Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen
Amtsbezeichnungen
(XXXX)
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest:
Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
- als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten -,
- als Leiter einer Hauptabteilung -.
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