Änderungshistorie

Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)

22 Versionen · 1927-06-13

Änderungen vom 2002-07-01

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# Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
Bundesgesetz vom 13. Juni 1927 (Stand am 2. Mai 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
<sup>1</sup> <sup>2</sup> gestützt auf die Artikel 20 und 64 der Bundesverfassung , bis
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Strafbar ist nur, wer eine Tat begeht, die das Gesetz ausdrücklich mit 1. Keine Strafe ohne Gesetz Strafe bedroht
<sup>4</sup> Art. 2 Dem Militärstrafrecht unterstehen: 2. Persönliche und sachliche Geltung. <sup>5</sup> <sup>6</sup> Dienstpflichtige... während ihres Militärdienstes, ausgenom- 1. Im allgemeinen men Urlauber für strafbare Handlungen nach den Artikeln 115–137 und 145–179, die keinen Zusammenhang mit dem Dienst der Truppe haben; 2. die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone für Handlungen, die die Landesverteidigung betreffen, ebenso wenn sie in Uniform auftreten;
<sup>4</sup> Art. 2 Dem Militärstrafrecht unterstehen: 2. Persönliche und sachliche Geltung. <sup>5</sup> <sup>6</sup> 1. Dienstpflichtige... während ihres Militärdienstes, ausgenom- Im allgemeinen men Urlauber für strafbare Handlungen nach den Artikeln 115–137 und 145–179, die keinen Zusammenhang mit dem Dienst der Truppe haben; 2. die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone für Handlungen, die die Landesverteidigung betreffen, ebenso wenn sie in Uniform auftreten;
###### Fussnoten
1970-01-02
MStG
Originalfassung Text zu diesem Datum