Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1998 und zur Bestimmung weiterer Rechengrößen der Sozialversicherung für 1998

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 1997-12-19
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1998 und zur Bestimmung weiterer Rechengrößen der Sozialversicherung für 1998

Eingangsformel

Auf Grund

verordnet die Bundesregierung und auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:

§ 1 Beitragssätze in der Rentenversicherung

Der Beitragssatz für das Jahr 1998 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 20,3 vom Hundert und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 26,9 vom Hundert.

§ 2 Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte

(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Kalenderjahr 1998 monatlich 335 Deutsche Mark.

(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 1998 monatlich 280 Deutsche Mark.

§ 3 Beitragszuschuß in der Alterssicherung der Landwirte

(1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für das Kalenderjahr 1998 wie folgt festgesetzt:

Einkommensklasse monatlicher Zuschußbetrag

bis 16.000 DM 268 DM

16.001 - 17.000 DM 257 DM

17.001 - 18.000 DM 247 DM

18.001 - 19.000 DM 236 DM

19.001 - 20.000 DM 225 DM

20.001 - 21.000 DM 214 DM

21.001 - 22.000 DM 204 DM

22.001 - 23.000 DM 193 DM

23.001 - 24.000 DM 182 DM

24.001 - 25.000 DM 172 DM

25.001 - 26.000 DM 161 DM

26.001 - 27.000 DM 150 DM

27.001 - 28.000 DM 139 DM

28.001 - 29.000 DM 129 DM

29.001 - 30.000 DM 118 DM

30.001 - 31.000 DM 107 DM

31.001 - 32.000 DM 96 DM

32.001 - 33.000 DM 86 DM

33.001 - 34.000 DM 75 DM

34.001 - 35.000 DM 64 DM

35.001 - 36.000 DM 54 DM

36.001 - 37.000 DM 43 DM

37.001 - 38.000 DM 32 DM

38.001 - 39.000 DM 21 DM

39.001 - 40.000 DM 11 DM.

(2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 1998 wie folgt festgesetzt:

Einkommensklasse monatlicher Zuschußbetrag (Ost)

bis 16.000 DM 224 DM

16.001 - 17.000 DM 215 DM

17.001 - 18.000 DM 206 DM

18.001 - 19.000 DM 197 DM

19.001 - 20.000 DM 188 DM

20.001 - 21.000 DM 179 DM

21.001 - 22.000 DM 170 DM

22.001 - 23.000 DM 161 DM

23.001 - 24.000 DM 152 DM

24.001 - 25.000 DM 143 DM

25.001 - 26.000 DM 134 DM

26.001 - 27.000 DM 125 DM

27.001 - 28.000 DM 116 DM

28.001 - 29.000 DM 108 DM

29.001 - 30.000 DM 99 DM

30.001 - 31.000 DM 90 DM

31.001 - 32.000 DM 81 DM

32.001 - 33.000 DM 72 DM

33.001 - 34.000 DM 63 DM

34.001 - 35.000 DM 54 DM

35.001 - 36.000 DM 45 DM

36.001 - 37.000 DM 36 DM

37.001 - 38.000 DM 27 DM

38.001 - 39.000 DM 18 DM

39.001 - 40.000 DM 9 DM.

§ 4 Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung

(1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 1998 berechneten Faktoren betragen im Jahre 1998

1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Umrechnung

a) von Entgeltpunkten in Beiträge 10.910,2350,

von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 9.091,1049,

b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte 0,0000916571,

von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001099976,

von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 9.091,1049,

2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung

a) von Entgeltpunkten in Beiträge 14.457,4050,

von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 12.046,8336,

b) von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0000691687,

von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0000830094.

(2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.

(3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Beiträge durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.

(4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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