Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2011-12-16
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 39
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(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe e, § 22.29 Nummer 2 Buchstabe e oder § 23.29 Nummer 2 Buchstabe d eine dort genannte Sonderbestimmung nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet wird.

§ 15 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

1.

entgegen § 6.35 Nummer 1 die in § 6.03 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2, § 6.04 Nummer 1, 2 oder 3 Satz 1, 3 oder 4, Nummer 4 oder 5, § 6.05 Nummer 1 Satz 2 oder Nummer 2 bis 4, §§ 6.07 oder 6.08 Nummer 1 Satz 1 oder 3 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

2.

entgegen § 10.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über das Verhalten beim Begegnen nach § 10.06 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

3.

entgegen § 11.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über das Verhalten beim Begegnen nach § 11.06 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

4.

entgegen § 12.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über das Verhalten beim Begegnen nach § 12.06 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

5.

entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über das Verhalten beim Begegnen nach § 15.06 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2, Nummer 3 bis 9, Nummer 10 Satz 1 bis 3, Nummer 11 oder 12 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

6.

entgegen § 16.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über das Verhalten beim Begegnen nach § 16.06 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

7.

entgegen § 20.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über das Verhalten und die Zeichengebung beim Begegnen nach § 20.06 Nummer 1, 2 Satz 1, 3 oder Nummer 3 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

8.

entgegen § 21.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über das Verhalten beim Begegnen nach § 21.06 Nummer 1, 2 oder 3 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

9.

entgegen § 22.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über das Verhalten beim Begegnen nach § 22.06 Nummer 1 Satz 1 oder 2 oder Nummer 2 Satz 1 oder 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

10.

entgegen § 24.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschrift über das Verhalten beim Begegnen nach § 24.06 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

11.

entgegen § 25.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über das Verhalten beim Begegnen nach § 25.06 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

12.

entgegen § 28.06 Nummer 4 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder

13.

entgegen § 28.29 Nummer 1 Buchstabe a eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird.

§ 16 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Kreuzen

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person entgegen § 6.35 Nummer 1 die in § 6.03 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2, oder § 6.03a Nummer 1 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten beim Kreuzen nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.

§ 17 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Überholen

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

1.

entgegen § 6.35 Nummer 1 die in § 6.03 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2, §§ 6.09, 6.10 Nummer 2 bis 5 oder § 6.11 Nummer 1 oder 2 Halbsatz 1 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Überholen nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

2.

entgegen § 12.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb das Verbot zu überholen nach § 12.07 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,

3.

entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb das Verbot zu überholen nach § 15.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3 oder 4, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,

4.

entgegen § 16.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb das Verbot zu überholen nach § 16.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,

5.

entgegen § 19.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa das Verbot zu überholen nach § 19.07 Nummer 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,

6.

entgegen § 21.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb das Verbot zu überholen nach § 21.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 oder 3 Satz 1, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,

7.

entgegen § 22.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb das Verbot zu überholen nach § 22.07 Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Nummer 3 Buchstabe a, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird, oder

8.

entgegen § 23.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa das Verbot zu überholen nach § 23.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a oder b, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird.

§ 18 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

1.

entgegen § 6.35 Nummer 1 die in § 6.13 Nummer 1 bis 3 oder 4 Satz 1 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

2.

entgegen § 12.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschriften über das Wenden nach § 12.08 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

3.

entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschrift über das Wenden nach § 15.08 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

4.

entgegen § 18.29 Nummer 1 Buchstabe b die Vorschrift über das Wenden nach § 18.08 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

5.

entgegen § 19.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschrift über das Wenden nach § 19.08 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

6.

entgegen § 20.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschrift über das Wenden nach § 20.08 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird, oder

7.

entgegen § 21.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschriften über das Wenden nach § 21.08 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.

§ 19 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Fähren oder gegenüber Fähren

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

1.

entgegen § 6.35 Nummer 1 die in § 6.23 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschrift angeordneten Gebote über das Verhalten von Fähren im Verkehr nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

2.

entgegen § 17.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über das Verhalten gegenüber einer Seilfähre nach § 17.22 Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Nummer 3, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, oder

3.

entgegen § 25.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über das Verhalten gegenüber einer Seilfähre nach § 25.22 Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Nummer 3, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.

§ 20 Bewehrung der Vorschriften über das Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusenvorhäfen, Schleusen, Schleusenbereiche, Schiffshebewerke oder einzelner Stromstrecken

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

1.

entgegen § 6.35 Nummer 1 die in § 6.24 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a, § 6.25 Nummer 1 oder 2 Satz 2 Halbsatz 2, § 6.26 Nummer 1 bis 3 oder Nummer 5 oder § 6.27 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3 oder 4 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über die Durchfahrt und das Verhalten beim Durchfahren einer Brücke oder eines Wehres nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

2.

entgegen § 6.35 Nummer 1 die in

a)

§ 6.28 Nummer 2 bis 7, 8 Satz 1 bis 3, 6 oder 7, Nummer 9 Satz 1, Nummer 10 bis 15, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a,

b)

§ 6.28a Nummer 1, auch in Verbindung mit § 6.29a,

c)

§ 6.28a Nummer 2 Satz 7, Nummer 3 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4 oder § 6.29a,

d)

§ 6.28a Nummer 5, auch in Verbindung mit § 6.29a, oder

e)

§ 6.29 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2 Satz 2, 4 oder 7, Nummer 3 Satz 1, Nummer 5 Satz 2 oder Nummer 6 Satz 6, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a,

3.

entgegen § 11.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa die Vorschriften über das Durchfahren der Friedensbrücke in Würzburg nach § 11.18 Nummer 1 Satz 1 oder 3 in Verbindung mit Satz 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

4.

entgegen § 11.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb die Vorschrift über das Durchfahren der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt nach § 11.18 Nummer 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

5.

entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschrift über die Durchfahrt und das Verhalten beim Durchfahren des Sperrwerks Leda nach § 15.18 Nummer 4 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

6.

entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

7.

entgegen § 17.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschriften über das Verhalten beim Durchfahren der Schleusengruppe Geesthacht nach § 17.18 Nummer 6 Satz 1 oder 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

8.

entgegen § 21.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschriften über das Verhalten beim Durchfahren der Schleusen nach § 21.18 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, oder

9.

entgegen § 25.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschrift über das Verhalten beim Durchfahren der Schleuse Bernburg nach § 25.18 Nummer 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1.

entgegen § 6.28 Nummer 8 Satz 4 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug durch Belegen der Poller oder Haltekreuze der Schleusenkammer mit Drahtseilen oder Tauen im Notfall auch ohne Maschinenkraft rechtzeitig anhält,

2.

entgegen § 6.28 Nummer 8 Satz 5 nicht dafür sorgt, dass die Decksmannschaft, die für die sichere Schleusendurchfahrt erforderlich ist, vom Beginn der Fahrt in die Schleuse bis zur Beendigung der Ausfahrt aus der Schleuse an Deck ist,

3.

entgegen § 6.35 Nummer 4 die in § 6.28 Nummer 16, 17 oder 18 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a, § 6.29 Nummer 2 Satz 5, Nummer 6 Satz 5 oder Nummer 8 Satz 2 jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a, vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten beim Durchfahren eines Schleusenvorhafens, einer Schleuse, eines Schleusenbereichs oder eines Schiffshebewerkes nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

4.

entgegen § 17.29 Nummer 2 Buchstabe c das in § 17.18 Nummer 2 Satz 3 vorgesehene Verbot der Einfahrt in die Stromstrecke Magdeburg nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird, oder

5.

entgegen § 28.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird.

§ 21 Bewehrung der Vorschriften über die Fahrt bei unsichtigem Wetter

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person entgegen § 6.35 Nummer 1 die in § 6.30 Nummer 1 bis 5, § 6.31 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3 Satz 2, §§ 6.33 oder 6.34 Nummer 1 bis 7, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 8 Satz 1, vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über das Verhalten bei der Fahrt bei unsichtigem Wetter oder der Benutzung von Radar nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer entgegen § 6.35 Nummer 4 die in § 6.32 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 oder 3 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten bei der Benutzung von Radar nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster entgegen § 6.35 Nummer 6 die Radarfahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, das oder der nicht nach § 6.32 Nummer 1 Satz 1 vorschriftsmäßig besetzt ist.

§ 22 Bewehrung der Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1.

entgegen § 6.35 Nummer 3 ein dort genanntes Gebot oder Verbot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,

2.

entgegen § 10.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschrift über die Zusammenstellung der Verbände nach § 10.03 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

3.

entgegen § 11.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

4.

entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

5.

entgegen § 13.29 Nummer 2 Buchstabe b die Vorschrift über die Zusammenstellung der Verbände nach § 13.03 Nummer 1 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

6.

entgegen § 14.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 14.03 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

7.

entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 15.03 Nummer 1 bis 4 oder 5 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

8.

entgegen § 16.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 16.03 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

9.

entgegen § 17.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die dort genannten Vorschriften nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

10.

entgegen § 18.29 Nummer 2 Buchstabe b die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 18.03 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

11.

entgegen § 19.29 Nummer 2 Buchstabe b die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 19.03 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

12.

entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschrift über die Zusammenstellung der Verbände nach § 20.03 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

13.

entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 21.03 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 3 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

14.

entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 22.03 Nummer 1 oder 2 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

15.

entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 23.03 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 3 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

16.

entgegen § 24.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 24.02 Nummer 1.2.3, 1.2.4 oder 1.2.5.3 oder § 24.03 Nummer 1 oder 2 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

17.

entgegen § 25.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 25.03 Nummer 1 oder 2 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

18.

entgegen § 26.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 26.03 Nummer 1 bis 4 oder 5 Halbsatz 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

19.

entgegen § 27.29 Nummer 2 Buchstabe b die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 27.03 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, oder

20.

entgegen § 28.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster entgegen § 6.35 Nummer 5 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, obwohl die in § 6.21 Nummer 1 bis 3 vorgesehenen Gebote oder Verbote über die Zusammenstellung der Verbände nicht eingehalten werden können.

§ 23 Bewehrung der Vorschriften über das Stillliegen, Ankern oder Festmachen

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster entgegen § 7.09 Nummer 2 ein dort genanntes Gebot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1.

entgegen § 7.09 Nummer 1 ein dort genanntes Gebot oder Verbot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,

2.

entgegen § 10.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über das Stillliegen nach § 10.10 Nummer 1, 2, 3 Satz 1, Nummer 4, 5 oder 6 Buchstabe a nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

3.

entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder cc eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

4.

entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über das Stillliegen nach § 15.10 Nummer 1, 4 oder 5 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

5.

entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder cc eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

6.

entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder cc eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

7.

entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über das Stillliegen nach § 23.10 Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

8.

entgegen § 24.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschrift über das Stillliegen nach § 24.10 Nummer 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

9.

entgegen § 26.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschrift über das Stillliegen nach § 26.10 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird, oder

10.

entgegen § 28.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird.

§ 24 Bewehrung der besonderen Vorschriften über das Fortbewegen von Schubverbänden oder Schubleichtern oder den Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1.

entgegen § 8.15 Nummer 3

a)

das in § 8.02 Nummer 1 Satz 1 vorgesehene Verbot, einen Schubverband zu schleppen,

b)

das in § 8.02 Nummer 2 Satz 1 vorgesehene Verbot, mit einem Schubverband zu schleppen,

c)

das in § 8.03 vorgesehene Gebot über das Mitführen anderer Fahrzeuge als Schubleichter in einem Schubverband,

d)

die in § 8.04 Nummer 1 vorgesehenen Gebote über das Mitführen eines Trägerschiffsleichters oder

e)

das in § 8.04 Nummer 2 Halbsatz 1 vorgesehene Gebot über das Versehen der Spitze eines Schubverbandes nach § 8.04 Nummer 1 mit Ankern nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

2.

entgegen § 8.15 Nummer 4 die in § 8.05 vorgesehenen Gebote über die Fortbewegung eines Schubleichters außerhalb eines Schubverbandes nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

3.

entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee die Vorschrift über das Führen eines Schubleichters nach § 12.26 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

4.

entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschrift über das Führen eines Schubleichters nach § 15.26 Nummer 1 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

5.

entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschrift über das Führen eines Schubleichters nach § 21.26 Nummer 1 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

6.

entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschrift über das Führen eines Schubleichters nach § 22.26 Nummer 1 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

7.

entgegen § 8.15 Nummer 3 die in § 8.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 4, Nummer 2 oder 3 vorgesehenen Gebote über die Kupplungen eines Schubverbandes nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

8.

entgegen § 10.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschrift über den Einsatz eines Trägerschiffsleichters nach § 10.14 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird, oder

9.

entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschrift über den Einsatz eines Trägerschiffsleichters nach § 20.14 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster

1.

entgegen § 8.15 Nummer 10 die Fortbewegung eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, obwohl

a)

das in § 8.02 Nummer 1 Satz 1 vorgesehene Verbot, einen Schubverband zu schleppen,

b)

das in § 8.02 Nummer 2 Satz 1 vorgesehene Verbot, mit einem Schubverband zu schleppen,

c)

das in § 8.03 vorgesehene Gebot über das Mitführen anderer Fahrzeuge als Schubleichter in einem Schubverband,

d)

die in § 8.04 Nummer 1 vorgesehenen Gebote über das Mitführen eines Trägerschiffsleichters,

e)

das in § 8.04 Nummer 2 Halbsatz 1 vorgesehene Gebot über das Versehen der Spitze eines Schubverbandes nach § 8.04 Nummer 1 mit Ankern nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung oder

f)

die in § 8.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 4, Nummer 2 oder 3 vorgesehenen Gebote über die Kupplungen eines Schubverbandes

2.

entgegen § 8.15 Nummer 11 die Fortbewegung eines Schubleichters außerhalb eines Schubverbandes anordnet oder zulässt, obwohl die in § 8.05 vorgesehenen Gebote über die Fortbewegung eines Schubleichters außerhalb eines Schubverbandes nicht eingehalten werden.

§ 25 Bewehrung der besonderen Vorschriften über die Fahrgastschifffahrt

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer

1.

entgegen § 9.01 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 9.08 Satz 1, einen Fahrplan oder eine Fahrplanänderung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder

2.

entgegen § 9.01 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 9.08 Satz 1, einen Fahrplan nicht ändert.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder als vom Schiffsführer beauftragtes Mitglied der Besatzung einer Vorschrift über

1.

das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste nach § 9.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 9.08, oder

2.

den Ausschluss von Fahrgästen nach § 9.05, auch in Verbindung mit § 9.08,

zuwiderhandelt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1.

entgegen § 9.02, auch in Verbindung mit § 9.08, ein Fahrgastschiff festmacht oder festmachen lässt,

2.

entgegen § 9.03 ein anderes Fahrzeug als ein Fahrgastschiff an einer Anlegestelle der Fahrgastschiffe

a)

ohne Erlaubnis des Berechtigten festmacht oder festmachen lässt oder

b)

stillliegen lässt, obwohl der Verkehr der Fahrgastschiffe behindert wird,

3.

entgegen § 9.06 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 9.08, nicht dafür sorgt, dass die Fahrgäste auf dem Fahrzeug richtig verteilt sind oder der Zugang zu den Aussteigestellen nicht behindert wird, oder

4.

entgegen § 9.07 Nummer 6 die Vorschriften über die Sicherheit an Bord eines Fahrgastschiffes nach § 9.07 Nummer 1 bis 5 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster entgegen § 9.07 Nummer 7 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, obwohl die Besatzung oder das Personal nicht in ihren Aufgaben nach der Sicherheitsrolle nach § 9.07 Nummer 1 unterwiesen wurde.

§ 26 Bewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

1.

entgegen § 10.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 10.11 Nummer 1 oder 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

2.

entgegen § 11.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 11.11 Nummer 1 oder 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

3.

entgegen § 12.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 12.11 Nummer 1, 2 oder 4 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

4.

entgegen § 13.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschrift über die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 13.11 Nummer 1 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

5.

entgegen § 14.29 Nummer 1 Buchstabe b die Vorschrift über die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 14.11 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

6.

entgegen § 16.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 16.11 Nummer 1 oder 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

7.

entgegen § 17.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ein nach § 17.11 Nummer 1 angeordnetes Verbot der Schifffahrt nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,

8.

entgegen § 20.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschrift über die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 20.11 Nummer 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

9.

entgegen § 22.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschrift über die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 22.11 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

10.

entgegen § 23.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschrift über die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 23.11 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

11.

entgegen § 25.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ein nach § 25.11 Nummer 1 angeordnetes Verbot der Schifffahrt nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,

12.

entgegen § 26.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 26.11 Nummer 1 bis 3 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, oder

13.

entgegen § 28.29 Nummer 1 Buchstabe b eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird.

§ 27 Bewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei Eis

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

1.

entgegen § 11.29 Nummer 1 Buchstabe c eine nach § 11.12 erteilte Weisung, rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufzusuchen, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

2.

entgegen § 12.29 Nummer 1 Buchstabe c eine nach § 12.12 erteilte Weisung, rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufzusuchen, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

3.

entgegen § 16.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschriften über das Verhalten bei Eis nach § 16.12 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, oder

4.

entgegen § 26.29 Nummer 1 Buchstabe c ohne Freigabe nach § 26.12 Satz 3 die Schifffahrt wieder aufnimmt oder aufnehmen lässt.

§ 28 Bewehrung der Vorschriften über die Nachtschifffahrt

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

1.

entgegen § 13.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über die Nachtschifffahrt nach § 13.13 Nummer 1 oder 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, oder

2.

entgegen § 26.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschriften über die Nachtschifffahrt nach § 26.13 Nummer 2, 3 Halbsatz 1 oder Nummer 4 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer entgegen § 26.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschriften über die Nachtschifffahrt nach § 26.13 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a oder c, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster entgegen § 26.29 Nummer 6 Buchstabe b die Nachtschifffahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, obwohl es oder er nicht mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit nach § 26.13 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Satz 2, oder mit Scheinwerfern nach § 26.13 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Satz 2, ausgerüstet ist.

§ 29 Bewehrung der Vorschriften über die Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen oder Bootsumsetzungsanlagen

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

1.

entgegen § 11.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschriften über die Benutzung der Bootsschleusen oder Bootsumsetzanlagen nach § 11.19 Nummer 1 oder 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

2.

entgegen § 12.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee die Vorschriften über das Verhalten bei der Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen oder Bootsumsetzanlagen nach § 12.19 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2, 3 Satz 1 oder 2 oder Nummer 4 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

3.

entgegen § 20.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschrift über die Benutzung der Schleusen nach § 20.19 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird, oder

4.

entgegen § 28.19 Nummer 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Nummer 4, eine dort genannte Regel nicht beachtet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschrift über das Verhalten bei der Benutzung der Schleusen nach § 12.19 Nummer 5 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird.

§ 30 Bewehrung der Vorschriften über Meldepflichten

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1.

entgegen § 11.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über die Meldepflicht nach § 11.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2 Satz 2, 3 oder Nummer 3 bis 5 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

2.

entgegen § 14.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über die Meldepflicht nach § 14.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2 Satz 2, 3 oder Nummer 3 bis 5 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

3.

entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschriften über die Meldepflicht nach § 15.15 Nummer 1 Satz 1 bis 3, Nummer 2 Satz 2, 3 oder Nummer 3 bis 5 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

4.

entgegen § 16.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über die Meldepflicht nach § 16.15 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2, 3 oder Nummer 3 oder 4 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

5.

entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee die Vorschriften über die Meldepflicht nach § 20.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2, 3 Satz 2 oder 3 oder Nummer 4 bis 6 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, oder

6.

entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über die Meldepflicht nach § 22.15 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2, 3 Satz 1 oder Nummer 4 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.

§ 31 Bewehrung der Vorschriften über Segelverbote

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1.

entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe d ein dort genanntes Verbot nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,

2.

entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe c das in § 15.20 Satz 1 vorgesehene Verbot, zu segeln, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,

3.

entgegen § 19.29 Nummer 2 Buchstabe c das in § 19.20 Satz 1 vorgesehene Verbot, zu segeln, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,

4.

entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe c das in § 21.20 vorgesehene Verbot, zu segeln, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,

5.

entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe c das in § 22.20 vorgesehene Verbot, zu segeln, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,

6.

entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe c das in § 23.20 Satz 1 vorgesehene Verbot, zu segeln, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird, oder

7.

entgegen § 24.29 Nummer 2 Buchstabe c das in § 24.20 vorgesehene Verbot, zu segeln, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird.

§ 32 Bewehrung der Vorschriften über besondere Verkehrsregelungen

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1.

entgegen § 11.29 Nummer 2 Buchstabe c, § 12.29 Nummer 2 Buchstabe c oder § 21.29 Nummer 2 Buchstabe d eine dort genannte Regelung nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet wird,

2.

entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe d die Verkehrsregelungen nach § 22.22 Nummer 2 Satz 3, 4, 5 oder 6, jeweils in Verbindung mit Satz 7, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden, oder

3.

entgegen § 26.29 Nummer 2 Buchstabe c die Verkehrsregelungen nach § 26.22 Nummer 1 oder 2 nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden.

§ 33 Bewehrung der Vorschriften über den Schutz der Anlagen oder Kanäle

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1.

entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 12.26 Satz 1 entspricht,

2.

entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee nicht sicherstellt, dass der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 15.26 Nummer 1 Satz 1 entspricht,

3.

entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee nicht sicherstellt, dass der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 21.26 Nummer 1 Satz 1 entspricht, oder

4.

entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd nicht sicherstellt, dass der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 22.26 Nummer 1 Satz 1 entspricht.

§ 34 Bewehrung der Vorschriften über Befahrensverbote

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1.

entgegen § 10.29 Nummer 2 Buchstabe c das in § 10.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,

2.

entgegen § 11.29 Nummer 2 Buchstabe d ein dort genanntes Verbot nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,

3.

entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe d ein dort genanntes Verbot nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,

4.

entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe d das in § 15.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,

5.

entgegen § 16.29 Nummer 2 Buchstabe c das in § 16.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,

6.

entgegen § 18.29 Nummer 2 Buchstabe c das in § 18.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,

7.

entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe f das in § 21.27 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses jeweils beachtet wird,

8.

entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe f das in § 22.27 Nummer 1 oder 2 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses jeweils beachtet wird,

9.

entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe e das in § 23.27 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses jeweils beachtet wird,

10.

entgegen § 24.29 Nummer 2 Buchstabe d das in § 24.27 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2, 3 oder 4 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses jeweils beachtet wird,

11.

entgegen § 25.29 Nummer 2 Buchstabe c das in § 25.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,

12.

entgegen § 26.29 Nummer 2 Buchstabe d das in § 26.27 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses jeweils beachtet wird, oder

13.

entgegen § 28.29 Nummer 2 Buchstabe c ein dort genanntes Verbot nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird.

§ 35 Bewehrung der Vorschriften über Verkehrsbeschränkungen

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1.

entgegen § 11.29 Nummer 2 Buchstabe c eine dort genannte Verkehrsbeschränkung nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet wird,

2.

entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass der Stichkanal Osnabrück von SKO-km 0,00 bis zur Schleuse Haste (SKO-km 12,69) gemäß § 15.25 Nummer 1 erst nach Freigabe durch die Schleusenaufsicht an der Schleuse Haste befahren wird,

3.

entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd nicht sicherstellt, dass der Stichkanal Salzgitter von der Schleusengruppe Wedtlenstedt (SKS-km 4,56) bis zum Hafen Beddingen (SKS-km 13,50) gemäß § 15.25 Nummer 2 erst nach Freigabe durch die Schleusenaufsicht an der Schleusengruppe Wedtlenstedt befahren wird,

4.

entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe g die Verkehrsbeschränkungen nach § 21.27 Nummer 4 Satz 1, Nummer 5 oder 6 Satz 1 nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden,

5.

entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe g die Verkehrsbeschränkungen nach § 22.27 Nummer 3 Satz 1, oder Nummer 4 bis 7 nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden, oder

6.

entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe f die Verkehrsbeschränkungen nach § 23.27 Nummer 3 Satz 1 oder Nummer 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden.

§ 36 Bewehrung der Vorschriften zum Umweltschutz oder über das Bunkern

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1.

entgegen § 8.15 Nummer 7 oder § 28.04 Nummer 10 ein dort genanntes Gebot oder Verbot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,

2.

entgegen § 29.02 Satz 2 nicht sicherstellt, dass kein Brenn- oder Schmierstoff in die Wasserstraße gelangt,

3.

entgegen § 29.03 Nummer 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,

4.

entgegen § 29.03 Nummer 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Absperrventile geschlossen sind,

5.

entgegen § 29.03 Nummer 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass der Bunkervorgang überwacht wird,

6.

entgegen § 29.03 Nummer 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Einrichtung genutzt wird,

7.

entgegen § 29.03 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen die dort genannten Festlegungen treffen, oder

8.

entgegen § 29.03 Nummer 3 mit dem Bunkervorgang beginnt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29.04 Nummer 11 ein dort genanntes Gebot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird.

Abschnitt 3 Schlussbestimmungen

§ 37 Aufhebung binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften

Mit Ablauf des 31. Januar 2012 werden aufgehoben:

1.

die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317; 1999 I S. 159), die zuletzt durch Artikel 3 § 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist,

2.

die Vierundsechzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 28. September 2007 (VkBl. 2007 S. 615), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. September 2010 (VkBl. 2010 S. 512; 2011 S. 141) geändert worden ist,

3.

die Fünfundsechzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 4. Oktober 2007 (VkBl. 2007 S. 681), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. September 2010 (VkBl. 2010 S. 512; 2011 S. 141) geändert worden ist,

4.

die Sechsundsechzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 12. November 2007 (VkBl. 2007 S. 707), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. September 2010 (VkBl. 2010 S. 512; 2011 S. 141) geändert worden ist,

5.

die Siebenundsechzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 20. Dezember 2007 (VkBl. 2008 S. 41), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. September 2010 (VkBl. 2010 S. 512; 2011 S. 141) geändert worden ist,

6.

die Achtundsechzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 20. März 2008 (VkBl. 2008 S. 170), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Januar 2011 (VkBl. 2011 S. 140) geändert worden ist,

7.

die Neunundsechzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 25. März 2008 (VkBl. 2008 S. 177, 420), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Januar 2011 (VkBl. 2011 S. 140) geändert worden ist,

8.

die Siebzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 26. März 2008 (VkBl. 2008 S. 183), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Januar 2011 (VkBl. 2011 S. 140) geändert worden ist,

9.

die Einundsiebzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 10. Juni 2008 (VkBl. 2008 S. 361), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Januar 2011 (VkBl. 2011 S. 140) geändert worden ist,

10.

die Zweiundsiebzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Juni 2008 (VkBl. 2008 S. 421), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juni 2011 (VkBl. 2011 S. 490) geändert worden ist,

11.

die Dreiundsiebzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 18. August 2008 (VkBl. 2008 S. 488), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2011 (VkBl. 2011 S. 490) geändert worden ist,

12.

die Vierundsiebzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 20. August 2008 (VkBl. 2008 S. 490), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Juni 2011 (VkBl. 2011 S. 490) geändert worden ist,

13.

die Fünfundsiebzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 12. Februar 2009 (VkBl. 2009 S. 143),

14.

die Sechsundsiebzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 19. März 2009 (VkBl. 2009 S. 241),

15.

die Siebenundsiebzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 14. Juli 2009 (VkBl. 2009 S. 468),

16.

die Achtundsiebzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 12. März 2010 (VkBl. 2010 S. 137),

17.

die Neunundsiebzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 22. Oktober 2010 (VkBl. 2010 S. 545),

18.

die Achtzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 21. Januar 2011 (VkBl. 2011 S. 142) und

19.

die Einundachtzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 3. Mai 2011 (VkBl. 2011 S. 418, 491).

§ 38 Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften

§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2012 in Kraft.

Anlage

(Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 3 - 271)

Text siehe: BinSchStrO 2012

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