Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beitragszahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten und weiterer Rechengrößen der Sozialversicherung für 2001

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2000-12-21
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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gesetzlichen Rentenversicherung, der Beitragszahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten und weiterer Rechengrößen der Sozialversicherung für 2001

Eingangsformel

Auf Grund

verordnet die Bundesregierung und

auf Grund der §§ 188 und 281b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824) geändert worden sind,

verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:

§ 1 Beitragssätze in der Rentenversicherung

Der Beitragssatz für das Jahr 2001 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 19,1 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,4 Prozent.

§ 2 Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte

(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Kalenderjahr 2001 monatlich 346 Deutsche Mark.

(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2001 monatlich 290 Deutsche Mark.

§ 3 Beitragszuschuss in der Alterssicherung der Landwirte

(1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für das Kalenderjahr 2001 wie folgt festgesetzt:

Einkommensklasse monatlicher Zuschussbetrag

bis 16.000 DM 208 DM

16.001 - 17.000 DM 194 DM

17.001 - 18.000 DM 180 DM

18.001 - 19.000 DM 166 DM

19.001 - 20.000 DM 152 DM

20.001 - 21.000 DM 138 DM

21.001 - 22.000 DM 125 DM

22.001 - 23.000 DM 111 DM

23.001 - 24.000 DM 97 DM

24.001 - 25.000 DM 83 DM

25.001 - 26.000 DM 69 DM

26.001 - 27.000 DM 55 DM

27.001 - 28.000 DM 42 DM

28.001 - 29.000 DM 28 DM

29.001 - 30.000 DM 14 DM.

(2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2001 wie folgt festgesetzt:

Einkommensklasse monatlicher Zuschussbetrag (Ost)

bis 16.000 DM 174 DM

16.001 - 17.000 DM 162 DM

17.001 - 18.000 DM 151 DM

18.001 - 19.000 DM 139 DM

19.001 - 20.000 DM 128 DM

20.001 - 21.000 DM 116 DM

21.001 - 22.000 DM 104 DM

22.001 - 23.000 DM 93 DM

23.001 - 24.000 DM 81 DM

24.001 - 25.000 DM 70 DM

25.001 - 26.000 DM 58 DM

26.001 - 27.000 DM 46 DM

27.001 - 28.000 DM 35 DM

28.001 - 29.000 DM 23 DM

29.001 - 30.000 DM 12 DM.

§ 4 Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung

(1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und der Beitragssätze für das Jahr 2001 berechneten Faktoren betragen im Jahre 2001

1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Umrechnung

a) von Entgeltpunkten in Beiträge 10444,6440,

von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 8749,8065,

b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte 0,0000957429,

von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001142882,

2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung

a) von Entgeltpunkten in Beiträge 13889,7360,

von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 11635,8683,

b) von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0000719956,

von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0000859412.

(2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.

(3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Beiträge durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.

(4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.

§ 5 Zahlungen für Kindererziehungszeiten

Zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten zahlt der Bund an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das Jahr 2001 einen Betrag in Höhe von 22.555.826.020 Deutsche Mark.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

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