Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2006-10-23
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 10a Abs. 1 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), der durch Artikel 1 Nr. 23 des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Inhaltsübersicht

Teil 1Allgemeine Vorschriften und Berufsberatung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes§ 1Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung§ 1aZuständigkeiten§ 2Berufsberatung§ 2aErstattung von Aufwendungen für die Berufsberatung§ 3Förderungsplan Teil 2Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes§ 4Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit§ 5Durchführung der dienstzeitbegleitenden Förderung§ 6Erstattung von Kosten§ 7Bestandteile der Bewilligungen nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes Teil 3Förderung der schulischen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes§ 8Grundsatz zur Förderung der schulischen Bildung§ 9Lehrgänge an Bundeswehrfachschulen§ 10Zahl der Unterrichtsstunden§ 11Zulassung ab einem höheren Studienhalbjahr und Lehrgangswechsel§ 12Kosten der Lehrgangsteilnahme§ 13Form und Fristen§ 14Versetzung und Prüfung Teil 4Förderung der beruflichen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes§ 15Gegenstand der beruflichen Bildung§ 16Durchführung der Förderung der beruflichen Bildung§ 17Antragstellung§ 18Persönliche Förderungsvoraussetzungen§ 19Kosten der beruflichen Bildung§ 20Lehrgangs- und Studiengebühren§ 21Kosten für Ausbildungsmittel§ 22(weggefallen)§ 23Reise- und Trennungsauslagen§ 24Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung§ 25Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren§ 26Zuschuss zu den Umzugsauslagen§ 27Verbrauch und Verlängerung der Förderungszeiten§ 28Pflichten der Förderungsberechtigten§ 29Bestandteile der Bewilligungen nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes Teil 5 Eingliederung nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes§ 30Unterstützung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes§ 31Eingliederungshilfen§ 32Einarbeitungszuschuss§ 32aLohnkostenzuschuss§ 33Erstattung von Kosten für Vorstellungsreisen§ 34Berufsorientierungspraktika nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes§ 35Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes§ 36Erstattung von Kosten für fachberufliche Prüfungen und für Umschreibungen militärischer Erlaubnisse und Berechtigungen§ 36aEingliederungsseminar nach § 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes§ 37Ausstellen von Bescheinigungen und Nachweisen zur zivilberuflichen Anerkennung militärischer Ausbildung und Verwendung Teil 6Schlussvorschriften§ 38Übergangsregelungen

Teil 1 Allgemeine Vorschriften und Berufsberatung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes

§ 1 Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung

(1) Schulische und berufliche Bildung werden durch Maßnahmen mit einem bestimmten Bildungsziel vermittelt. Gefördert werden nur Maßnahmen, die anhand von Lehrplänen oder Ausbildungsvorschriften oder in einem rechtlich geregelten Ausbildungsgang durchgeführt werden.

(2) Gefördert werden nur Maßnahmen, die eine Befähigung oder Berechtigung vermitteln, über die die Soldatin auf Zeit oder der Soldat auf Zeit noch nicht verfügt.

(3) Eine Maßnahme schulischer und beruflicher Bildung kann auch dann gefördert werden, wenn bereits vermittelte Inhalte wiederholt oder bereits vermittelte Kenntnisse aufgefrischt werden, soweit dies voraussichtlich Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss einer anschließend angestrebten Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung sein wird.

§ 1a Zuständigkeiten

(1) Für die Beratung in Fragen der schulischen und beruflichen Bildung sind die Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – zuständig.

(2) Die Entscheidungen nach den Teilen 2, 4 und 5 dieser Verordnung trifft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –.

(3) Örtlich zuständig ist das Karrierecenter, in dessen Bereich die Soldatin oder der Soldat ihren oder seinen Standort oder, soweit kein Standort bestimmt werden kann, ihren oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Abweichend von Satz 1 ist zuständig

1.

bei einer internen Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung oder einer zivilberuflich anerkannten Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung grundsätzlich das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –, in dessen Zuständigkeitsbereich die Maßnahme stattfindet,

2.

das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – am Sitz der Bundeswehrfachschule für die Förderungsberechtigten, die an einer Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung der Bundeswehrfachschule teilnehmen,

3.

für das Verfahren nach § 32 das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –, in dessen Zuständigkeitsbereich die Einarbeitung erfolgen soll.

(4) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr trifft die Entscheidungen nach § 7 Absatz 13 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie nach § 15 Absatz 6 Satz 2 und nach § 26 dieser Verordnung. Es übt die Fachaufsicht über die Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – aus.

(5) Das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – trifft die Entscheidung nach § 11 Absatz 1 und 2 nach Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der Bundeswehrfachschule, die die Förderungsberechtigten besucht haben oder besuchen werden. Die Entscheidung nach § 14 Absatz 1 trifft die Lehrerkonferenz unter Vorsitz der Leiterin oder des Leiters der Bundeswehrfachschule oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter.

(6) Das Bildungszentrum der Bundeswehr trifft die Entscheidungen über die Einrichtung von Lehrgängen und Studienkursen nach § 9, die Zulassung zu diesen Lehrgängen und Studienkursen sowie den Ausbildungsort. Es übt die Fachaufsicht über die Bundeswehrfachschulen aus.

§ 2 Berufsberatung

(1) Das Beratungsgespräch umfasst:

1.

die Erteilung individueller Informationen und Empfehlungen zur Berufsförderung (Absatz 2),

2.

die Feststellung der persönlichen Qualifikation und Eignung sowie der persönlichen Zielvorstellungen,

3.

die Klärung der beruflichen Anforderungen und Rahmenbedingungen,

4.

die Festlegung des schulischen oder beruflichen Bildungsziels,

5.

die Erstellung eines Förderungsplans sowie

6.

die Evaluation der Umsetzung des Förderungsplans.

(2) Die Informationen und Empfehlungen nach Absatz 1 Nummer 1 erstrecken sich auf

1.

die Berufsorientierung und Berufsfindung,

2.

die Möglichkeiten der schulischen und beruflichen Bildung und Förderung nach dem Soldatenversorgungsgesetz während und nach der Wehrdienstzeit,

3.

die zivilberufliche Verwertbarkeit der Qualifikationen, die im Rahmen der militärischen Ausbildung und Verwendung erworben worden sind,

4.

die Möglichkeiten und Rahmenbedingungen des Bildungs- und Arbeitsmarktes sowie

5.

die Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben.

(3) Die Beratung erfolgt kontinuierlich und endet frühestens mit der angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben. Der oder dem Förderungsberechtigten ist auf Antrag zu gestatten, an dem Beratungsgespräch in Begleitung von einer der folgenden Personen teilzunehmen:

1.

der Ehegattin oder des Ehegatten,

2.

der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners,

3.

einer Person, mit der die oder der Förderungsberechtigte in einem Haushalt zusammenlebt.

Das Beratungsgespräch kann mittels Video-Konferenz durchgeführt werden.

(4) Die Förderungsberechtigten nach § 5 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes haben an der Berufsberatung teilzunehmen. Das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – vereinbart mit den truppendienstlichen Vorgesetzten jeweils einen Termin. Die truppendienstlichen Vorgesetzten stellen die Teilnahme sicher. Die Verpflichtung zur Teilnahme entfällt, wenn im Zeitraum nach § 5 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes bereits eine entsprechende Beratung stattgefunden hat.

(5) Die Berufsberatung kann mit Zustimmung der Förderungsberechtigten zur Feststellung der beruflichen Eignung durch ärztliche und psychologische Untersuchungen unterstützt werden.

(6) Das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – kann mit Zustimmung der Förderungsberechtigten Untersuchungs- oder Beratungsleistungen Dritter einleiten, wenn sichergestellt ist, dass die Ergebnisse dem Karrierecenter zur Verfügung gestellt werden.

(7) Das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – arbeitet bei der Berufsberatung mit den Institutionen der Wirtschaft und den öffentlichen Verwaltungen sowie den Aus-, Fort- und Weiterbildungspartnern der Erwachsenenbildung zusammen.

(8) Nach der Wehrdienstzeit werden die Aufwendungen für Fahrten zum und vom nächstgelegenen Beratungsort erstattet, wenn die Förderungsberechtigten vereinbarungsgemäß von einem auswärtigen Wohn-, Maßnahme- oder Arbeitsort reisen. Die Erstattung richtet sich nach den für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften.

(9) Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, werden vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Berufsförderung, mit Ausnahme von Leistungen der Basisqualifizierungen nach § 6 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes, und im Übrigen auf Antrag beraten.

§ 2a Erstattung von Aufwendungen für die Berufsberatung

(1) Hat die Soldatin auf Zeit oder der Soldat auf Zeit die Wehrdienstzeit beendet und ist ihr oder ihm gestattet worden, von einem auswärtigen Wohn-, Maßnahme- oder Arbeitsort zur Berufsberatung anzureisen, so werden die Aufwendungen für Fahrten zum und vom nächstgelegenen Beratungsort erstattet. Der Umfang der Erstattung richtet sich nach den für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften.

(2) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von mindestens vier Jahren können auf Antrag für die Teilnahme von Personen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 an einem gemeinsamen Beratungsgespräch im Inland Kosten in entsprechender Anwendung des § 8 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes erstattet werden. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor dem Beratungsgespräch gestellt wird. Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 3 Förderungsplan

(1) Die Beratungsergebnisse sind im Einvernehmen mit den Förderungsberechtigten in einer Niederschrift zu dokumentieren und dienen der Erstellung eines Förderungsplans.

(2) Der Förderungsplan ist im Verlauf der Dienstzeit den fachlichen und persönlichen Entwicklungen anzupassen. Ändert sich das im Förderungsplan festgelegte schulische oder berufliche Bildungsziel, ist der Förderungsplan auf der Grundlage einer weiteren Beratung zu aktualisieren.

Teil 2 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes

§ 4 Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit

(1) Förderungsfähig sind Bildungsmaßnahmen fachberuflicher und berufsübergreifender Art. Soweit dies im Einzelfall nach dem Förderungsplan notwendig ist, kann im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung auch schulische Bildung gefördert werden. § 17 gilt entsprechend.

(2) Nicht förderungsfähig sind

1.

Maßnahmen, die ausschließlich der Persönlichkeitsbildung dienen oder dem Freizeitbereich zuzuordnen sind,

2.

wissenschaftliche Ausarbeitungen sowie Lernvorgänge, die nicht in einem pädagogisch gestalteten Lehr- und Lernprozess stattfinden, und

3.

Maßnahmen, die gegen deutsches Recht oder Recht der Europäischen Union verstoßen.

(3) Dienstzeitbegleitende Förderung außerhalb der Europäischen Union darf nur dort stationierten Förderungsberechtigten und nur im jeweiligen Aufnahmestaat gewährt werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm benannten Stelle.

(4) (weggefallen)

§ 5 Durchführung der dienstzeitbegleitenden Förderung

(1) Gefördert wird die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen der Bundeswehrfachschulen und an Bildungsmaßnahmen, die durch das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – geplant und in dessen Auftrag durchgeführt werden (interne Maßnahmen).

(2) Wird der konkrete Bildungsbedarf im Einzelfall durch die Teilnahme an internen Maßnahmen nicht gedeckt, kann das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – die Kosten für andere Bildungsmaßnahmen (externe Maßnahmen) grundsätzlich bis zur Höhe des Kostenrichtwertes erstatten. Der Kostenrichtwert bemisst sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses.

(3) Ehemalige Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten auf Zeit können im Rahmen freier Kapazitäten innerhalb von sieben Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses, bei ehemaligen Soldatinnen auf Zeit und ehemaligen Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren innerhalb von acht Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses, an internen Maßnahmen des Karrierecenters der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – teilnehmen. § 6 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

§ 6 Erstattung von Kosten

(1) Die Teilnahme an internen Maßnahmen ist kostenfrei. § 8 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Lehrgangs- und Prüfungsgebühren einschließlich Anmelde- und Prüfungskosten werden erstattet, wenn sie auf Grund einer Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Maßnahmen entstehen. Kosten für Lernmittel und Verbrauchsmaterial können pauschal erstattet werden. Sonstige Kosten sind nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle erstattungsfähig.

(3) Erstattungsfähige Kosten sind innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme schriftlich oder elektronisch beim Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – geltend zu machen.

§ 7 Bestandteile der Bewilligungen nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der dienstzeitbegleitenden Förderung kann widerrufen werden, wenn

1.

nicht regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen wird,

2.

aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der Förderungsberechtigten nicht zu erwarten ist, dass sie das Ziel der Maßnahme erreichen, oder

3.

freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende, die an einer externen Maßnahme teilnehmen, in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes berufen worden sind.

(2) Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der auflösenden Bedingung, dass die oder der Förderungsberechtigte innerhalb des Bewilligungszeitraums

1.

aus der Bundeswehr ausscheidet,

2.

als Soldatin auf Zeit zur Berufssoldatin oder als Soldat auf Zeit zum Berufssoldaten ernannt wird,

3.

als Berufssoldatin oder Berufssoldat mit verwendungsbezogener Altersgrenze die Zusage der Anschlussverwendung erhält oder

4.

an der Maßnahme nicht teilnimmt und deshalb der erfolgreiche Abschluss gefährdet erscheint.

Tritt die auflösende Bedingung ein, kann die weitere Teilnahme an der Maßnahme gestattet werden. Kosten, die nach Eintritt der Bedingung entstehen, werden im Falle des Satzes 1 Nummer 1 und 4 nicht erstattet.

(3) § 28 Absatz 1 gilt entsprechend.

Teil 3 Förderung der schulischen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes

§ 8 Grundsatz zur Förderung der schulischen Bildung

Die Förderung der schulischen Bildung weicht von der Förderung der beruflichen Bildung nur ab, soweit die §§ 9 bis 14 ausdrücklich Anderes regeln.

§ 9 Lehrgänge an Bundeswehrfachschulen

(1) An Bundeswehrfachschulen können folgende Lehrgänge durchgeführt werden:

1.

Grundlehrgang von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach den Nummern 4, 5 oder 8 sowie zur Vorbereitung auf Maßnahmen der beruflichen Bildung,

2.

Berufsbildungslehrgang von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf Berufsbildungsmaßnahmen und zur Eingliederung in das Berufsleben,

3.

Vorkurs von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach Nummer 6 sowie auf Berufsbildungsmaßnahmen,

4.

Lehrgang von zwei Studienhalbjahren zur Erlangung des Realschulabschlusses,

5.

Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten Fachrichtungen zur Erlangung der Fachschulreife,

6.

Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten Fachrichtungen zur Erlangung der Fachhochschulreife,

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