Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2021-11-26
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 1
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Inhaltsübersicht

Teil 1Allgemeine Bestimmungen§   1Anwendungsbereich§   2Begriffsbestimmungen§   3Vorübergehende Abweichungen; Verordnungsermächtigung§   4Zuständige Behörde§   5Identitätsnachweis§   6Handlungsfähigkeit von Minderjährigen§   7Übersetzungen§   8Gebühren und AuslagenTeil 2BefähigungenKapitel 1Befähigungszeugnisse der Besatzung§   9Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene und Betriebsebene§  10Befähigungszeugnisse für das Maschinenpersonal§  11Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Führungsebene§  12Ausnahme von der Pflicht zum Besitz eines Befähigungszeugnisses für die Besatzungsmitglieder auf Führungsebene§  13Amtlicher Berechtigungsschein§  14Befreiungsmöglichkeiten§  15Geltungsbereich der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene§  15aErweiterung des Geltungsbereichs der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene§  16Besondere Berechtigungen für das Führen von Fahrzeugen§  17Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal§  18Erfassung der Befähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher im Befähigungsregister§  19Abhandengekommene Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und BordbücherKapitel 2Erwerb von BefähigungszeugnissenAbschnitt 1Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb§  20Medizinische Tauglichkeit§  21Erstmaliger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit§  22Regelmäßiger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit§  23Medizinische Tauglichkeit der Maschinenkundigen§  24Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen§  25Fahrzeit§  26Nachweis der Fahrzeiten§  27Anerkennung von Fahrzeit§  28SchifferdienstbuchAbschnitt 2Einstiegsebene, Betriebsebene und Maschinenpersonal§  29Decksleute§  30Leichtmatrose und Leichtmatrosin§  31Matrose und Matrosin§  32Bootsleute§  33Steuerleute§  34Maschinenkundige§  35Behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene§  36(weggefallen)Abschnitt 3Führungsebene§  37Erwerb des Unionspatentes§  38Behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent§  39Erwerb des Schifferzeugnisses§  40Behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des SchifferzeugnissesAbschnitt 4Voraussetzungen für besondere Berechtigungen§  41Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar§  42Erwerb der besonderen Berechtigung für Risikostrecken§  43Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen§  44Erwerb der besonderen Berechtigung für Großverbände§  45Zeitpunkt der Prüfungen für besondere Berechtigungen für Radar, maritime Wasserstraßen und RisikostreckenAbschnitt 5Sicherheitspersonal§  46Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas§  47Lehrgang zur Sachkunde für Flüssigerdgas§  48Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt§  49Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt§  50Auffrischungslehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt§  51Atemschutzgerättragende Personen§  52Durchführung der PrüfungenAbschnitt 6Zulassung von Lehrgängen, Ausbildungsprogrammen und Weiterbildungsprogrammen§  53Lehrgänge für die grundlegende Sicherheitsausbildung§  54Lehrgänge für Maschinenkundige§  55Ausbildungsprogramme und Weiterbildungsprogramme§  56Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige§  57Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen§  58Lehrgänge für atemschutzgerättragende PersonenKapitel 3Verfahren für die Prüfung der Befähigung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und Ausstellung von Schifferdienstbüchern und ihre Gültigkeit und VerlängerungAbschnitt 1Verfahren auf Einstiegsebene und Betriebsebene sowie für das Maschinenpersonal§  59Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung§  60Ausstellung des Schifferdienstbuches§  61Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses§  62Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms§  63Ablaufen und Verlängerung der Unionsbefähigungszeugnisse für die Einstiegsebene und die Betriebsebene§  64Befähigungszeugnis für MaschinenkundigeAbschnitt 2Verfahren auf FührungsebeneUnterabschnitt 1Behördliche Befähigungsprüfung§  65Durchführung der Prüfung§  66Antrag auf Zulassung zur Prüfung§  67Zulassung zur Prüfung§  68Prüfungskommissionen§  69Bestellung der beisitzenden Mitglieder§  70Befreiungen und Erleichterungen§  71Nachteilsausgleich§  72Nachprüfungen von Prüfungsteilen§  73Wiederholung der gesamten Prüfung§  74Ausschluss von der Prüfung; Aberkennung der Prüfungsleistung§  75Bewertung der Prüfungsleistung, Gültigkeit der Prüfungsleistungen§  76Prüfungsordnung§  77Bereitstellung von Prüfungsfragen und -antworten für andere StaatenUnterabschnitt 2Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher§  78Erteilung des Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen§  79Erteilung der besonderen Berechtigung§  80Erteilung des Unionspatents nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms§  81Ablaufen und Verlängerung des Unionspatentes§  82Ablaufen und Verlängerung des Schifferzeugnisses§  83Ablaufen und Verlängerung der besonderen Berechtigungen§  84Ausstellung des SchifferdienstbuchesAbschnitt 3Verfahren für das Sicherheitspersonal§  85Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige§  86Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas§  87Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt§  88Ablaufen der Befähigungszeugnisse für atemschutzgerättragende PersonenAbschnitt 4Zulassung von Simulatoren§  89Voraussetzungen für die Zulassung und den Widerruf der Zulassung von Simulatoren§  90Zuständigkeit und Verfahren für die Zulassung von SimulatorenKapitel 4Überprüfung, Aussetzung und Entzug von Befähigungszeugnissen§  91Aussetzung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer und Schiffsführerinnen§  92Aussetzung ausländischer Unionspatente§  93Aussetzung anderer Befähigungszeugnisse§  94Entzug des Befähigungszeugnisses§  95Sicherstellung des BefähigungszeugnissesTeil 3Besatzung§  96Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften§  97Ausrüstung der Schiffe und anwendbare Vorschriften für die Fahrt auf dem Rhein§  98Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4§  99Nutzung neuer Technologien§ 100Aufgaben auf Fahrgastschiffen§ 101Betriebsformen§ 102Bordbuch§ 103Dienst- und Ruhezeiten§ 104Mindestbesatzung auf geschleppten Fahrzeugen ohne Antriebsmaschine§ 105Mindestbesatzung auf Gütermotorschiffen und Tankmotorschiffen§ 106Mindestbesatzung auf Schubverbänden§ 107Mindestbesatzung auf Schleppbooten§ 108Mindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen§ 109Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen§ 110Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen§ 111Mindestbesatzung auf Fahrgastbooten§ 112Mindestbesatzung auf Personenfähren§ 113Mindestbesatzung auf Wagenfähren§ 114Sachkundige für Flüssigerdgas auf Fahrzeugen mit LNG-Antrieb§ 115Mindestbesatzung auf übrigen Fahrzeugen§ 116Abweichungen§ 117Ausnahmebewilligungen§ 118Zusätzliche BestimmungenTeil 4Pflichten§ 119Pflichten der Eigentümer, der Ausrüster, der Bevollmächtigten und der BesatzungsmitgliederTeil 5Ordnungswidrigkeiten§ 120OrdnungswidrigkeitenTeil 6Qualitätssicherung und Evaluierung§ 121Überwachung§ 122EvaluierungTeil 7Übergangs- und Schlussbestimmungen§ 123Gültigkeit und Umtausch der Schifferdienstbücher§ 124Entsprechungsübersicht der bisherigen und der neuen Befähigungen§ 125Gültigkeit der Fahrtenbücher und Bordbücher§ 126Gültigkeit der bisherigen Befähigungszeugnisse für Schiffsführer und Schiffsführerinnen§ 127Anerkennung von Befähigungszeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen§ 128Anerkennung von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern aus Drittstaaten§ 129Umtausch in ein neues Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen§ 130Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge und für Fahrzeuge unter 20 Metern Länge§ 131Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente und Radarbescheinigungen§ 132Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde§ 133Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter§ 134Gültigkeit der Befähigungszeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für LNG§ 135Gültigkeit der Nachweise der Befähigung für Ersthelfer und Ersthelferinnen und atemschutzgerättragende Personen§ 136Geltung von Besatzungsdokumenten nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein§ 137Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen§ 138Anrechnung und Nachweis von Fahrzeiten§ 139Umtausch von Radarbescheinigungen§ 140Befahren der Elbe; Befahren von maritimen Wasserstraßen mit Fähren§ 141Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 und D2§ 142Erwerb der besonderen Berechtigung Großverbände beim UmtauschAnlage 1 (zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)Wasserstraßen, auf denen für nicht in Fahrt befindliche schwimmende Geräte kein Befähigungszeugnis nötig istAnlage 2 (zu § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen RisikenAnlage 3 (zu § 17 Absatz 6 Nummer 1)Bescheinigung Lehrgang atemschutzgerättragende PersonAnlage 4 (zu § 20)Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen (allgemeine Tauglichkeit, Seh- und Hörvermögen)Anhang 1 zu Anlage 4Relevante Kriterien in Bezug auf das Sehvermögen nach Diagnosecode H 00–59Anhang 2 zu Anlage 4Relevante Kriterien in Bezug auf das Hörvermögen nach Diagnosecode H 68–95Anhang 3 zu Anlage 4Bemerkungen zu der Tabelle und den AnhängenAnlage 5 (zu § 21 Absatz 1)Muster des Tauglichkeitsnachweises für Besatzungsmitglieder (außer Maschinenpersonal)Anlage 6 (zu § 21 Absatz 1)Muster des Tauglichkeitsnachweises für das MaschinenpersonalAnlage 6a (zu § 24 Absatz 2)Voraussetzungen und Verfahren für die Zulassung und die Verlängerung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen Anhang 1 zu Anlage 6a Muster des Antragsformulars Anhang 2 zu Anlage 6a Muster für den Zulassungsbescheid Anhang 3 zu Anlage 6a Muster für den Nachweis der praktischen TätigkeitAnlage 7 (zu § 29)Grundlegende Sicherheitsausbildung für DecksleuteAnlage 8 (zu § 35 Absatz 1)Befähigungsstandards für die BetriebsebeneAnlage 9 (zu § 38 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2)Befähigungsstandards für die FührungsebeneAnlage 10 (zu § 38 Absatz 3, § 75 Absatz 4 und 5)Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als SchiffsführerAnlage 11 (zu § 38 Absatz 4)Standards für das Zusatzmodul zur Aufsicht im Rahmen der praktischen Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als SchiffsführerAnlage 12 (zu § 40 Absatz 2)Prüfungsprogramm SchifferzeugnisAnlage 13 (zu § 41 Absatz 2)Befähigungsstandards für das Führen von Fahrzeugen unter RadarAnlage 14 (zu § 41 Absatz 3)Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen unter RadarAnlage 15 (zu § 42 Absatz 2)Kompetenzen für besondere Berechtigung für RisikostreckenAnlage 16 (zu § 43 Absatz 2)Befähigungsstandards für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem CharakterAnlage 17 (zu § 47 Absatz 1)Befähigungsstandards für Sachkundige für Flüssigerdgas (liquified natural gas – LNG)Anlage 18 (zu § 47 Absatz 4)Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für Flüssigerdgas (LNG)Anlage 19 (zu § 49 Absatz 1)Befähigungsstandards für Sachkundige für die FahrgastschifffahrtAnlage 20 (zu § 49 Absatz 4 und 5)Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für die FahrgastschifffahrtAnlage 21 (zu § 53)Zulassung von Lehrgängen für die grundlegende SicherheitsausbildungAnhang 1 zu Anlage 21Muster der TeilnahmebescheinigungAnhang 2 zu Anlage 21LernzieleAnlage 22 (zu § 54)Zulassung von Lehrgängen für MaschinenkundigeAnlage 23 (zu § 58)Zulassung von Lehrgängen für atemschutzgerättragende PersonenAnhang 1 zu Anlage 23Muster der TeilnahmebescheinigungAnhang 2 zu Anlage 23LernzieleAnlage 24 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 2)Muster FährschifferzeugnisAnlage 25 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 3)Muster BehördenschifferzeugnisAnlage 26 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 4)Muster SportschifferzeugnisAnlage 27 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 5)Muster KleinschifferzeugnisAnlage 28 (zu § 79 Absatz 4 Nummer 1)Muster für die besondere Berechtigung als gesonderte Karte bei amtlichem BerechtigungsscheinAnlage 29 (zu § 79 Absatz 4 Nummer 2)Muster für besondere Berechtigung für Radar als gesonderte Karte bei SportbootführerscheinenAnlage 30 (zu § 89 Absatz 1)Technische und funktionale Anforderungen an Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren in der BinnenschifffahrtAnlage 31 (zu § 90 Absatz 2)Standards für das behördliche Zulassungsverfahren für Fahrsimulatoren und RadarsimulatorenAnlage 32 (zu § 137 Absatz 2)(weggefallen)Anlage 33 (zu § 138)(weggefallen)

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt auf allen Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe des Absatzes 2.

(2) Unberührt bleiben

1.

die Rheinschiffspersonalverordnung,

2.

die Talsperrenverordnung vom 15. März 2013 (VkBl. S. 331), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) geändert worden ist,

3.

die Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) geändert worden ist,

4.

die Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juli 2021 (BGBl. I S. 3236) geändert worden ist, und

5.

alle Vorschriften über die Besatzung und über die Befähigung der Besatzung der Fahrzeuge, die ausschließlich zur Verwendung im Hamburger Hafen bestimmt sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.

„Binnenwasserstraße“ eine für die in § 25 Absatz 3 bis 5 genannten Fahrzeuge befahrbare Wasserstraße der Zonen 1 bis 4;

2.

„Fahrzeug“ ein Binnenschiff, einschließlich Fähre, schwimmendes Gerät oder ein Seeschiff;

3.

„Binnenschiff“ ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen bestimmt ist;

4.

„Seeschiff“ ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist;

5.

„Motorschiff“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren kann;

6.

„Fähre“ ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;

7.

„Kahnfähre“ eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird; auch mit einem – zur Beherrschung besonderer Betriebslagen – Hilfsantrieb ausgestattet;

8.

„Behördenfahrzeug“ ein Fahrzeug, das von einer Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben eingesetzt wird;

9.

„Feuerlöschboot“ ein Fahrzeug, das ausschließlich oder überwiegend zum Feuerlöschen eingesetzt wird;

10.

„Schleppboot“ ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;

11.

„Schubboot“ ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;

12.

„Schleppkahn“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen gebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;

13.

„Schubleichter“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb des Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;

14.

„Verband“ ein starrer Verband oder ein Schleppverband;

15.

„starrer Verband“ ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;

16.

„Schubverband“ eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als „schiebendes Fahrzeug“ oder „schiebende Fahrzeuge“ bezeichnet werden; als starr gilt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;

17.

„gekuppelte Fahrzeuge“ eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt;

18.

„Schleppverband“ eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;

19.

„Großverband“ ein Schubverband, bei dem das Produkt aus Gesamtlänge und Gesamtbreite der geschobenen Fahrzeuge 7 000 Quadratmeter oder mehr beträgt;

20.

„Fahrgastschiff“ ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder Kabinenschiff;

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