Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2001-10-01
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Ausbildungsberufen

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen

Die Anerkennung folgender Ausbildungsberufe wird aufgehoben:

1.

Bohrer,

2.

Handschuhmacher,

3.

Hobler,

4.

Lichtdruckretuscheur,

5.

Schriftgießer,

6.

Stahlstichpräger,

7.

Wärmestellengehilfe,

8.

Zahnlagerist.

§ 2 Besitzstandswahrung

Personen, die vor Inkrafttreten der Verordnung in einem der in § 1 genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung gemäß § 25 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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