Verordnung zur Übertragung von Disziplinarbefugnissen auf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2010-08-13
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Eingangsformel

Auf Grund des § 83 Absatz 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:

§ 1 Übertragung der Befugnisse

Die Disziplinarbefugnisse des Bundesministeriums der Finanzen gegenüber den Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben werden auf die Sprecherin oder den Sprecher des Vorstandes der Bundesanstalt übertragen.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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