Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lastenausgleichsgesetz auf das Bundesausgleichsamt

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2000-07-05
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund

verordnet die Bundesregierung:

§ 1

Die Zuständigkeit, die nach § 332a Abs. 3 und § 335b Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes im Rahmen des Aufgebotsverfahrens erforderliche Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu veranlassen, wird auf das Bundesausgleichsamt übertragen.

§ 2

Die Zuständigkeit zur Erteilung einheitlicher Bescheide nach § 335b Absatz 1, § 349 Absatz 3 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes über die Höhe des Schadensausgleichs bei Beteiligungen wird auf das Bundesausgleichsamt übertragen; bei Schäden einer Personengesellschaft des Handelsrechts gilt dies nur, soweit die Ausgleichsverwaltung nach dem 30. Juni 2009 Kenntnis vom Rückforderungstatbestand erlangt hat.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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