Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes
Berufsbildungsgesetzes
I.
Auf Grund des § 73 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
zur zuständigen Stelle für das Sekretariat des Bundesrates.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
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