Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
(3) Die oberste Dienstbehörde kann den Bemessungssatz in weiteren Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern angemessen erhöhen, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes zwingend geboten ist. Hierbei ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Bei dauernder Pflegebedürftigkeit ist eine Erhöhung ausgeschlossen.
(4) Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung auf Grund eines individuellen Ausschlusses wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 Prozentpunkte, jedoch höchstens auf 90 Prozent. Dies gilt nur, wenn das Versicherungsunternehmen die Bedingungen nach § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Aufwendungen nach den §§ 37 bis 39b.
(5) Bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen, die sich nach Anrechnung der Leistungen und Erstattungen der gesetzlichen Krankenversicherung ergeben. Dies gilt nicht für beihilfefähige Aufwendungen, wenn für diese keine Leistungen oder Erstattungen von der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden.
(6) Der Bemessungssatz erhöht sich für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, in den Fällen nach § 31 Absatz 6 und § 41 Absatz 6 auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen, soweit diese Aufwendungen 153 Euro übersteigen und in Fällen nach § 36 Absatz 3, soweit diese Aufwendungen 200 Euro übersteigen.
(7) In Fällen des § 39 Absatz 2 und des § 44 erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent.
(8) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, erhöht sich der Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen nach den §§ 38 bis 39b auf 100 Prozent, wenn ein Pflegegrad vorliegt und während des dienstlichen Auslandsaufenthalts keine Leistungen der privaten oder sozialen Pflegeversicherung gewährt werden.
(9) Das Bundesministerium des Innern kann für Gruppen von beihilfeberechtigten Personen Abweichungen von den §§ 46 und 47 festlegen, wenn ihnen bis zum Entstehen eines Beihilfeanspruchs nach dieser Verordnung ein Anspruch auf Beihilfe nach Landesrecht zustand und die Änderung der Anspruchsgrundlage auf einer bundesgesetzlichen Regelung beruht. Die Abweichungen sollen so festgelegt werden, dass wirtschaftliche Nachteile, die sich aus unterschiedlichen Regelungen über den Bemessungssatz ergeben, ausgeglichen werden. Die Festlegung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen und des Ressorts, das nach der Geschäftsverteilung der Bundesregierung für die Belange der betroffenen beihilfeberechtigten Personen zuständig ist.
§ 48 Begrenzung der Beihilfe
(1) Die Beihilfe darf zusammen mit den Leistungen, die aus demselben Anlass aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung, auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen gewährt werden, die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Leistungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegezusatz-, Pflegerenten- und Pflegerentenzusatzversicherungen bleiben unberücksichtigt, soweit sie nicht der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 22 des Elften Buches Sozialgesetzbuch dienen. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt das Sterbegeld nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Beamtenversorgungsgesetzes. Dem Grunde nach beihilfefähig sind die Aufwendungen, für die im Einzelfall eine Beihilfe zu gewähren ist, in tatsächlicher Höhe. Bei der Abrechnung von Aufwendungen ist die Summe der Aufwendungen, die mit dem Antrag geltend gemacht werden und die dem Grunde nach beihilfefähig sind, der Summe der hierauf entfallenden Leistungen gegenüberzustellen. Abweichend davon sind die jeweiligen dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nach den §§ 26 und 35 bis 39b den jeweils entsprechenden Leistungen gegenüberzustellen.
(2) Die beihilfeberechtigte Person hat nachzuweisen:
den Umfang des bestehenden Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes und
die gewährten Leistungen.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Erstattungen aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung nach einem Prozentsatz.
§ 49 Eigenbehalte
(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 und höchstens um 10 Euro, jedoch jeweils nicht um mehr als die tatsächlichen Kosten bei
Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Produkten nach § 22 Absatz 5 Satz 1 sowie bei Medizinprodukten nach § 22 Absatz 1 Nummer 4,
Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücken nach § 25,
Fahrten mit Ausnahme der Fälle nach § 34 Absatz 5 und § 35 Absatz 2 Nummer 1,
Familien- und Haushaltshilfe je Kalendertag und
Soziotherapie je Kalendertag.
Maßgebend für den Abzugsbetrag nach Satz 1 Nummer 1 ist der Apothekenabgabepreis oder der Festbetrag der jeweiligen Packung des verordneten Arznei- und Verbandmittels. Dies gilt auch bei Mehrfachverordnungen oder bei der Abgabe der verordneten Menge in mehreren Packungen. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln, außer bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, beträgt der Eigenbehalt 10 Prozent der insgesamt beihilfefähigen Aufwendungen, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf. Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten Arzneimittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, mindern sich die beihilfefähigen Aufwendungen nach Satz 1 nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße, die der verordneten Menge entspricht. Dies gilt entsprechend bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung.
(2) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Euro je Kalendertag bei
vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, § 26a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und § 26b und stationären Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach § 34 Absatz 1, 2 und 6, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und
Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2.
(3) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich bei häuslicher Krankenpflege um 10 Prozent der Kosten für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme im Kalenderjahr und um 10 Euro je Verordnung.
(4) Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwendungen für
Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, außer Fahrtkosten,
Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,
ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der dabei verwandten Arzneimittel,
Leistungen im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung nach § 43 einschließlich der dabei verwendeten Arzneimittel,
Arznei- und Verbandmittel nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2,
die für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulanten Behandlungen benötigt und
aa) in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
bb) auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft worden sind oder
deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer mindestens 20 Prozent niedriger ist als der jeweils gültige Festbetrag, der diesem Preis zugrunde liegt,
Heil- und Hilfsmittel, soweit vom Bundesministerium des Innern beihilfefähige Höchstbeträge festgesetzt worden sind,
Harn- und Blutteststreifen,
Spenderinnen und Spender nach § 45a Absatz 2,
Arzneimittel nach § 22, wenn auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde vorgenommenen Einschränkung der Verwendbarkeit eines Arzneimittels erneut ein Arzneimittel verordnet werden musste,
vollstationäre Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, wenn die beihilfeberechtigte Person von der Möglichkeit des § 51a Absatz 3 Gebrauch macht.
§ 50 Belastungsgrenzen
(1) Auf Antrag sind nach Überschreiten der Belastungsgrenze nach Satz 5
Eigenbehalte nach § 49 von den beihilfefähigen Aufwendungen für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen,
Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 22 Absatz 2 Nummer 3, die nicht den Ausnahmeregelungen unterliegen, in voller Höhe als beihilfefähig anzuerkennen, wenn die Aufwendungen pro verordnetem Arzneimittel über folgenden Beträgen liegen:
für beihilfeberechtigte
Personen der Besoldungs- gruppen A 2 bis A 8 und Anwärterinnen und An- wärter sowie berücksichti- gungsfähige Personen8 Euro,
für beihilfeberechtigte Personen der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie berücksichtigungsfähige Personen12 Euro,
für beihilfeberechtigte Personen höherer
Besoldungsgruppen sowie berücksichtigungsfähige Personen16 Euro.
Ein Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Eigenbehalte nach § 49 einbehalten worden sind. Dabei sind sowohl die Beträge nach § 49 Absatz 1 bis 3 als auch die Aufwendungen für Arzneimittel nach Satz 1 Nummer 2 zum entsprechenden Bemessungssatz zu berücksichtigen. Die beihilfeberechtigte Person hat das Einkommen nach § 39 Absatz 3 nachzuweisen und auf Verlangen der Festsetzungsstelle die anrechenbaren Eigenbehalte sowie die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu belegen. Die Belastungsgrenze beträgt für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Personen zusammen 2 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 2 sowie für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zuletzt durch Beschluss vom 15. Februar 2018 (BAnz. AT 05.03.2018 B4) geändert worden ist, 1 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 2.
(2) Maßgeblich ist das Datum des Entstehens der Aufwendungen. Die Einnahmen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners werden nicht berücksichtigt, wenn sie oder er Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist. Die Einnahmen vermindern sich bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden beihilfeberechtigten Personen um 15 Prozent und für jedes Kind nach § 4 Absatz 2 um den Betrag, der sich aus § 32 Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ergibt. Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze sind jeweils die jährlichen Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres.
(3) Werden die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe, der Sozialen Entschädigung oder der Soldatenentschädigung getragen, ist für die Berechnung der Belastungsgrenze derjenige Regelsatz anzuwenden, der nach Maßgabe des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855), das durch Artikel 12 Absatz 13 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln ist.
Kapitel 6 Verfahren und Zuständigkeit
§ 51 Bewilligungsverfahren
(1) Über die Notwendigkeit und die wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 entscheidet die Festsetzungsstelle. Die beihilfeberechtigte Person ist zur Mitwirkung verpflichtet. § 60 Absatz 1 Satz 1, die §§ 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsstelle kann auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten einholen. Ist für die Erstellung des Gutachtens die Mitwirkung der oder des Betroffenen nicht erforderlich, sind die nötigen Gesundheitsdaten vor der Übermittlung so zu pseudonymisieren, dass die Gutachterin oder der Gutachter einen Personenbezug nicht herstellen kann.
(2) In Pflegefällen hat die Festsetzungsstelle im Regelfall das Gutachten zugrunde zu legen, das für die private oder soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege erstellt worden ist. Ist die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung versichert, lässt die Festsetzungsstelle ein entsprechendes Gutachten erstellen. Satz 2 gilt entsprechend bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, wenn für diese kein Gutachten für die private oder soziale Pflegeversicherung erstellt worden ist. Auf Antrag kann die Festsetzungsstelle Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen nach den §§ 37 bis 39 und 39b bei gleichbleibender Höhe regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn die beihilfeberechtigte Person sich in dem Antrag verpflichtet,
der Festsetzungsstelle jede Änderung der Angaben im Beihilfeantrag unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen und
den Beihilfeanspruch übersteigende Zahlungen zu erstatten.
Die Festsetzungsstelle hat spätestens zwölf Monate nach der Festsetzung zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Beihilfe weiterhin vorliegen.
(3) Die Beihilfe wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der beihilfeberechtigten Person bei der Festsetzungsstelle gewährt. Die dem Antrag zugrunde liegenden Belege sind der Festsetzungsstelle als Zweitschrift oder in Kopie mit dem Antrag oder gesondert vorzulegen. Bei Aufwendungen nach § 26 sind zusätzlich die Entlassungsanzeige und auf Verlangen der Festsetzungsstelle die Wahlleistungsvereinbarung vorzulegen, die nach § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung oder nach § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes vor Erbringung der Wahlleistungen abgeschlossen worden sind. Bei Aufwendungen nach § 26a gilt Satz 3 entsprechend. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eingereichte Belege gefälscht oder verfälscht sind, kann die Festsetzungsstelle mit Einwilligung der beihilfeberechtigten Person bei dem Urheber des Beleges Auskunft über die Echtheit einholen. Wird die Einwilligung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen. Auf Rezepten muss die Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels angegeben sein, es sei denn, sie ist wegen des Kaufes im Ausland nicht erforderlich. Sofern die Festsetzungsstelle dies zulässt, können auch die Belege elektronisch übermittelt werden. Die Festsetzungsstelle kann einen unterschriebenen Beihilfeantrag in Papierform verlangen.
(4) Die Belege über Aufwendungen im Ausland müssen grundsätzlich den im Inland geltenden Anforderungen entsprechen. Kann die beihilfeberechtigte Person die für den Kostenvergleich notwendigen Angaben nicht beibringen, hat die Festsetzungsstelle die Angemessenheit der Aufwendungen festzustellen. Auf Anforderung muss mindestens für eine Bescheinigung des Krankheitsbildes und der erbrachten Leistungen eine Übersetzung vorgelegt werden.
(5) Der Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebescheid) wird von der Festsetzungsstelle schriftlich oder elektronisch erlassen. Soweit Belege zur Prüfung des Anspruchs auf Abschläge für Arzneimittel benötigt werden, können sie einbehalten werden. Soweit die Festsetzungsstelle elektronische Dokumente zur Abbildung von Belegen herstellt, werden diese einbehalten. Spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit des Beihilfebescheides oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Belege für Prüfungen einer der Rabattgewährung nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel nicht mehr benötigt werden, sind sie zu vernichten und elektronische Abbildungen spurenlos zu löschen.
(6) Der Beihilfebescheid kann vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch einen Amtsträger zu bearbeiten.
(7) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Festsetzungsstelle nach vorheriger Anhörung der beihilfeberechtigten Person zulassen, dass berücksichtigungsfähige Personen oder deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter ohne Zustimmung der beihilfeberechtigten Person die Beihilfe selbst beantragen.
(8) Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Auf die Mindestbetragsregelung nach Satz 1 kann die Festsetzungsstelle im Einvernehmen mit der fachaufsichtsführenden Stelle verzichten.
(9) Die Festsetzungsstelle kann auf Antrag der beihilfeberechtigten Person Abschlagszahlungen leisten.
§ 51a Zahlung an Dritte
(1) Die Festsetzungsstelle kann die Beihilfe auf Antrag der beihilfeberechtigten Person an Dritte auszahlen.
(2) Leistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 können direkt zwischen dem Krankenhaus oder dem vom Krankenhaus beauftragten Rechnungssteller und Festsetzungsstelle abgerechnet werden, wenn
der Bund eine entsprechende Rahmenvereinbarung mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. abgeschlossen hat und
ein Antrag nach Anlage 16 vorliegt.
Die Festsetzungsstelle hat abrechnungsrelevante Klärungen mit dem Krankenhaus oder dem vom Krankenhaus beauftragten Rechnungssteller durchzuführen. Der Beihilfebescheid ist der beihilfeberechtigten Person bekannt zu geben.
(3) Besteht die Möglichkeit eines elektronischen Datenaustauschs zwischen den Dritten und der Festsetzungsstelle, ist die Beihilfe auf Antrag der beihilfeberechtigten Person direkt an die Leistungserbringer oder von diesen beauftragten Abrechnungsstellen auszuzahlen, wenn die beihilfeberechtigte und die berücksichtigungsfähige Person ihre Einwilligung in die Datenverarbeitung erteilt oder ihre Einwilligung in die Entbindung von der Schweigepflicht der Leistungserbringer erteilt hat. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 52 Zuordnung von Aufwendungen
Beihilfefähige Aufwendungen werden zugeordnet:
für eine Familien- und Haushaltshilfe der außerhäuslich untergebrachten Person,
für eine Begleitperson der oder dem Begleiteten,
für eine familienorientierte Rehabilitationsmaßnahme dem erkrankten Kind und
in Geburtsfällen einschließlich der Aufwendungen des Krankenhauses für das gesunde Neugeborene der Mutter.
§ 53 (weggefallen)
-
§ 54 Antragsfrist
(1) Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Rechnungsdatum beantragt wird. Für den Beginn der Frist ist bei Pflegeleistungen nach § 38a Absatz 3 der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde. Hat ein Sozialhilfeträger oder im Bereich der Pflege der Träger der Sozialen Entschädigung oder der Soldatenentschädigung vorgeleistet, so beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger oder der Träger der Sozialen Entschädigung oder der Soldatenentschädigung die Aufwendungen bezahlt hat. Die Frist beginnt in Fällen des § 45a Absatz 2 Satz 2 und 3 mit Ablauf des Jahres, in dem die Transplantation oder gegebenenfalls der Versuch einer Transplantation erfolgte.
(2) Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag von beihilfeberechtigten Personen nach § 3 innerhalb der Frist nach Absatz 1 bei der zuständigen Beschäftigungsstelle im Ausland eingereicht wird.
§ 55 Geheimhaltungspflicht
Die bei der Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind geheim zu halten.
§ 56 Festsetzungsstellen
(1) Festsetzungsstellen sind
die obersten Dienstbehörden für die Anträge ihrer Bediensteten und der Leiterinnen und Leiter der ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden,
die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden für die Anträge der Bediensteten ihres Geschäftsbereichs und
die Versorgungsstellen für die Anträge der Versorgungsempfängerinnen und der Versorgungsempfänger.
(2) Die obersten Dienstbehörden können die Zuständigkeit für ihren Geschäftsbereich abweichend regeln. Die Regelung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(3) Die Festsetzungsstellen haben die Abschläge für Arzneimittel nach dem Gesetz über Rabatte für Arzneimittel geltend zu machen.
§ 57 (weggefallen)
Kapitel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 58 Übergangsvorschriften
(1) Die Anpassung des Betrages nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auf Grund der Sätze 6 und 7 des § 6 Absatz 2 erfolgt erstmals für die Beantragung der Beihilfe im Jahr 2024.
(2) Die §§ 141, 144 Absatz 1 und 3 und § 145 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
(3) § 51a gilt nicht für bis zum 31. Juli 2018 eingeführte Verfahren zur direkten Abrechnung von beihilfefähigen Aufwendungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5.
(4) § 11 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die zum Behandlungsdatum ihren gewöhnlichen Aufenthalt spätestens seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen im Vereinigten Königreich hatten.
(5) Aufwendungen für Vergütungszuschläge für zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal entsprechend § 84 Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, um die notwendige Versorgung des Pflegebedürftigen zu gewährleisten, sind bis zum 31. Dezember 2025 beihilfefähig.
(6) Für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, deren Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, bestandskräftig festgestellt sind, gelten die Vorschriften des § 8 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1, des § 9 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1, des § 38a Absatz 5, des § 47 Absatz 2 Satz 2 und des § 54 Absatz 1 Satz 3 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter. Satz 1 gilt auch für ab 1. Januar 2024 entstehende Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz.
(7) Im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis einschließlich 30. Juni 2025 ausgezahlte Beihilfeleistungen nach § 38c Absatz 1 und § 38e werden auf die Beihilfeleistungen des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 38c Absatz 1 und § 38e in Verbindung mit den §§ 39, 42 und 42a des Elften Buches Sozialgesetzbuch für das Kalenderjahr 2025 angerechnet.
(8) Für Aufwendungen einer implantologischen Behandlung nach § 15 sowie einer kieferorthopädischen Behandlung nach § 15a Absatz 2, die vor dem 1. Januar 2026 begonnen wurde und fortgeführt wird, gelten die Vorschriften in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung weiter. Als Behandlungsbeginn gilt das Datum der erstmaligen Erbringung einer Leistung aus den Abschnitten G oder K der Anlage 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte.
§ 59 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 4 Satz 2)Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1944 - 1946; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt 1
Völliger Ausschluss
1.1 Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologie-Therapie (zum Beispiel nach Tomatis, Hörtraining nach Volf, audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne)
1.2 Atlastherapie nach Arlen
1.3 autohomologe Immuntherapien
1.4 autologe-Target-Cytokine-Therapie nach Klehr
1.5 ayurvedische Behandlungen, zum Beispiel nach Maharishi
2.1 Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Nuhr
2.2 Biophotonen-Therapie
2.3 Bioresonatorentests
2.4 Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen
2.5 Bogomoletz-Serum
2.6 brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Barraquer
2.7 Bruchheilung von Eingeweiden (Hernien) ohne Operation
3.1 Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen
3.2 computergestützte mechanische Distraktionsverfahren, zur nichtoperativen segmentalen Distraktion an der Wirbelsäule (zum Beispiel SpineMED-Verfahren, DRX 9000, Accu-SPINA)
3.3 cytotoxologische Lebensmitteltests
4.1 DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung)
5.1 Elektroneuralbehandlungen nach Croon
5.2 Elektronneuraldiagnostik
5.3 epidurale Wirbelsäulenkathetertechnik nach Racz
6.1 Frischzellentherapie
7.1 Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (zum Beispiel Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Voll, elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik, Mora-Therapie)
7.2 gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität
8.1 Heileurhythmie
8.2 Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung
8.3 Hornhautimplantation refraktiv zur Korrektur der Presbyopie
9.1 immunoaugmentative Therapie
9.2 Immunseren (Serocytol-Präparate)
9.3 isobare oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nichtionisiertem Sauerstoff oder Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (zum Beispiel hämatogene Oxidationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne)
10.1 (frei)
11.1 kinesiologische Behandlung
11.2 Kirlian-Fotografie
11.3 kombinierte Serumtherapie (zum Beispiel Wiedemann-Kur)
11.4 konduktive Förderung nach Petö
12.1 Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie
13.1 (weggefallen)
14.1 Neurostimulation nach Molsberger
14.2 neurotopische Diagnostik und Therapie
14.3 niedrig dosierter, gepulster Ultraschall
15.1 osmotische Entwässerungstherapie
16.1 Photobiomodulation (PBM) bei trockener altersbedingter Makuladegeneration (AMD)
16.2 photodynamische Therapie in der Parodontologie
16.3 Psycotron-Therapie
16.4 pulsierende Signaltherapie
16.5 Pyramidenenergiebestrahlung
17.1 (frei)
18.1 Regeneresen-Therapie
18.2 Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen
18.3 Rimkus-Methode
18.4 Rolfing-Behandlung
19.1 Schwingfeld-Therapie
19.2 SIPARI-Methode
20.1 Thermoregulationsdiagnostik
20.2 Transorbitale Wechselstromstimulation bei Optikusatrophie (zum Beispiel SAVIR-Verfahren)
20.3 Trockenzellentherapie
21.1 (frei)
22.1 Vaduril-Injektionen gegen Parodontose
22.2 Vibrationsmassage des Kreuzbeins
22.3 visuelle Restitutionstherapie
23.1 (frei)
24.1 (frei)
25.1 (frei)
26.1 Zellmilieu-Therapie
Abschnitt 2
Teilweiser Ausschluss
Chelattherapie Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson und Siderose. Alternative Schwermetallausleitungen gehören nicht zur Behandlung einer Schwermetallvergiftung.
Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) Aufwendungen sind nur beihilfefähig im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich bei Behandlung von
Tendinosis calcarea,
Pseudarthrose,
Fascziitis plantaris,
therapierefraktärer Epicondylitis humeri radialis,
therapierefraktärer Achillodynie oder
therapierefraktärer Bursitis trochanterica.
Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung) Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxidvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie, diabetisches Fußsyndrom ab Wagner Stadium II oder von Tinnitusleiden, die mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbunden sind.
Hyperthermiebehandlung
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Tumorbehandlungen in Kombination mit Chemo- oder Strahlentherapie.
Klimakammerbehandlung Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle auf Grund des Gutachtens von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder den sie bestimmt, vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat.
Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, zum Beispiel Aludrin, durchgeführt werden.
Magnetfeldtherapie Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen, bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn die Magnetfeldtherapie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird, sowie bei psychiatrischen Erkrankungen.
Modifizierte Eigenblutbehandlung
Zahnheilkunde Aufwendungen für eine Behandlung mit autologen Thrombozytenkonzentraten wie plättchenreiches Plasma (PRP) und plättchenreiches Fibrin (PRF) sind nur beihilfefähig nach Extraktion eines Zahnes oder mehrerer Zähne
aa) zum Volumenerhalt des Knochens beispielsweise Alveolarfortsatzes (postextraktioneller, zum Beispiel präimplantologisch indizierter Kieferkammerhalt; Socket/Ridge Preservation) oder
bb) zur Verbesserung der Alveolenheilung und Reduktion des Alveolitis-Risikos (PRF als solide PRF-Plug-Matrix) insbesondere im Rahmen einer operativen Weisheitszahnentfernung.
Augenheilkunde Aufwendungen für eine Behandlung mit autologen Serumaugentropfen aus Eigenblut als Tränenersatzstoff sind nur beihilfefähig bei einer trockenen Glandulae tarsales (Meibom-Drüsen-Dysfunktion, Sicca-Syndrom, Keratokonjunktivitis sicca etc.).
Ozontherapie Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.
Radiale extrakorporale Stoßwellentherapie (r-ESWT) Aufwendungen sind nur beihilfefähig im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich bei Behandlung von
Fasciitis plantaris,
therapierefraktärer Epicondylitis humeri radialis,
therapierefraktärer Achillodynie oder
therapierefraktärer Bursitis trochanterica.
Therapeutisches Reiten (Hippotherapie) Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe (zum Beispiel Krankengymnastin oder Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Aufwendungen sind nach den Nummern 4 bis 6 der Anlage 9 beihilfefähig.
Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben.
Visusverbessernde Maßnahmen
Austausch natürlicher Linsen Bei einer reinen visusverbessernden Operation sind Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn der Austausch die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen. Die Aufwendungen für die Linsen sind dabei nur bis zur Höhe der Kosten einer Monofokallinse, höchstens bis zu 270 Euro pro Linse beihilfefähig. Satz 2 gilt auch für Linsen bei einer Kataraktoperation.
Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch eine Brille oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist.
Implantation einer additiven Linse, auch einer Add-on-Intraokularlinse Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen.
Implantation einer phaken Intraokularlinse Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen.
Anlage 2 (zu § 6 Absatz 5 Satz 4)Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1947 - 1952; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
NummerLeistungsbeschreibungvereinbarterHöchstbetrag
1 – 10Allgemeine Leistungen
1Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung12,50 €
2aErhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde je Behandlungsfall80,00 €
2bDurchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen HomöopathieAnmerkung: Die Leistung nach Nummer 2b ist in einer Sitzung nur einmal und innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig.35,00 €
3Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme der Heilpraktikerin/des Heilpraktikers3,00 €
4Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer UntersuchungAnmerkung: Eine Leistung nach Nummer 4 ist nur als alleinige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 17.1 beihilfefähig.18,50 €
5Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls, einschließlich einer kurzen UntersuchungAnmerkung: Eine Leistung nach Nummer 5 ist nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung beihilfefähig.9,00 €
6Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechstundenzeit13,00 €
7Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und 7 Uhr18,00 €
8Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch sonn- und feiertagsAnmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach den Nummern 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält.20,00 €
9Hausbesuch einschließlich Beratung
9.1bei Tag24,00 €
9.2in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt)26,00 €
9.3bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen29,00 €
10Nebengebühren für Hausbesuche
10.1für jede angefangene Stunde bei Tag bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort4,00 €
10.2für jede angefangene Stunde bei Nacht bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort8,00 €
10.5für jeden zurückgelegten km bei Tag von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort1,00 €
10.6für jeden zurückgelegten km bei Nacht von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort2,00 €
10.7Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden.Anmerkung: Die Wegkilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt.0,20 €
10.8Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Abrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Die Patientin bzw. der Patient ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen.16,00 €
11Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen
11.1Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse der Patientin/des Patienten5,00 €
11.2Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten(DIN A4 engzeilig maschinengeschrieben)Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu den Befunden, zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie)15,00 €
Schriftliche gutachterliche Äußerung16,00 €
11.3Individuell angefertigter schriftlicher Diätplan bei Ernährungs- und Stoffwechselerkrankungen8,00 €
12Chemisch-physikalische Untersuchungen
12.1Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen FarbvergleichAnmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes sind nicht berechnungsfähig.3,00 €
12.2Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, zum Beispiel Zucker usw.)4,00 €
12.4Harnuntersuchung, nur Sediment4,00 €
12.7Blutstatus (nicht neben den Nummern 12.9, 12.10, 12.11)10,00 €
12.8Blutzuckerbestimmung2,00 €
12.9Hämoglobinbestimmung3,00 €
12.10Differenzierung des gefärbten Blutausstriches6,00 €
12.11Zählung der Leuko- und ErythrozytenErythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/oder Hämoglobin und/oder mittleres Zellvolumen (MCV) und die errechneten Kenngrößen (zum Beispiel MCH, MCHC) und die Erythrozytenverteilungskurve und/oder Leukozytenzahl und/oder Thrombozytenzahl3,00 €
Differenzierung der Leukozyten, elektronisch-zytometrisch, zytochemisch-zytometrisch oder mittels mechanisierter Mustererkennung (Bildanalyse)1,00 €
12.12Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit einschl. Blutentnahme3,00 €
12.13Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro UntersuchungAnmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.6,00 €
12.14Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang pro EinzeluntersuchungAnmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.7,00 €
13Sonstige Untersuchungen
13.1Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfahren besonders schwieriger Art, zum Beispiel ph-Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach v. Bremer, Enderlein usw.Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.6,00 €
14Spezielle Untersuchungen
14.1Binokulare mikroskopische Untersuchung des AugenvordergrundesAnmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 4 berechnet werden. Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden.8,00 €
14.2Binokulare Spiegelung des AugenhintergrundesAnmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 4 berechnet werden. Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden.8,00 €
14.3Grundumsatzbestimmung nach Read5,00 €
14.4Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung20,00 €
14.5Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung)7,00 €
14.6Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm41,00 €
14.7Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ableitungen, Brustwandableitungen14,00 €
14.8Oszillogramm-Methoden11,00 €
14.9Spezielle Herz-Kreislauf-UntersuchungenAnmerkung: Nicht neben Nummer 1 oder Nummer 4 berechenbar.8,00 €
14.10Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck-/ oder Strömungsmessungen9,00 €
17Neurologische Untersuchungen
17.1Neurologische Untersuchung21,00 €
18 – 23Spezielle Behandlungen
20Atemtherapie, Massagen
20.1Atemtherapeutische Behandlungsverfahren8,00 €
20.2Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u. a., Spezialnervenmassage6,00 €
20.3Bindegewebsmassage6,00 €
20.4Teilmassage (Massage einzelner Körperteile)4,00 €
20.5Großmassage6,00 €
20.6SondermassagenUnterwasserdruckstrahlmassage (Wanneninhalt mindestens 400 Liter, Leistung der Apparatur mindestens 4 bar)8,00 €
20.6SondermassagenMassage im extramuskulären Bereich (zum Beispiel Bindegewebsmassage, Periostmassage, manuelle Lymphdrainage)6,00 €
Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Extensionstisch, Perlgerät6,00 €
20.7Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten6,00 €
20.8Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut4,00 €
21Akupunktur
21.1Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose23,00 €
21.2Moxibustionen, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte7,00 €
22Inhalationen
22.1Inhalationen, soweit sie von der Heilpraktikerin/dem Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaten in der Sprechstunde ausgeführt werden3,00 €
24 – 30Blutentnahmen – Injektionen – Infusionen – Hautableitungsverfahren
24Eigenblut, Eigenharn
24.1Eigenblutinjektion11,00 €
25Injektionen, Infusionen
25.1Injektion, subkutan5,00 €
25.2Injektion, intramuskulär5,00 €
25.3Injektion, intravenös, intraarteriell7,00 €
25.4Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), pro Sitzung7,00 €
25.5Injektion, intraartikulär11,50 €
25.6Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke11,50 €
25.7Infusion8,00 €
25.8DauertropfeninfusionAnmerkung: Die Beihilfefähigkeit der mit der Infusion eingebrachten Medikamente richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers.12,50 €
26Blutentnahmen
26.1Blutentnahme3,00 €
26.2Aderlass12,00 €
27Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren
27.1Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband5,00 €
27.2Skarifikation der Haut4,00 €
27.3Setzen von Schröpfköpfen, unblutig5,00 €
27.4Setzen von Schröpfköpfen, blutig5,00 €
27.5Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel5,00 €
27.6Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten5,00 €
27.7Setzen von Fontanellen5,00 €
27.8Setzen von Cantharidenblasen5,00 €
27.9Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Nummer 27.8)5,00 €
27.10Anwendung von Pustulantien5,00 €
27.12Biersche Stauung5,00 €
28Infiltrationen
28.1Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig9,00 €
28.2Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig15,00 €
29Roedersches Verfahren
29.1Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren5,00 €
30Sonstiges
30.1Spülung des Ohres5,00 €
31Wundversorgung, Verbände und Verwandtes
31.1Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses9,00 €
31.2Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung8,00 €
32Versorgung einer frischen Wunde
32.1bei einer kleinen Wunde8,00 €
32.2bei einer größeren und verunreinigten Wunde13,00 €
33Verbände (außer zur Wundbehandlung)
33.1Verbände, jedes Mal5,00 €
33.2Elastische Stütz- und Pflasterverbände7,00 €
33.3Kompressions- oder ZinkleimverbandAnmerkung: Die Beihilfefähigkeit des für den Verband verbrauchten Materials richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers.10,00 €
34Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung
34.1Chiropraktische Behandlung4,00 €
34.2Gezielter chiropraktischer Eingriff an der WirbelsäuleAnmerkung: Die Leistung nach Nummer 34.2 ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig.17,00 €
35Osteopathische Behandlung
35.1des Unterkiefers11,00 €
35.2des Schultergelenkes und der Wirbelsäule21,00 €
35.3der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke21,00 €
35.4des Schlüsselbeins und der Kniegelenke12,00 €
35.5des Daumens10,00 €
35.6einzelner Finger und Zehen10,00 €
36Hydro- und Elektrotherapie, Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische AnwendungenAnmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig.
36.1Leitung eines ansteigenden Vollbades7,00 €
36.2Leitung eines ansteigenden Teilbades4,00 €
36.3Spezialdarmbad (subaquales Darmbad)13,00 €
36.4Kneippsche Güsse4,00 €
37Elektrische Bäder und HeißluftbäderAnmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig.
37.1Teilheißluftbad, zum Beispiel Kopf oder Arm3,00 €
37.2Ganzheißluftbad, zum Beispiel Rumpf oder Beine5,00 €
37.3Heißluftbad im geschlossenen Kasten5,00 €
37.4Elektrisches Vierzellenbad4,00 €
37.5Elektrisches Vollbad (Stangerbad)8,00 €
38SpezialpackungenAnmerkung: Alle nicht aufgeführten Packungen sind nicht beihilfefähig.
38.1Fangopackungen3,00 €
38.2Paraffinpackungen, örtliche3,00 €
38.3Paraffinganzpackungen3,00 €
38.4Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen3,00 €
39Elektro-physikalische Heilmethoden
39.1Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen3,00 €
39.2Ganzbestrahlungen8,00 €
39.4Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte)4,00 €
39.5Anwendung der Influenzmaschine4,00 €
39.6Anwendung von Heizsonnen (Infrarot)4,00 €
39.7Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen8,00 €
39.8Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit verschiedenen Apparaten3,00 €
39.9Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung3,00 €
39.10Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten4,00 €
39.11Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer)4,00 €
39.12Niederfrequente Reizstromtherapie, zum Beispiel Jono-Modulator4,00 €
39.13Ultraschall-Behandlung4,00 €
Anlage 3 (zu den §§ 18 bis 21)Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2726 - 2728; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt 1
Psychotherapeutische Leistungen
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
Familientherapie,
Funktionelle Entspannung nach Marianne Fuchs,
Gesprächspsychotherapie (zum Beispiel nach Rogers),
Gestalttherapie,
Körperbezogene Therapie,
Konzentrative Bewegungstherapie,
Logotherapie,
Musiktherapie,
Heileurhythmie,
Psychodrama,
Respiratorisches Biofeedback,
Transaktionsanalyse.
Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 18 bis 21 gehören:
Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind,
Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Familien-, Lebens-, Paar- oder Sexualberatung,
Heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie
Psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.
Abschnitt 2
Psychosomatische Grundversorgung
Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von einer Fachärztin oder einem Facharzt für
Allgemeinmedizin,
Augenheilkunde,
Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
Haut- und Geschlechtskrankheiten,
Innere Medizin,
Kinder- und Jugendlichenmedizin,
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
Neurologie,
Phoniatrie und Pädaudiologie,
Psychiatrie und Psychotherapie,
Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder
Urologie.
Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, progressive Muskelrelaxation nach Jacobson, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von
einer Ärztin oder einem Arzt,
einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten,
einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten.
Abschnitt 3
Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie,
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie.
Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie,
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie und einer Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die die Anforderungen des § 4 Absatz 2 der auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung veröffentlichten Psychotherapie-Vereinbarung vom 1. Januar 2025 erfüllt,
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie.
Abweichend von Nummer 1 dürfen Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie bei Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, sowohl von in Nummer 1 genannten Personen als auch von in Nummer 2 genannten Personen erbracht werden.
Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:
Psychotherapeutische Medizin,
Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder
Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder „Psychoanalyse“.
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in Ausnahmefällen (§ 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4) ist, dass vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten vorgelegt wird und die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat.
Abschnitt 4
Verhaltenstherapie
Leistungen der Verhaltenstherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie,
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie.
Leistungen der Verhaltenstherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie,
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie und einer Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die die Anforderungen des § 4 Absatz 2 der auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung veröffentlichten Psychotherapie-Vereinbarung vom 1. Januar 2025 erfüllt,
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie.
Abweichend von Nummer 1 dürfen Leistungen der Verhaltenstherapie bei Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, sowohl von in Nummer 1 genannten Personen als auch von in Nummer 2 genannten Personen erbracht werden.
Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:
Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin,
Psychiatrie und Psychotherapie,
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder
Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“.
Abschnitt 5
Systemische Therapie
Leistungen der Systemischen Therapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen auf dem Gebiet der Systemischen Therapie,
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie,
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in einem Verfahren nach den Abschnitten 3 oder 4 und einer Zusatzqualifikation auf dem Gebiet der Systemischen Therapie, die die Anforderungen des § 4 Absatz 5 der auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung veröffentlichten Psychotherapie-Vereinbarung vom 1. Januar 2025 erfüllt.
Leistungen der Systemischen Therapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen auf dem Gebiet der Systemischen Therapie,
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen und einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie,
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen und einer vertieften Ausbildung in einem Verfahren nach den Abschnitten 3 oder 4 und einer Zusatzqualifikation auf dem Gebiet der Systemischen Therapie, die die Anforderungen des § 4 Absatz 5 der auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung veröffentlichten Psychotherapie-Vereinbarung vom 1. Januar 2025 erfüllt.
Abweichend von Nummer 1 dürfen Leistungen der Systemischen Therapie bei Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, sowohl von in Nummer 1 genannten Personen als auch von in Nummer 2 genannten Personen erbracht werden.
Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:
Psychiatrie und Psychotherapie,
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder
Ärztin oder Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“
Abschnitt 6
Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung
Leistungen der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung dürfen nur von Personen erbracht werden, die
Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung erworben haben,
Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben und
über eine der folgenden Qualifikationen verfügen:
aa) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, mit einer Weiterbildung in einem Verfahren nach den Abschnitten 3, 4 oder 5,
bb) Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in einem Verfahren nach den Abschnitten 3, 4 oder 5.
Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, so muss diese Person
die Voraussetzungen nach den Abschnitten 3, 4 oder 5 erfüllen und
Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben.
Anlage 4 (weggefallen)
Anlage 5 (weggefallen)
Anlage 6 (weggefallen)
Anlage 7 (weggefallen)
Anlage 8 (zu § 22 Absatz 4)Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1991 - 1992; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Folgende Wirkstoffe oder Wirkstoffgruppen sind nur unter den genannten Voraussetzungen beihilfefähig:
Alkoholentwöhnungsmittel sind nur beihilfefähig zur Unterstützung der
Aufrechterhaltung der Abstinenz bei alkoholkranken Patientinnen oder Patienten im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzepts mit begleitenden psychosozialen und soziotherapeutischen Maßnahmen,
Reduktion des Alkoholkonsums bei alkoholkranken Patientinnen oder Patienten, die zu einer Abstinenztherapie hingeführt werden, für die aber entsprechende Therapiemöglichkeiten nicht zeitnah zur Verfügung stehen, für die Dauer von höchstens drei Monaten, in Ausnahmefällen für die Dauer von weiteren drei Monaten.
Antidiabetika, orale, sind nur beihilfefähig nach einer Therapie mit nichtmedikamentösen Maßnahmen, die erfolglos war; die Anwendung anderer therapeutischer Maßnahmen ist zu dokumentieren.
Antidysmenorrhoika sind nur beihilfefähig als
Prostaglandinsynthetasehemmer bei Regelschmerzen,
systemische hormonelle Behandlung von Regelanomalien.
Clopidogrel als Monotherapie zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse bei Personen mit Herzinfarkt, mit ischämischem Schlaganfall oder mit nachgewiesener peripherer arterieller Verschlusskrankheit ist nur beihilfefähig für Personen mit
Amputation oder Gefäßintervention, bedingt durch periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK), oder
diagnostisch eindeutig gesicherter typischer Claudicatio intermittens mit Schmerzrückbildung in weniger als 10 Minuten bei Ruhe oder
Acetylsalicylsäure-Unverträglichkeit, soweit wirtschaftlichere Alternativen nicht eingesetzt werden können.
Clopidogrel in Kombination mit Acetylsalicylsäure bei akutem Koronarsyndrom zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse ist nur beihilfefähig bei Patienten mit
akutem Koronarsyndrom ohne ST-Strecken-Hebung während eines Behandlungszeitraums von bis zu zwölf Monaten,
Myokardinfarkt mit ST-Strecken-Hebung, für die eine Thrombolyse infrage kommt, während eines Behandlungszeitraums von bis zu 28 Tagen,
akutem Koronarsyndrom mit ST-Strecken-Hebungs-Infarkt, denen bei einer perkutanen Koronarintervention ein Stent implantiert worden ist.
Glinide zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:
Nateglinid
Repaglinid.
Insulinanaloga, schnell wirkend zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:
Insulin Aspart,
Insulin Glulisin,
Insulin Lispro.
die gegen den Wirkstoff Humaninsulin allergisch sind,
bei denen trotz Intensivierung der Therapie eine stabile adäquate Stoffwechsellage mit Humaninsulin nicht erreichbar ist, dies aber mit schnell wirkenden Insulinanaloga nachweislich gelingt, oder
bei denen auf Grund unverhältnismäßig hoher Humaninsulindosen eine Therapie mit schnell wirkenden Insulinanaloga im Einzelfall wirtschaftlicher ist.
Insulinanaloga, lang wirkend zur Behandlung von Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:
Insulin glargin,
Insulin detemir.
eine Behandlung mit Insulin glargin für Personen, bei denen im Rahmen einer intensivierten Insulintherapie auch nach individueller Überprüfung des Therapieziels und individueller Anpassung des Ausmaßes der Blutzuckersenkung in Ausnahmefällen ein hohes Risiko für schwere Hypoglykämien bestehen bleibt, oder
Personen, die gegen intermediär wirkende Humaninsuline allergisch sind.
Prostatamittel sind nur beihilfefähig
einmalig für eine Dauer von 24 Wochen als Therapieversuch sowie
längerfristig, sofern der Therapieversuch nach Buchstabe a erfolgreich verlaufen ist.
Saftzubereitungen sind für Erwachsene nur beihilfefähig in Ausnahmefällen; die Gründe müssen dabei in der Person liegen.
Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1)Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1247 - 1254; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt 1 Leistungsverzeichnis
Vorbemerkungen: Wenn im Leistungsverzeichnis ein Richtwert angegeben ist, ist die jeweilige Therapiemaßnahme einschließlich ihrer Vor- und Nachbereitung sowie ihrer Dokumentation innerhalb des durch den Richtwert angegebenen Zeitrahmens durchzuführen. Der Richtwert darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von gesetze-im-internet.de veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
gesetze-im-internet.de
gemeinfrei (amtliche Werke nach § 5 UrhG; freie Nutzung und Weiterverwendung)