Dreizehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
§ 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
(XXXX)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes nunmehr auch im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat
verbürgt ist. Ferner wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat
die Gegenseitigkeit nicht mehr auf Kindesunterhalt beschränkt ist (BGBl. 1989 I S. 372), sondern nunmehr auch für Ehegattenunterhalt besteht.
Damit ist die Gegenseitigkeit im Sinne des Auslandsunterhaltsgesetzes insgesamt im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt:
in den Vereinigten Staaten von Amerika im Verhältnis zu
Alaska,New Mexico,Arizona,New Jersey,Arkansas,New York,Connecticut,North Carolina,Delaware,North Dakota,Florida,Ohio,Georgia,Oklahoma,Hawaii,Oregon,Idaho,Pennsylvania,Illinois,Rhode Island,Kalifornien,South Dakota,Kentucky,Tennessee,Louisiana,Texas,Maryland,Vermont,Massachusetts,Washington,Michigan,West Virginia,Minnesota,Wisconsin und zuMontana,Wyoming;Nevada,
in Kanada im Verhältnis zu
Britisch Kolumbien, Manitoba, Neubraunschweig, Neufundland einschließlich Labrador,Ontario, der Prinz Eduard Insel, Saskatchewan und zum Yukon Territorium;
im Verhältnis zu Südafrika.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2000).
Der Bundesminister der Justiz
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