Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 (weggefallen)
(XXXX) §§ 1 und 2 (weggefallen)
Abschnitt 2 (weggefallen)
(XXXX) §§ 3 bis 16 (weggefallen)
Abschnitt 3 Kennzeichnung, Hinweispflichten
§ 17 Kennzeichnung
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) Der Hersteller ist verpflichtet, Fahrzeug- und Gerätebatterien vor dem erstmaligen Inverkehrbringen mit einer sichtbaren, lesbaren und unauslöschlichen Kapazitätsangabe zu versehen. Bei der Bestimmung der Kapazität und der Gestaltung der Kapazitätsangabe sind die durch Rechtsverordnung nach § 27 Nummer 3 und nach der Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung – gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates – von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren (ABl. L 313 vom 30.11.2010, S. 3) festgelegten Vorgaben zu beachten.
(7) (weggefallen)
(XXXX) § 18 (weggefallen)
Abschnitt 4 (weggefallen)
(XXXX) §§ 19 bis 22 (weggefallen)
Abschnitt 5 (weggefallen)
(XXXX) §§ 23 bis 25 (weggefallen)
Abschnitt 6 (weggefallen)
(XXXX) §§ 26 bis 28 (weggefallen)
Abschnitt 7 (weggefallen)
(XXXX) §§ 29 bis 31 (weggefallen)
Anlage (weggefallen)
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