. Zahlung einer Nichtschuld zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
2 Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde.
3 Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungsund Konkursrecht.
Art. 64
Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der B. Umfang der Rückerstattung Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr berei- I. Pflicht des chert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und Bereicherten hiebei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste.
Art. 65
1 Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nütz- II. Ansprüche aus Verlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange wendungen nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes.
2 Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann.
Art. 66
Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg her- C. Ausschluss der Rückbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. forderungen
Art. 67
1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, Verjährung D. nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des
37 Anspruchs.
2 Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist. Zweiter Titel: Die Wirkung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Erfüllung der Obligationen
Art. 68
Der Schuldner ist nur dann verpflichtet, persönlich zu erfüllen, wenn A. Allgemeine Grundsätze es bei der Leistung auf seine Persönlichkeit ankommt. I. Persönliche Leistung
Art. 69
1 Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die II. Gegenstand der Erfüllung gesamte Schuld feststeht und fällig ist. 1. Teilzahlung
2 Will der Gläubiger eine Teilzahlung annehmen, so kann der Schuldner die Zahlung des von ihm anerkannten Teiles der Schuld nicht verweigern.
Art. 70
1 Ist eine unteilbare Leistung an mehrere Gläubiger zu entrichten, so 2. Unteilbare Leistung hat der Schuldner an alle gemeinsam zu leisten, und jeder Gläubiger kann die Leistung an alle gemeinsam fordern.
2 Ist eine unteilbare Leistung von mehreren Schuldnern zu entrichten, so ist jeder Schuldner zu der ganzen Leistung verpflichtet.
3 Sofern sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt, kann alsdann der Schuldner, der den Gläubiger befriedigt hat, von den übrigen Schuldnern verhältnismässigen Ersatz verlangen, und es gehen, soweit ihm ein solcher Anspruch zusteht, die Rechte des befriedigten Gläubigers auf ihn über.
Art. 71
1 Ist die geschuldete Sache nur der Gattung nach bestimmt, so steht 3. Bestimmung nach der Gattung dem Schuldner die Auswahl zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.
2 Er darf jedoch nicht eine Sache unter mittlerer Qualität anbieten.
Art. 72
Ist die Schuldpflicht in der Weise auf mehrere Leistungen gerichtet, 4. Wahlobligation dass nur die eine oder die andere erfolgen soll, so steht die Wahl dem Schuldner zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.
Art. 73
1 Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe 5. Zinse weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen.
2 Dem öffentlichen Rechte bleibt es vorbehalten, Bestimmungen gegen Missbräuche im Zinswesen aufzustellen.
Art. 74
1 Der Ort der Erfüllung wird durch den ausdrücklichen oder aus den B. Ort Erfüllung der Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt.
2 Wo nichts anderes bestimmt ist, gelten folgende Grundsätze: 1. Geldschulden sind an dem Orte zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat; 2. wird eine bestimmte Sache geschuldet, so ist diese da zu übergeben, wo sie sich zur Zeit des Vertragsabschlusses befand; 3. andere Verbindlichkeiten sind an dem Orte zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte.
3 Wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz, an dem er die Erfüllung fordern kann, nach der Entstehung der Schuld ändert und dem Schuldner daraus eine erhebliche Belästigung erwächst, so ist dieser berechtigt, an dem ursprünglichen Wohnsitze zu erfüllen.
Art. 75
Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur C. Zeit der Erfüllung des Rechtsverhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung sogleich I. Unbefristete geleistet und gefordert werden. Verbindlichkeit
Art. 76
1 Ist die Zeit auf Anfang oder Ende eines Monates festgesetzt, so ist II. Befristete Verbindlichkeit darunter der erste oder der letzte Tag des Monates zu verstehen. 1. Monatstermin
2 Ist die Zeit auf die Mitte eines Monates festgesetzt, so gilt der fünfzehnte dieses Monates.
Art. 77
1 Soll die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine andere Rechts- 2. Andere Fristbestimmung handlung mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluss des Vertrages erfolgen, so fällt ihr Zeitpunkt: 1. wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag der Frist, wobei der Tag, an dem der Vertrag geschlossen wurde, nicht mitgerechnet und, wenn die Frist auf acht oder
15 Tage lautet, nicht die Zeit von einer oder zwei Wochen verstanden wird, sondern volle acht oder 15 Tage; 2. wenn die Frist nach Wochen bestimmt ist, auf denjenigen Tag der letzten Woche, der durch seinen Namen dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht; 3. wenn die Frist nach Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist, auf denjenigen Tag des letzten Monates, der durch seine Zahl dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht, und, wenn dieser Tag in dem letzten Monate fehlt, auf den letzten Tag dieses Monates. Der Ausdruck «halber Monat» wird einem Zeitraume von 15 Tagen gleichgeachtet, die, wenn eine Frist auf einen oder mehrere Monate und einen halben Monat lautet, zuletzt zu zählen sind.
2 In gleicher Weise wird die Frist auch dann berechnet, wenn sie nicht von dem Tage des Vertragsabschlusses, sondern von einem andern Zeitpunkte an zu laufen hat.
3 Soll die Erfüllung innerhalb einer bestimmten Frist geschehen, so muss sie vor deren Ablauf erfolgen.
Art. 78
1 Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung oder der letzte Tag einer Frist auf 3. Sonn- Feiertage und einen Sonntag oder auf einen andern am Erfüllungsorte staatlich aner-
38 kannten Feiertag , so gilt als Erfüllungstag oder als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag.
2 Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
Art. 79
Die Erfüllung muss an dem festgesetzten Tage während der gewöhn- III. Erfüllung zur Geschäftszeit lichen Geschäftszeit vollzogen und angenommen werden.
Art. 80
Ist die vertragsmässige Frist verlängert worden, so beginnt die neue IV. Fristverlängerung Frist, sofern sich aus dem Vertrage nicht etwas anderes ergibt, am ersten Tage nach Ablauf der alten Frist.
Art. 81
1 Sofern sich nicht aus dem Inhalt oder der Natur des Vertrages oder V. Vorzeitige Erfüllung aus den Umständen eine andere Willensmeinung der Parteien ergibt, kann der Schuldner schon vor dem Verfalltage erfüllen.
2 Er ist jedoch nicht berechtigt, einen Diskonto abzuziehen, es sei denn, dass Übereinkunft oder Übung einen solchen gestatten.
Art. 82
Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhal- VI. Bei zweiseitigen ten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbie- Verträgen ten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages 1. Ordnung in der Erfüllung erst später zu erfüllen hat.
Art. 83
1 Ist bei einem zweiseitigen Vertrag der eine Teil zahlungsunfähig 2. Rücksicht auf einseitige geworden, wie namentlich, wenn er in Konkurs geraten oder fruchtlos Zahlungsunfähigkeit gepfändet ist, und wird durch diese Verschlechterung der Vermögenslage der Anspruch des andern gefährdet, so kann dieser seine Leistung so lange zurückhalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird.
2 Wird er innerhalb einer angemessenen Frist auf sein Begehren nicht sichergestellt, so kann er vom Vertrage zurücktreten.
39 Art. 84
1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten D. Zahlung I. Landes- Währung zu bezahlen. währung
2 Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist.
Art. 85
1 Der Schuldner kann eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital II. Anrechnung 1. Bei Teilanrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstande ist. zahlung
2 Sind dem Gläubiger für einen Teil seiner Forderung Bürgen gestellt, oder Pfänder oder andere Sicherheiten gegeben worden, so ist der Schuldner nicht berechtigt, eine Teilzahlung auf den gesicherten oder besser gesicherten Teil der Forderung anzurechnen.
Art. 86
1 Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu 2. Bei mehreren Schulden bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche
- a. Nach Schuld er tilgen will. Erklärung des Schuldners oder
2 Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige des Gläubigers Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt.
Art. 87
1 Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Beb. Nach Gesetzeszeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige vorschrift Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
2 Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt.
3 Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet.
Art. 88
1 Der Schuldner, der eine Zahlung leistet, ist berechtigt, eine Quittung III. Quittung und Rückgabe des und, falls die Schuld vollständig getilgt wird, auch die Rückgabe des Schuldscheines Schuldscheines oder dessen Entkräftung zu fordern. 1. Recht des Schuldners
2 Ist die Zahlung keine vollständige oder sind in dem Schuldscheine auch andere Rechte des Gläubigers beurkundet, so kann der Schuldner ausser der Quittung nur die Vormerkung auf dem Schuldscheine verlangen.
Art. 89
1 Werden Zinse oder andere periodische Leistungen geschuldet, so 2. Wirkung begründet die für eine spätere Leistung ohne Vorbehalt ausgestellte Quittung die Vermutung, es seien die früher fällig gewordenen Leistungen entrichtet.
2 Ist eine Quittung für die Kapitalschuld ausgestellt, so wird vermutet, dass auch die Zinse bezahlt seien.
3 Die Rückgabe des Schuldscheines an den Schuldner begründet die Vermutung, dass die Schuld getilgt sei.
Art. 90
1 Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekom- 3. Unmöglichkeit der Rückmen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubigabe ger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kraftloserklärung von Wertpapieren.
Art. 91
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die Annahme der gehörig E. Verzug des Gläubigers angebotenen Leistung oder die Vornahme der ihm obliegenden Vor- Voraussetzung I. bereitungshandlungen, ohne die der Schuldner zu erfüllen nicht imstande ist, ungerechtfertigterweise verweigert.
Art. 92
1 Wenn der Gläubiger sich im Verzuge befindet, so ist der Schuldner II. Wirkung 1. Bei Sachberechtigt, die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubileistung gers zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit zu
- a. Recht zur befreien. Hinterlegung
2 Den Ort der Hinterlegung hat der Richter zu bestimmen, jedoch können Waren auch ohne richterliche Bestimmung in einem Lagerhause
40 hinterlegt werden.
Art. 93
1 Ist nach der Beschaffenheit der Sache oder nach der Art des Geb. Recht zum Verkauf schäftsbetriebes eine Hinterlegung nicht tunlich, oder ist die Sache dem Verderben ausgesetzt, oder erheischt sie Unterhaltungsoder erhebliche Aufbewahrungskosten, so kann der Schuldner nach vorgängiger Androhung mit Bewilligung des Richters die Sache öffentlich verkaufen lassen und den Erlös hinterlegen.
2 Hat die Sache einen Börsenoder Marktpreis oder ist sie im Verhältnis zu den Kosten von geringem Werte, so braucht der Verkauf kein öffentlicher zu sein und kann vom Richter auch ohne vorgängige Androhung gestattet werden.
Art. 94
1 Der Schuldner ist so lange berechtigt, die hinterlegte Sache wieder c. Recht zur Rücknahme zurückzunehmen, als der Gläubiger deren Annahme noch nicht erklärt hat oder als nicht infolge der Hinterlegung ein Pfandrecht aufgehoben worden ist.
2 Mit dem Zeitpunkte der Rücknahme tritt die Forderung mit allen Nebenrechten wieder in Kraft.
Art. 95
Handelt es sich um die Verpflichtung zu einer andern als einer Sach- 2. Bei andern Leistungen leistung, so kann der Schuldner beim Verzug des Gläubigers nach den Bestimmungen über den Verzug des Schuldners vom Vertrage zurücktreten.
Art. 96
Kann die Erfüllung der schuldigen Leistung aus einem andern in der F. Andere Verhinderung der Person des Gläubigers liegenden Grunde oder infolge einer unver- Erfüllung schuldeten Ungewissheit über die Person des Gläubigers weder an diesen noch an einen Vertreter geschehen, so ist der Schuldner zur Hinterlegung oder zum Rücktritt berechtigt, wie beim Verzug des Gläubigers. Zweiter Abschnitt: Die Folgen der Nichterfüllung
Art. 97
1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht A. Ausbleiben der Erfüllung gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entste- I. Ersatzpflicht henden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm des Schuldners keinerlei Verschulden zur Last falle. 1. Im Allgemeinen
2 Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes
41 vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der
42 43 Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO).
Art. 98
1 Ist der Schuldner zu einem Tun verpflichtet, so kann sich der Gläubi- 2. Bei Verbindlichkeit zu einem ger, unter Vorbehalt seiner Ansprüche auf Schadenersatz, ermächtigen Tun oder Nichttun lassen, die Leistung auf Kosten des Schuldners vorzunehmen.
2 Ist der Schuldner verpflichtet, etwas nicht zu tun, so hat er schon bei blossem Zuwiderhandeln den Schaden zu ersetzen.
3 Überdies kann der Gläubiger die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verlangen und sich ermächtigen lassen, diesen auf Kosten des Schuldners zu beseitigen.
Art. 99
1 Der Schuldner haftet im Allgemeinen für jedes Verschulden. II. Mass der Haftung und Umfang des 2 Das Mass der Haftung richtet sich nach der besonderen Natur des Schadenersatzes Geschäftes und wird insbesondere milder beurteilt, wenn das Geschäft 1. Im für den Schuldner keinerlei Vorteil bezweckt. Allgemeinen
3 Im übrigen finden die Bestimmungen über das Mass der Haftung bei unerlaubten Handlungen auf das vertragswidrige Verhalten entsprechende Anwendung.
Art. 100
1 Eine zum voraus getroffene Verabredung, wonach die Haftung für 2. Wegbedingung der rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein Haftung würde, ist nichtig.
2 Auch ein zum voraus erklärter Verzicht auf Haftung für leichtes Verschulden kann nach Ermessen des Richters als nichtig betrachtet werden, wenn der Verzichtende zur Zeit seiner Erklärung im Dienst des anderen Teiles stand, oder wenn die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes folgt.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über den Versicherungsvertrag.
Art. 101
1 Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines 3. Haftung für Hilfspersonen Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in
44 Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.
2 Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden.
3 Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden.
Art. 102
1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung B. Verzug des Schuldners des Gläubigers in Verzug gesetzt. Voraussetzung I.
2 Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.
Art. 103
1 Befindet sich der Schuldner im Verzuge, so hat er Schadenersatz II. Wirkung 1. Haftung für wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet auch für den Zufall. Zufall
2 Er kann sich von dieser Haftung durch den Nachweis befreien, dass der Verzug ohne jedes Verschulden von seiner Seite eingetreten ist oder dass der Zufall auch bei rechtzeitiger Erfüllung den Gegenstand der Leistung zum Nachteile des Gläubigers betroffen hätte.
Art. 104
1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat 2. Verzugszinse
- a. Im er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst Allgemeinen wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2 Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3 Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
Art. 105
1 Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichb. Bei Zinsen, Renten, tung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Schenkungen Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
2 Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen.
3 Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden.
Art. 106
1 Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die 3. Weiterer Schaden Verzugszinse vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatze auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2 Lässt sich dieser grössere Schaden zum voraus abschätzen, so kann der Richter den Ersatz schon im Urteil über den Hauptanspruch festsetzen.
Art. 107
1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge 4. Rücktritt und Schadenersatz befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist
- a. Unter Fristzur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige ansetzung Behörde ansetzen zu lassen.
2 Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
Art. 108
Die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung ist nicht erforb. Ohne Fristansetzung derlich: 1. wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde; 2. wenn infolge Verzuges des Schuldners die Leistung für den Gläubiger nutzlos geworden ist; 3. wenn sich aus dem Vertrage die Absicht der Parteien ergibt, dass die Leistung genau zu einer bestimmten oder bis zu einer bestimmten Zeit erfolgen soll.
Art. 109
1 Wer vom Vertrage zurücktritt, kann die versprochene Gegenleistung c. Wirkung des Rücktritts verweigern und das Geleistete zurückfordern.
2 Überdies hat er Anspruch auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens, sofern der Schuldner nicht nachweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. Dritter Abschnitt: Beziehungen zu dritten Personen
Art. 110
Soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt, gehen dessen Rechte von A. Eintritt eines Dritten Gesetzes wegen auf ihn über: 1. wenn er eine für eine fremde Schuld verpfändete Sache einlöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht; 2. wenn der Schuldner dem Gläubiger anzeigt, dass der Zahlende an die Stelle des Gläubigers treten soll.
Art. 111
Wer einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie B. Vertrag zu Lasten eines nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens ver- Dritten pflichtet.
Art. 112
1 Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an C. Vertrag zugunsten eines einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berech- Dritten tigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde. I. Im Allgemeinen
2 Der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann selbständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der beiden andern war, oder wenn es der Übung entspricht.
3 In diesem Falle kann der Gläubiger den Schuldner nicht mehr entbinden, sobald der Dritte dem letzteren erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen.
Art. 113
Wenn ein Dienstherr gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht II. Bei Haftpflicht- versichert war und der Dienstpflichtige nicht weniger als die Hälfte an versicherung die Prämien geleistet hat, so steht der Anspruch aus der Versicherung ausschliesslich dem Dienstpflichtigen zu. Dritter Titel: Das Erlöschen der Obligationen
Art. 114
1 Geht eine Forderung infolge ihrer Erfüllung oder auf andere Weise A. Erlöschen der Nebenrechte unter, so erlöschen alle ihre Nebenrechte, wie namentlich die Bürgschaften und Pfandrechte.
2 Bereits erlaufene Zinse können nur dann nachgefordert werden, wenn diese Befugnis des Gläubigers verabredet oder den Umständen zu entnehmen ist.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über das Grundpfandrecht, die Wertpapiere und den Nachlassvertrag.
Art. 115
Eine Forderung kann durch Übereinkunft ganz oder zum Teil auch B. Aufhebung durch Übereindann formlos aufgehoben werden, wenn zur Eingehung der Verbindkunft lichkeit eine Form erforderlich oder von den Vertragschliessenden gewählt war.
Art. 116
1 Die Tilgung einer alten Schuld durch Begründung einer neuen wird C. Neuerung I. Im nicht vermutet. Allgemeinen
2 Insbesondere bewirkt die Eingehung einer Wechselverbindlichkeit mit Rücksicht auf eine bestehende Schuld oder die Ausstellung eines neuen Schuldoder Bürgschaftsscheines, wenn es nicht anders vereinbart wird, keine Neuerung der bisherigen Schuld.
Art. 117
1 Die Einsetzung der einzelnen Posten in einen Kontokorrent hat keine II. Beim Kontokorrentverhältnis Neuerung zur Folge.
2 Eine Neuerung ist jedoch anzunehmen, wenn der Saldo gezogen und anerkannt wird.
3 Bestehen für einen einzelnen Posten besondere Sicherheiten, so werden sie, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung, durch die Ziehung und Anerkennung des Saldos nicht aufgehoben.
Art. 118
1 Wenn die Eigenschaften des Gläubigers und des Schuldners in einer D. Vereinigung Person zusammentreffen, so gilt die Forderung als durch Vereinigung erloschen.
2 Wird die Vereinigung rückgängig, so lebt die Forderung wieder auf.
3 Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften über das Grundpfandrecht und die Wertpapiere.
Art. 119
1 Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, E. Unmöglichwerden einer seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erlo- Leistung schen.
2 Bei zweiseitigen Verträgen haftet der hienach freigewordene Schuldner für die bereits empfangene Gegenleistung aus ungerechtfertigter Bereicherung und verliert die noch nicht erfüllte Gegenforderung.
3 Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Gefahr nach Gesetzesvorschrift oder nach dem Inhalt des Vertrages vor der Erfüllung auf den Gläubiger übergeht.
Art. 120
1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, F. Verrechnung I. Voraussetzung die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede 1. Im ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forde- Allgemeinen rung verrechnen.
2 Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3 Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
Art. 121
Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, soweit 2. Bei Bürgschaft dem Hauptschuldner das Recht der Verrechnung zusteht.
Art. 122
Wer sich zugunsten eines Dritten verpflichtet hat, kann diese Schuld 3. Bei Verträgen zugunsten nicht mit Forderungen, die ihm gegen den andern zustehen, verrech- Dritter nen.
Art. 123
1 Im Konkurse des Schuldners können die Gläubiger ihre Forderungen, 4. Im Konkurse des Schuldners auch wenn sie nicht fällig sind, mit Forderungen, die dem Gemeinschuldner ihnen gegenüber zustehen, verrechnen.
2 Die Ausschliessung oder Anfechtung der Verrechnung im Konkurse des Schuldners steht unter den Vorschriften des Schuldbetreibungsund Konkursrechts.
Art. 124
1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläu- II. Wirkung der Verrechnung biger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
2 Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres.
Art. 125
Wider den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht III. Fälle der Ausschliessung getilgt werden: 1. Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatze hinterlegter, widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sachen; 2. Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind; 3. Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte.
Art. 126
Auf die Verrechnung kann der Schuldner zum voraus Verzicht leisten. Verzicht IV.
Art. 127
Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das G. Verjährung I. Fristen Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. 1. Zehn Jahre
Art. 128
Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen: 2. Fünf Jahre 1. für Miet-, Pachtund Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen; 2. aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;
45 3. aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.
46 Art. 128 a Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus vertragswidriger 2 a . Zwanzig Jahre Körperverletzung oder Tötung eines Menschen verjähren mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
Art. 129
Die in diesem Titel aufgestellten Verjährungsfristen können durch 3. Unabänderlichkeit der Verfügung der Beteiligten nicht abgeändert werden. Fristen
Art. 130
1 Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung. 4. Beginn der Verjährung
2 Ist eine Forderung auf Kündigung gestellt, so beginnt die Verjährung a. Im Allgemeinen mit dem Tag, auf den die Kündigung zulässig ist.
Art. 131
1 Bei Leibrenten und ähnlichen periodischen Leistungen beginnt die b. Bei periodischen Verjährung für das Forderungsrecht im Ganzen mit dem Zeitpunkte, in Leistungen dem die erste rückständige Leistung fällig war.
2 Ist das Forderungsrecht im Ganzen verjährt, so sind es auch die einzelnen Leistungen.
Art. 132
1 Bei der Berechnung der Frist ist der Tag, von dem an die Verjährung 5. Berechnung der Fristen läuft, nicht mitzurechnen und die Verjährung erst dann als beendigt zu betrachten, wenn der letzte Tag unbenützt verstrichen ist.
2 Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Fristberechnungen bei der Erfüllung auch für die Verjährung.
Art. 133
Mit dem Hauptanspruche verjähren die aus ihm entspringenden Zinse II. Wirkung auf Nebenansprüche und andere Nebenansprüche.
Art. 134
1 Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat: III. Hinderung und Stillstand Verjährung der 47 für Forderungen der Kinder gegen die Eltern bis zur Voll- 1. jährigkeit der Kinder;
48 2. für Forderungen der urteilsunfähigen Person gegen die vorsorgebeauftragte Person, solange der Vorsorgeauftrag wirksam ist; 3. für Forderungen der Ehegatten gegeneinander während der Dauer der Ehe; bis 49 3 . für Forderungen von eingetragenen Partnerinnen oder Partnern gegeneinander, während der Dauer ihrer eingetragenen Partnerschaft;
50 4. für Forderungen der Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber in Hausgemeinschaft leben, gegen diesen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses; 5. solange dem Schuldner an der Forderung eine Nutzniessung zusteht;
51 solange eine Forderung aus objektiven Gründen vor keinem 6. Gericht geltend gemacht werden kann;
52 7. für Forderungen des Erblassers oder gegen diesen, während der Dauer des öffentlichen Inventars;
53 8. während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Mediationsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, sofern die Parteien dies schriftlich vereinbaren.
2 Nach Ablauf des Tages, an dem diese Verhältnisse zu Ende gehen, nimmt die Verjährung ihren Anfang oder, falls sie begonnen hatte, ihren Fortgang.
3 Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften des Schuldbetreibungsund Konkursrechtes.
Art. 135
Die Verjährung wird unterbrochen: IV. Unterbrechung der Verjährung 1. durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, 1. Unternamentlich auch durch Zinsund Abschlagszahlungen, Pfandbrechungsgründe und Bürgschaftsbestellung;
54 2. durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
55 Art. 136
1 Die Unterbrechung der Verjährung gegen einen Solidarschuldner 2. Wirkung der Unterbrechung oder den Mitschuldner einer unteilbaren Leistung wirkt auch gegen die unter Mitverpflichteten übrigen Mitschuldner, sofern sie auf einer Handlung des Gläubigers beruht.
2 Ist die Verjährung gegen den Hauptschuldner unterbrochen, so ist sie es auch gegen den Bürgen, sofern die Unterbrechung auf einer Handlung des Gläubigers beruht.
3 Dagegen wirkt die gegen den Bürgen eingetretene Unterbrechung nicht gegen den Hauptschuldner.
4 Die Unterbrechung gegenüber dem Versicherer wirkt auch gegenüber dem Schuldner und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer besteht.
Art. 137
1 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. 3. Beginn einer neuen Frist
2 Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder a. Bei Anerkennung und Urteil durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige.
Art. 138
1 Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede b. Bei Handlungen des unterbrochen, so beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen, wenn Gläubigers
56 der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist.
2 Erfolgt die Unterbrechung durch Schuldbetreibung, so beginnt mit jedem Betreibungsakt die Verjährung von neuem.
3 Geschieht die Unterbrechung durch Eingabe im Konkurse, so beginnt die neue Verjährung mit dem Zeitpunkte, in dem die Forderung nach dem Konkursrechte wieder geltend gemacht werden kann.
57 Art. 139 Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressanspruch V. Verjährung des Regressjenes Schuldners, der den Gläubiger befriedigt hat, mit Ablauf von drei anspruchs Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem er den Gläubiger befriedigt hat und den Mitschuldner kennt.
Art. 140
Durch das Bestehen eines Fahrnispfandrechtes wird die Verjährung VI. Verjährung bei Fahrniseiner Forderung nicht ausgeschlossen, ihr Eintritt verhindert jedoch pfandrecht den Gläubiger nicht an der Geltendmachung des Pfandrechtes.
Art. 141
1 Der Schuldner kann ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens VII. Verzicht auf die Verjährungs-
59 zehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.
58 einrede 1bis Der Verzicht muss in schriftlicher Form erfolgen. In allgemeinen Geschäftsbedingungen kann lediglich der Verwender auf die Erhebung
60 der Verjährungseinrede verzichten.
2 Der Verzicht eines Solidarschuldners kann den übrigen Solidarschuldnern nicht entgegengehalten werden.
3 Dasselbe gilt unter mehreren Schuldnern einer unteilbaren Leistung und für den Bürgen beim Verzicht des Hauptschuldners.
4 Der Verzicht durch den Schuldner kann dem Versicherer entgegengehalten werden und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungsrecht
61 gegenüber dem Versicherer besteht.
Art. 142
Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichti- VIII. Geltendmachung gen. Vierter Titel: Besondere Verhältnisse bei Obligationen Erster Abschnitt: Die Solidarität
Art. 143
1 Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, A. Solidarschuld Entstehung I. dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle.
2 Ohne solche Willenserklärung entsteht Solidarität nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen.
Art. 144
1 Der Gläubiger kann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je II. Verhältnis zwischen nur einen Teil oder das Ganze fordern. Gläubiger und Schuldner
2 Sämtliche Schuldner bleiben so lange verpflichtet, bis die ganze For- 1. Wirkung derung getilgt ist.
- a. Haftung der Schuldner
Art. 145
1 Ein Solidarschuldner kann dem Gläubiger nur solche Einreden entb. Einreden der Schuldner gegensetzen, die entweder aus seinem persönlichen Verhältnisse zum Gläubiger oder aus dem gemeinsamen Entstehungsgrunde oder Inhalte der solidarischen Verbindlichkeit hervorgehen.
2 Jeder Solidarschuldner wird den andern gegenüber verantwortlich, wenn er diejenigen Einreden nicht geltend macht, die allen gemeinsam zustehen.
Art. 146
Ein Solidarschuldner kann, soweit es nicht anders bestimmt ist, durch c. Persönliche Handlung des seine persönliche Handlung die Lage der andern nicht erschweren. Einzelnen
Art. 147
1 Soweit ein Solidarschuldner durch Zahlung oder Verrechnung den 2. Erlöschen der Solidarschuld Gläubiger befriedigt hat, sind auch die übrigen befreit.
2 Wird ein Solidarschuldner ohne Befriedigung des Gläubigers befreit, so wirkt die Befreiung zugunsten der andern nur so weit, als die Umstände oder die Natur der Verbindlichkeit es rechtfertigen.
Art. 148
1 Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern III. Verhältnis unter den nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Solidarschuldnern Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen. 1. Beteiligung
2 Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner.
3 Was von einem Mitschuldner nicht erhältlich ist, haben die übrigen gleichmässig zu tragen.
Art. 149
1 Auf den rückgriffsberechtigten Solidarschuldner gehen in demselben 2. Übergang der Gläubigerrechte Masse, als er den Gläubiger befriedigt hat, dessen Rechte über.
2 Der Gläubiger ist dafür verantwortlich, dass er die rechtliche Lage des einen Solidarschuldners nicht zum Schaden der übrigen besser stelle.
Art. 150
1 Solidarität unter mehreren Gläubigern entsteht, wenn der Schuldner B. Solidarforderung erklärt, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen sowie in den vom Gesetze bestimmten Fällen.
2 Die Leistung an einen der Solidargläubiger befreit den Schuldner gegenüber allen.
3 Der Schuldner hat die Wahl, an welchen Solidargläubiger er bezahlen will, solange er nicht von einem rechtlich belangt worden ist. Zweiter Abschnitt: Die Bedingungen
Art. 151
1 Ein Vertrag, dessen Verbindlichkeit vom Eintritte einer ungewissen A. Aufschiebende Tatsache abhängig gemacht wird, ist als bedingt anzusehen. Bedingung I. Im
2 Für den Beginn der Wirkungen ist der Zeitpunkt massgebend, in dem Allgemeinen die Bedingung in Erfüllung geht, sofern nicht auf eine andere Absicht der Parteien geschlossen werden muss.
Art. 152
1 Der bedingt Verpflichtete darf, solange die Bedingung schwebt, II. Zustand bei schwebender nichts vornehmen, was die gehörige Erfüllung seiner Verbindlichkeit Bedingung hindern könnte.
2 Der bedingt Berechtigte ist befugt, bei Gefährdung seiner Rechte dieselben Sicherungsmassregeln zu verlangen, wie wenn seine Forderung eine unbedingte wäre.
3 Verfügungen während der Schwebezeit sind, wenn die Bedingung eintritt, insoweit hinfällig, als sie deren Wirkung beeinträchtigen.
Art. 153
1 Ist die versprochene Sache dem Gläubiger vor Eintritt der Bedingung III. Nutzen in der Zwischenzeit übergeben worden, so kann er, wenn die Bedingung erfüllt wird, den inzwischen bezogenen Nutzen behalten.
2 Wenn die Bedingung nicht eintritt, so hat er das Bezogene herauszugeben.
Art. 154
1 Ein Vertrag, dessen Auflösung vom Eintritte einer Bedingung ab- B. Auflösende Bedingung hängig gemacht worden ist, verliert seine Wirksamkeit mit dem Zeitpunkte, wo die Bedingung in Erfüllung geht.
2 Eine Rückwirkung findet in der Regel nicht statt.
Art. 155
Ist die Bedingung auf eine Handlung eines der Vertragschliessenden C. Gemeinsame Vorschriften gestellt, bei der es auf dessen Persönlichkeit nicht ankommt, so kann I. Erfüllung der sie auch von seinen Erben erfüllt werden. Bedingung
Art. 156
Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile II. Verhinderung wider Treu und wider Treu und Glauben verhindert worden ist. ben Glau
Art. 157
Wird eine Bedingung in der Absicht beigefügt, eine widerrechtliche III. Unzulässige Bedingungen oder unsittliche Handlung oder Unterlassung zu befördern, so ist der bedingte Anspruch nichtig. Dritter Abschnitt: Haftund Reugeld. Lohnabzüge. Konventionalstrafe
Art. 158
1 Das beim Vertragsabschlusse gegebene Anoder Draufgeld gilt als A. Haftund Reugeld Haft-, nicht als Reugeld.
2 Wo nicht Vertrag oder Ortsgebrauch etwas anderes bestimmen, verbleibt das Haftgeld dem Empfänger ohne Abzug von seinem Anspruche.
3 Ist ein Reugeld verabredet worden, so kann der Geber gegen Zurücklassung des bezahlten und der Empfänger gegen Erstattung des doppelten Betrages von dem Vertrage zurücktreten.
62 Art. 159 B. ...
Art. 160
1 Wenn für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht richtigen Erfül- C. Konventionalstrafe lung eines Vertrages eine Konventionalstrafe versprochen ist, so ist der I. Recht des Gläubiger mangels anderer Abrede nur berechtigt, entweder die Erfül- Gläubigers lung oder die Strafe zu fordern. 1. Verhältnis der Strafe zur Vertragserfüllung 2 Wurde die Strafe für Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes versprochen, so kann sie nebst der Erfüllung des Vertrages gefordert werden, solange der Gläubiger nicht ausdrücklich Verzicht leistet oder die Erfüllung vorbehaltlos annimmt.
3 Dem Schuldner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihm gegen Erlegung der Strafe der Rücktritt freistehen sollte.
Art. 161
1 Die Konventionalstrafe ist verfallen, auch wenn dem Gläubiger kein 2. Verhältnis der Strafe zum Schaden erwachsen ist. Schaden
2 Übersteigt der erlittene Schaden den Betrag der Strafe, so kann der Gläubiger den Mehrbetrag nur so weit einfordern, als er ein Verschulden nachweist.
Art. 162
1 Die Abrede, dass Teilzahlungen im Falle des Rücktrittes dem Gläu- 3. Verfall von Teilzahlungen biger verbleiben sollen, ist nach den Vorschriften über die Konventionalstrafe zu beurteilen.
2 63 ...
Art. 163
1 Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe II. Höhe, Ungültigkeit und bestimmt werden. Herabsetzung der Strafe
2 Sie kann nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll und, mangels anderer Abrede, wenn die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich geworden ist.
3 Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen. Fünfter Titel: Die Abtretung von Forderungen und die Schuldübernahme
Art. 164
1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilli- A. Abtretung von Forderungen gung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, I. Erfordernisse Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. 1. Freiwillige Abtretung
2 Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches
- a. Zulässigkeit Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.
Art. 165
1 Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. b. Form ges des Vertra
2 Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann formlos begründet werden.
Art. 166
Bestimmen Gesetz oder richterliches Urteil, dass eine Forderung auf 2. Übergang kraft Gesetzes einen andern übergeht, so ist der Übergang Dritten gegenüber wirkoder Richterspruchs sam, ohne dass es einer besondern Form oder auch nur einer Willenserklärung des bisherigen Gläubigers bedarf.
Art. 167
Wenn der Schuldner, bevor ihm der Abtretende oder der Erwerber die II. Wirkung der Abtretung Abtretung angezeigt hat, in gutem Glauben an den frühern Gläubiger 1. Stellung oder, im Falle mehrfacher Abtretung, an einen im Rechte nachgehendes Schuldners den Erwerber Zahlung leistet, so ist er gültig befreit. a. Zahlung in gutem Glauben
Art. 168
1 Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der b. Verweigerung der Zahlung und Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinter- Hinterlegung legung befreien.
2 Zahlt der Schuldner, obschon er von dem Streite Kenntnis hat, so tut er es auf seine Gefahr.
3 Ist der Streit vor Gericht anhängig und die Schuld fällig, so kann jede Partei den Schuldner zur Hinterlegung anhalten.
Art. 169
1 Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden, kann c. Einreden des Schuldners der Schuldner auch gegen den Erwerber geltend machen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhielt.
2 Ist eine Gegenforderung des Schuldners in diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewesen, so kann er sie dennoch zur Verrechnung bringen, wenn sie nicht später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
Art. 170
1 Mit der Forderung gehen die Vorzugsund Nebenrechte über, mit 2. Übergang der Vorzugsund Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden ver- Nebenrechte, Urkunden und knüpft sind. Beweismittel
2 Der Abtretende ist verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen.
3 Es wird vermutet, dass mit der Hauptforderung auch die rückständigen Zinse auf den Erwerber übergehen.
Art. 171
1 Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Be- 3. Gewährleistung stand der Forderung zur Zeit der Abtretung.
- a. Im Allgemeinen
2 Für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners dagegen haftet der Abtretende nur dann, wenn er sich dazu verpflichtet hat.
3 Bei der unentgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende auch nicht für den Bestand der Forderung.
Art. 172
Hat ein Gläubiger seine Forderung zum Zwecke der Zahlung abgetreb. Bei Abtretung zahlungshalber ten ohne Bestimmung des Betrages, zu dem sie angerechnet werden soll, so muss der Erwerber sich nur diejenige Summe anrechnen lassen, die er vom Schuldner erhält oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können.
Art. 173
1 Der Abtretende haftet vermöge der Gewährleistung nur für den empc. Umfang der Haftung fangenen Gegenwert nebst Zinsen und überdies für die Kosten der Abtretung und des erfolglosen Vorgehens gegen den Schuldner.
2 Geht eine Forderung von Gesetzes wegen auf einen andern über, so haftet der bisherige Gläubiger weder für den Bestand der Forderung noch für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners.
Art. 174
Wo das Gesetz für die Übertragung von Forderungen besondere Best- III. Besondere Bestimmungen immungen aufstellt, bleiben diese vorbehalten.
Art. 175
1 Wer einem Schuldner verspricht, seine Schuld zu übernehmen, ver- B. Schuldübernahme pflichtet sich, ihn von der Schuld zu befreien, sei es durch Befriedi- I. Schuldner und gung des Gläubigers oder dadurch, dass er sich an seiner Statt mit Schuldübernehmer Zustimmung des Gläubigers zu dessen Schuldner macht.
2 Der Übernehmer kann zur Erfüllung dieser Pflicht vom Schuldner nicht angehalten werden, solange dieser ihm gegenüber den Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, die dem Schuldübernahmevertrag zugrunde liegen.
3 Unterbleibt die Befreiung des alten Schuldners, so kann dieser vom neuen Schuldner Sicherheit verlangen.
Art. 176
1 Der Eintritt eines Schuldübernehmers in das Schuldverhältnis an II. Vertrag mit dem Gläubiger Stelle und mit Befreiung des bisherigen Schuldners erfolgt durch Ver- 1. Antrag und trag des Übernehmers mit dem Gläubiger. Annahme
2 Der Antrag des Übernehmers kann dadurch erfolgen, dass er, oder mit seiner Ermächtigung der bisherige Schuldner, dem Gläubiger von der Übernahme der Schuld Mitteilung macht.
3 Die Annahmeerklärung des Gläubigers kann ausdrücklich erfolgen oder aus den Umständen hervorgehen und wird vermutet, wenn der Gläubiger ohne Vorbehalt vom Übernehmer eine Zahlung annimmt oder einer anderen schuldnerischen Handlung zustimmt.
Art. 177
1 Die Annahme durch den Gläubiger kann jederzeit erfolgen, der 2. Wegfall Antrags des Übernehmer wie der bisherige Schuldner können jedoch dem Gläubiger für die Annahme eine Frist setzen, nach deren Ablauf die Annahme bei Stillschweigen des Gläubigers als verweigert gilt.
2 Wird vor der Annahme durch den Gläubiger eine neue Schuldübernahme verabredet und auch von dem neuen Übernehmer dem Gläubiger der Antrag gestellt, so wird der vorhergehende Übernehmer befreit.
Art. 178
1 Die Nebenrechte werden vom Schuldnerwechsel, soweit sie nicht mit III. Wirkung des Schuldnerder Person des bisherigen Schuldners untrennbar verknüpft sind, nicht wechsels berührt. 1. Nebenrechte
2 Von Dritten bestellte Pfänder sowie die Bürgen haften jedoch dem Gläubiger nur dann weiter, wenn der Verpfänder oder der Bürge der Schuldübernahme zugestimmt hat.
Art. 179
1 Die Einreden aus dem Schuldverhältnis stehen dem neuen Schuldner 2. Einreden zu wie dem bisherigen.
2 Die Einreden, die der bisherige Schuldner persönlich gegen den Gläubiger gehabt hat, kann der neue Schuldner diesem, soweit nicht aus dem Vertrag mit ihm etwas anderes hervorgeht, nicht entgegenhalten.
3 Der Übernehmer kann die Einreden, die ihm gegen den Schuldner aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse zustehen, gegen den Gläubiger nicht geltend machen.
Art. 180
1 Fällt ein Übernahmevertrag als unwirksam dahin, so lebt die Ver- IV. Dahinfallen des Schuldüberpflichtung des frühern Schuldners mit allen Nebenrechten, unter Vornahmevertrages behalt der Rechte gutgläubiger Dritter, wieder auf.
2 Ausserdem kann der Gläubiger von dem Übernehmer Ersatz des Schadens verlangen, der ihm hiebei infolge des Verlustes früher erlangter Sicherheiten od. dgl. entstanden ist, insoweit der Übernehmer nicht darzutun vermag, dass ihm an dem Dahinfallen der Schuldübernahme und an der Schädigung des Gläubigers keinerlei Verschulden zur Last falle.
Art. 181
1 Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven V. Übernahme eines Vermögens übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden oder eines Geschäftes ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.
2 Der bisherige Schuldner haftet jedoch solidarisch mit dem neuen noch während dreier Jahre, die für fällige Forderungen mit der Mitteilung oder der Auskündigung und bei später fällig werdenden Forde-
64 rungen mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen.
3 Im übrigen hat diese Schuldübernahme die gleiche Wirkung wie die Übernahme einer einzelnen Schuld.
4 Die Übernahme des Vermögens oder des Geschäfts von Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, richtet sich
65 66 nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 .
67 Art. 182 VI. ...
Art. 183
Die besondern Bestimmungen betreffend die Schuldübernahme bei VII. Erbteilung und Grundstück- Erbteilung und bei Veräusserung verpfändeter Grundstücke bleiben kauf vorbehalten. Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse Sechster Titel: Kauf und Tausch Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 184
1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer A. Rechte und Pflichten im den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu Allgemeinen verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.
2 Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig – Zug um Zug – zu erfüllen.
3 Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist.
Art. 185
1 Sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Aus- B. Nutzen und Gefahr nahme begründen, gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Abschlusse des Vertrages auf den Erwerber über.
2 Ist die veräusserte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so muss sie überdies ausgeschieden und, wenn sie versendet werden soll, zur Versendung abgegeben sein.
3 Bei Verträgen, die unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen sind, gehen Nutzen und Gefahr der veräusserten Sache erst mit dem Eintritte der Bedingung auf den Erwerber über.
Art. 186
Der kantonalen Gesetzgebung bleibt es vorbehalten, die Klagbarkeit C. Vorbehalt der kantonalen von Forderungen aus dem Kleinvertriebe geistiger Getränke, ein- Gesetzgebung schliesslich der Forderung für Wirtszeche, zu beschränken oder auszuschliessen. Zweiter Abschnitt: Der Fahrniskauf
Art. 187
1 Als Fahrniskauf ist jeder Kauf anzusehen, der nicht eine Liegenschaft Gegenstand A. oder ein in das Grundbuch als Grundstück aufgenommenes Recht zum Gegenstande hat.
2 Bestandteile eines Grundstückes, wie Früchte oder Material auf Abbruch oder aus Steinbrüchen, bilden den Gegenstand eines Fahrniskaufes, wenn sie nach ihrer Lostrennung auf den Erwerber als bewegliche Sachen übergehen sollen.
Art. 188
Sofern nicht etwas anderes vereinbart worden oder üblich ist, trägt der B. Verpflichtungen des Verkäufer die Kosten der Übergabe, insbesondere des Messens und Verkäufers Wägens, der Käufer dagegen die der Beurkundung und der Abnahme. I. Übergabe 1. Kosten Übergabe der
Art. 189
1 Muss die verkaufte Sache an einen anderen als den Erfüllungsort ver- 2. Transportkosten sendet werden, so trägt der Käufer die Transportkosten, sofern nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist.
2 Ist Frankolieferung verabredet, so wird vermutet, der Verkäufer habe die Transportkosten übernommen.
3 Ist Frankound zollfreie Lieferung verabredet, so gelten die Ausgangs-, Durchgangsund Eingangszölle, die während des Transportes, nicht aber die Verbrauchssteuern, die bei Empfang der Sache erhoben werden, als mitübernommen.
Art. 190
1 Ist im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter Lieferungstermin 3. Verzug in der Übergabe verabredet und kommt der Verkäufer in Verzug, so wird vermutet,
- a. Rücktritt im dass der Käufer auf die Lieferung verzichte und Schadenersatz wegen kaufmännischen Verkehr Nichterfüllung beanspruche.
2 Zieht der Käufer vor, die Lieferung zu verlangen, so hat er es dem Verkäufer nach Ablauf des Termines unverzüglich anzuzeigen.
Art. 191
1 Kommt der Verkäufer seiner Vertragspflicht nicht nach, so hat er den b. Schadenersatzpflicht und Schaden, der dem Käufer hieraus entsteht, zu ersetzen. Schadenberechnung
2 Der Käufer kann als seinen Schaden im kaufmännischen Verkehr die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise, um den er sich einen Ersatz für die nicht gelieferte Sache in guten Treuen erworben hat, geltend machen.
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
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