Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2021-06-14
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 1
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§ 1 Gegenstand

Über den Warenverkehr mit dem Ausland wird eine Bundesstatistik durchgeführt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) „Außenhandelsstatistik“ ist die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland.

(2) „Waren“ sind bewegliche Güter einschließlich elektrischen Stroms und Erdgas.

(3) „Unionswaren“ sind Waren, die

1.

im Zollgebiet der Europäischen Union vollständig gewonnen oder hergestellt wurden und für die keine aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union eingeführten Waren verwendet wurden,

2.

aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union in dieses Gebiet verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden oder

3.

im Zollgebiet der Europäischen Union entweder ausschließlich aus Waren nach Nummer 2 oder aus Waren nach Nummer 1 und 2 gewonnen oder hergestellt wurden.

(4) „Nicht-Unionswaren“ sind Waren, die nicht von Absatz 3 erfasst werden, und Waren, die den zollrechtlichen Status als Unionswaren verloren haben.

(5) „Warenverkehre“ sind grenzüberschreitende Warenbewegungen zwischen dem Erhebungsgebiet und dem Ausland. Besondere Warenbewegungen und Warenbewegungen in oder aus Zolllagern und Freizonen zählen ebenfalls zu den Warenverkehren.

(6) „Besondere Waren“ und „besondere Warenbewegungen“ sind solche, für die spezielle Rechtsvorschriften für die Anmeldung oder Übermittlung der statistischen Angaben gelten. Zu den besonderen Waren gehören insbesondere:

1.

Seeschiffe und Luftfahrzeuge,

2.

Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, der als Verbrauchsgut an Bord von Seeschiffen und Luftfahrzeugen geliefert wird,

3.

Meeresprodukte,

4.

Waren für und von Einrichtungen auf hoher See,

5.

Erdgas, das durch fest installierte Transporteinrichtungen geleitet wird,

6.

elektrischer Strom,

7.

militärischer Bedarf,

8.

Raumflugkörper und

9.

Abfallprodukte.

(7) „Wirtschaftliches Eigentum“ ist das Recht einer Person, die Vorteile aus der wirtschaftlichen Nutzung einer Ware im Gegenzug zur Übernahme der damit verbundenen Risiken zu beanspruchen.

(8) „Exporte“ sind Warenverkehre aus dem Erhebungsgebiet heraus.

(9) „Importe“ sind Warenverkehre in das Erhebungsgebiet hinein.

(10) „Intrahandel“ umfasst die Warenverkehre mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Territorien zum statistischen Erhebungsgebiet der Europäischen Union nach Anhang 5 Kapitel I Abschnitt 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1) gehören.

(11) „Intrahandelsstatistik“ ist die Statistik über den Intrahandel, sie umfasst die Verkehrsrichtungen Eingang und Versendung.

(12) „Versendung“ ist der Export einer Ware in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.

(13) „Eingang“ ist der Import einer Ware aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.

(14) „Drittländer“ sind die Gebiete außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union mit Ausnahme von Helgoland.

(15) „Extrahandel“ umfasst die Warenverkehre mit Drittländern und Territorien der Mitgliedstaaten, die nicht zum statistischen Erhebungsgebiet der Europäischen Union nach Anhang 5 Kapitel I Abschnitt 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 gehören.

(16) „Extrahandelsstatistik“ ist die Statistik über den Extrahandel; sie umfasst die Verkehrsrichtungen Einfuhr und Ausfuhr.

(17) „Ausfuhr“ ist der Export einer Ware in ein Drittland.

(18) „Einfuhr“ ist der Import einer Ware aus einem Drittland oder die Entnahme einer Nicht-Unionsware aus einem deutschen Zolllager.

(19) „Waren im einfachen Verkehr zwischen Ländern“ sind solche, die von einem Land versandt werden und auf dem Weg zum Bestimmungsland direkt durch das Erhebungsgebiet durchgeführt werden und dort nur Aufenthalte haben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Transport stehen.

(20) „Importeur“ oder „Exporteur“ ist eine gebietsansässige Person, die einen Vertrag geschlossen hat, der zum grenzüberschreitenden Warenverkehr führt. Liegt ein Vertrag nach Satz 1 nicht vor, so ist „Importeur“ oder „Exporteur“ eine gebietsansässige Person, die Ware aus dem Erhebungsgebiet heraus oder in das Erhebungsgebiet hineinbringt oder bringen lässt oder sie entgegennimmt oder entgegennehmen lässt. Liegt ein Vertrag nach Satz 1 nicht vor und existiert keine Person nach Satz 2 oder ist sie nicht feststellbar, so ist „Importeur“ oder „Exporteur“ eine gebietsansässige Person, die die Ware im Moment der grenzüberschreitenden Lieferung besitzt.

(21) „Gebietsansässig“ sind Personen, wenn sie in Deutschland steuerlich registriert sind. Außerdem gelten folgende Personen als gebietsansässig:

1.

eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Erhebungsgebiet hat,

2.

eine juristische Person oder Personenvereinigung, die ihren Sitz, ihren Hauptsitz oder ihre ständige Niederlassung im Erhebungsgebiet hat.

(22) Eine „ständige Niederlassung“ ist eine dauerhafte Niederlassung oder Betriebsstätte, in der die erforderlichen Personal- und Sachmittel ständig vorhanden sind, mit eigener Leitung oder Verwaltung und gesonderter Buchführung.

(23) „Zollbehörden“ sind die für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zuständigen Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und sonstige nach einzelstaatlichem Recht zur Anwendung zollrechtlicher Vorschriften ermächtigte Behörden.

(24) „Zollanmeldung“ ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Waren in ein bestimmtes Zollverfahren zu überführen, gegebenenfalls unter Angabe der dafür in Anspruch zu nehmenden besonderen Rechtsvorschriften.

(25) „Versendungsland“ ist das Land nach Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken (ABl. L 334 vom 13.10.2020, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, von welchem aus eine Ware versandt wird.

(26) „Bestimmungsland“ ist das Land nach Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470, in das eine Ware versandt wird.

(27) „Ursprungsland“ ist das Land nach Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470, in dem die Waren hergestellt oder gewonnen wurden.

(28) „Veredelung“ im Sinne der Außenhandelsstatistik ist die Be- oder Verarbeitung einer Ware, die sich nicht im Eigentum des Be- oder Verarbeitenden befindet, mit dem Ziel, aus ihnen neue oder verbesserte Waren herzustellen. „Veredelungsverkehre“ sind Warenverkehre zur oder nach Veredelung.

(29) „Personen“ sind natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften.

(30) „Exterritoriale Einheiten“ im Sinne dieses Gesetzes sind diplomatische Vertretungen anderer Staaten, ausländische Streitkräfte und ihre Mitglieder sowie Niederlassungen internationaler Organisationen, die sich auf deutschem Staatsgebiet befinden.

(31) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, sowie der jeweiligen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Erhebungsgebiet

Erhebungsgebiet für die Außenhandelsstatistik sind

1.

das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Insel Helgoland, jedoch ausschließlich der Gemeinde Büsingen, und

2.

Gebiete auf hoher See, in denen die Bundesrepublik Deutschland über das alleinige Recht verfügt, den Meeresboden und seinen Untergrund wirtschaftlich auszubeuten.

§ 4 Inhalt, Zweck

(1) Die Außenhandelsstatistik umfasst die Erhebungen

1.

der Intrahandelsstatistik und

2.

der Extrahandelsstatistik.

(2) Die Außenhandelsstatistik wird durchgeführt für Zwecke

1.

der Bereitstellung aktueller Daten über die Warenbewegungen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Ländern,

2.

der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der Zahlungsbilanzstatistiken der Deutschen Bundesbank,

3.

außenwirtschaftlicher Planungsentscheidungen und

4.

der Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland.

§ 5 Durchführung

Die Außenhandelsstatistik wird vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

§ 6 Anzumeldende Warenverkehre

(1) Warenverkehre und besondere Waren sind nach Maßgabe von Absatz 2 bis 6 von den Auskunftspflichtigen nach § 9 anzumelden.

(2) Für die Intrahandelsstatistik sind anzumelden

1.

als Versendungen grenzüberschreitende Warenbewegungen von

a)

Unionswaren, einschließlich solcher, die sich in der Endverwendung unter zollamtlicher Überwachung befinden, mit Ausnahme von Waren im einfachen Verkehr zwischen Mitgliedstaaten,

b)

Nicht-Unionswaren, die im Zollgebiet zum Zollverfahren der aktiven Veredelung abgefertigt worden sind, wenn sie aus dem Erhebungsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union versendet werden;

2.

als Eingänge grenzüberschreitende Warenbewegungen von

a)

Unionswaren mit Ausnahme von Waren im einfachen Verkehr zwischen Mitgliedstaaten,

b)

Nicht-Unionswaren, die im Zollverfahren der aktiven Veredelung in das deutsche Erhebungsgebiet importiert werden, sowie solche, die aus dem Zolllager entnommen und in den freien Verkehr überlassen oder in die aktive Veredelung überführt werden,

c)

Waren, die ursprünglich im Versendungsmitgliedstaat zum Zollverfahren der aktiven Veredelung abgefertigt worden sind und im Zollverfahren der aktiven Veredelung verbleiben oder im deutschen Zollgebiet zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

(3) Für die Extrahandelsstatistik sind anzumelden grenzüberschreitende Warenbewegungen zwischen dem Erhebungsgebiet und Gebieten außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union, untergliedert nach den Verkehrsrichtungen nach § 2 Absatz 16.

(4) Anzumelden als Importe und Exporte sind auch besondere Waren und besondere Warenbewegungen, bei denen das wirtschaftliche Eigentum einer Ware von einer nicht gebietsansässigen Person auf eine gebietsansässige Person oder von einer gebietsansässigen Person auf eine nicht gebietsansässige Person übergeht.

(5) Anzumelden sind Warenbewegungen in und aus Zolllagern und Freizonen.

(6) Anzumelden sind Warenverkehre mit exterritorialen Einheiten.

(7) Für Waren und Warenverkehre können aufgrund der Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 10 die vereinfachte Anmeldung oder die Befreiung von der Anmeldung zugelassen werden.

§ 7 Erhebungsmerkmale

(1) Die Erhebungsmerkmale der Außenhandelsstatistik sind

1.

Bezugszeitraum,

2.

Verkehrsrichtung,

3.

Warennummer,

4.

Warenbezeichnung,

5.

Ursprungsbundesland,

6.

Bestimmungsbundesland,

7.

Ursprungsland,

8.

Bestimmungsland,

9.

Versendungsland,

10.

Statistischer Wert,

11.

Menge der Ware,

12.

Art des Geschäfts,

13.

Verkehrszweig an der Grenze.

(2) Für die Intrahandelsstatistik werden zusätzlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:

1.

Rechnungsbetrag,

2.

bei Versendungen: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Handelspartners im Bestimmungsland.

(3) Für die Extrahandelsstatistik werden zusätzlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:

1.

Kodierung des Zollverfahrens,

2.

Rechnungswährung,

3.

Gesamtbetrag der Rechnung,

4.

bei der Einfuhr: in Rechnung gestellter Positionsbetrag,

5.

Präferenzbehandlung bei der Einfuhr, sofern diese von den Zollbehörden gewährt wurde,

6.

Verkehrszweig im Inland,

7.

Angabe, ob die Ware in Containern befördert wird,

8.

Mitgliedstaat, in dem sich die Ware zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befindet,

9.

endgültiges Bestimmungsland,

10.

tatsächliches Ausfuhrland,

11.

Statistisches Verfahren,

12.

Ort der Ware,

13.

Lieferbedingung.

§ 8 Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind

1.

für die Intrahandelsstatistik

a)

für den Rechtsverkehr verbindliche Angabe von Name oder Firma, Verwaltungsanschrift unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postfach, Postleitzahl, Ort und Länderkennzeichen, Telefon- und Telefaxnummern sowie Adresse für elektronische Post der Auskunftspflichtigen,

b)

Steuernummer aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Auskunftspflichtigen; bei umsatzsteuerrechtlichen Organschaften die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Organträgers und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Organgesellschaft, welche die Ware versendet oder bei der sie eingeht; bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes,

c)

Bevollmächtigte für die statistische Auskunftserteilung einschließlich deren Kontaktdaten;

2.

für die Extrahandelsstatistik

a)

für den Rechtsverkehr verbindliche Angabe von Name oder Firma, Verwaltungsanschrift unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postfach, Postleitzahl, Ort und Länderkennzeichen, Telefon- und Telefaxnummern sowie Adresse für elektronische Post der Auskunftspflichtigen,

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