Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Anlage 4 (zu § 13)Messungen an Messstationen für den ländlichen Hintergrund (konzentrationsunabhängig)
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1083)
A. Ziele Mit diesen Messungen soll vor allem gewährleistet werden, dass die notwendigen Informationen über Werte für den Hintergrund zur Verfügung stehen. Diese Informationen sind unerlässlich, um Außerdem sind die Informationen auf Grund des verstärkten Einsatzes von Modellen – auch für städtische Gebiete – notwendig.
die erhöhten Werte in stärker schadstoffbelasteten Flächen (städtischer Hintergrund, Industriestandorte, verkehrsbezogene Standorte) sowie den möglichen Anteil des Ferntransports von Schadstoffen beurteilen zu können,
um die Analyse für die Quellenzuordnung zu unterstützen und
um das Verständnis für einzelne Schadstoffe wie z. B. Partikel zu fördern.
B. Stoffe Die Messungen von PM2,5 müssen mindestens die Gesamtmassenkonzentration sowie, zur Charakterisierung der chemischen Zusammensetzung, die Konzentrationen entsprechender Verbindungen umfassen. Zumindest die nachstehenden chemischen Spezies sind zu berücksichtigen: SO42-Na+NH4+Ca2+elementarer Kohlenstoff (EC)NO3-K+Cl-Mg2+organischer Kohlenstoff (OC)
C. Standortkriterien Die Messungen sollten – im Einklang mit Anlage 3 Abschnitt A, B und C – vor allem im ländlichen Hintergrund vorgenommen werden.
Anlage 5 (zu den §§ 14 und 15)Kriterien für die Festlegung der Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10, PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1084 - 1085)
A. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Immissionsgrenzwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit und von Alarmschwellen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen
Diffuse Quellen Bevölkerung des
Ballungsraums oder Gebiets (in Tausend)Falls der maximale Wert die obere Beurteilungsschwelle überschreitetFalls der maximale Wert zwischen der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle liegtSchadstoffe außer PMPM (Summe aus PM10 und PM2,5)Schadstoffe außer PMPM2) (Summe aus PM10 und PM2,5) 0 – 249 1 2 1 1 250 – 499 2 3 1 2 500 – 749 2 3 1 2 750 – 999 3 4 1 21 000 – 1 499 4 6 2 31 500 – 1 999 5 7 2 32 000 – 2 749 6 8 3 42 750 – 3 749 710 3 43 750 – 4 749 811 3 64 750 – 5 999 913 4 6 ≥ 6 0001015 4 7
Punktquellen Zur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen ist die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zu berechnen. Dabei sind zu berücksichtigen:
– die Emissionsdichte,
– die wahrscheinliche Verteilung der Luftschadstoffe,
– die mögliche Exposition der Bevölkerung.
B. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen, um zu beurteilen, ob die Vorgaben für die Reduzierung der PM2,5-Exposition zum Schutz der menschlichen Gesundheit eingehalten werden Für diesen Zweck ist eine Probenahmestelle pro Million Einwohner und Einwohnerinnen für Ballungsräume und weitere städtische Flächen mit mehr als 100 000 Einwohnern und Einwohnerinnen vorzusehen. Diese Probenahmestellen können mit den Probenahmestellen nach Abschnitt A identisch sein. Die Länder betreiben mindestens folgende Anzahl an Probenahmestellen: LandAnzahl der ProbenahmestellenBaden-Württemberg2Bayern3Berlin3Brandenburg2Bremen1Hamburg2Hessen3Mecklenburg-Vorpommern2Niedersachsen2Nordrhein-Westfalen9Rheinland-Pfalz1Saarland1Sachsen1Sachsen-Anhalt2Schleswig-Holstein1Thüringen 1. Die Länder teilen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die konkreten Standorte der betriebenen Probenahmestellen mit.
C. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen, um zu beurteilen, ob die kritischen Werte zum Schutz der Vegetation in anderen Gebieten als Ballungsräumen eingehalten werdenFalls der maximale Wert die obere Beurteilungsschwelle überschreitetFalls der maximale Wert zwischen der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle liegt1 Station je 20 000 km21 Station je 40 000 km2 Im Fall von Inselgebieten sollte die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen so berechnet werden, dass die wahrscheinliche Verteilung der Luftschadstoffe und die mögliche Exposition der Vegetation berücksichtigt werden.
Anlage 6 (zu den §§ 1, 16 und 19)Referenzmethoden für die Beurteilung der Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol, Kohlenmonoxid und Ozon
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1086 - 1087)
A.
Referenzmethode zur Messung der Schwefeldioxidkonzentration Als Referenzmethode zur Messung der Schwefeldioxidkonzentration gilt die Methode, die in DIN EN 14212:2012, Ausgabe November 2012, August 2014, „Außenluft – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Schwefeldioxid mit Ultraviolett-Fluoreszenz“ beschrieben ist.
Referenzmethode zur Messung der Konzentration von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden Als Referenzmethode zur Messung von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden gilt die Methode, die in DIN EN 14211:2012, Ausgabe November 2012, „Außenluft – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid mit Chemilumineszenz“ beschrieben ist.
Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von Blei Als Referenzmethode zur Probenahme von Blei gilt die in Nummer 4 beschriebene Methode. Als Referenzmethode zur Messung der Bleikonzentration gilt die Methode, die in DIN EN 14902:2005 (Oktober 2005) „Außenluftbeschaffenheit – Standardisiertes Verfahren zur Bestimmung von Pb/Cd/As/Ni als Bestandteil der PM10-Fraktion des Schwebstaubes“ beschrieben ist.
Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM10 Als Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM10 gilt die Methode, die in DIN EN 12341:2014, Ausgabe August 2014, „Außenluft – Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration des Schwebstaubes“ beschrieben ist.
Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM2,5 Als Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM2,5 gilt die Methode, die in DIN EN 12341:2014, Ausgabe August 2014, „Außenluft – Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration des Schwebstaubes“ beschrieben ist.
Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von Benzol Als Referenzmethode für die Messung der Benzolkonzentration gilt die Methode, die in DIN EN 14662:2005 (August 2005) „Luftbeschaffenheit – Standardverfahren zur Bestimmung von Benzolkonzentrationen (Teile 1, 2 und 3)“ beschrieben ist.
Referenzmethode für die Messung der Kohlenmonoxidkonzentration Als Referenzmethode für die Messung der Kohlenmonoxidkonzentration gilt die Methode, die in DIN EN 14626:2012, Ausgabe Dezember 2012, „Außenluft – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Kohlenmonoxid mit nicht-dispersiver Infrarot-Photometrie“ beschrieben ist.
Referenzmethoden für die Messung der Ozonkonzentration Als Referenzmethode für die Messung der Ozonkonzentration gilt die Methode, die in DIN EN 14625:2012, Ausgabe Dezember 2012, „Außenluft – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Ozon mit Ultraviolett-Photometrie“ beschrieben ist.
B. Nachweis der Gleichwertigkeit Sollen andere Methoden angewendet werden, muss dokumentiert werden, dass damit gleichwertige Ergebnisse wie mit den unter Abschnitt A genannten Methoden erzielt werden. Bei Partikeln kann eine andere Methode angewendet werden, wenn dokumentiert wird, dass diese einen konstanten Bezug zur Referenzmethode aufweist. In diesem Fall müssen die mit dieser Methode erzielten Ergebnisse korrigiert werden, damit diese den Ergebnissen entsprechen, die bei der Anwendung der Referenzmethode erzielt worden wären.
C. Normzustand Beim Volumen gasförmiger Schadstoffe ist als Normzustand eine Temperatur von 293 Kelvin und ein atmosphärischer Druck von 101,3 Kilopascal zu Grunde zu legen. Bei Partikeln und in Partikeln zu analysierenden Stoffen (zum Beispiel Blei) werden für die Angabe des Probenvolumens die Umgebungsbedingungen Lufttemperatur und Luftdruck am Tag der Messungen zu Grunde gelegt.
D. Anerkennung der Daten anderer Mitgliedstaaten Für den Nachweis, dass die Messgeräte die Leistungsanforderungen der in Abschnitt A aufgeführten Referenzmethoden erfüllen, akzeptieren die zuständigen Behörden ausführliche Prüfberichte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern die Prüflaboratorien nach dem relevanten harmonisierten Standard für Prüf- und Kalibrierlaboratorien nach Anlage 1 Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe d akkreditiert wurden. Die zuständigen Behörden stellen die Prüfberichte und alle Prüfergebnisse anderen zuständigen Behörden oder den von ihnen benannten Stellen zur Verfügung. Prüfberichte müssen nachweisen, dass die Messgeräte alle Leistungsanforderungen erfüllen, wenn bestimmte Umwelt- und Standortbedingungen typisch für einen bestimmten Mitgliedstaat sind und außerhalb des Spektrums der Bedingungen liegen, für das das Gerät in einem anderen Mitgliedstaat bereits geprüft und typgenehmigt wurde.
E. (weggefallen)
Anlage 7 (zu § 9)Zielwerte und langfristige Ziele für Ozon
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1088 - 1089)
A. Kriterien Bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter sind zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden: ParameterErforderlicher Anteil gültiger DatenEinstundenmittelwerte75 % (d. h. 45 Minuten)Achtstundenmittelwerte75 % der Werte (d. h. sechs Stunden)Höchster Achtstundenmittelwert pro Tag aus stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerten75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte (d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag)AOT4090 % der Einstundenmittelwerte während des zur Berechnung des AOT40-Werts festgelegten ZeitraumsJahresmittelwertjeweils getrennt: 75 % der Einstundenmittelwerte während des Sommers (April bis September) und 75 % während des Winters (Januar bis März, Oktober bis Dezember)Anzahl Überschreitungen und Höchstwerte je Monat90 % der höchsten Achtstundenmittelwerte der Tage (27 verfügbare Tageswerte je Monat) und 90 % der Einstundenmittelwerte zwischen 8.00 und 20.00 Uhr MEZAnzahl Überschreitungen und Höchstwerte pro Jahrfünf von sechs Monaten während des Sommerhalbjahres (April bis September)
B. ZielwerteZielMittelungszeitraumZielwertZeitpunkt, zu dem der Zielwert erreicht werden sollteSchutz der menschlichen Gesundheithöchster Acht- stundenmittelwert pro Tag120 µg/m3 dürfen an höchstens 25 Tagen im Kalenderjahr überschritten werden, gemittelt über drei Jahre2)1.1.2010Schutz der Vegetation
Mai bis JuliAOT40 (berechnet anhand von Einstundenmittelwerten) 18 000µgx hm3 , gemittelt über fünf Jahre1.1.2010
C. Langfristige ZieleZielMittelungszeitraumLangfristiges ZielZeitpunkt, zu dem der Zielwert erreicht werden sollteSchutz der menschlichen Gesundheithöchster Acht- stundenmittelwert pro Tag innerhalb eines Kalenderjahres120 µg/m3nicht festgelegtSchutz der Vegetation
Mai bis JuliAOT40 (berechnet anhand von Einstunden- mittelwerten) 6 000 µg xhm3nicht festgelegt
Anlage 8 (zu § 18)Kriterien zur Einstufung von Probenahmestellen für die Beurteilung der Ozonwerte und zur Bestimmung ihrer Standorte
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1090 - 1091) Für ortsfeste Messstationen gelten folgende Kriterien:
A. Großräumige StandortbestimmungArt der StationZiele der MessungenRepräsentativitätKriterien für die großräumige Standortbestimmung (Makroebene)StädtischSchutz der menschlichen Gesundheit: Beurteilung der Ozonexposition der städtischen Bevölkerung (bei relativ hoher Bevölkerungsdichte und Ozonwerten, die repräsentativ für die Exposition der Bevölkerung allgemein sind)Einige km2Außerhalb des Einflussbereichs örtlicher Emissionsquellen wie Verkehr, Tankstellen usw.; Standorte mit guter Durchmischung der Umgebungsluft; Standorte wie Wohn- und Geschäftsviertel in Städten, Grünanlagen (nicht in unmittelbarer Nähe von Bäumen), große Straßen oder Plätze mit wenig oder ohne Verkehr, für Schulen, Sportanlagen oder Freizeiteinrichtungen, charakteristische offene Flächen.VorstädtischSchutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation: Beurteilung der Exposition der Bevölkerung und Vegetation in vorstädtischen Gebieten von Ballungsräumen mit den höchsten Werten für Ozon, denen Bevölkerung und Vegetation unmittelbar oder mittelbar ausgesetzt sein dürftenEinige Dutzend km2In gewissem Abstand von den Gebieten mit den höchsten Emissionen und auf deren Leeseite, bezogen auf die Hauptwindrichtungen, die bei für die Ozonbildung günstigen Bedingungen vorherrschen; Orte, an denen die Bevölkerung, empfindliche Nutzpflanzen oder natürliche Ökosysteme in der Randzone eines Ballungsraums hohen Ozonwerten ausgesetzt sind; gegebenenfalls auch einige Stationen in vorstädtischen Gebieten auf der der Hauptwindrichtung zugewandten Seite (außerhalb der Gebiete mit den höchsten Emissionen), um die Werte für den regionalen Hintergrund für Ozon zu ermitteln.LändlichSchutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation: Beurteilung der Exposition der Bevölkerung, der Nutzpflanzen und der natürlichen Ökosysteme gegenüber Ozonwerten von subregionaler AusdehnungSubregionale Ebene (einige Hundert km2)Die Stationen können sich in kleinen Siedlungen oder Gebieten mit natürlichen Ökosystemen, Wäldern oder Nutzpflanzenkulturen befinden; repräsentative Gebiete für Ozon außerhalb des Einflussbereichs örtlicher Emittenten wie Industrieanlagen und Straßen; in offenem Gelände, jedoch nicht auf Berggipfeln.Ländlicher HintergrundSchutz der Vegetation und der menschlichen Gesundheit: Beurteilung der Exposition von Nutzpflanzen und natürlichen Ökosystemen gegenüber Ozonwerten von regionaler Ausdehnung sowie der Exposition der BevölkerungRegionale/ nationale/ kontinentale Ebene (1 000 bis 10 000 km2)Stationen in Gebieten mit niedrigerer Bevölkerungsdichte, z. B. mit natürlichen Ökosystemen (wie Wäldern), mindestens 20 km entfernt von Stadt- und Industriegebieten und entfernt von örtlichen Emissionsquellen; zu vermeiden sind Gipfel höherer Berge sowie Standorte mit örtlich verstärkter Bildung bodennaher Temperaturinversionen;Küstengebiete mit ausgeprägten täglichen Windzyklen örtlichen Charakters werden ebenfalls nicht empfohlen. Für ländliche Stationen und Stationen im ländlichen Hintergrund ist die Standortwahl mit den Überwachungsanforderungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1737/2006 der Kommission vom 7. November 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (ABl. L 334 vom 30.11.2006, S. 1) abzustimmen.
B. Kleinräumige Standortbestimmung Die kleinräumige Standortbestimmung sollte gemäß Anlage 3 Teil C vorgenommen werden. Es ist außerdem sicherzustellen, dass der Messeinlass sich in beträchtlicher Entfernung von Emissionsquellen wie Öfen oder Schornsteinen von Verbrennungsanlagen und in mehr als 10 Meter Entfernung von der nächstgelegenen Straße befindet, wobei der einzuhaltende Abstand mit der Verkehrsdichte zunimmt.
C. Dokumentation und Überprüfung der Standortbestimmung Es ist gemäß Anlage 3 Teil D vorzugehen, wobei eine gründliche Voruntersuchung und Auswertung der Messdaten vorzunehmen ist. Dabei sind die meteorologischen und photochemischen Prozesse, die die an den einzelnen Standorten gemessenen Ozonwerte beeinflussen, zu beachten.
Anlage 9 (zu § 18)Kriterien zur Bestimmung der Mindestzahl von Probenahmestellen für die ortsfesten Messungen von Ozonwerten
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1092)
A. Mindestzahl der Probenahmestellen für kontinuierliche ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung der Zielwerte, der Informations- und Alarmschwellen und der Erreichung der langfristigen Ziele, soweit solche Messungen die einzige Informationsquelle darstellenEinwohnerzahl (× 1 000)BallungsraumAndere Gebiete1Ländlicher Hintergrund< 25011 Station/50 000 km2 (als mittlere Dichte für alle Gebiete pro Land)< 50012< 1 00022< 1 50033< 2 00034< 2 75045< 3 75056> 3 7501 zusätzliche Station je 2 Mio. Einwohner1 zusätzliche Station je 2 Mio. Einwohner
B. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen die langfristigen Ziele erreicht werden Die Zahl der Ozon-Probenahmestellen muss in Verbindung mit den zusätzlichen Beurteilungsmethoden – wie Luftqualitätsmodellierung und mit am gleichen Standort durchgeführten Stickstoffdioxidmessungen – ausreichen, um den Trend der Ozonbelastung zu prüfen und zu untersuchen, ob die langfristigen Ziele erreicht wurden. Die Zahl der Stationen in Ballungsräumen und in anderen Gebieten kann auf ein Drittel der in Abschnitt A angegebenen Zahl verringert werden. Wenn die Informationen aus ortsfesten Stationen die einzige Informationsquelle darstellen, muss zumindest eine Messstation beibehalten werden. Hat dies in Gebieten, in denen zusätzliche Beurteilungsmethoden eingesetzt werden, zur Folge, dass in einem Gebiet keine Station mehr vorhanden ist, so ist durch Koordinierung mit den Stationen der benachbarten Gebiete sicherzustellen, dass ausreichend beurteilt werden kann, ob die langfristigen Ziele hinsichtlich der Ozonwerte erreicht werden. Die Anzahl der Stationen im ländlichen Hintergrund muss 1 Station je 100 000 Quadratkilometer betragen.
Anlage 10 (zu § 18)Messung von Ozonvorläuferstoffen
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1093)
A. Ziele Die Hauptzielsetzung dieser Messungen besteht darin, Trends bei den Ozonvorläuferstoffen zu ermitteln, die Wirksamkeit der Emissionsminderungsstrategien sowie die Einheitlichkeit von Emissionsinventaren und die Zuordnung von Emissionsquellen zu gemessenen Schadstoffkonzentrationen zu prüfen. Ferner soll ein besseres Verständnis der Mechanismen der Ozonbildung und der Ausbreitung der Ozonvorläuferstoffe erreicht sowie die Anwendung photochemischer Modelle unterstützt werden.
B. Stoffe Die Messung von Ozonvorläuferstoffen muss mindestens Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid) sowie geeignete flüchtige organische Verbindungen (VOC) umfassen. Eine Liste der zur Messung empfohlenen flüchtigen organischen Verbindungen ist nachstehend wiedergegeben: 1-ButenIsoprenEthylbenzolEthantrans-2-Butenn-Hexanm+p-XylolEthylencis-2-Buteni-Hexano-XylolAcetylen1,3-Butadienn-Heptan1,2,4-TrimethylbenzolPropann-Pentann-Oktan1,2,3-TrimethylbenzolPropeni-Pentani-Oktan1,2,5-Trimethylbenzoln-Butan1-PentenBenzolFormaldehydi-Butan2-PentenToluolSumme der Kohlenwasserstoffe ohne Methan
C. Standortkriterien Die Messungen müssen insbesondere in städtischen oder vorstädtischen Gebieten in allen gemäß dieser Verordnung errichteten Messstationen durchgeführt werden, die für die in Abschnitt A erwähnten Überwachungsziele als geeignet betrachtet werden.
Anlage 11 (zu den §§ 21 und 28)Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1094)
A. Kriterien Unbeschadet der Anlage 1 sind bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden: ParameterErforderlicher Anteil gültiger DatenEinstundenwerte75 % (d. h. 45 Minuten)Achtstundenwerte75 % der Werte (d. h. 6 Stunden)Höchster Achtstundenmittelwert pro Tag75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte (d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag)Vierundzwanzigstundenwerte75 % der stündlichen Mittelwerte (d. h. mindestens 18 Einstundenwerte)Jahresmittelwert90 % der Einstundenwerte oder (falls nicht verfügbar) der Vierundzwanzigstundenwerte während des Jahres
B. ImmissionsgrenzwerteMittelungszeitraumImmissionsgrenzwertToleranzmargeFrist für die Einhaltung des Immissions- grenzwertsSchwefeldioxidStunde350 µg/m3 dürfen nicht öfter als vierundzwanzigmal im Kalenderjahr überschritten werden150 µg/m3 (43 %)Tag125 µg/m3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werdenKeine1)StickstoffdioxidStunde200 µg/m3 dürfen nicht öfter als achtzehnmal im Kalenderjahr überschritten werden50 %1. Januar 2010Kalenderjahr40 µg/m350 %1. Januar 2010BenzolKalenderjahr5 µg/m3100 %1. Januar 2010KohlenstoffmonoxidHöchster Achtstunden- mittelwert pro Tag10 mg/m360 %1)BleiKalenderjahr0,5 µg/m3100 %1)PM10Tag50 µg/m3 dürfen nicht öfter als fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden50 %1)Kalenderjahr40 µg/m320 %1)
Anlage 12 (zu den §§ 5, 15, 27, 28 und 35)Nationales Ziel, auf das die Exposition reduziert werden soll, Ziel- und Immissionsgrenzwert für PM2,5
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1095)
A. Indikator für die durchschnittliche Exposition Der Indikator für die durchschnittliche Exposition (AEI – Average Exposure Indicator) wird in Mikrogramm pro Kubikmeter (µg/m3) ausgedrückt und anhand von Messungen an Messstationen für den städtischen Hintergrund in Gebieten und Ballungsräumen ermittelt. Er sollte als gleitender Jahresmittelwert für drei Kalenderjahre berechnet werden, indem der Durchschnittswert aller gemäß Anlage 5 Abschnitt B eingerichteten Probenahmestellen ermittelt wird. Der AEI für das Referenzjahr 2010 ist der Mittelwert der Jahre 2008, 2009 und 2010. Der AEI für das Jahr 2020 ist der gleitende Jahresmittelwert (Durchschnittswert aller Probenahmestellen nach Anlage 5 Abschnitt B) für die Jahre 2018, 2019 und 2020. Anhand des AEI wird überprüft, ob das nationale Ziel für die Reduzierung der Exposition erreicht wurde. Der AEI für das Jahr 2015 ist der gleitende Jahresmittelwert (Durchschnittswert aller Probenahmestellen nach Anlage 5 Abschnitt B) für die Jahre 2013, 2014 und 2015. Anhand des AEI wird überprüft, ob die Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration erfüllt wurde.
B. Nationales Ziel, auf das die Exposition reduziert werden sollZiel, auf das die Exposition gegenüber dem AEI 2010 reduziert werden sollJahr, ab dem das Ziel für die Reduzierung der Exposition erreicht werden sollAusgangswert in µg/m3Reduktionsziel in Prozent2020< 8,5 = 8,5 0 %> 8,5 – < 1310 %= 13 – < 1815 %= 18 – < 2220 %≥ 22Alle angemessenen Maßnahmen, um das Ziel von 18 µg/m3 zu erreichen Ergibt sich als Indikator für die durchschnittliche Exposition ausgedrückt in Mikrogramm pro Kubikmeter im Referenzjahr 8,5 Mikrogramm pro Kubikmeter oder weniger, ist das Ziel für die Reduzierung der Exposition mit Null anzusetzen. Es ist auch in den Fällen mit Null anzusetzen, in denen der Indikator für die durchschnittliche Exposition zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen 2010 und 2020 einen Wert von 8,5 Mikrogramm pro Kubikmeter erreicht und auf diesem Wert oder darunter gehalten wird.
C. Verpflichtung in Bezug auf die ExpositionskonzentrationVerpflichtung in Bezug auf die ExpositionskonzentrationZeitpunkt, zu dem die Verpflichtung zu erfüllen ist20 µg/m31. Januar 2015
D. ZielwertMittelungszeitraumZielwertZeitpunkt, zu dem der Zielwert erreicht werden sollteKalenderjahr25 µg/m31. Januar 2010
E. ImmissionsgrenzwertMitteilungszeitraumImmissionsgrenzwertToleranzmargeFrist für die Einhaltung des ImmissionsgrenzwertsKalenderjahr25 µg/m320 % am 11. Juni 2008, Reduzierung am folgenden 1. Januar und danach alle 12 Monate um jährlich ein Siebentel bis auf 0 % am 1. Januar 20151. Januar 2015
Anlage 13 (zu den §§ 27 und 34)Erforderlicher Inhalt von Luftreinhalteplänen
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1096)
Ort der Überschreitung:
Region
Ortschaft (Karte)
Messstation (Karte, geographische Koordinaten)
Allgemeine Informationen:
Art des Gebiets (Stadt, Industriegebiet oder ländliches Gebiet)
Schätzung der Größe des verschmutzten Gebiets in Quadratkilometern und der der Verschmutzung ausgesetzten Bevölkerung
zweckdienliche Klimaangaben
zweckdienliche topographische Daten
Art der in dem betreffenden Gebiet zu schützenden Ziele
Zuständige Behörden: Namen und Anschriften der für die Ausarbeitung und Durchführung der Verbesserungspläne zuständigen Personen
Art und Beurteilung der Verschmutzung
in den vorangehenden Jahren (vor der Durchführung der Verbesserungsmaßnahmen) festgestellten Werte
seit dem Beginn des Vorhabens gemessene Werte
angewandte Beurteilungstechniken
Ursprung der Verschmutzung:
Liste der wichtigsten Emissionsquellen, die für die Verschmutzung verantwortlich sind (Karte)
Gesamtmenge der Emissionen aus diesen Quellen (Tonnen/Jahr)
Informationen über Verschmutzungen, die ihren Ursprung in anderen Gebieten haben
Analyse der Lage:
Einzelheiten über Faktoren, die zu den Überschreitungen geführt haben (zum Beispiel Verkehr, einschließlich grenzüberschreitender Verkehr, Entstehung sekundärer Schadstoffe in der Atmosphäre)
Einzelheiten über mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität
Angaben zu den bereits vor dem 11. Juni 2008 durchgeführten Maßnahmen oder bestehenden Verbesserungsvorhaben:
örtliche, regionale, nationale und internationale Maßnahmen
festgestellte Wirkungen
Angaben zu den Maßnahmen oder Vorhaben, die nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2008/50/EG am 11. Juni 2008 zur Verminderung der Verschmutzung beschlossen oder entsprechend Anhang XV Abschnitt B Nummer 3 der Richtlinie 2008/50/EG berücksichtigt wurden:
Auflistung und Beschreibung aller in den Vorhaben genannten Maßnahmen
Zeitplan für die Durchführung
Schätzung der angestrebten Verbesserung der Luftqualität und des für die Verwirklichung dieser Ziele veranschlagten Zeitraums
Angaben zu den geplanten oder langfristig angestrebten Maßnahmen oder Vorhaben
Liste der Veröffentlichungen, Dokumente, Arbeiten usw., die die in dieser Anlage vorgeschriebenen Informationen ergänzen
Anlage 14 (zu § 30)Unterrichtung der Öffentlichkeit
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1097)
Die aktuellen Informationen über die Werte der in dieser Verordnung geregelten Schadstoffe in der Luft werden der Öffentlichkeit routinemäßig zugänglich gemacht.
Die Werte sind als Durchschnittswerte entsprechend dem jeweiligen Mittelungszeitraum vorzulegen. Die Informationen müssen zumindest die Werte enthalten, die oberhalb der Luftqualitätsziele (Immissionsgrenzwerte, Zielwerte, Alarmschwellen, Informationsschwellen und langfristige Ziele für die regulierten Schadstoffe) liegen. Hinzuzufügen sind ferner eine kurze Beurteilung anhand der Luftqualitätsziele sowie einschlägige Angaben über gesundheitliche Auswirkungen bzw. gegebenenfalls Auswirkungen auf die Vegetation.
Die Informationen über die Werte von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikeln (mindestens PM10), Ozon und Kohlenmonoxid in der Luft sind, falls eine stündliche Aktualisierung nicht möglich ist, mindestens täglich zu aktualisieren. Die Informationen über die Werte von Blei und Benzol in der Luft sind in Form eines Durchschnittswerts für die letzten zwölf Monate vorzulegen und, falls eine monatliche Aktualisierung nicht möglich ist, alle drei Monate zu aktualisieren.
Die Bevölkerung wird rechtzeitig über festgestellte oder vorhergesagte Überschreitungen der Alarmschwellen und Informationsschwellen unterrichtet. Die Angaben müssen mindestens Folgendes umfassen:
Informationen über eine oder mehrere festgestellte Überschreitungen:
– Ort oder Gebiet der Überschreitung
– Art der überschrittenen Schwelle (Informationsschwelle oder Alarmschwelle)
– Beginn und Dauer der Überschreitung
– höchster Einstundenwert und höchster Achtstundenmittelwert für Ozon
Vorhersage für den kommenden Nachmittag/Tag (die kommenden Nachmittage/Tage):
– geographisches Gebiet erwarteter Überschreitungen der Informationsschwelle oder Alarmschwelle
– erwartete Änderungen bei der Luftverschmutzung (Verbesserung, Stabilisierung oder Verschlechterung) sowie die Gründe für diese Änderungen
Informationen über die betroffene Bevölkerungsgruppe, mögliche gesundheitliche Auswirkungen und empfohlenes Verhalten:
– Informationen über empfindliche Bevölkerungsgruppen
– Beschreibung möglicher Symptome
– der betroffenen Bevölkerung empfohlene Vorsichtsmaßnahmen
– weitere Informationsquellen
Informationen über vorbeugende Maßnahmen zur Verminderung der Luftverschmutzung oder der Exposition (Angabe der wichtigsten Verursachersektoren); Empfehlungen für Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen.
Im Zusammenhang mit vorhergesagten Überschreitungen ergreifen die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen, um die Bereitstellung dieser Angaben sicherzustellen, soweit dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Anlage 15 (zu § 20)Festlegung der Anforderungen an die Beurteilung der Werte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1098)
A. Obere und untere Beurteilungsschwellen Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen: ArsenKadmiumNickelB(a)PObere Beurteilungsschwelle in Prozent des Zielwerts60 % (3,6 ng/m3)60 % (3 ng/m3)70 % (14 ng/m3)60 % (0,6 ng/m3)Untere Beurteilungsschwelle in Prozent des Zielwerts40 % (2,4 ng/m3)40 % (2 ng/m3)50 % (10 ng/m3)40 % (0,4 ng/m3)
B. Ermittlung der Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist auf der Grundlage der Werte während der vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren in mindestens drei einzelnen Kalenderjahren überschritten worden ist. Wenn weniger Daten als für die letzten fünf Jahre vorliegen, können die zuständigen Behörden eine Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ermitteln, indem sie in der Jahreszeit und an den Standorten, während der bzw. an denen typischerweise die stärkste Verschmutzung auftritt, Messkampagnen kurzer Dauer durch Erkenntnisse ergänzen, die aus Daten von Emissionskatastern und aus Modellen abgeleitet werden.
Anlage 16 (zu § 20)Standort und Mindestanzahl der Probenahmestellen für die Messung der Werte und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1099 - 1100)
A. Großräumige Standortkriterien Die Standorte der Probenahmestellen sollten so gewählt werden, dass Der Standort der Probenahmestellen sollte im Allgemeinen so gewählt werden, dass die Messung sehr kleinräumiger Umweltbedingungen in unmittelbarer Nähe vermieden wird. In der Regel sollte eine Probenahmestelle für die Luftqualität folgender Flächen repräsentativ sein: Besteht das Ziel in der Beurteilung von Werten für den Hintergrund, so sollten sich in der Nähe der Probenahmestelle befindliche Ballungsräume oder Industriestandorte nicht auf die Messergebnisse auswirken. Soll der Beitrag industrieller Quellen beurteilt werden, ist zumindest eine Probenahmestelle im Lee der Hauptwindrichtung von der Quelle im nächstgelegenen Wohngebiet aufzustellen. Ist die Hintergrundkonzentration nicht bekannt, so wird eine weitere Probenahmestelle im Luv der Hauptwindrichtung aufgestellt. Wird § 22 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 und 3 angewendet, so sollten die Probenahmestellen so aufgestellt werden, dass die Anwendung der besten verfügbaren Techniken überwacht werden kann. Probenahmestellen sollten möglichst auch für ähnliche Standorte repräsentativ sein, die nicht in ihrer unmittelbaren Nähe gelegen sind. Sofern sinnvoll, sollten sie mit Probenahmestellen für die PM10-Fraktion zusammengelegt werden.
– Daten über die Teile von Gebieten und Ballungsräumen erfasst werden können, in denen die Bevölkerung während eines Kalenderjahres auf direktem oder indirektem Weg im Durchschnitt wahrscheinlich den höchsten Werten ausgesetzt ist;
– Daten über Werte in anderen Teilen von Gebieten und Ballungsräumen erfasst werden können, die repräsentative Aussagen über die Exposition der Bevölkerung ermöglichen;
– Daten über die Ablagerungsraten erfasst werden können, die der indirekten Exposition der Bevölkerung über die Nahrungskette entsprechen.
in verkehrsnahen Zonen: für nicht weniger als 200 Quadratmeter,
an Industriestandorten: für mindestens 250 Meter x 250 Meter und
in Gebieten mit typischen Werten für den städtischen Hintergrund: für mehrere Quadratkilometer.
B. Kleinräumige Standortkriterien Folgende Leitlinien sollten eingehalten werden: Die folgenden Faktoren können ebenfalls berücksichtigt werden:
– Der Luftstrom um den Messeinlass sollte nicht beeinträchtigt werden und es sollten keine den Luftstrom beeinflussenden Hindernisse in der Nähe des Probensammlers vorhanden sein (die Messsonde sollte in der Regel ausreichend weit von Gebäuden, Balkonen, Bäumen und anderen Hindernissen sowie – im Fall von Probenahmestellen für die Luftqualität an der Baufluchtlinie – mindestens 0,5 Meter vom nächsten Gebäude entfernt sein);
– im Allgemeinen sollte sich der Messeinlass in einer Höhe zwischen 1,5 Meter (Atemzone) und 4 Meter über dem Boden befinden. Unter bestimmten Umständen kann eine höhere Lage des Einlasses (bis zu 8 Meter) erforderlich sein. Ein höher gelegener Einlass kann auch angezeigt sein, wenn die Messstation für ein größeres Gebiet repräsentativ ist;
– der Messeinlass sollte nicht in unmittelbarer Nähe von Emissionsquellen platziert werden, um den unmittelbaren Einlass von Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden;
– die Abluftleitung des Probensammlers sollte so gelegt werden, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass vermieden wird;
– Probenahmestellen an verkehrsnahen Messorten sollten mindestens 25 Meter vom Rand verkehrsreicher Kreuzungen und mindestens 4 Meter von der Mitte der nächstgelegenen Fahrspur entfernt sein; die Einlässe sollten so gelegen sein, dass sie für die Luftqualität in der Nähe der Baufluchtlinie repräsentativ sind.
– Störquellen;
– Sicherheit;
– Zugänglichkeit;
– Stromversorgung und Telekommunikationsleitungen;
– Sichtbarkeit der Messstation in der Umgebung;
– Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals;
– eventuelle Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe;
– planerische Anforderungen.
C. Dokumentation und Überprüfung der Standortwahl Die Verfahren für die Standortwahl sollten in der Einstufungsphase vollständig dokumentiert werden, zum Beispiel mit Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Die Standorte sollten regelmäßig überprüft und wiederholt dokumentiert werden um sicherzustellen, dass die Kriterien für die Standortwahl weiterhin erfüllt sind.
D. Kriterien zur Festlegung der Zahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen der Werte von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren Mindestanzahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung, ob Zielwerte für den Schutz der menschlichen Gesundheit in Gebieten und Ballungsräumen eingehalten werden, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen.
Diffuse Quellen Bevölkerung des
Ballungsraums oder Gebiets (Tausend)Wenn der maximale Wert die obere Beurteilungsschwelle überschreitetWenn der maximale Wert zwischen der oberen und unteren Beurteilungsschwelle liegtAs, Cd, NiB(a)PAs, Cd, Ni, B(a)P 0 – 749111 750 – 1 9992212 000 – 3 7492313 750 – 4 7493424 750 – 5 999452≥ 6 000552
Punktquellen Zur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen sollte die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen unter Berücksichtigung der Emissionsdichte, der wahrscheinlichen Verteilung der Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Bevölkerung festgelegt werden. Die Orte der Probenahmestellen sollten so gewählt werden, dass die Anwendung der besten verfügbaren Techniken gemäß Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie 2008/1/EG kontrolliert werden kann.
Anlage 17 (zu § 20)Datenqualitätsziele und Anforderungen an Modelle zur Bestimmung der Werte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1101 - 1102)
A. Datenqualitätsziele Folgende Datenqualitätsziele können als Leitfaden für die Qualitätssicherung dienen: Benzo[a]pyrenArsen, Kadmium und NickelPolyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe außer Benzo[a]pyren, gesamtes gasförmiges QuecksilberGesamt- ablagerung– UnsicherheitOrtsfeste und orientierende Messungen 50 % 40 % 50 % 70 %Modellierung60 %60 %60 %60 %– Mindestdatenerfassung90 %90 %90 %90 %– MindestzeiterfassungOrtsfeste Messungen33 %50 %Orientierende Messungen,14 %14 %14 %33 % Die (auf der Grundlage eines Vertrauensbereichs von 95 Prozent ausgedrückte) Unsicherheit der bei der Beurteilung der Immissionskonzentrationen verwendeten Methoden wird gemäß folgender Maßgaben errechnet: Die Prozentsätze für die Unsicherheit werden für einzelne Messungen angegeben, die über typische Probenahmezeiten hinweg gemittelt werden, und zwar für einen Vertrauensbereich von 95 Prozent. Die Unsicherheit der Messungen gilt für den Bereich des entsprechenden Zielwerts. Ortsfeste und orientierende Messungen müssen gleichmäßig über das Jahr verteilt werden, um zu vermeiden, dass die Ergebnisse verfälscht werden. Die Anforderungen an Mindestdatenerfassung und Mindestzeiterfassung berücksichtigen nicht den Verlust von Daten auf Grund einer regelmäßigen Kalibrierung oder der normalen Wartung der Instrumente. Eine 24-stündige Probenahme ist bei der Messung von Benzo[a]pyren und anderen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen erforderlich. Einzelproben, die während eines Zeitraums von bis zu einem Monat genommen werden, können mit der gebotenen Vorsicht als Sammelprobe zusammengefasst und analysiert werden, vorausgesetzt, die angewandte Methode gewährleistet stabile Proben für diesen Zeitraum. Die drei verwandten Stoffe Benzo-[b]fluoranthen, Benzo[j]fluoranthen und Benzo[k*]fluoranthen lassen sich nur schwer analytisch trennen. In diesen Fällen können sie als Summe gemeldet werden. Die Probenahmen müssen gleichmäßig über die Wochentage und das Jahr verteilt sein. Für die Messung der Ablagerungsraten werden über das Jahr verteilte monatliche oder wöchentliche Proben empfohlen. Die Vorschriften für Einzelproben gemäß den vorhergehenden sieben Sätzen gelten auch für Arsen, Kadmium, Nickel und das gesamte gasförmige Quecksilber. Die Entnahme von Teilproben aus PM10-Filtern zur anschließenden Untersuchung auf Metalle ist zulässig, sofern erwiesen ist, dass die Teilprobe für die Gesamtprobe repräsentativ ist und die Nachweiseffizienz beim Abgleich mit den relevanten Datenqualitätszielen nicht beeinträchtigt wird. In Abweichung zur 24-stündigen Probenahme zur Untersuchung des Metallgehalts von PM10 nach der DIN EN 12341:2014, Ausgabe August 2014, und den Bestimmungen zur Messdauer nach Abschnitt 9.3 der DIN EN 15852:2010, Ausgabe November 2010, ist eine wöchentliche Probenahme zulässig, sofern die Erfassungseigenschaften dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die zuständigen Behörden dürfen anstelle einer „bulk-Probenahme“ nur dann eine „wet-only-Probenahme“ verwenden, wenn sie nachweisen können, dass der Unterschied zwischen diesen nicht mehr als 10 Prozent ausmacht. Die Ablagerungsraten sollten generell in Mikrogramm pro Quadratmeter (µg/m2) pro Tag angegeben werden. Die zuständigen Behörden können die Mindestzeiterfassung der in der Tabelle angegebenen Werte unterschreiten, jedoch nicht weniger als 14 Prozent bei ortsfesten Messungen und 6 Prozent bei orientierenden Messungen, sofern sie nachweisen können, dass die Unsicherheit bei einem Vertrauensbereich von 95 Prozent für den Jahresdurchschnitt, berechnet auf der Grundlage der Datenqualitätsziele in der Tabelle gemäß ISO 11222:2002 – „Ermittlung der Unsicherheit von zeitlichen Mittelwerten von Luftbeschaffenheitsmessungen“ eingehalten wird.
den Prinzipien des CEN-Leitfadens für die Messunsicherheit (ENV 13005:1999),
den ISO 5725:1994-Verfahren und
den Hinweisen des CEN-Berichts über Luftqualität – Ansatz für die Einschätzung des Unsicherheitsgrads bei Referenzmethoden zur Messung der Luftqualität (CR 14377:2002 E).
B. Anforderungen an Modelle zur Beurteilung der Luftqualität Werden Modelle zur Beurteilung der Luftqualität verwendet, sind Hinweise auf Beschreibungen des Modells und Informationen über die Unsicherheit zusammenzustellen. Die Unsicherheit von Modellen wird als die maximale Abweichung der gemessenen und berechneten Werte über ein ganzes Jahr definiert, wobei der genaue Zeitpunkt des Auftretens dieser Abweichungen nicht berücksichtigt wird.
C. Anforderungen an objektive Schätzungstechniken Werden objektive Schätzungstechniken verwendet, so darf die Unsicherheit 100 Prozent nicht überschreiten.
D. Standardbedingungen Für Stoffe, die in der PM10-Fraktion zu analysieren sind, bezieht sich das Probenahmevolumen auf die Umgebungsbedingungen.
Anlage 18 (zu § 20)Referenzmethoden für die Beurteilung der Werte und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und Benzo[a]pyren
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1103)
A. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft Als Referenzmethode für die Analyse von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft gilt die Methode, die in DIN EN 14902:2005, berichtigt 2007 „Außenluftbeschaffenheit – Standardisiertes Verfahren zur Bestimmung von Pb/Cd/As/Ni als Bestandteil der PM10-Fraktion des Schwebstaubes“, beschrieben ist. Die zuständigen Behörden können auch jede andere Methode anwenden, die nachweislich zu Ergebnissen führt, die der vorstehend genannten Methode entsprechen. Als Referenzmethode für die Probenahme von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft gilt die Methode, die in DIN EN 12341:2014, Ausgabe August 2014, beschrieben ist.
B. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft Als Referenzmethode für die Analyse von Benzo[a]pyren in der Luft gilt die Methode, die in DIN EN 15549:2008 „Luftbeschaffenheit – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Benzo[a]pyren in Luft“ beschrieben ist. Solange keine genormte CEN-Methode für die Messung der anderen in § 20 Absatz 8 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe vorliegt, können die zuständigen Behörden genormte nationale Methoden oder genormte ISO-Methoden wie die ISO-Norm 12884:2000 anwenden. Die zuständigen Behörden können auch jede andere Methode anwenden, die nachweislich zu Ergebnissen führt, die der vorstehend genannten Methode entsprechen. Als Referenzmethode für die Probenahme polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft gilt die Methode, die in DIN EN 12341:2014, Ausgabe August 2014, beschrieben ist.
C. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Quecksilber in der Luft Als Referenzmethode für die Bestimmung des gesamten gasförmigen Quecksilbers in der Luft gilt die Methode, die in der DIN EN 15852:2010, Ausgabe November 2010, beschrieben ist. Die zuständigen Behörden können auch jede andere Methode anwenden, die nachweislich zu Ergebnissen führt, die der vorstehend genannten Methode entsprechen.
D. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen Als Referenzmethode für die Bestimmung der Ablagerung von Arsen, Kadmium und Nickel gilt die Methode, die in der DIN EN 15841:2010, Ausgabe April 2010, beschrieben ist. Als Referenzmethode für die Bestimmung der Ablagerung von Quecksilber gilt die Methode, die in der DIN EN 15853:2010, Ausgabe November 2010, „Außenluftbeschaffenheit – Standardisiertes Verfahren zur Bestimmung der Quecksilberdeposition“ beschrieben ist. Als Referenzmethode für die Bestimmung der Ablagerung von Benzo[a]pyren und den anderen polyzyklischen Kohlenwasserstoffen gemäß § 20 Absatz 8 gilt die Methode, die in der DIN EN 15980:2011, Ausgabe August 2011, „Luftqualität – Bestimmung der Deposition von Benz[a]anthracen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[j]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Dibenz[a,h]anthracen und Indeno[1,2,3-cd]pyren“ beschrieben ist.
E. Referenzmethoden zur Erstellung von Luftqualitätsmodellen Für die Erstellung von Luftqualitätsmodellen lassen sich zurzeit keine Referenzmethoden festlegen.
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