Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Brenner/Brennerin im landwirtschaftlichen Bereich

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2008-10-21
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Änderungshistorie JSON API
Eingangsformel

Auf Grund des § 53 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), dessen Absätze 1 und 3 durch Artikel 232 Nr. 3 Buchstabe a und b der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

§ 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Die Meisterprüfung für den Beruf Brenner/Brennerin ist eine berufliche Fortbildungsprüfung nach § 1 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes. Durch sie ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende erweiterte berufliche Handlungsfähigkeit besitzt, folgende Aufgaben eines landwirtschaftlichen Brennmeisters/einer landwirtschaftlichen Brennmeisterin in Brennereibetrieben unterschiedlicher Strukturen wirtschaftlich und nachhaltig wahrzunehmen sowie auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen zu reagieren:

1.

Brennereitechnologie, Betriebs- und Verfahrenstechnik, Vermarktung: Analysieren unterschiedlicher Verfahrenstechniken im Brennereibetrieb; Durchführen, Steuern und Optimieren der Prozesse im Brennereibetrieb unter Beachtung der Anforderungen an die Produktqualität, des Marktes und der Belange des Umweltschutzes; Herstellen, Kontrollieren und Beurteilen von Rohstoffen, Maischen und Brennereierzeugnissen; Entwickeln und Umsetzen von Qualitäts- und Quantitätsvorgaben; Vermarkten von Erzeugnissen; Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung;

2.

Betriebs- und Unternehmensführung: Entwicklung von Zielen, Konzepten und Maßnahmen für Produktion und Vermarktung unter Beachtung der Betriebsverhältnisse und der Anforderungen des Marktes; Analysieren und Planen der betrieblichen Abläufe und der Betriebsorganisation nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Beachtung sozialer, ökologischer und rechtlicher Erfordernisse; Entscheiden über Art und Zeitpunkt der Maßnahmen in Produktion und Vermarktung; kaufmännische Disposition beim Beschaffen von Betriebsmitteln, beim Arbeits-, Material- und Maschineneinsatz sowie beim Absatz der Erzeugnisse; ökonomische Kontrolle der Betriebsteile und des Gesamtbetriebes; Planen, Kalkulieren und Beurteilen von Investitionen; Anwenden von Instrumenten des Qualitäts- und Kostenmanagements sowie des Marketings; Zusammenarbeiten mit Marktpartnern und anderen Betrieben; Nutzen der Möglichkeiten von Information und Beratung;

3.

Berufsausbildung und Mitarbeiterführung: Prüfen der betrieblichen und persönlichen Ausbildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, methodischen und zeitlichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen von Auszubildenden; Durchführen der Ausbildung unter Anwenden geeigneter Methoden bei der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten; Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern; Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Führen, Fördern und Motivieren; Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.

(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „Landwirtschaftlicher Brennmeister/Landwirtschaftliche Brennmeisterin“.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer

1.

eine Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Brenner/Brennerin und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder

2.

eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder

3.

eine mindestens fünfjährige Berufspraxis

nachweist.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Bereich der Brennereiwirtschaft nachgewiesen werden.

(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 3 Gliederung der Meisterprüfung

(1) Die Meisterprüfung beinhaltet die Prüfungsteile

1.

Brennereitechnologie, Betriebs- und Verfahrenstechnik, Vermarktung,

2.

Betriebs- und Unternehmensführung,

3.

Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(2) Die Meisterprüfung ist nach den §§ 4 bis 6 durchzuführen.

§ 4 Prüfungsanforderungen im Prüfungsteil „Brennereitechnologie, Betriebs- und Verfahrenstechnik, Vermarktung“

(1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin soll nachweisen, dass die Herstellung und Weiterverarbeitung von Brennereierzeugnissen, die damit verbundenen Dienstleistungen sowie die Vermarktung, einschließlich des jeweils damit verbundenen Einsatzes von Arbeitskräften, Maschinen, Gebäuden und Betriebsmitteln geplant, durchgeführt und beurteilt werden können. Hierbei soll gezeigt werden, dass die entsprechenden Maßnahmen qualitätsorientiert und wirtschaftlich sowie unter Beachtung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und berufsbezogener Rechtsvorschriften durchgeführt werden können.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.

Eignung von Rohstoffen für die Brennerei; Einfluss der Erzeugung auf die Rohstoffqualität,

2.

Technologie der Rohalkohol- und Destillaterzeugung,

3.

Fertigstellung zu Bränden, Geisten, Likören und sonstigen Spirituosen,

4.

brennereitechnische Betriebskontrolle und Qualitätssicherung,

5.

sensorische Prüfung und Beschreibung von Bränden, Geisten, Likören und sonstigen Spirituosen,

6.

Präsentation, Kundenberatung und Marketing; Vermarktung der Erzeugnisse aus der Brennerei,

7.

Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

8.

Preiskalkulation; ökonomische Kontrolle und Beurteilung der Produktionsverfahren und der Vermarktung,

9.

Berücksichtigung der Wechselbeziehungen zwischen Betrieb und Umwelt; Anwendung umweltschonender Maßnahmen bei Beschaffung, Produktion, Vermarktung und Entsorgung,

10.

rechtliche Bestimmungen für Produktion, Umweltschutz, Verbraucherschutz und Vermarktung.

(3) Die Prüfung besteht aus einem Arbeitsprojekt nach Absatz 4 und einer Beschreibung von Brennereierzeugnissen nach Absatz 5.

(4) Bei dem Arbeitsprojekt soll nachgewiesen werden, dass, ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen, Zusammenhänge der Bereiche Rohstoffauswahl, -verarbeitung, Brennereitechnologie, Vermarktung und Marketing in einem komplexen Sinne erfasst, analysiert und entsprechende umsetzbare Lösungsvorschläge erstellt werden können. Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf die laufende Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Brennereibetriebes beziehen. Das Arbeitsprojekt ist schriftlich zu planen. Der Verlauf der Bearbeitung und die Ergebnisse sind zu dokumentieren und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin berücksichtigt werden. Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das ursprünglich geplante Arbeitsprojekt in dem Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Absprache mit dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin eine gleichwertige Aufgabe für ein Arbeitsprojekt in einem geeigneten Betrieb zu stellen. Für das Arbeitsprojekt stehen bis zu zwölf Monate zur Verfügung. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte. Es soll jeweils nicht länger als 60 Minuten dauern.

(5) Bei der Beschreibung von Brennereierzeugnissen sollen auf der Basis einer sensorischen Bewertung verschiedene Brennereierzeugnisse beschrieben und beurteilt, eventuell vorhandene Mängel und Fehler festgestellt, mögliche Ursachen dafür benannt und geeignete Maßnahmen zu deren Beseitigung vorgeschlagen werden. Dabei sind auch brennereitechnologische Aspekte zu berücksichtigen. Die Ergebnisse sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Im Rahmen des Prüfungsgesprächs soll außerdem eine Auswahl von Brennereierzeugnissen unter Einbeziehung der betrieblichen Marketingkonzeption kundengerecht vorgestellt werden. Für diese Prüfungsleistung, einschließlich der Vorstellung der Brennereierzeugnisse, stehen bis zu 120 Minuten zur Verfügung.

§ 5 Prüfungsanforderungen im Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung“

(1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin soll nachweisen, dass wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkannt, analysiert und beurteilt sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufgezeigt werden können.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.

nationale und internationale Rahmenbedingungen für Brennerei und Vermarktung; Wirtschafts- und Agrarpolitik,

2.

betriebliche Bedingungen der Produktion von Brennereierzeugnissen sowie deren Vermarktung,

3.

Struktur und Funktion des Brennereibetriebes oder des Betriebszweiges Brennerei; Unternehmensformen; Kooperation,

4.

Betriebs- und Arbeitsorganisation; Arbeitsgestaltung,

5.

ökonomische Kontrolle und Bewertung der Produktion und Vermarktung; Erfassen und Bewerten des Betriebserfolgs,

6.

Betriebsentwicklungsplanung, Investition und Finanzierung,

7.

Markt und Marketing, insbesondere Angebot, Nachfrage, Preisgestaltung und Werbung; Vermarktungsformen,

8.

berufsbezogene Rechtsvorschriften,

9.

Sozialversicherungen, Privatversicherungen und betriebliche Versicherungen,

10.

Grundsätze steuerlicher Buchführung, Steuerarten, Steuerverfahren,

11.

Information, Kommunikation und Beratung.

(3) Die Prüfung besteht aus einem betriebswirtschaftlichen Arbeitsprojekt nach Absatz 4 und einer Betriebsbeurteilung nach Absatz 5.

(4) Gegenstand des betriebswirtschaftlichen Arbeitsprojekts soll eine komplexe betriebswirtschaftliche Aufgabe in einem landwirtschaftlichen Brennereibetrieb sein, die für die weitere Entwicklung des Gesamtbetriebes oder eines wesentlichen Bereichs des Betriebes in betriebswirtschaftlichem Sinne von Bedeutung ist. Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin berücksichtigt werden. Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das ursprünglich geplante Arbeitsprojekt nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Absprache mit dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin eine gleichwertige Aufgabe für ein betriebswirtschaftliches Arbeitsprojekt zu stellen. Das Arbeitsprojekt soll auf betriebswirtschaftlichen Aufzeichnungen eines Betriebes aufbauen. Diese Unterlagen sind nicht Bestandteil der Arbeit. Für die Anfertigung steht ein Zeitraum von bis zu drei Monaten zur Verfügung. Der Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sind zu dokumentieren und in einem Prüfungsgespräch zu präsentieren und zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts und soll jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern.

(5) Bei der Betriebsbeurteilung soll ein fremder landwirtschaftlicher Brennereibetrieb in seiner Gesamtheit erfasst, analysiert und beurteilt sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Die Ergebnisse sind schriftlich niederzulegen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auch auf die Inhalte des Absatzes 2. Für die Erfassung des Betriebes sind die erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist Gelegenheit zu geben, den Betrieb unmittelbar kennenzulernen. Für die Betriebsbeurteilung stehen einschließlich der Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch bis zu vier Stunden zur Verfügung. Das anschließende Prüfungsgespräch soll jeweils nicht länger als 60 Minuten dauern.

§ 6 Prüfungsanforderungen im Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“

(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter führen kann sowie über entsprechende fachliche, methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.

(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:

1.

Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,

2.

Ausbildung vorbereiten und Auszubildende einstellen,

3.

Ausbildung durchführen,

4.

Ausbildung abschließen,

5.

Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen, einstellen und Aufgaben auf diese übertragen sowie

6.

Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivieren sowie deren berufliche Weiterbildung unterstützen.

(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1 umfasst die Kompetenzen:

1.

die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung darstellen und begründen zu können,

2.

Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbildungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedingungen durchzuführen und Entscheidungen zu treffen,

3.

die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine Schnittstellen darzustellen,

4.

Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen und dies zu begründen,

5.

die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im Verbund sowie durch überbetriebliche und außerbetriebliche Ausbildung, vermittelt werden müssen,

6.

die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen einzuschätzen sowie

7.

die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen im Betrieb abzustimmen.

(4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2 umfasst die Kompetenzen:

1.

auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, der sich insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen orientiert,

2.

die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestimmung der betrieblichen Interessenvertretungen in der Berufsbildung zu berücksichtigen,

3.

den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich inhaltlich sowie organisatorisch mit den Kooperationspartnern, insbesondere der Berufsschule, abzustimmen,

4.

Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Verschiedenartigkeit, anzuwenden,

5.

den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen Stelle zu veranlassen sowie

6.

die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden können.

(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3 umfasst die Kompetenzen:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.