Vierzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

Typ Bekanntmachung
Veröffentlichung 1992-08-14
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 1
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§ 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

(XXXX)

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:

1.

in den Vereinigten Staaten von Amerika, beschränkt auf Kindesunterhalt, im Verhältnis zu Colorado und Virginia;

2.

in Kanada im Verhältnis zu Neuschottland.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 11. Mai 1992 (BGBl. I S. 991).

Der Bundesminister der Justiz

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