Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1916-12-22
Letzte Aktualisierung 2020-07-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 44
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(Wasserrechtsgesetz, WRG) 1 vom 22. Dezember 1916 (Stand am 1. Juli 2020) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

2 3 , gestützt auf die Artikel 76 und 81 der Bundesverfassung

4 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. April 1912 , beschliesst: Erster Abschnitt: Die Verfügung über die Gewässer

Art. 1

1 Der Bund übt die Oberaufsicht aus über die Nutzbarmachung der A. Oberaufsicht des Bundes Wasserkräfte der öffentlichen und der privaten Gewässer.

2 Als öffentliche Gewässer im Sinne dieses Gesetzes gelten die Seen, Flüsse, Bäche und Kanäle, an denen nicht Privateigentum nachgewiesen ist und die Gewässer, die zwar im Privateigentum stehen, aber von den Kantonen in Bezug auf die Nutzbarmachung der Wasserkräfte den öffentlichen Gewässern gleichgestellt werden.

Art. 2

1 Das kantonale Recht bestimmt, welchem Gemeinwesen (Kanton, B. Verfügung kraft öffentlichen Bezirk, Gemeinde oder Körperschaft) die Verfügung über die Wasser- Rechts kraft der öffentlichen Gewässer zusteht. I. Rechte der Kantone

2 Wo das gegenwärtige kantonale Recht die Verfügung über die Was- 1. Bestimmung des Verfügungsserkraft öffentlicher Gewässer den Uferanstössern zuspricht, bleibt es berechtigten bis zu seiner Aufhebung durch die Kantone in Kraft.

Art. 3

1 Das verfügungsberechtigte Gemeinwesen kann die Wasserkraft selbst 2. Befugnisse der Verfügungsnutzbar machen oder das Recht zur Benutzung andern verleihen. berechtigten

2 Einem Gemeinwesen kann das Nutzungsrecht auch in anderer Form Allgemeinen

5 als der der Konzession eingeräumt werden.

Art. 4

1 Steht die Verfügung über die Wasserkraft Bezirken, Gemeinden oder b. Genehmigung des Kantons Körperschaften zu, so bedarf die Einräumung des Nutzungsrechtes an Dritte und die Benützung durch die Verfügungsberechtigten selbst jeweilen der Genehmigung der kantonalen Behörde.

2 Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn die in Aussicht genommene Art der Benutzung dem öffentlichen Wohle oder der zweckmässigen Ausnutzung des Gewässers zuwiderläuft.

Art. 5

1 Der Bundesrat erlässt die allgemeinen Bestimmungen, die erforder- II. Rechte des Bundes lich sind, um die zweckmässige Nutzbarmachung der Wasserkräfte zu 1. Im fördern und zu sichern. Allgemeinen

2 Er kann überdies für bestimmte Gewässer oder Gewässerstrecken besondere Vorschriften erlassen.

3 6 Das Bundesamt für Energie (Bundesamt) ist befugt, die Pläne der anzulegenden Werke daraufhin zu prüfen, ob sie in ihrer generellen Anlage der zweckmässigen Nutzbarmachung der Wasserkräfte ent-

7 sprechen.

8 Art. 6

1 Soll eine Gewässerstrecke, die im Gebiet mehrerer Kantone liegt, 2. Bei Gewässern oder sollen in ein und demselben Wasserkraftwerk mehrere Gewässerauf dem Gebiete mehrerer strecken, die in verschiedenen Kantonen liegen, nutzbar gemacht wer- Kantone den und können sich die beteiligten Kantone nicht einigen, so entscheidet nach Anhörung der Kantone das Eidgenössische Departement

9 für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement).

2 Es hat die Gesetzgebung der Kantone und die Vorund Nachteile des Werkes für sie in billiger Weise zu berücksichtigen.

3 Wenn die geplante Wasserwerksanlage durch die Veränderung des Wasserlaufs oder durch die Inanspruchnahme von Grund und Boden die Ansiedelung oder die Erwerbsverhältnisse der Bevölkerung eines Kantons erheblich und unverhältnismässig beeinträchtigen würde, so soll das Departement die Konzession nur mit Zustimmung dieses Kantons erteilen.

10 Art. 7

1 Bei der Nutzung der Wasserkraft von Gewässerstrecken, welche die 3. Bei internationalen Landesgrenze berühren, ist das Departement dafür zuständig: Gewässern

2 Der Bundesrat kann internationale Vereinbarungen über die Gegenstände nach Absatz 1 abschliessen.

3 Die zuständigen Behörden entscheiden unter Beizug der verfügungsberechtigten Gemeinwesen und der Kantone.

11 Art. 7 a

1 Um die völkerrechtlichen Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen, 3 . Bei der bis Bewirtschaftung kann das Departement Anordnungen für die Bewirtschaftung von Stauanlagen von Stauanlagen treffen; es hört zuvor die Kantone und die Beteiligten an.

2 Greifen solche Massnahmen in wohlerworbene Rechte ein, so ist die im Rahmen von Artikel 43 Absatz 2 geschuldete Entschädigung vom verfügungsberechtigten Gemeinwesen zu tragen.

12 Art. 8

1 Die Ableitung von Wasser und die Abgabe der aus einem Gewässer 4. Ableitung von Wasser oder erzeugten elektrischen Energie ins Ausland bedarf der Bewilligung des elektrischer Kraft ins Departementes. Ausland

2 Die Bewilligung soll nur erteilt werden, wenn das öffentliche Wohl durch die Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird und nur so weit, als voraussichtlich das Wasser oder die elektrische Energie für die Zeit der Bewilligung im Inland keine angemessene Verwendung findet.

3 Sie wird auf bestimmte Dauer und unter den vom Departement festzustellenden Bedingungen erteilt, kann aber jederzeit aus Gründen des öffentlichen Wohls gegen Entschädigung widerrufen werden. Die Entschädigung bestimmt sich nach der Bewilligung oder, falls diese nichts darüber enthält, nach billigem Ermessen.

13 Art. 9

1 Die Ableitung von elektrischer Energie in andere Kantone darf nur 5. Ableitung aus einem insoweit beschränkt werden, als die öffentlichen Interessen des Aus- Kanton in einen andern fuhrkantons es rechtfertigen.

2 Im Streitfall entscheidet das Departement.

Art. 10

1 Die Eigentümer von Wasserkraftwerken, die elektrische Energie 6. Vertragliche Beschränkung abgeben, haben die Vereinbarungen mit anderen Wasserkraftwerken, des Absatzgebietes durch die ihnen die Abgabe von Energie nach einem bestimmten Gebiet untersagt wird, auf Verlangen dem Departement vorzulegen. Dieses ist berechtigt, ihre Abänderung zu verfügen, wenn sie dem

14 öffentlichen Interesse zuwiderlaufen.

2 Die Vorschriften dieses Artikels finden auf Zwischenhändler entsprechende Anwendung.

Art. 11

1 Wenn verfügungsberechtigte Bezirke, Gemeinden oder Körper- 7. Verfügung über unbenutzte schaften ein Gewässer trotz angemessener Angebote während langer Gewässer Zeit ohne wichtigen Grund weder selbst nutzbar machen noch durch andere benutzen lassen, so kann die kantonale Regierung in deren Namen das Nutzungsrecht erteilen.

2 Gegen den Entscheid der kantonalen Regierung können die Beteilig-

15 ten innert 30 Tagen an das Departement rekurrieren.

Art. 12

1 Der Bund ist berechtigt, für seine Verkehrsbetriebe die Benutzung 8. Inanspruchnahme für

16 eines Gewässers in Anspruch zu nehmen. Bundeszwecke

17 besondere deren Interessen an der eigenen Nutzung der Wasserkraft.

2 Ist die Gewässerstrecke schon benutzt, so ist der Bund berechtigt, das Nutzungsrecht und die bestehenden Anlagen auf dem Wege der Enteignung oder durch Geltendmachung des Rückkaufsoder Heimfallsrechtes von dem Nutzungsberechtigten zu erwerben.

3 Hat er für die erworbene Wasserkraft noch keine Verwendung, so ist er befugt, das Nutzungsrecht inzwischen einem Dritten zur Ausübung zu überlassen.

Art. 13

1 Nimmt der Bund eine noch unbenutzte Gewässerstrecke in Anb. Schadloshaltung des spruch, so hat er das verfügungsberechtigte Gemeinwesen für den verfügungsberechtigten Ausfall der Konzessionsgebühr und des Wasserzinses schadlos zu Gemeinwesens halten.

2 War die Gewässerstrecke schon benutzt, so hat der Bund das verfügungsberechtigte Gemeinwesen für die Einbusse, die es durch die Inanspruchnahme des Nutzungsrechtes erleidet, insbesondere für den Wegfall des Wasserzinses und, wenn es im einzelnen Falle begründet ist, für den Wegfall des Rückkaufsoder Heimfallsrechtes schadlos zu halten.

3 Erhebt ein Kanton im Zeitpunkt der Inanspruchnahme eine besondere Steuer im Sinne des Artikels 49 Absatz 3, so ist er für deren Wegfall schadlos zu halten.

4 18 ...

Art. 14

1 Der Bund hat den Kantonen, auf deren Gebiet er Wasserkräfte in c. Steuerausgleich Anspruch nimmt, als Ausgleich des Ausfalles an kantonalen, kommunalen und weiteren Steuern eine Entschädigung von 11 Franken im

19 Jahr pro Kilowatt ausgebaute Bruttoleistung zu bezahlen. 1bis Absatz 1 findet auch Anwendung, wenn der Bund die Wasserkräfte

20 auf Grund einer Konzession oder eines andern Rechtstitels nutzt. 1ter Die Entschädigung für den Steuerausfall soll den Steuerbetrag nicht übersteigen, der im Falle der Benutzung der Wasserkräfte durch

21 eine Partnerwerk-Aktiengesellschaft zu bezahlen wäre.

2 Befinden sich die benutzten Wasserstrecken auf dem Gebiete mehrerer Kantone, so bemisst sich der Anteil jedes Kantons nach dem Verhältnis, in dem er zur Gewinnung der Wasserkraft beiträgt.

3 Sache des Kantons ist es, die ihm zukommende Entschädigung ganz oder teilweise den durch den Steuerausfall betroffenen Gemeinden, Bezirken oder andern Körperschaften zuzuwenden.

4 22 ...

Art. 15

1 Der Bund kann, nach Anhörung der beteiligten Kantone, im Interesse 9. Ausgleich des Abflusses einer bessern Ausnutzung der Wasserkräfte und der Schifffahrt Arbei-

2 Über die Ausführung solcher Werke und die Verteilung der Kosten auf Bund und Kantone entscheidet die Bundesversammlung.

3 Sind mehrere Kantone daran beteiligt, so wird der Anteil eines jeden im Verhältnis seines Interesses bestimmt.

4 Beteiligte Gemeinden, Körperschaften und Private können von der zuständigen kantonalen Behörde im Verhältnis der Vorteile, welche ihnen aus der Ausführung dieser Werke erwachsen, zu den Kosten

23 herangezogen werden. ...

Art. 16

Der Bund ist berechtigt, den Abfluss der Seen und der unter seiner b. Regulierung des Abflusses Mitwirkung geschaffenen Sammelbecken zu regulieren.

Art. 17

1 Zur Nutzbarmachung der Privatgewässer oder der öffentlichen Ge- C. Verfügung kraft Privatrechts wässer kraft Privatrechts der Uferanstösser (Art. 2 Abs. 2) bedarf es I. Aufsicht über der Erlaubnis der zuständigen kantonalen Behörde. die Benutzung durch den

2 Die Behörde wacht darüber, dass die wasserbaupolizeilichen Vor- Berechtigten schriften des Bundes und der Kantone beobachtet und dass bestehende Nutzungsrechte nicht verletzt werden.

3 Die Artikel 5, 7 a , 8 und 11 sowie der zweite Abschnitt gelten sinn-

24 gemäss.

25 Art. 18 Erhebt der Kanton von Wasserkraftwerken, die aufgrund eines privat- II. Besteuerung der Wasserrechtlichen Verhältnisses errichtet sind, eine besondere staatliche kraftwerke Abgabe oder Steuer auf der erzeugten elektrischen Energie, so soll sie diese Werke nicht stärker belasten, als der Wasserzins nach Artikel 49 die auf Konzession beruhenden Werke belastet.

26 Art. 19

1 Bedarf eine dem öffentlichen Wohl dienende Unternehmung der III. Enteignung Wasserkraft eines Gewässers, dessen Nutzbarmachung Gegenstand eines Privatrechts ist (Art. 17), und gewährt ihr der Kanton nicht das Recht der Enteignung dieser Wasserkräfte sowie der für das Werk erforderlichen Grundstücke oder dinglichen Rechte, so kann ihr das Departement das Enteignungsrecht nach Bundesrecht gewähren.

2 Bei Enteignung durch den Bund gelten in allen Fällen das eidgenösbis sische Enteignungsrecht sowie Artikel 12 Absatz 1 .

27 Art. 20

1 Wenn der Bund die Wasserkraft eines öffentlichen Gewässers vom IV. Steuerausgleich verfügungsberechtigten Uferanstösser (Art. 2 Abs. 2) erwirbt, so hat er den Kanton für die besondere Steuer oder Abgabe schadlos zu halten, die er im Zeitpunkt des Erwerbes gemäss seiner Gesetzgebung (Art. 18) von der erzeugten elektrischen Energie zu erheben berechtigt ist.

2 Ferner hat der Bund dem Kanton als Ausgleich des Ausfalles an kantonalen, kommunalen und weiteren Steuern eine Entschädigung von 11 Franken im Jahr pro Kilowatt ausgebaute Bruttoleistung zu bezahlen; Artikel 14 gilt sinngemäss. Zweiter Abschnitt: Die Benützung der Gewässer

28 Art. 21

1 Die Wasserkraftwerke sollen den wasserbaupolizeilichen Vorschrif- A. Aufsicht der Behörden ten des Bundes und der Kantone entsprechen. I. Wahrung der Wasserbau-

2 Vor Beginn der Bauten sind die Pläne der Wasserkraftwerke unter polizei Ansetzung einer angemessenen Einsprachefrist öffentlich bekanntzumachen.

3 Werden Wasserkraftwerke an Gewässern erstellt, die mit Hilfe von Bundessubventionen korrigiert worden sind, so bedürfen sie der vorherigen Genehmigung des Departementes.

Art. 22

1 Naturschönheiten sind zu schonen und da, wo das allgemeine Inter- II. Wahrung der Schönheit der esse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten. Landschaft

2 Die Wasserwerke sind so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig stören.

3 Der Bund richtet den betroffenen Gemeinwesen Ausgleichsbeiträge zur Abgeltung erheblicher Einbussen der Wasserkraftnutzung aus, sofern diese Einbussen eine Folge der Erhaltung und Unterschutzstel-

29 lung schützenswerter Landschaften von nationaler Bedeutung sind.

4 30 ...

5 31 Der Bundesrat regelt die Ausgestaltung der Ausgleichsbeiträge.

Art. 23

Die Werkbesitzer sind verpflichtet, zum Schutze der Fischerei die III. Wahrung der Fischerei geeigneten Einrichtungen zu erstellen und sie, wenn es notwendig wird, zu verbessern, sowie überhaupt alle zweckmässigen Massnahmen zu treffen.

32 Art. 24

1 Schiffbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Rhein unterhalb von IV. Wahrung der Schifffahrt Rheinfelden mit den wesentlichen Hafenstandorten Birsfelden, Birs- 1. Schiffbare felden-Au, Basel-St. Johann und Basel-Kleinhüningen. Gewässerstrecken

2 Die Schiffbarmachung folgender Gewässerstrecken einschliesslich der wesentlichen Hafenstandorte ist vorbehalten:

3 Im übrigen bestimmen die Kantone im Rahmen des Binnenschifffahrtsrechts, in welchem Mass die Gewässer der Schifffahrt offen stehen und welche Anlagen sie dafür bereitstellen oder zulassen.

33 Art. 25 Für die Schiffbarmachung der Gewässer nach Artikel 24 Absatz 2 2. Freihaltung g durch Planun erstellt der Bund einen Sachplan nach dem Raumplanungsgesetz vom

34 22. Juni 1979 . Die raumplanerische Umsetzung erfolgt über den kantonalen Richtplan nach diesem Gesetz.

35 Art. 26

1 Wasserkraftwerke an den Gewässerstrecken nach Artikel 24 Absät- 3. Massnahmen bei Wasserze 1 und 2 sind so anzulegen, dass die Schiffbarkeit erhalten bleibt kraftwerken oder ausgebaut werden kann beziehungsweise die spätere Schiffbarmachung der Gewässerstrecke möglich ist. Insbesondere ist der nötige Raum für den Einbau von Anlagen für die Grossschifffahrt freizuhalten.

2 Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die zum Betrieb der Schleusen erforderliche Wassermenge zur Verfügung zu stellen. Ergeben sich daraus Einschränkungen der Nutzung über die in der Konzession festgesetzten Grenzen hinaus, so ist der Inhaber zu entschädigen. Kommt keine Einigung zustande, so ist die Konzession durch Enteignung entsprechend zu beschränken.

36 Art. 27

1 Über die Schiffbarmachung der Gewässerstrecken nach Artikel 24 4. Entscheid über die Aus- Absatz 2 ist durch einen dem fakultativen Referendum unterliegenden führung Bundesbeschluss zu entscheiden.

2 Ein entsprechender Staatsvertrag kann nicht vor Inkrafttreten des Bundesbeschlusses genehmigt werden.

Art. 28

1 Bei neuen Wasserwerksanlagen ist der Besitzer zum Bau der not- V. Flösserei wendigen Flössereieinrichtungen und zu deren Bedienung verpflichtet, wenn die daraus erwachsenden Kosten mit der Bedeutung der Flösserei in einem angemessenen Verhältnis stehen.

2 Bei schon bestehenden Wasserwerken kann der Besitzer nur gegen billige Entschädigung zum Bau und zur Bedienung neuer Anlagen für

37 die Flösserei verhalten werden. ...

38 Art. 29

1 Bund und Kantone haben das Recht, hydrometrische Erhebungen an VI. Hydrometrie Grundlagen 1. privaten und öffentlichen Gewässern vorzunehmen und die dazu erforderlichen Arbeiten auszuführen, insbesondere Messstationen zu errichten. Sie können die benötigten Rechte und Grundstücke notfalls durch Enteignung erwerben. Die Kantone können die Enteignung nach Bundesrecht durchführen.

2 Die Besitzer von Wasserkraftwerken sowie von Anlagen zur Regulierung des Wasserstandes und des Abflusses von Seen können verpflichtet werden, die Wasserstände und Wassermengen im Bereich der Anlagen zu messen. Sie führen die Erhebungen nach den Richtlinien des Bundes durch und teilen die Messwerte dem Bund mit.

3 Im Einvernehmen mit dem Besitzer kann der Bund die Erhebungen nach Absatz 2 durchführen. Soweit sie wegen der Anlage notwendig sind, trägt der Besitzer die Kosten; andernfalls werden diese vom anordnenden Gemeinwesen getragen.

4 39 Die im Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 vorgesehenen Erhebungen bleiben vorbehalten.

40 Art. 29 a

1 Der Bund erstellt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die für den 2. Statistiken und Unter- Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Statistiken. Er erstellt insbesuchungen sondere Übersichten über bestehende Wasserkraftwerke sowie Wasserentnahmen und -rückgaben.

2 Er führt Untersuchungen durch:

3 Er macht die Ergebnisse in geeigneter Form verfügbar.

Art. 30

Die Wasserwerkbesitzer und Uferanstösser sind verpflichtet, den mit VII. Zutritt der Behörden der Wasserbau-, der Fischereiund Schifffahrtspolizei sowie mit hydrometrischen Arbeiten betrauten kantonalen und eidgenössischen Beamten den Zutritt zu gestatten.

Art. 31

1 Die Kantone haben über die an den Gewässern bestehenden und für VIII. Wasserrechtsverzeichnis die Nutzbarmachung der Wasserkräfte in Betracht fallenden Rechte und Anlagen ein Verzeichnis zu führen.

2 Über die Einrichtung und Führung dieses Wasserrechtsverzeichnisses

41 erlässt das Departement die erforderlichen Vorschriften.

Art. 32

1 Die Nutzungsberechtigten haben Anspruch darauf, dass bei der B. Verhältnis der Nutzungs- Regelung des Wasserstandes und Wasserabflusses sowie bei der Ausberechtigten untereinander übung der Nutzungsrechte auf alle Beteiligten nach Möglichkeit Rück- I. Gegenseitige sicht genommen wird. Rücksichtnahme

42 net.

3 Lässt sich bei Wahrung der bestehenden Rechte ein zweckmässiger Ausgleich unter den Nutzungsberechtigten nicht erzielen, so kann auf Antrag die zuständige Behörde einzelne Nutzungsberechtigte in der Ausübung ihrer Rechte einschränken gegen eine von den dadurch Begünstigten zu zahlende Entschädigung. Die von der kantonalen Behörde bestimmte Entschädigung kann nach kantonalem Recht in

43 letzter Instanz bei einer richterlichen Behörde angefochten werden.

Art. 33

1 Ziehen Wasserwerkbesitzer aus Vorrichtungen, die andere auf eignen Beitragspflicht b. Kosten bereits errichtet haben, bleibend erheblichen Nutzen, so können sie von diesen zu periodischen oder einmaligen Beiträgen an die Kosten des Baues und Unterhaltes verhalten werden, soweit sie von deren Nutzen wirklich Gebrauch machen und der Kostenbeitrag den Nutzen nicht übersteigt.

2 Die Beiträge werden von der zuständigen Behörde des Kantons oder, wenn Wasserkraftwerke verschiedener Kantone in Betracht kommen,

44 vom Departement festgesetzt.

3 Die zuständige Behörde kann, wo die Umstände es rechtfertigen, nachträglich eine Genossenschaft aller Beteiligten anordnen.

Art. 34

Nutzungsberechtigte eines Gewässers oder einer Gewässerstrecke II. Bildung von Genossenkönnen sich zum Zwecke der Anlage von Vorrichtungen, durch welschaften insbesondere che Wasserkraft gewonnen oder vermehrt wird, zu einer Genossen- 1. Freiwillige schaft vereinigen. Gründung a.

Art. 35

1 Jeder Nutzungsberechtigte hat Anspruch darauf, in die Genossenb. Recht zum Beitritte schaft der an demselben Gewässer oder derselben Gewässerstrecke Beteiligten aufgenommen zu werden, wenn er ein Interesse daran hat.

2 Können sich die Parteien nicht einigen, so entscheidet über den Beitritt und die Beteiligung des Beitretenden an den Lasten und Vorteilen der Genossenschaft und erforderlichenfalls über die Änderung der Statuten die zuständige kantonale Behörde oder, wenn die Anlagen in

45 verschiedenen Kantonen liegen, das Departement.

3 Andere Streitigkeiten unter den Genossenschaftern werden von den ordentlichen Gerichten beurteilt.

Art. 36

1 Erwächst dem grösseren Teil der Nutzungsberechtigten desselben 2. Erzwungene

46 schaft zwangsweise anordnen.

2 Diese Anordnung darf dann erfolgen, wenn die Mehrheit der Beteiligten, die zugleich die grössere Menge der Wasserkräfte besitzen, darum nachsucht und die Kosten der genossenschaftlichen Anlagen die Leistungsfähigkeit der einzelnen nicht übersteigen.

3 Wird nach der Errichtung der Genossenschaft ein Wasserrecht begründet, so kann der neue Nutzungsberechtigte von der zuständigen Behörde zum Beitritt und zur Zahlung einer angemessenen Einkaufssumme verhalten werden.

Art. 37

1 Die von einer Zwangsgenossenschaft festgesetzten Statuten bedürfen b. Statuten der Genehmigung der zuständigen Behörde; können sich die Mitglieder nicht einigen, so werden die Statuten durch die Behörde festgesetzt.

2 Sie sollen Bestimmungen enthalten über die Mitgliedschaft und die Organisation der Genossenschaft, die Beteiligung an den Vorteilen und Lasten der gemeinsamen Anlagen, die Abänderung der Statuten und die Auflösung der Genossenschaft.

3 Jede Abänderung der Statuten muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

4 Wegen veränderter Umstände oder aus Gründen der Billigkeit kann die Behörde nach Anhörung der Genossenschaft die Statuten von sich aus nachträglich abändern.

5 Streitigkeiten über die Beitrittspflicht, die Beteiligung der Beitretenden an den Vorteilen und Lasten und die Änderung der Statuten oder die Auflösung entscheidet die zuständige Behörde; andere Streitfälle unterstehen den ordentlichen Gerichten. Dritter Abschnitt: Die Verleihung von Wasserrechten

Art. 38

1 Die Verleihung von Wasserrechten steht der zuständigen Behörde A. Zuständigkeit desjenigen Kantons zu, in dessen Gebiet die in Anspruch genommene Gewässerstrecke liegt.

2 Wasserrechte an Gewässerstrecken, die in verschiedenen Kantonen liegen, werden durch die beteiligten Kantone im gemeinsamen Einverständnis verliehen. Können sich die Kantone innert angemessener Frist nicht einigen, so erteilt das Departement die Konzession. Es entscheidet ebenfalls, wenn sich die Kantone über den Umfang oder über die gemeinschaftliche Ausübung ihrer Rechte aus der Konzession nicht

47 einigen können.

3 Im weitern verleiht das Departement die Wasserrechte an Gewässer-

48 strecken, die die Landesgrenze berühren.

Art. 39

Die Behörde berücksichtigt bei ihrem Entscheide das öffentliche B. Berücksichtigung der Wohl, die wirtschaftliche Ausnutzung des Gewässers und die an ihm öffentlichen Interessen bestehenden Interessen.

49 Art. 40

1 Die Konzession wird einer bestimmten, natürlichen oder juristischen C. Der Konzessionär Person oder einer Personengemeinschaft erteilt. I. Im Allgemeinen 2–4 50 ...

Art. 41

Unter mehreren Bewerbern gebührt demjenigen der Vorzug, dessen II. Bei Mitbewerbung Unternehmen dem öffentlichen Wohl in grösserem Masse dient und, mehrerer wenn sie darin einander gleichstehen, demjenigen, durch dessen Unternehmen für die wirtschaftliche Ausnutzung des Gewässers am besten gesorgt ist.

Art. 42

1 Die Konzession kann nur mit Zustimmung der Verleihungsbehörde Übertragung III.

51 auf einen andern übertragen werden.

2 Die Behörde soll ihre Zustimmung nicht verweigern, wenn der neue Erwerber allen Erfordernissen der Konzession genügt und keine Grün-

52 de des öffentlichen Wohls der Übertragung entgegenstehen.

3 53 ...

Art. 43

1 Die Konzession verschafft dem Konzessionär nach Massgabe des D. Das Nutzungsrecht Verleihungsaktes ein wohlerworbenes Recht auf die Benutzung des I. Zurückziehung

54 Gewässers. durch die Behörde

2 Das einmal verliehene Nutzungsrecht kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles und gegen volle Entschädigung zurückgezogen oder geschmälert werden.

3 55 ...

Art. 44

1 Wird der Konzessionär in der Ausnutzung seiner Wasserkraft durch II. Störung durch öffentliche öffentliche, den Wasserlauf verändernde Arbeiten bleibend beein- Bauten trächtigt, und kann er die Einbusse durch Anpassung seines Werkes an den veränderten Wasserlauf nicht oder nur mit unverhältnismässig

56 grossen Kosten vermeiden, so hat er Anspruch auf Entschädigung. Auf sein Begehren hin setzt die Behörde, welche die Arbeiten ausfüh-

57 ren lässt, die Entschädigung fest.

2 Wird der Bau oder Betrieb eines Wasserkraftwerkes durch Korrektionsbauten oder andere wasserpolizeiliche Arbeiten vorübergehend erschwert oder unterbrochen, so hat der Konzessionär keinen Anspruch auf Schadenersatz, es sei denn, dass die Arbeiten unnötig

58 verzögert werden.

3 59 ...

60 Art. 45 Durch die Konzession werden die Privatrechte Dritter und die früheren III. Verhältnis zu Dritten Konzessionen nicht berührt. 1. Im Allgemeinen

61 Art. 46

1 Wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, soll die Verlei- 2. Enteignung

2 Streitigkeiten über die Abtretungspflicht entscheidet die Verleihungsbehörde und im Falle der Enteignung eines früher von ihr verliehenen Nutzungsrechtes das Departement.

3 Müssen zur Ausführung eines Wasserkraftwerkes Grundstücke in einem anderen als dem Konzessionskanton in Anspruch genommen

62 werden, so gewährt das Departement das Enteignungsrecht.

4 Wird die Konzession vom Departement erteilt, so steht dem Konzessionsbewerber das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom

63 64 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) zu.

65 Art. 47 Das Enteignungsverfahren und die Entschädigungspflicht richten sich b. Anwendbares Recht

66 nach dem EntG ; abweichende Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes bleiben vorbehalten.

Art. 48

1 Die Verleihungsbehörde setzt nach Massgabe des kantonalen Rech- E. Pflichten des Konzessiotes die Leistungen und Bedingungen fest, gegen die dem Konzessionär närs das Nutzungsrecht erteilt wird, wie Gebühren, Wasserzins, Abgabe I. Kraft Konzession von Wasser oder elektrischer Energie, Konzessionsdauer, Bestimmun- 1. Im gen über Strompreise, Beteiligung des Gemeinwesens am Gewinn, Allgemeinen 67

68 Heimfall der Konzession und Rückkauf.

2 Diese Leistungen in ihrer Gesamtheit dürfen die Ausnutzung der Wasserkräfte nicht wesentlich erschweren.

3 Werden dem Bewerber Leistungen zugemutet, welche die Ausnutzung der Wasserkräfte wesentlich erschweren, so kann das Departement nach Anhörung des Kantons die Leistungen bestimmen, die dem Bewerber über den Wasserzins und die Gebühren hinaus höchstens auferlegt werden dürfen. Es kann für den Fall, dass sich die Umstände zugunsten des Konzessionärs wesentlich verändern, die Erhöhung der

69 Leistungen vorbehalten.

70 Art. 49

1 Der Wasserzins darf bis Ende 2024 jährlich 110 Franken pro Kilo- 2. Gebühren und Wasserzinse watt Bruttoleistung nicht übersteigen. Davon kann der Bund höchstens

1 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung zur Finanzierung der Aus- Allgemeinen gleichsbeiträge an Kantone und Gemeinden nach Artikel 22 Ab-

71 sätze 3–5 beziehen. 1bis Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig einen Erlassentwurf für die Festlegung der Maximalhöhe des Wasser-

72 zinses für die Zeit nach dem 1. Januar 2025.

2 Die auf Konzession beruhenden Wasserkraftwerke und die von solchen Werken erzeugte elektrische Energie dürfen nicht mit besondern Steuern belegt werden. Jedoch kann in Kantonen, in denen der Maximalwasserzins gesetzlich auf weniger als den nach den eidgenössischen Vorschriften zulässigen Ansatz festgesetzt ist, eine besondere kantonale Steuer erhoben werden, die zusammen mit dem maximalen Wasserzins nicht mehr als höchstens diesen Ansatz ausmacht.

3 Die Gebühren, Wasserzinse und sonstigen Abgaben sollen für die nach andern Kantonen ausgeführte elektrische Energie nicht höher als für die im Kanton selbst verwendete sein.

4 Wasserkraftwerke, die bis zu 1 Megawatt Bruttoleistung erbringen, sind von der Zahlung eines Wasserzinses befreit. Bei Leistungen zwischen 1 und 2 Megawatt ist höchstens ein linearer Anstieg bis zum Maximum nach Absatz 1 zulässig.

Art. 50

1 Während der für den Bau bewilligten Frist soll kein Wasserzins b. Ermässigung während der erhoben werden. Bauperiode

2 Während der ersten sechs Jahre nach Ablauf der Baufrist kann der Konzessionär verlangen, dass der Wasserzins im jeweiligen Verhältnis der wirklich ausgenutzten zur verliehenen Wasserkraft, jedoch höchs-

73 tens bis zur Hälfte herabgesetzt werde.

74 Art. 50 a bis 1 Bei Wasserkraftwerken, für die ein Investitionsbeitrag nach Artib . Ermässigung bei

75 kel 26 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG) ausge- Gewährung von Investitionsrichtet wird, gelten die folgenden Ermässigungen: beiträgen

2 Die Ermässigungen gelten auch für die besonderen Steuern nach Artikel 49 Absatz 2.

Art. 51

1 Die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttoleisc. Berechnung des höchstzulästung ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen berechnete sigen Wasser-

76 zinses 77 mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.

2 Als nutzbares Gefälle wird angesehen der Höhenunterschied des Wasserstandes zwischen dem Ort der Entnahme des Wassers aus dem öffentlichen Gewässer und dessen Wiederabgabe in dasselbe.

3 Als nutzbare Wassermengen werden die wirklich zufliessenden Mengen angesehen, soweit sie nicht die Aufnahmefähigkeit der in der

78 Konzession bewilligten Anlagen überschreiten.

4 Der Bundesrat wird die nähern Vorschriften für die Berechnung aufstellen.

79 Art. 52 In den Fällen, in denen das Departement die Konzession erteilt, be- 3. Bei Bundeskonzessionen stimmt es nach Anhörung der beteiligten Kantone und in billiger Rücksichtnahme auf ihre Gesetzgebung die ihnen zu entrichtenden Leistungen.

80 Art. 52 a Für die Aufsicht über die Grenzkraftwerke und für Verwaltungsauf- 4. Verwaltungsgebühren bei wand erhebt der Bund Gebühren. Bundeskonzessionen

Art. 53

1 Der Konzessionär hat den Gemeinden Wasser zu öffentlichen Zwe- II. Kraft Gesetzes cken im Umfange des dringenden Bedürfnisses zur Verfügung zu stellen, soweit sie es sich sonst nur mit unverhältnismässigen Kosten

81 Doch darf der Wasserbezug die Benutzung der beschaffen könnten. Wasserkraft nicht ernstlich beeinträchtigen.

2 Bei Feuerwehrübungen soll der Betrieb des Wasserwerkes möglichst wenig gestört werden.

82 Art. 54 Alle Konzessionen sollen bestimmen: F. Inhalt der Konzession

Art. 55

Die Konzessionen können auch andere als die gesetzlich vorgeschrie- Fakultativer II.

83 benen Bestimmungen enthalten, insbesondere:

84 über die Tarife für die Abgabe der erzeugten elektrischen d. Energie, über die unentgeltlich oder zu Vorzugspreisen abzugebende elektrische Energie, über die Herabsetzung der Strompreise bei erhöhtem Gewinn, über die Versorgung einer Gegend mit elektrischer Energie;

85 e. ...

86 Art. 56

1 Wenn sich die Verleihungsbehörde Rechte ausbedungen hat, die mit III. Rechnungswesen der Geschäftsführung des Konzessionärs im Zusammenhang stehen, wie Rückkauf, Beteiligung am Gewinn, Herabsetzung der Strompreise nach Massgabe des Reingewinnes, so sind für deren Geltendmachung mangels besonderer Bestimmungen in der Konzessionsurkunde die allgemeinen Grundsätze einer guten und vorsorglichen Wirtschaft massgebend.

2 Die Verleihungsbehörde ist berechtigt, von der Geschäftsführung des Konzessionärs Einsicht zu nehmen, sofern sie ein Interesse daran glaubhaft macht.

3 Das gleiche Recht steht ihr auch gegenüber dritten Personen zu, wenn anzunehmen ist, dass die Konzessionsbedingungen mit ihrer Hilfe umgangen werden.

87 Art. 57 Der Bundesrat kann innerhalb der Schranken dieses Gesetzes Normal- IV. Normalkonzession bestimmungen für die Konzessionen oder bestimmte Arten derselben aufstellen, die den Verleihungsbehörden zur Regel dienen sollen.

88 Art. 58 Die Konzession wird für höchstens 80 Jahre von der Eröffnung des G. Konzessionsdauer Betriebes an erteilt. Vorbehalten bleibt Artikel 58 a Absatz 2.

89 Art. 58 a

1 Die Erneuerung kann auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Konzession . Konzes- G bis sionserneuerung oder vor diesem Zeitpunkt erfolgen.

2 Das Gesuch um Erneuerung der bestehenden Konzession muss mindestens 15 Jahre vor deren Ablauf gestellt werden. Die zuständigen Behörden entscheiden mindestens zehn Jahre vor Ablauf der Konzession, ob sie grundsätzlich zu einer Erneuerung bereit sind.

3 Spätestens fünf Jahre nach dem Ablauf der Konzession werden die neuen Restwasservorschriften ohne Einschränkung angewendet.

4 Die Höchstdauer einer vorzeitig erneuerten Konzession berechnet sich vom Tage der mit dem Konzessionär vereinbarten Inkraftsetzung an. Diese hat jedoch spätestens 25 Jahre nach dem Konzessionsentscheid zu erfolgen.

5 Als Ausgangszustand im Sinne von Artikel 10 b Absatz 2 Buchstabe

90 a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 gilt für die Festlegung von Schutz-, Wiederherstellungsund Ersatzmassnahmen nach

91 dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Naturund Heimat-

92 schutz der Zustand im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.

Art. 59

Die auf wenigstens 30 Jahre verliehenen Wasserrechte können als H. Aufnahme in das Grundbuch selbständige und dauernde Rechte in das Grundbuch aufgenommen werden.

Art. 60

1 Das Verfahren für die Verleihung durch die Kantonalbehörde wird J. Verleihungsverfahren unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen durch die Kantone I. Bei kantonalen geregelt. Gewässern

2 Die Gesuche um Verleihung sollen veröffentlicht werden unter Ansetzung einer angemessenen Frist, während welcher wegen Verletzung öffentlicher oder privater Interessen Einsprache gegen die Verleihung erhoben werden kann.

3 Mit der Veröffentlichung darf die Androhung, dass nicht rechtzeitig angemeldete Rechte verwirkt seien, nicht verbunden werden. 3bis Die Konzession kann ohne Ausschreibung verliehen werden. Die Verleihung hat in einem diskriminierungsfreien und transparenten

93 Verfahren zu erfolgen. 3ter Für örtlich begrenzte Vorhaben mit wenigen eindeutig bestimmbaren Betroffenen und insgesamt nur geringen Auswirkungen ist ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen. Verzichten die Kantone auf eine Veröffentlichung nach Absatz 2, so stellen sie sicher, dass die Betrof-

94 fenen ihre Rechte trotzdem wahren können.

4 Der Bundesrat kann weitere Vorschriften über das Verfahren aufstellen.

Art. 61

1 Werden mehrere Kantone durch die Verleihung berührt, so ist das II. Bei interkantonalen Verfahren in jedem nach dessen Vorschriften durchzuführen. Gewässern

2 95 Die Anstände, die hieraus entstehen, entscheidet das Departement.

96 Art. 62

1 Das Departement entscheidet mit der Erteilung der Konzession auch III. Bei Bundeskonzessionen über die Genehmigung der für die Erstellung oder Änderung von Zuständigkeit 1. Anlagen erforderlichen Pläne.

2 Das Konzessionsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz und sub-

97 sidiär nach dem EntG . 2bis Die Konzession kann ohne Ausschreibung erteilt werden. Die Erteilung hat in einem diskriminierungsfreien und transparenten Ver-

98 fahren zu erfolgen.

3 Mit der Konzession werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.

4 Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es den Konzessionär in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.

99 Art. 62 a Das Konzessionsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim 2. Ordentliches Verfahren Bundesamt einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Voll-

1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Konzessionsb. Aussteckung bewerber die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem er sie aussteckt; bei Hochbauten hat er Profile aufzustellen.

2 Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Bundesamt vorzubringen. 101 Art. 62 c

1 Das Bundesamt übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen c. Anhörung, Publikation und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu neh- Auflage und men. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.

2 Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

3 Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Arti- 102 keln 42–44 EntG zur Folge. 103 Art. 62 d Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Kond. Persönliche Anzeige zessionsbewerber den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 104 EntG eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen. 105 Art. 62 e

1 Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember e. Einsprache 106 107 1968 über das Verwaltungsverfahren oder des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

2 Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39–41 EntG sind beim Bundesamt einzureichen.

3 Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache. 108 Art. 62 f Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach f. Bereinigung in der Bundes- Artikel 62 b des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes verwaltung 109 vom 21. März 1997 . 110 Art. 62 g Mit der Erteilung der Konzession entscheidet das Departement gleich- 3. Entscheid zeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen. 111 Art. 62 h

1 Das vereinfachte Verfahren wird angewendet bei: 4. Vereinfachtes Verfahren

2 Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.

3 Das Bundesamt kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Das Bundesamt unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt

30 Tage. Das Bundesamt kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Es setzt dafür eine angemessene Frist.

4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt. 112 Art. 62 i

1 Nach Abschluss des Konzessionsverfahrens wird, soweit erforderlich, 5. Schätzungsverfahren; das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommisvorzeitige Besitz- 113 sion (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG g einweisun durchgeführt. Es werden nur angemeldete Forderungen behandelt.

2 Das Bundesamt übermittelt dem Präsidenten der Schätzungskommission die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.

3 Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Konzessionsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG. 114 Art. 62 k

1 Fallen beim Bau von Anlagen, insbesondere von Stollen und Kaver- 6. Mitwirkung der Kantone nen, erhebliche Mengen von Ausbruchoder Aushubmaterial an, die nicht in der Nähe der Anlage verwertet oder abgelagert werden können, so bezeichnen die betroffenen Kantone die erforderlichen Standorte für die Entsorgung des Materials.

2 Liegt im Zeitpunkt der Plangenehmigung keine rechtskräftige Bewilligung des betroffenen Kantons vor, so kann das Departement den Standort für ein Zwischenlager bezeichnen und dessen Nutzung mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Es gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Gesetzes. Der Kanton bezeichnet innerhalb von fünf Jahren die Standorte für die Entsorgung des Materials. 115 Art. 63

1 Das verfügungsberechtigte Gemeinwesen kann sich bei der Erteilung K. Ende der Konzession der Konzession das Recht zum Rückkauf vorbehalten. I. Durch Rückkauf

2 Der Rückkauf darf erst nach Ablauf des zweiten Drittels der Konzessionsdauer erfolgen; er ist mindestens fünf Jahre zum voraus anzukündigen.

3 Sofern die Konzession und das darin vorbehaltene kantonale Recht nichts anderes bestimmen, gehen die Anlagen nach Artikel 67 Absatz 1 beim Rückkauf gegen volle Entschädigung auf das verfügungsberechtigte Gemeinwesen über.

4 Artikel 67 Absatz 4 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 64

116 Die Konzession erlischt ohne weiteres: II. Durch Erlöschung

1 Beim Heimfall der Werke ist, sofern die Konzession nichts anderes 2. Infolge Heimfalls bestimmt, das verleihungsberechtigte Gemeinwesen befugt:

2 Der Konzessionär ist berechtigt zu verlangen, dass das Gemeinwesen die zum Erzeugen und Fortleiten elektrischer Energie bestimmten Anlagen übernimmt, wenn es sie für die weitere Ausnutzung der Wasserkraft vorteilhaft verwenden kann.

3 Der Konzessionär ist verpflichtet, die Anlagen und Einrichtungen, an denen das Heimfallrecht besteht, in betriebsfähigem Zustand zu erhalten.

4 Modernisierungsund Erweiterungsinvestitionen werden beim Heimfall dem Konzessionär vergütet, sofern er die Modernisierung oder Erweiterung in Absprache mit dem heimfallberechtigten Gemeinwesen vorgenommen hat. Die Vergütung entspricht höchstens dem Restwert der Investition bei branchenüblicher Abschreibung unter Berücksichtigung der Veränderung des Geldwertes.

5 Das heimfallberechtigte Gemeinwesen kann den Wert des Heimfallrechts mit Zustimmung des Konzessionärs als Beteiligungsquote in das bestehende Unternehmen einbringen. Es kann das Heimfallrecht auch auf andere im öffentlichen Interesse liegende Weise verwerten.

Art. 68

1 Befinden sich die benutzten Gewässerstrecken auf dem Gebiete mehb. Bei Gewässern auf rerer Kantone, so wird das Wasserwerk beim Heimfall, soweit es von dem Gebiete mehrerer ihm betroffen wird, Miteigentum dieser Kantone. Der Anteil der Kan- Kantone tone am Miteigentum bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem jeder Kanton zur Gewinnung der Wasserkraft beiträgt.

2 Können sich die Kantone über die weitere Benutzung und den Anteil jedes Kantons daran nicht einigen, so entscheidet das Departement 120 (Art. 6). 121 Art. 69

1 Findet die Konzession ihr Ende durch Ablauf ohne Heimfall oder 3. Infolge Ablaufs, durch Verwirkung oder Verzicht, so bleiben mangels anderer Vor- Verwirkung oder Verzichts schrift der Konzession die auf privatem Boden errichteten Anlagen ihrem bisherigen Eigentümer, während die auf öffentlichem Boden stehenden Anlagen an das verleihungsberechtigte Gemeinwesen übergehen.

2 Sollten die Anlagen auf öffentlichem Boden weiter benutzt werden, so hat das Gemeinwesen dem Konzessionär eine nach billiger Erwägung aller Umstände zu bemessende Vergütung zu leisten.

3 Bei Verwirkung oder Verzicht bleibt dem Gemeinwesen das Recht vorbehalten, das Werk nach Massgabe der Vorschriften der Konzession über Rückkauf oder Heimfall zu erwerben, unter Berücksichtigung der vorzeitigen Geltendmachung dieser Rechte. 122 Art. 69 a In den letzten zehn Jahren vor Ablauf der Konzession hat der Konzes- V. Umbaumassnahmen sionär gegen volle Schadloshaltung alle Umbaumassnahmen, insbevor Ablauf der Konzession sondere solche zur Modernisierung und Erweiterung der Anlage, durchzuführen, die von der Verleihungsoder Genehmigungsbehörde im Hinblick auf den Übergang des Werkes an einen anderen Betreiber verlangt werden. 123 Art. 70 Entsteht zwischen dem Konzessionär und andern Nutzungsberechtig- L. Streitigkeiten I. Zwischen ten Streit über den Umfang ihrer Nutzungsrechte, so entscheiden dar- Nutzungsüber die Gerichte. berechtigten 124 Art. 71

1 Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde II. Zwischen der Verleihungs- Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte behörde und dem Konzessionär und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.

2 Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestim- 125 mungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden. Vierter Abschnitt: Ausführungsund Übergangsbestimmungen

Art. 72

1 Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt; A. Ausführungsbestimmungen er erlässt alle dazu erforderlichen eidgenössischen Ausführungs- I. Im bestimmungen. Allgemeinen

2 Er bezeichnet auf dem Wege der Verordnung die Bestimmungen des Gesetzes, die auf kleinere Wasserwerke keine Anwendung finden.

3 126 ... 127 Art. 73 Das Departement ernennt zur Vorbereitung und Begutachtung von II. Wasserwirtschafts- Fragen und Geschäften aus dem Gebiet der Wasserwirtschaft eine kommission Kommission; deren Befugnisse und Organisation sind durch Verordnung zu bestimmen.

Art. 74

1 Die Artikel 7 a , 8, 9 und 12–16 sowie der zweite Abschnitt gelten für B. Übergangsbestimmungen 128 alle bestehenden Wasserrechte. I. Rückwirkende Kraft

2 Vom dritten Abschnitte gelten für die vor dem 25. Oktober 1908 begründeten Wasserrechte nur die Bestimmungen über die Störung eines Wasserwerkes durch öffentliche Bauten (Art. 44), über das Enteignungsrecht (Art. 46 und 47), über die Abgabe von Wasser zu öffentlichen Zwecken (Art. 53) und über die Entscheidung von Streitigkeiten (Art. 70 und 71). Wenn jedoch dem Inhaber eines älteren Wasserwerkes nach diesem Zeitpunkt neue Wasserkräfte verliehen worden sind oder noch verliehen werden, so gilt bezüglich der für diese neuen Wasserkräfte zu entrichtenden wiederkehrenden Leistungen ebenfalls das gegenwärtige Gesetz.

3 129 ... 3bis Artikel 49 Absatz 1 gilt, soweit keine wohlerworbenen Rechte ver- 130 letzt werden.

4 Artikel 50 findet nicht Anwendung auf Wasserrechte, die vom 25. Oktober 1908 an bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gegeben worden sind.

5 131 ...

Art. 75

1 Innert einer vom Bundesrat festzusetzenden Frist haben die Kantone II. Ausführungsmassnahmen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen und das der Kantone Wasserrechtsverzeichnis für ihr Gebiet anzulegen.

2 Sie können es auf dem Verordnungswege tun.

3 Die schon bestehenden Rechte sind durch ein Aufgebotsverfahren zu ermitteln, mit dem die Wirkung verbunden werden kann, dass nicht angemeldete Rechte untergehen oder als nicht bestehend vermutet werden. 132 Art. 75 a Das alte Verfahrensrecht ist anwendbar auf: III. Übergangsbestimmungen

Art. 76

Der Bundesrat setzt den Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes fest.

Fussnoten

[^1]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^2]: SR 101

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3099; BBl 2018 3419).

[^4]: BBl 1912 II 669, 1916 III 411

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^6]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst.

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^9]: Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3099; BBl 2018 3419).

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1839; BBl 1984 III 1441).

[^17]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^18]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 29 der BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288, 1993 877 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^20]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1967, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AS 1968 801; BBl 1967 I 1025).

[^21]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1967, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AS 1968 801; BBl 1967 I 1025).

[^22]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 29 der BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288, 1993 877 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

[^23]: Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 29 der BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288, 1993 877 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^29]: Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991, in Kraft seit 1. Nov. 1992 (AS 1992 1860; BBl 1987 II 1061).

[^30]: Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991 (AS 1992 1860; BBl 1987 II 1061). Aufgehoben durch Ziff. II 15 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

[^31]: Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991, in Kraft seit 1. Nov. 1992 (AS 1992 1860; BBl 1987 II 1061).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^34]: SR 700

[^35]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^36]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^37]: Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 29 der BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288, 1993 877 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

[^38]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^39]: SR 814.20

[^40]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^41]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^42]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^43]: Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^44]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^45]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^46]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^47]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^48]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^49]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^50]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, mit Wirkung seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^51]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^52]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^53]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, mit Wirkung seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^54]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^55]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 29 der BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288, 1993 877 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

[^56]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^57]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 29 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288, 1993 877 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

[^58]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^59]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 29 der BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288, 1993 877 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

[^60]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^61]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^62]: Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

[^63]: SR 711

[^64]: Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

[^65]: Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

[^66]: SR 711

[^67]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^68]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^69]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^70]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^71]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3099; BBl 2018 3419).

[^72]: Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 (AS 2010 5061; BBl 2009 1229 1255, 2010 351). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3099; BBl 2018 3419).

[^73]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^74]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3099; BBl 2018 3419).

[^75]: SR 730.0

[^76]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3099; BBl 2018 3419).

[^77]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3099; BBl 2018 3419).

[^78]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^79]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^80]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^81]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^82]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^83]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^84]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^85]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, mit Wirkung seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^86]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^87]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^88]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^89]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^90]: SR 814.01

[^91]: SR 451

[^92]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2049; BBl 2019 5575 5809).

[^93]: Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jul 2012 (AS 2012 3229; BBl 2011 2901 3907).

[^94]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).

[^95]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^96]: Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

[^97]: SR 711

[^98]: Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jul 2012 (AS 2012 3229; BBl 2011 2901 3907).

[^99]: Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

[^100]: Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

[^101]: Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

[^102]: SR 711

[^103]: Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

[^104]: SR 711

[^105]: Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

[^106]: SR 172.021

[^107]: SR 711

[^108]: Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

[^109]: SR 172.010

[^110]: Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

[^111]: Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

[^112]: Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

[^113]: SR 711

[^114]: Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

[^115]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^116]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^117]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^118]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^119]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^120]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^121]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^122]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^123]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^124]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^125]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 67 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

[^126]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 67 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

[^127]: Fassung gemäss Anh. Ziff. II 4 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 187; BBl 2001 3845).

[^128]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^129]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, mit Wirkung seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^130]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1976 (AS 1977 171; BBl 1975 II 2138). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

[^131]: Gegenstandslose UeB.

[^133]: Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1918

[^132]: Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

[^133]: BRB vom 20. April 1917

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