Gesetz über das Ausländerzentralregister
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Kapitel 1Registerbehörde und Zweck des Registers § 1Registerbehörde, Bestandteile des Registers, Zweck des Registers Kapitel 2Allgemeiner Datenbestand des Registers Abschnitt 1 Anlaß der Speicherung, Inhalt § 2Anlaß der Speicherung § 3Allgemeiner Inhalt § 4Übermittlungssperren § 5Suchvermerke Abschnitt 2 Datenübermittlung an die Registerbehörde, Verantwortlichkeiten, Aufzeichnungspflicht § 6Übermittelnde Stellen, Inhalt der Datenübermittlung § 7Übermittlung und Veränderung von Daten im Wege der Direkteingabe § 8Verantwortung für den Registerinhalt, Datenpflege§ 8aDatenabgleich § 9Aufzeichnungspflicht bei Speicherung Abschnitt 3 Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermittelt werden Unterabschnitt 1 Datenübermittlung an öffentliche Stellen § 10Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung § 11Zweckbestimmung, Weiterübermittlung von Daten § 12Gruppenauskunft § 13Aufzeichnungspflicht bei Datenübermittlung § 14Datenübermittlung an alle öffentlichen Stellen § 15Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Vollzugseinrichtungen, Luftsicherheitsbehörden, atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden, oberste Bundes- und Landesbehörden sowie das Bundesamt für Justiz§ 15aAutomatisierte Datenübermittlung § 16Datenübermittlung an Gerichte § 17Datenübermittlung an das Zollkriminalamt§ 17aDatenübermittlung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen§ 17bDatenübermittlung an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung § 18Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung § 18aDatenübermittlung an die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen§ 18bDatenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen§ 18cDatenübermittlung an die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden§ 18dDatenübermittlung an die Jugendämter, die Unterhaltsvorschussstellen und die Elterngeldstellen§ 18eDatenübermittlung an die Meldebehörden§ 18fDatenübermittlung an die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit und die Familienkassen§ 18gDatenübermittlung an die Träger der Deutschen Rentenversicherung § 19Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden § 20Datenübermittlung an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst § 21Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren und im beschleunigten Fachkräfteverfahren§ 21aDatenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt im Rahmen des Registrier- und Asylverfahrens § 22Abruf im automatisierten Verfahren § 23Statistische Aufbereitung der Daten§ 23aDatenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Beschäftigungsstatistik § 24Planungsdaten§ 24aVerarbeiten personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke Unterabschnitt 2 Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen § 25Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen § 26Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an über- oder zwischenstaatliche Stellen§ 26aDatenübermittlung an die Europäische Kommission nach Artikel 27 der Richtlinie 2001/55/EG § 27Datenübermittlung an sonstige nichtöffentliche Stellen Kapitel 3Visadatei § 28Anlaß der Speicherung § 29Inhalt § 30Übermittelnde Stellen § 31Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung § 32Dritte, an die Daten übermittelt werden § 33Abruf im automatisierten Verfahren Kapitel 4 Rechte der betroffenen Person § 34Auskunft an die betroffene Person; Datenschutzcockpit Kapitel 5 Berichtigung von Daten, Löschung von Daten und Einschränkung der Verarbeitung § 35Berichtigung § 36Löschung § 37Einschränkung der Verarbeitung § 38Unterrichtung beteiligter Stellen und der betroffenen Person Kapitel 6 Weitere Behörden § 39Aufsichtsbehörden Kapitel 7 Schlußvorschriften § 40Rechtsverordnungen § 41Verwaltungsvorschriften § 42Strafvorschriften § 43Aufhebung von Rechtsvorschriften § 44Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Kapitel 1 Registerbehörde und Zweck des Registers
§ 1 Registerbehörde, Bestandteile des Registers, Zweck des Registers
(1) Das Ausländerzentralregister wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geführt (Registerbehörde). Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet die gespeicherten Daten im Auftrag und nach Weisung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, soweit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Daten nicht selbst verarbeitet. Das Ausländerzentralregister besteht aus einem allgemeinen Datenbestand und einer gesondert geführten Visadatei.
(2) Die Registerbehörde unterstützt durch die Speicherung und die Übermittlung der im Register gespeicherten Daten von Ausländern die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden und andere öffentliche Stellen. Bei Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, unterstützt die Registerbehörde nur die mit der Durchführung ausländer-, asyl- oder staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden.
(3) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Verarbeitung der nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 des Aufenthaltsgesetzes erhobenen Daten. Sie werden dort getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Daten gespeichert.
Kapitel 2 Allgemeiner Datenbestand des Registers
Abschnitt 1 Anlaß der Speicherung, Inhalt
§ 2 Anlaß der Speicherung
(1) Die Speicherung von Daten eines Ausländers ist zulässig, wenn er seinen Aufenthalt nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(1a) Die Speicherung von Daten eines Ausländers ist zulässig, wenn ein Ausländer
ein Asylgesuch geäußert hat,
unerlaubt eingereist ist oder
sich unerlaubt im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält.
(2) Die Speicherung ist ferner zulässig bei Ausländern,
die einen Asylantrag gestellt haben oder über deren Übernahme nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages zur Durchführung eines Asylverfahrens entschieden ist,
die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben oder denen eine solche Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist,
für oder gegen die aufenthaltsrechtliche Entscheidungen getroffen worden sind, gegen die Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht nach Kapitel 5 Abschnitt 2 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt sind oder die Antrag auf einen Aufenthaltstitel oder paßrechtliche Maßnahme gestellt haben, ausgenommen Entscheidungen und Anträge im Visaverfahren,
3a. die existenzsichernde Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz oder dem Zweiten, Achten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen,
gegen deren Einreise Bedenken bestehen, weil die Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder öffentlich-rechtliche Geldforderungen aus früheren Aufenthalten oder wegen aufenthaltsbeendender Maßnahmen bestehen und denen die Einreise und der Aufenthalt nicht erlaubt werden sollen, es sei denn, es besteht ein Recht zum Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
die zur Zurückweisung an der Grenze ausgeschrieben sind,
die zur Festnahme, Aufenthaltsermittlung, Inobhutnahme oder Ingewahrsamnahme ausgeschrieben sind,
bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, daß sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes, nach § 30 Abs. 1 oder § 30a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes oder nach § 129 oder § 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder mit terroristischer Zielsetzung andere Straftaten, insbesondere Straftaten der in § 129a des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, planen, begehen oder begangen haben, oder die durch Straftaten mit terroristischer Zielsetzung gefährdet sind,
7a. bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat nach § 89a oder § 89b des Strafgesetzbuchs begehen oder begangen haben,
die ausgeliefert oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeliefert worden sind,
deren Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes abgelehnt worden ist,
bei denen die Feststellung der Aussiedlereigenschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes oder der Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes abgelehnt oder zurückgenommen worden ist,
die wegen einer Straftat nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes verurteilt worden sind,
die entsprechend § 54 Absatz 2 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes sicherheitsrechtlich befragt wurden,
die ohne den erforderlichen Pass oder Passersatz oder den erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet befördert und bei der Einreise nicht zurückgewiesen werden, weil sie sich auf politische Verfolgung, Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes, die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder die in § 60 Absatz 2, 3, 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Umstände berufen,
die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), von der Visumpflicht befreit sind und denen auf Grund des Vorliegens einer Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes die Einreise gestattet wird.
(2a) Zum Zweck der Durchführung von Abgleichen nach § 73 Absatz 1a Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes ist die Speicherung von Daten ferner zulässig bei Ausländern,
für die ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 21 Absatz 1 oder ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) von einem anderen Mitgliedstaat an die Bundesrepublik Deutschland gestellt wurde,
die für ein Aufnahmeverfahren nach § 23 des Aufenthaltsgesetzes oder für die Gewährung von vorübergehendem Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes vorgeschlagen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden oder
die für ein Umverteilungsverfahren aufgrund von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden.
(2b) Zum Zweck der Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes ist die Speicherung von Daten ferner zulässig bei Ausländern, bei denen der Erteilung eines Visums gemäß § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes vorab zugestimmt wurde.
(2c) Zum Zweck der beschleunigten Erteilung oder Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Aufenthaltstitels zur Erwerbstätigkeit oder zur Ausbildung oder zur beschleunigten Erteilung oder Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels zur Erwerbstätigkeit ist die Speicherung von Daten ferner zulässig bei Ausländern, bei denen die Bundesagentur für Arbeit bereits vor der Beantragung eines Aufenthaltstitels eine Entscheidung über die Ausübung einer Beschäftigung getroffen hat oder sie eine solche Entscheidung getroffen hat, ohne dass ein Aufenthaltstitel für die Ausübung der Beschäftigung erforderlich ist.
(3) Die Speicherung von Daten von Unionsbürgern ist nur zulässig bei solchen Unionsbürgern,
bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind,
die ein Asylgesuch oder einen Asylantrag gestellt haben,
für oder gegen die aufenthaltsrechtliche Entscheidungen getroffen worden sind,
die einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt haben,
die zur Zurückweisung an der Grenze ausgeschrieben sind,
die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben sind,
bei denen die Voraussetzungen des § 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU für den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gegeben sind, weil von ihnen eine terroristische Gefahr ausgeht.
§ 3 Allgemeiner Inhalt
(1) Folgende Daten werden gespeichert:
die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen,
das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer),
die Anlässe nach § 2 Absatz 1 bis 2c,
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort, -land und -bezirk, Geschlechtseintrag, Doktorgrad, Staatsangehörigkeiten (Grundpersonalien),
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen und frühere Geschlechtseinträge (frühere Personalien), Aliaspersonalien, Familienstand, Angaben zum Ausweispapier, letzter Wohnort im Herkunftsland, freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit und Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners (weitere Personalien),
5a. das Lichtbild,
5b. die ausländische Personenidentitätsnummer,
5c. die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet und Einzugsdatum,
5d. die früheren Anschriften im Bundesgebiet und Auszugsdatum,
Angaben zum Zuzug oder Fortzug, zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration, zum aufenthaltsrechtlichen Status, zu Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung oder über die in einem anderen Staat erfolgte Anerkennung als Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) sowie das Sterbedatum,
6a. Angaben zu Beginn und Ende von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch einschließlich der zuständigen Behörde,
Entscheidungen zu den in § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 bis 3, 9 und 10 sowie Absatz 2b und 2c bezeichneten Anlässen, Angaben zu Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3, Angaben zu den Anlässen nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 bis 8, 11, 13 und 14 sowie Hinweise auf die Durchführung einer Befragung nach § 2 Absatz 2 Nummer 12,
7a. Angaben zum Bestehen eines nationalen Visums nach § 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes,
Dokumente nach § 6 Absatz 5,
zum Zweck der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung und zur Aufgabenerfüllung nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes die Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen, sowie dazugehörige Kursinformationen,
das Geschäftszeichen des Bundesverwaltungsamtes für Meldungen zu einer laufenden Beteiligungsanfrage oder einem Nachberichtsfall (BVA-Verfahrensnummer).
(2) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 werden zusätzlich gespeichert:
Fingerabdruckdaten und die dazugehörigen Referenznummern,
Größe und Augenfarbe,
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